Nr. 105 5. September 1918 Ktetsblatt für den Kreis Gießen. »«».aktS-ll-bcrriLt. ftahrrab-SBcrelfwnaen. — ftlieaetalarm. - Seemuscheln. — KriegShinterbliebenen.Ve»!org:mgsa»tträgen. - ReichSg^. hTKnung -«eti 0 ? 9 ,m^bm^lfl!”-C8lfetu„fl. - Z..ck.n--rbr-».chs«^>uns. - frH>b««l,,< fl u,« 9 ««Helba*. - D>°hh°„d°lso°rd°nd. M>,, III (*. SH. €4.) Nr. 2932. UiüytrGsbtkWMllMilg betreffend Abänderung des § 4 der Bekanntmachung Nr. V.!. 354/6. (6. UN. A. betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung der Fcchvvad-Bsreifungsn (Einschränkung des Kahrraö-Verkehrs) vom (2. Juli (9(6. Auf Gamd des 8 4 des Gesetzes über den Belag er ung&bii* Lind vom 4. Jmn 1861 (G. T. S. 451 ff) in Verbindung mit der Dekanntmack)iung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs vom $ 4 . $imi 1915 in der Fassung vom 26. April 1917 (R. G. Bl. 1217 S. 375) toird hiermit der ß 4 der Bekanntmachjuiu; Nr. V. I. 3o4/6. 16 . K. R. A. für den Bereich des XVIII. Armee- und des Gouvernements Mamz :oie folgt ireändcit 8 4. VerwendungSerlcmbnis. Di« weitere Benutzung der im 8 1 bezeichueten Gegenstände gu Lrem bestimmungsgemä ßen Gebrauch sowie die Vornahme von «erändermmen an ihircn ist nur den Personen gestattet, die eine »esandere Erlaubnis eines Militärbesehlsl)abers oder einer vonj B mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle er- n haben. Die Lrlmrbrris zur weiteren, Benutzung der Fahrrad« fangen wird daroch besondere Abstemp«l:mg der Radfahrkarte durch dar MilitärbefMshaber oder der von ihm beauftragten Stelle xrteilt. Eine derartig« Erlarrbnis (abgestempelt« Nadsahrkarte) wird nur svlchar Perstmm ei'teilt tverden, die das Fahrrad in Er-- Vvrngelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel benbtigen::. 1. Als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle; 3. zur Ausübimg ihres im allgemeinen Interesse besonders rwt- wendiaen Berufes oder GSverbes: 3. zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes: 4. infolge ihres Wriplttlühpn .Zustandes; 6. Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeiterinnen, die von ihrer Wohnung yux Arbeitsstelle einen einmaligen Weg vvn mindestens 3 Icm haben. Tie Erlaubnis ist in jedem Fall ohne toeiteres ^ik erteilen: a^SMiern und SchWttimran, deren eimnaliger Schustveg mehr als 'S km beträgt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere .Verkehrsmittel in ziveckmäßiger Weise di« Schule -u rrveichpri; b) Aerzten, Tierärzten, HeilgcMen, Krank-enschoester'n, Heb« mnnren zur Ausübung ilyixä Berufes ober Dienstes; o) Beamten oder anderen im Dienste von staatlickien oder kommunalen Behörden stch.irden Personen sowie Militärper-- wnen a n s s chl i e st l i ch zur Ausübung ihres Bern s c s v de r D i e n st« s; für sonstige Fahrten dieser Per- Tarten Cg». B. Fahren von der Wohnung zur Dienststelle und 'zurück) gilt die Bestimintmg des Abs. 2 des ß 4; 6) solchen Personen, die infolge :h?es kbrverlich>en Zustandes (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung ustvs? aus die Benutzung emes Fahrrades (D-veirad, Selbstfahrer nsw.) angeiviesen sind. Tie Erlaubnis vnrd nur gelvährt für den bei Erteiluug der Radfahrkarte Mrgeaebenen Llveck. Die Benutzung! bev Radfahrüere, fangen für andere Zsvecke bleibt Vevbot«ir. Frankfurt a. M./M a i n z, den 1. Sepien,ber 1918. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie. Ter Gouverneur der.Festung Mainz. __ Bausch, Generalleu tnant. Ä» Srotzy. Pvll.^iaiirt Gicstni irnv an di« GroW. Bürger- tneistereien der Landgemeinden des §treises. E Indem ivir mrf vorstehende Bekarmtmachung des stellvertretend : Genevalbommandvs dos ^8. ?lrnroekorps und des Gouverneurs! i,v^IW,^EUnz Vvn: 1. September 1918 vevtveiseu, beauftrage:,^ wir Sie, den IUhalt durch Anschlag oder Aushang zu vee- öffentlichen. Gießen, den 2. September 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I)r. U s i n g e r. _ XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. 