Nr. 106 7« September 1918 8«ha:ts.»ebcrficht- Belchlagnahme und Meldepflicht aller Arten Secieltuch 7>sw. - Angestelltenversicherung. - Nachoersteuerung der Weins. — RotzansteckungSverdacht. Nr. W. IV- 300/9. 18. K. N. Ä. «der Bekanntmachung Hü. W. IV. 300/12.17. K. H. A. vom 22. Dezember 1917, betrefft»- Beschlagnahme und Nelöepflicht a8er Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepahten Segeln einschließlich Liekt^nen, Zelten (auch Zirkus- und SchaubudenzclLen). oeitüberdachungen. Markisen, planen (auch wagendecken). Cheaterkulisien, panorama- ~ leinen, vom 7. September 1918. Nachstehende BekamrttnaÄmng wird hierdurch aus Ersuchen deS Königlvchm Krie^rs ui inifberiums mit dem Bernerken zur allgemeinen Kenntnis gerächt, daß. soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirft siicd^ jede ZwmVerhandlung gemäß § 5 der Bekanntmacchrng über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (ReickO-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Han des sgcwerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fnnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Scp° tzember 1915 (ReickK-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. Artikel I. § 8 Ws. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. St. R. N. cthült folgende Fassmrg: „3. besckLagnah'nte Markisen, solange sie im Sinne deS 8 5 für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet tverden." I Artikel II. i 8 Ws. 2 der Bekanntmachung Nr. lV. IV. 300/12. 17. >. A. erhält folgende Fassung: „Tie Nieldung-en haben nach Maßgabe des § 10 zn erfolgen und sind an das Webstvffmeldeautt der Kriegs-Ro hstoff- 2tb- Leilnng des Königlich Preußisck^n Kriegsminisberürms, Berlin SW 48 Verl. üedennuurstraße 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Legel und Planen" versehen, zu erstatten." Artikel III. 8 10 der Bekanntmachung 9tr. V/!. IV. 300/12. 17^ K. R. 8l. erhält folgende Fassung: „§ io. Stichtag und Meldefrist. Für die Meldefrist ist zunächst der bei Beginn des 7. September 1918 (tenlber 1918 ist bis Lum 20. September 1918, die Zusatzmeldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats Lu erstatten." Artikel IV. 11 der Bekanittnrachurg Nr. IV. IV. 300/12. 17. K. R. folgende Fassung: „§ 11 . Meldescheine. cm „?j c , ^ Zungen haben aus den vorgeschriebenen amtlichen Melde^men zuerwlgen. die bei der Bordtuckverwattung der 'irugs-Rrchtaff- ?lbteilung des Königftch Pverrßijchen Kriegsm lmsteriums, Berlin 81V 48, Verl. tzttemannstt 10, unter Anapbe der Siorbrudßnummet Bst. 1847 b anzn- forbcni sind./Tie Artfvrderirng der Meldescheine ist mit deitt- Iwfvr Untcindyntt uiib genauer Wresse zu verschnr. Ter A.!.eb.en ist anzugeben, ob die gemeldeten Gegenstände genüiß § 5 für ihren bisherigen Zweck lveidervnNvcnrdet werden oder ruckst. Von .den erstatteten Meldrmgen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Turchschrift, Kopie) von dem Meldenden zurückzubehalten." Artikel V. Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Frankfurt (Main), den 7. September 1918 Ter ftellv. Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie. Mainz, den 7. September 1918. Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch. Generalleutnant. An dkn Oberbürgermeister zu Gießen. Großh. Polizeiamt Gießen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellver-c tretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbaldi Kenntnis zu geben, und die Besann tmttchrng in Ihrem Amts-c -immer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 7. September 1918. Großherzogliches KrcüsamL Gießen vr. U s i n ö e r. Bekanrrrnrcrürunft über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestellten« Versicherung. Vom 28. August 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Buudesrats zu Wirt'chm tl i cheu Vlaßnaftureu usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. Angestellte, die nach »dem Versicherungsgesetze für Angestellte versickert sind und aus der Versicherungspflicht ans-, sck^eiden würden, weil sich ickr-r ^Jahresarbeits verdien st auf ül-er! füifftausend Mark erhöht, bleiben versicherungspflichtlg. sofern ilrc JahreÄ .1 rlieitsvevdierrst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für ihre Dersicberung ist. solange ihr Iahresarbeitsverdienst fünfq jbauscnd Ddark übersteigt, die Gehaltsklassc J maßgebend. 