Nr. 100 16« September 1918 KreisWott für den Kreis Gießen. »«halt,-Übersicht: H-q-zeit für Rehwild. - Kaffee-Ersatzmittel. - Höckstpreise für Grießusw- b * «hier Schafherde. -- Erlöschen des NauschbrandeS. — Schließung von Mühlen. — Jeldbereinigimg Keffelbgch. Saat a ff . böchskvreise für Spätkartoffeln. — MeinhandelZhöchstpreise für Kartoffeln. — Scheldekatarrh. Bekanntmachung. Ans Gennd deS Z 3 der Verordnung, die dlusführung des Jagdstrafgesctzes, insbesondere Anordnimgen wegen der Hegezeit betreffend, vom 2 9. April 19 14, heben wir die Hegezeit für weibliches Rehwild vom 1. Oktober d. I. ab auf und verlängern die Sckmßz-eit für männliches und weibliches Rehwild bis zum 31. Dezember d. I. Darmstadt, den 7. September 1918. Großherzoalicbcs Ministerium des Innern. J.B.: Hölzinger. _ Brrarvrrnng zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. Vom 27. August 1918. Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11b November 1915 (Reiel)s-Gesetzbl. S. 750) bzw. 4. Aplül 1916 (Reichsgesetzbl. S. 233) wird verordnet: Artikel 1. In der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel vom 16. November 1917 (ReickS-Gesetzbl. S. 1053) bzw. 18 .Dezember 1917 (Reick-^Gesetzbl. S. 1109) tverden folgende Aendcrungen vorgenommeri: 1. Z4 erhält folgende Fassung: Ter Preis für andere Kaffee-Ersatzinittel darf nicht übersteigen : a) beim Verkauf an Großhändler: für Ware in geschlossenen Packungen oder Behältnissen 89,25 Mk. für 50 Kilogramm für lose Ware 82,50 Mk. für 50 Kilogramm d) beim Verkauf an Kleinhändler: für Ware in geschossenen Packungen oder Behältnissen 96.50 Mk. für 50 Kilogramm für lose Ware. 90,75 Mk. für 50 Kilogranim c) beim Verkauf an Verbraucher lKleinhandel): für Ware, die in gesckstc>ffenen Packungen oder Behältnissen an delr Kleinhändler geliefert worden ist 1,16 Mk. für 1 Pfund für andere Ware.1,12 Mk. für 1 Pfund. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs mrf ganze Pfennige nach oben abgerundet werixm. Der KriegSausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel. G. n^b. H. in Berlin, kann mit Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts für die Preise von Feigenkasfee und Kaffee-Essenzen abtoeichende Bestimmungen treffen. 2. 8 5 erhält folgenden Zusatz: Liegen beim Verkauf an Kleinhändler die getverbliche Niederlassung des Verkäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers innerhalb desselben Gemeindebezirks, so hat die Lieferung frei Verkaufsstelle des Kleinhändlers zu erfolgen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dein 1. Oktober 1918 in Kraft. Berlin, den 27. Ylugnst 1918. Der Staatssekretär des KriegsernährungsamtA. I. V.: Edler von Braun. Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Vom 29. Augtlst 1916. Auf Grund der Verordnung über KriegSm aß nahmen zur Sicherung der BolkKsrnähnmg vom 22. Mai 1916 (ReichS-Ges-etzibl. S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-ertTxtu7igiert ober an solche Personm abgesttzL Werden, di« sie selbst- Kirr Mssoat verwenden wollen. Ter Wsatz daN nur durch den Erzeuger, durch« Kommunal verbände oder durch laute wittschaftliche Berufs Vertretungen erfolgen. „ _ LandtvirtsckaftlLche Vereinigungen, Händler oder Genossenschaft ten Minen als Vermittler zug^.ogen werden. ^ . § 2. Saatkartoffcln dürfen aus einem Kommunalverb and m einen anderen nur geliefert werden, ivenn die Lieferuivg auf Grund eines schriftlich abgeschlossenen nnd von dem Kommunalv erband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden, gemäß 8 3 genehmigt ten Vertrags erfolgt. t „ § 3. Tie Genehnngimg dan nur erteilt werden, wenn der Ver-> trag bis zum 15. November 1918 einsMießlich abgeschlossen ist; lund seitens der Erwerber, sofern nichit larldwirtschaftliche Berichs-, Oertretimgm oder KloMmunalverbände die Erwerber sind, eine Be-, scheinigung des KOmmunalverbaudes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat vettoendet werde;: sollen