1116. Tgb.-Nr. 18 969/4084. Gouvernement der Festung Mainz. Mt. Mil. Pol. Nr. 58 163/30086. Frankfurt gartentvr und Haustüre zu öffnen und ihnen den AufenL- halt an einer geschützten Stelle des Hauses bis zur Beeudi« gung der Fliegergefahr zu gestatte::. Zuwiderhcnrdlungen werde:: mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Borliegen mildernder Uinftände mit Hast oder mtt Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Der stellvertretende Konnnaudierende General! Riedel, Gmeral der Infanterie. Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch, Generalleutnant. Bekarrutinachung über die Ueberwachimg des Verkehrs mit Seemuscheln. Vom 2. November 1916. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßtz nahmen sur Sicherung der Volksernahrrmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet: § 1. Es wird eine Ucberwachungsstelle für Seemuscheln errichtet. Ihr liegt die Uebertvachung des Fanges und des Handels mit Seemuschcln sowie die Herstellung von Scemuschelkonserven ob. Tie Uebcrwachungsstelle für Seemnscheln untersteht der Aussicht deS Reichskanzlers. Ter Reichskanzler bestimmt das Nähere über die Leitung und Zusammensetzung der Stelle. 8 2. Ter Erlaubnis der Ueberwachnngsstelle bedarf: 1. wer Seemuschelkonserven herstellt; 2. wer Seemuscheln im Großhandel von Fischern kauft. Als Großhandel im Sinne dieser Vorschrift gilt die Abgabe vo^ mehr als 50 Kilogramm. 8 3. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuscheln kann Bestimmungen iiber den Fang und Verkauf von Seemuscheln, über di<( Art der Versendung imd der Aufbewahr:lng, sowie über die Her- stellunji von Seemuschelkonserven erlassen. Sie kann den Fang und de:: Verkanf von Seemuschcln sowie die Herstellung von Seemuschelkonserven beschränken oder untersagen; sie kann auch einzelne Personen vom Fange und vom Handel mit Secmnschcln oder von der HersteNrmg von Seemuschel- konserven ansschjließeni. 8 4. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuschcln kann für See- nrirscheln und Seemuschelkonservc;: Preise festsetzeir. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuscheln kcuin ferner Händlers m:t Seemnscheln sowie Herstellern von Leemuschelkonservcn 'Preis, vorschreiben, die nicht überschritten werden dürfen. § 5. Tie Ueberwachnngsstelle für Seemuscl)eln kann Vorschrif- te:: über den Verkehr mit einaesührten Seemuschcln und eingeführx teir -L-eemujchelkonserven erlassen. § 6. Tie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Ses- muschclsang oder Sccmuschelhandel treiben oder in denen See- nmsch7lkvnserven , h:'.gestalt :Derben, l>aben bent Beaustragün: bdü Ueberwachungsstelle für Seemuscheln Einsicht in die Geschäft-.- aufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geichäst-j« und Betriebsräimie sowie der Vorräte zu gestatten. Tie Beauftragte,: find verpflichtet, über die Einrichtunge:: unü dre Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Keuntuis kommend Verschwuaenheit zu beobachten. 8 7. Mit Gefängnis bis zu eii:em Jahre und nnt Geldstrafe bist zu zehntausend Mark oder mit eü:er dieser Stvasbn wird bestvast-; 1. wer Seemuschcln ohne die erforderliche Erlaubnis (8 2) hcv^ stellt oder kaust; . 2. »ver den ge::ürtz g 3 Abs. 1 erlasseng:« BeshimNiww^n Mvidev« tzm:dei;: - ^ a « 5. wer etiLße^eJh einem aus (£ntnsb b§ 3 ttbf. 2 crfaffenjoii Verbote den Fang oder den Verkauf von Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt; . 4 . wer die nach 8 3 Ws. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder! einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich zu einem solche!: Vertrag anbietet; 6. wer Preise, die ihm gemäß § 4 Abs. 3 von der Ueberwachungs- stelle für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet; 6 . wer den gemäß 8 5 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit Seemuscheln und eingestthrten Seemuschelkonserven zuwiderhandelt; . 7 . wer den ihm nach 8 6 Ms. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt : 8 . wer der Vorschrift im 8 6 Ms. 2 zuwider Verschwiegenheit! nicht beobachtet. In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmers ein. > Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen loerden, ohne Unter-schied, ob s«i dem Täter gehören oder nicht. 8 8 . Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der f 2 mit dem 1. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 2. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Tr. Helfferi'ch. Bekanntmachung gnr Aenderung des § 7 bet Bekanntmachung über die UeberwachuNg des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916. Dom 26. November 1916. Ans Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel I. Ter § 7 der Bekanntmachung über die Ueber- wachung des Verkehrs mit Secnruscheln vom 2. November 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1243) erhält folgende Fassimg: Mit Gefängnis bis zu einen! Jabre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 2) Seemuschelkonservenj herstellt oder Seemuscheln kaust: 9. wer den gemäjß § 3bIÄs. 1 erlassenen Bestiminungen zuwider- handelt; 8 . wer entgegxjn einen! auf Grund des § 3 Ms. 2 erlassenen! Verbote den Fang oder den Verkauf voll Seemuscheln oder die Herstellung von Seemuschelkonserven betreibt; 4 . wer die nach § 4 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet öden einen anderen znm Abschluß eines Vertrages ausfordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder sich ju einem solchen Vertrag erbietet; 5. wer Preise, die ihm gemäß § 4 Ms. 2 von der Ueberwachungs- ftelle für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet; 6 . wer den gemäß § 6 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr? mit eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven zuwiderhandelt: 7. wer dell ihm nach § 6 Ms. 1 obliegenden Verpflichtungen zu- widcrhandelt; ß. wer der Vorschrift im 8 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. S n dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung Hier auf Antrag lrlernehmers ein. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob st« dem Täter gehören oder nicht. Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit denl Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Tr. Helfferich. __ te 1 1 r.: Kriegshinterbliebenerr-Bersorglmgsanträge An die Großh. Vürgermeistercien der Landgemeinden des Kreises Nacl> dem kriegslll. Erlaß vom 7. 8 . 1918 erhalten di« Hinterbliebenen von Militärper,o>ven der Unterklassen, die Kriegs- Witwen- .oder Kviegswaisengeld einpfangen, Zuschläge zu diesen Versorgungsgebührnissen. Voraussetzmrg.hierfür ist, daß die Hinterbliebenen Faniilienunterilützung auf Grund des Gesetzes betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- f esten beziehen oder bezogen haben. Jnjedcm Versorgungsantrrg deshalb künftig üt der Spalte 15 „Bemerkungen" anzugeben, die Hinterbliebenen Familien uinterstützalng bezogen haben, oder nicht. Zugleich bringen iorr iviederholt bei Ihnen tu Erinnerung, vaß die Guadenl öhnunasbes-a^rnignngen der Truppenteil« rnit den .