8 2. Angestellte, die nach dem Vmsicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtig toaren und nach AnSbnrch des gegen-, wärtigen Krieges aus der Bersichernngspflicht wegen Erhöhung ihres Jahresarbettsverdienstes auf über lünftauserrd Mark aus- geschieden sind, werden wieder versichwungspflichtig nach diesem Gesetze, sofern ihr Jahrosarbcitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für sie beginnt die Versi cherungspflickst N'.it dem Anfang des Monats, der auf die Verkündung dieser Verordivungj folgt: 8 1 Satz 2 gilt entsprechend. 8 3. Kalendermontte, in dueu ein nach § 2 dieser Ve ord- nung versick-erungspckichtiger Angestellter nicht versicheru::gs^ pflichtig war, weil sein Jahres«rbeitsverdienft mehr als fünftausend Mark betrug, werden als Bc'itragsmonate nach §§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes ffir Angestellte angereckinet. Macht ein solcher Lln.gestelltcw von dem Rechte der frei- willipen Versicherung für die zurrickliegende Zeit, während welck-er er nicht versicherungspflichtig war, Gebrauch, so gelten die freiwilligen Beiträge, die er für diese Zeit entrichtet oder bereit- während der^ zurückliegenden Zeit entrichtet hat. als P fl ick' Verträge im Snrne des § 48 des Versick>erungsgesetz^s für Angestellte, uücht auch im Sinne des § 398. Die freiwillige Versickerung^ ist mit dieser Wirkung nur in der Gehaltsklassc- des letzten Pflichtbeitrags im dem Ausscheiden aus der Bersichcruna und im Falle des 8 177 in derjenigen Gehaltsklaffe zulässig, welche dreien! P flickst beittag entspricht. 8.4. Angestellte der in den 88 1, 2 dieser Verordnung bo zeichneten Art sind auch dann berechtigt, sich unter den im 8 3 Ws. 2 dieser Verordnung bezeichneteu Bedingungen und mit der dott bestimmten Rechtsnürkung fteiwiltig weiter zu versichern, loerm sich ihr Jab resarbeits verdien st auf über siebew- tausend Mark erhöht oder erhöht hat. 8 5. Tiefe Derorinuing tritt mit dem Tage der Berk'ändung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wamr sie außer Kraft tritt. Berlin, den 28. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrag: C a s p a r. s Bekanntmachung die Ausführung des Reichsweinst-euergesetzes vom 1. August 1918, insbesondere die Nachversteuerung des Weins betreffend. Nachstehend bringen wir die Wein-Nachsteuerordnung (Zentralblatt für das Tentsche Reich S. 569) unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß als Hebestrllan (Anmeldei tellen) — § o der Ordnung — sämtliche zur Erhebung der Reichs Verbrauchsabgaben befugte Stcuerstellen ^ (Hauptsteucrämter, Steuerämter, Ortsem- nehmereien usw.) bestimmt lvorden such. D a r m st a d t, den 27. August 1918. Grobherzogliches Ministerium der Finanzen. - Tr. Becker. Wein-Nachfteuerordnung. § 1 (U Gemäß ß 45 des Weinstcuergesetzes vom 1. August 1918 unterliegen der Nachsteuer. 1. Wein und Traubenmost, 2. den: Wein ähnliche Getränke, 3. Getränke, die Wein oder dem Wein ähnliche Getränke ent- 4. cntgeisteter Wein rrnd entgeistcte, dem Wein ähnliche Getränke, sofern sie sich am 1. September 1918 im Besitz ectfcS Verbrauchers befinden cHer chfcrn sie vor diesem Zeitpunkte bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch Inicht in dessen Hand gelangt '( 2 ) Ms Berbrauck>er gilt, wer nicht als Hersteller oder Händler steueramtlich anaemeldet ist (88 2, 15 und 47 des f Gesetzes). Vorräte von Wirten oder KlernverkLufern, die lediglich inländische Getränke vorn Faß verschenken und deshalb gemäß 8 2 Abs. 2 des Gesetzes als Verbraucher gelten, unterliegen demnach der Nachsteuer ungeachtet des gewerbsmäßigen Vertriebes der Getränke. 6 2. Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Verbraucher, dem die Getränke (8 1) gehören, verpflichtet, einerlei, ob er sie selbst verwahrt oder durch andere verwahren läßt. 8 3. (*) Tie Nachsteuer beträgt 50 Pf. für das Liter oder dre ganze Flasche, für halbe urrd kleinere als halbe Flaschen 25 Pf. Kann der Berbrvucher Nachweisen, daß die Weinstcuer nach dem Wert der Getränke auf einen geringeren Betrag zu berochnern wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. ( 2 i Tranbemveine und Traubenmoste der Jahrgänge '1915, 1916 mid 1917 sind vvn der Anwendung der Bestimptungen in Abs. 1 ausgesichüoffen und unterliegen der Nachsteuer in den Betrögen, die sich für sie auf Grund des nachtzuweisenden Wertes als Weinsteuer na'cht den Vorschriften des Gesetzes berechnen) würden. ( 3 ). Bei der Beveichimurg der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der nachweislich von