beigebracht wird, daß die Liefen ruug zur Tockuüg des Saatgutbedarfs des Ettverbers erforderlich ist. st eine landiMtschaftliche Berufs Vertretung der Erwerber, so hat E, für die einzelnen Besteller ausgefertiA'e Bc^ ne entsprachen , . . scheinigunaen des KvmmunalVerbandes vorzulegen. Ist ein Komnln- Ual verband der Erwerber, so tritt an Stelle der Bescheinigung des Kommunal Verbands eine solche der ihm übergeordneten Bermithi lm,gsstelle (§ 6 der Verordinmg über die Kartoffel Versorgung vom 18. Juli 1916 — Reichß^iesetzbt. S. 738 — ).jfcie ReichSkartofftl- stelle kann nähere Bestimmmrgei: tiber die Voraussetzungen der Erteilung der Beschieinigung und ihren .Inhalt treffen. Ter Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, spätchleils bis zum 25. November 1918, zu stellen. Tie Genehmigmlg ist All erteilen, n>enn.die im K 1, § 3 Abs. 1, 2, bezeichn eten Vorailssetzrmgen vorliegen und die VE der zuständigen Stelle festgesetzten Richtpreise (8 6 Abs. 2) llicht übe:» schritten sind. Sie formt trotz Borliegms dieser Voraussetzungen! versagt und, sofern sie bereits erteilt ist widerrufen inerten^ wenn bei Erfüllung des Vertrags der Veräußerer mdjr als die Hälfte der in der Wirtschpftskarte ervechn-eten obliefernngspftichtigenl Menge als Saakkortoffeln siefer;: wit-rde. Die Genehmigung kann ferner rer sagt oder tviderrufen werden, meint die Landes zentra lbeg Hürde der Versagung oder dem Widerrufe zustilnutt. Ter Komnumalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werde;: sollen, ist vor: der erteilten Geuebmigmtg dder einem Widerrufe der Genehmigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. ß 4. Tie Konnnunalverbände habe;: bis zUm 1. Dezember 1918 der Neichskartoffelstelle eine Uebersicht der von ihnen ge* Nehmigteu Verträge einzureichen. Tre Reichsforrtoffelstelle l>r1 die auf Gr;:nd der geilehnttgten Verträge zu liefernde:: Kartoffeln dem Kommunalverband auf die gemäß der Berordnmrg über die KartoffelVersorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus seinem Bktzirke au liefernden Kartoffeln anzurochnen De';: Konmttmalverband, in dessen Bezirl! z>u liefen; ist, sind die Margen entsprechend anzurechilen. § 5. Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben slild, dürfen nur mit Geluhmigurng des KommunalVerbandes ;md, wem: ein Kommunal verband der Erwerber ist, nur rnit Genehmiglmg der höheren Verivaltmigsbehlörde zi: anderen als zu Saatzwecken verwendet werden. Mackit die Besclmffenheit der voll eftlern Komm;mal* verband erworbenen Kartoffeln einei: sofortigen Verbnuvchi er-> sordeilieft, so bedarf es dieser Geneymiglmg nicht: der Kommunale verband Hit ül die fern Falle der höheren Benvaltuugsbehörte unverzüglich von der anderweitigen Verwenduitg Llnzeige zu ev, statten. 8 6. Die Borschrifttn in; 8 2 der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack-- und Delfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-- kNesetzbl. S. 119) gelten nicht für Saatkartoffeln. Tie lomdwirffchaftlicheu BerufSvertretungen können für big in ihm: Bezirkeil gewachsenen Saatkarboffelu Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Geruhnigung der LaudestzentralbcHürde oder der von ihr bestimmten Behörde b'darf. Soweit die landwirtschaftliches Bernfwertretlmgeil von dieser Beftigins keinen Gebrauch mache;:, hat die Festsetzimg von Richtpreisen durch die Laildesizentralbehörde oder die von ihr.bestimvfte Behörde zu erfolgen. § 7. Verträge über Sootkartoffelu, die von; Ausschuß ft'tr Dflanzkartoffeki: der landnürtsckmftlicherk Körperschaften Deutschs hmdS als Oriainalzüchttrngen oder Stauden ou-test (Eigenbau) erklärt sind, sind an die im § 3 Abs. 1 Satz 1, Mch 3 bestimmte Hrift nicht gebunden: cmf solche Verträge finden die Vorschriften vn A 3 Abi 3 Satz 2 und 3, 8 4 Mite AnUnttnrng. § 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen vttr Ausführung dieser Verordnung. Sie beftimnlien, wer als SkomMunakverband, als