ägen vvrLulcgien sind, oder paß eine Erklärung der Witwe lbMDgen ist, daß sie von dem Truppenteil noch keine Gnaden- nungsbeschernigrmg zugestellt bekanr Gießen, den 26. August 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Üfliigetmönit. Bekanntmachung. Betr.: Reichs getreideordnung für die Ernte 1918; hier: b4e Selbstversorger. Zufolge Anordnung der Michsgetveide stelle ist der Begriff der Selbstversorgung gemäß 8 8 der ReichSgetveideordnung für die Ernte 1916 vom 29. Miai 1918 dahin auszul-eaen, datz für j e d e der unter a, b, c, d und e zu Ziffer I des 8 3 aufgeführten Fruchtarten (Brotgetreide, Gerste. Hader. Mais, Hülsarfrüchte, Buchrvetzen und Hirse) eine Selbstversorgung möglich m. T« Selbstversorgung mit Brotgetreide (unter a) bildet also nicht die Voraussetzung für die Selbstversorgung mit den unter b bis 6 angeführten Früchten.. , . r „ _ _ r Danach strnn der Unteruehmer tänes landnnrtschaftlrchen Betriebes die Selbstversorgung mit Gerste, Hafer, Mais. Hülsen^ früchten, Buchweizen und Hirse, falls die gesetzlichen VorauSi setzungen bei ihm vorliegen, in Anspruch nehmien, auch wenrß er nicht Selbstversorger in Brotgetreide ist. T ie Selbstverso rg ung mit Gerste an Stelle von Bro5^ ge treibe ist nach wie vor unzulässig. Dem Oberbürgermeister ru Gießen sowre ve« jGroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, dies' ortsüblich xu veröffentl^en kund bei der Shrsgabe der Mahl- und Schrotrarten m beachtest., Gießen, den 3. September.1918. Gros-Herzogliches Kreisamt Gießen. '' ^_ I. B.: Hemmerde. _ Betr.: Einreichung der Nachweisung über die Fortschreibung bei versorgungsberechtigten Bevölkerung. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises. Wir erinnern an die .Erledigung unserer Verfügung ttnn 7. Februar 1918 „Nachlveisung über die Fortsihreibung der versow- tzungsberechtigten Bevölkerung für die lZieit vom 1. Jnin biÄ 1. September 1918." Unter Nr. II. 1 bis 6 ist nur die Anzahl der Personen aufzw» führen, die am 31. Augu st in der Gemeinde anwesend 'waren. Genaue Mfstellung der Nachcoeisung und deren unvLL« zügliche Msendung ist imbedingt .rvotwendig. Gießen, den 2. Septernber 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m e r de. Betr.: ZllckerverbrtvMregelmlg. ' An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des tz 2 der Bekanntinachung vom 1£. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Oltober 1918 zusstheirde Zuckernnmge in Höbe von 750 Gramm für der: Monat cyif den Kolif der Bevölkerung m dem Monat Oktober zur Ausgabe gelangt. Es rönneir aus die ZucLennarkerr 85, 86 und 87 st 260 Gramm -- 750 Grcmmr Zucker für den Monat Oktober bezogen we^eu. Mit Ablauf des 30. Oktober verlieren die Markör 8 6 , 8 6 und 67 ihre Gültigkeit. Mir beauftragen Sie, die Veifügtlug crrts üblich bekawntjiw« machen. Gießen, den 2. Septmirber 1918. Gtvßherzooiiches Kieisamt Gießen. _ I. V.: He m ni erde. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiuigmig sfesselbach: hier: dst Masstarundstücke. Samstag, den 14. Sepleml>er 1918 findet «ine Versteigerung von Massegrundstücwir tut £)rt und Stelle statt. ZusamnreirLunft hierzu vornnltags 8^/4 Uhr beim Rathaus zu Kesstloach, woselbst auch die Derstelgerungsbedingnirgen bekannt gegeben werden. Friedberg, den 26. Mgust 1918. Ter Großherzogliche FeldbereinigungZkommissär: __ Schnrttspahn, Rcgierungsrat. _ Bekanntmachung. Tenr Viehhändler Otto Theis in Wehen ist wegen Unzuverlässigkeit seine Ausweiskarte imb die Nebenkarte für PH. Dippel tu Ettiuashausen eingezogOl tvorden. Wir toarnen daher, an Theiß oder Tröpel fünftia Nutz- und Zuchtvieh oder SckLaciüvieh zu verkaufen. Zlüviderbandumgeu sind strafbar nach 8 7 der BeÜnml^ machung betreffercd Regebcrrg der Beschafftnrg, d^ Msatzes ^md der Preise von lebenden! Vieh vom 34. Januar 1916 mit GesängniV bis xu sechs Monaten oder "Geldstrafe bis zu 1500 Mark. Gießen, den 2. September 1918. 6636c Gbechessischer viehhandelsoerbanS. Der Vorsitzende: Prof. Rosenberg. ZwillingSrunddruck der B^ü h l'jchen Univ.-Buch- und SleindruiZerei. R. L an g e^ Gießen.