denselben Getränken vor dem Inkrafttreten deZ Gesetzes als Landesweinsteuer erhoben worden äst. 8 4. t 1 ) .Von der Nachsteuer bleiben befreit: 1.. von den einem Verbraucher gehörigen Getränken, die nicht zu deii TraubeiUweinen und Traubenmosten der Jahrgänge 1915, 1916 imd 1917 gehören, eine Gesamtmenge von 24 Litern oder 30 ganzen (60 halben oder kleineren als halben) Flaschen; bttvahren mehrere Verbraucher Getränke gemeinsam auf, so darf die steuerfrei bleibende Menge von 24 Litern oder 30 ganzen Flaschen nsw. nur an der Gcsanrtmenge der gemeinsam auslrewahrten Getränke abgerechnet werden: Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 müssen, ohne Rücksicht auf ihre Menge oder die Größe des Gesamtvorrats des Verbrauchers, stets in vollem Umfange versteuert werden; 8. der von einem Verbranck-er aus selbstgewonnenen Trauben oder auS selbftgewonnenen und zugekauften Trauben oder aus selbstgewonnenen Trauben und zugekauster Traubenmaische hergestellte Traubeu.inost oder Traubeirwin, der zum Verbrauch im eigenem Haushalt oder zur Verabreichung an die land- wirtsck^aftlickien Arbeiter des eigeneil Bettiebes bestimmt ist und nickst in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden soll; 6. die von einem Verbraucher gekelterten, dem Weine ähnlichen Getränke, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder zur Verabreichung an die laudroirtsck-aftlick-en Arbeiter des eigenen Betriebes bestimmt sind und nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauch zugeführt werden sollen; 4 . Getränke, die Hersteller vorr Schaumwein, Essig und Bräunt- wein in ihrem eigenen Betriebe zur Herstellung dieser Erzeugnisse t>erwnden; b. Getrmrke, die vvn wisseuscksif tlichen Anstalten zu wissenschaft- lick-en Zwecken vertoendet werden; 6. 0-elränke zu amtlick>m .UntersuckAngen; 7. Wein zu gottesdienstlich:n Zu^cben. ( 2 ) Wird die Befreiung vc>n der Nachsteuer auf Grund der Ziffern 4, 5 beauspruckst, so ist icin Bezugs answeis (Muster 10 der W ein stell er-Auss üh nn rgsbe stimm un gen) vorzulegen. 8 5. ( i ) Wer- «als Verbrau ck>er am 1. Septcmlier 1918 ihm ge- hönge Osttränke in GclrxllTrsam hat oder durch aridere verivahrcn läßt, muß sie spätestens am 7. September 1918 bei der ftdle seines Bezirks unter Angabe der Art, Bezeichnung^ bet ^vaubenwin der Jahrgänge 1915, 1916, 1917 auch des Jahrgangs, der Menge und des Wertes für das Liter oder dte Flasche anmelden. Anrneldepflichtig sind nicht Verbraucher, denen lediglich Weirr gehört, der nach S 4 Abs. 1 Ziffer 1 irachiüQrersrer ttt. Gehört ihnen außerdem nachsteuerpflickstiger Wein, so haben fte ihren gesaniten Weinvorrat anzumelden.. Verwahrt der Verbraucher die Getränke nicht selbst, so hat er außerdem noch den Namen, Stand und Wohlwrt des Verwahrers der Getränke in der Anmeldung einzutragen. Ter Verwahrer ist verpflichtet, die Gettänke, dre er am 1. September 1918 ftir Verbraucher verwahrt, der Hebestelle seines Bezirks spätestens bis zum 7. September 1918 nach Art, Bezeichnung und Menge, getrennt nach den einzelnen mit Namen, Stand und Wohnort aufzuführenden Verbrauchern ausnahmslos anzumelden. (*) Getränke, die sich am 1. September 1918 unterwegs befinden, sind nach der Bestimmung im Abs. 1 anzumelden, sobald sie tu den Gewahrsam des Verbrauchers oder Verwahrers gelangt sind. (*) Zur Anmeldung sind dem Verbraucher Vordrucke nach Muster &*), vom Verwahrer Vordrucke nach Muster b*) zu benutzen, die von der Hebestelle kostenlos zu beziehen sind, sowit nicht Zustellung erfolgt. § 6. 0) Tie Hebestelle träat die eingeaangenen Anmeldungen in daS na cg Muster o*) zu führende Nachsteucr-Anmeldebnch ein Tie Anmeldungen nach Muster b*) sind von der Hebestelle alsoald nach Eintrag imd nach erfolater Nachprüftrng (§9) der für denj Verbraucher zustän-digen Hebestelle zu übersenden, die sie mit der vom Verbraucher abgegebenen Anmeldung —- Muster a*) — vergleicht. (*) Tie Hebestelle setzt auf den Anmeldungen — Muster a*) — unverzüglich den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen zugleich mtt der Aufforderung zur Zahlung mit. Tie Mitteilung erfolgt schriftlich rmter Benutzung eines Vordruckes nach Muster d*). (^ Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steucr- berechnung ergeben, sürd nur insoweit in Ansatz zu bringen, all sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. ß 7. Ter Zahlungspflichtige hat beit mitgeteilten Betrag innerhalb 14 Tagen nach Enipf