höhere BermaltungAbehürde und als landwirtschaftliche Befrufsbertretung tm Sinn« dieser Verottmung kartoffeln envorben sind, ohne die erfmcherliche Genehmigung 8M anderen als zu Sootzwecken verwendet. ^ ^ . .. Neben der Strafe kann auf Eingehung der Vorräte, cnlf de sich die strafbare Handlimg bezieht, erkannt werden, ohne Untere schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ^ . § 10. Diese Vewrdnimg tritt mit dem Tage der Verkündung vn Kraft. Ter Reichsranzler bestimmt den Zeitpunkt des Autzeo, krasttvetens. Berlin, den 2. September 191.8. Der Reichskanzler. _ JU Vertretung: v. Waldow. ____ Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Spätkartoffeln aus der Ernte 1918, Bon: 12. September 1916. Auf Grund der 8s 2 und 5 der ^ZundesratsVerordnung über d« Preise für Hülsen-, Hack- und Oelsrüchbe vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) nnd der yterzu erlassenen Ausführungs- oekanntmachmlg Großh. Minlstenums des Innern vom ld. 1'c arH 1918 wird hierdurch mit Zustimmung des LEaatssefäetars v«S Kriegsernährungsamts bestimmt: ^ ^ „ Ter Erzeugerböchistp«is für WrntMsperseSartvffeln \mxo twn 15. September 1918 ab auf 6 Mark Jür den Zentner etrt* schließlich der Prämien festgesetzt. Bei Lieferttilg nach außerhalb des Cwvßherzogttnns nnw eine weitere Ausfuhrprämie von 35. Pf. durch den Kommunale verband erhoben. ^ Tiefer Preis ist HöchsLftreis im Sinne des Gesetzes, bvi treffend Höchstpreise. ^ Ter Höchskipreis gilt für die im Grotzherzogtmn Hessen erzeugten Kartoffeln und für den Verkauf durck:i den Kartoffelerzeuger; er gilt für d»e Lieferung ohne Sack, sowie für Barzahlung bei Enipfang: er schließt die Kosten der Befürderung bis zur Verlad«^ stelle des Ortes, von dem die ZLare mit der Bahn oder zu Wasser versandt loird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Bei Liefen Mg ausschli-?ßtich Sack frei Keller des Bestellers kann höckKens ein Zuschlag txn; 0,90 Mark zu dem^Höchstpreis von 6 N^-rk für den Zeuttl-er ;rnd bei Gestellung von Löcken vor: 0,30 Mark für den Sack als Leihgebühr gefordert iverden. Bei Liefe> rung der Kartoffeln vom Lager eines KominUnalverbondes, einer Gemeiicke oder eü;es Händlers eichüht sich der Zuschlag von 0.90 Mark auf höchstens 1,50 Mark für den Zentner, Daneben ist dte Sackleihgebühr zu eittrichben. Bei Lieferung durch bei: Erzeuger innerhalb seines Wohnortes frei Keller oder an einen Ort im Umkreis von nicht mehr als 3 Kilometer frei Keller darf der dluffchlag höchstens die Hälfte der ftn vorhergLhende:: Absatz ge;;aivtten Satze betragen^ Darmstadt, den 12. September 1916. Landeska rtoffelstelle. Hechler. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und de« Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde« des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmahpng fr ortsüblicher Weise zu l^eröffentlick^n. Gieße«, den 14. September .1918. GroßherzoglicbeS Kreisamt Gießen. I. V : H em m er de. Bekanntmachung. Be Ir.: Festsetzung von KlcinliandeMiiöchstpreisen für Kartoffeln. Unter Bezugnahme auf unsere Mkonutmachuitg vom 16. Full 7. Js. (Ktreisblott Nr. 64) wird der Kleinhandels hö chft- preisfürKartoffelnmitWirkungvom 17. September ds. Is. a b a u f 8 PfennigfürdaSPfUnd herabgesetzte Dem Oberbürgermeister zu Gießen Nnd den Großh, Bürgermei st ereien der Laildgemeinden deS Krep, ses n>ird einpsohlen, vorstehende Bekuntt;nachmg in ortsübliches Weise au t^eröfsenttichnr. Gießen, den 14 September 1918. Großherzog'icb's Kreisamt Gieße;:. _ I. B : brmmetbe. Bekanntmachung. Bet r. : Aufbruch des ansteMLen Scheldekatartch? ;mter dem Rivt^i Viehbestand dc§ Franz Gerhard pon Atteu-Buseck. Unter de;n RindmeA'eskand des Frcnrz Gerhard in Attru-DuftD ist der ansteckende Scl^üdekatarrh festgenelU worden. Gießen, ten 4. Sptember 1918. * Gvofherzogiiches Krersamt Gießen. I. B.: L a n g er ma nn. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unio.-Buch- und Sleindnttkerei. R. Lange. Dießen.