w«. 97 IS. August 1918 Kreisblatt für -««Kreis Gietzen. Inhalts - Ncbersicht: Oelschlagscheiue. — Versuchsanmeldungen. — Bekämpfung der Sperlinge. - Verwaltung der Staatsschuld. — Jagdstrasgesetz. — Druschprämien für Hafer. — Schweinehaltung. — Vorräte früherer Ernten. — Rotzverdacht bei Pferden. — Ausfuhr von Stroh. — NuSbreitung der Bartflechte. — Backstetnblattern. — Dienstnachrichten. Betr.: Oel schlag scl-eine. pn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, merstereien der Landgemeinden deS Kreises. Die Verarbeitung der sreigegebenen Oelfruchtmcngen. in der Regel bis zu 30 tzss, kann nunmehr stattsindeu. Die Anträge der Landwirte sind von den Biirgermeistereien entgegen zun ehtweu, «uf den Vordrucken niederzuschreikm und mit den etwaigen Anlagen. dem K o in m u n a l v e r b a n d vorzulege n. Die Vordrucke sind auf Kosten der Berechtigten mtzuschafsen; Muster hierzu Wunen auf dem Kommnun!verband, Zinrmer sttr. 4 eingesehen werd-.m. Giue Vhbaabe dieser Anträge an die Berechtigten selbst zum Hlersöulichen Ileberbringen ist nicht erwünscht, da die Ausstellung »er Schlagscheine durch deu Kvtnntttnaliverband nur gemeinde- weise stattfindet und die Reihenfolge des Eingangs ein g sollten werden muß. Me Landwirte, die Oelsamen abzu liefern haben, müssen Fhnen, den Bürgermeisteveieu, die entsprechenden Empsangsbeschei- S ngen der Obstverwertuugsgenoflmschaft Gießen vorher vor- k, denn ohne diese Beschönigung ist es dem Kontmunalverband gestattet, Oelscblggfchcitie zu erteilen. Diese Bescheiniglungen End zur NachprüsNug dem Mm munälverband mit einzu reichen:. Wber die Mträge ist vion Ihnen, eine besondere Liste zu führen:, dicanic auch von Ihnen überioacht wird, daß nicht ein Antrag doppelt Bestellt werden kann. 9hrc diejenigen Landwirte, die Oessaaten selbst angebaut tzrttrn, sind zum Oelschlagen berichtigt. Sie mitssen mit dem auS «r Mühle erhaltenen Oel ihre gesamte Hauswirtschaft versorgen. .Eine doppelte Versorgung dadurch, daß auch sogenannte Altenleiler angeblich sich Oelfrüchte H'-fl "i gebaut haben, ist nicht zulässig. R^tr fdem eigentlichen ' t>'s landwirtschastlicheu Nrrter- Nebnvens steht das Rech am anckbehaltung der Oelsaaten für 5)aus- yaltungszwecke zu. 1 Mpr Oelsauteit durch das Nachlesen abgeernteter Felder ge- fttmnen hat, darf einen Schlagschein nicht erhalten, da er Oelsamen «licht an geba ut hat. Mne Teilung der Oelsruchtentte au zwei Haushaltungen unter «m Vfchwmid, der eine Besitzer habe von dem anderen ein bereits «uSgestelltes, mit Oelsamen bepflanztes Land gepachtet, ist nicht S ig, wenn nicht ein Berpacblungsvertrag vorgelegt werden kann, der Verkauf von Oessaaten aus dem Halm ist nicht zulässige der Gvmidbesitzer ist bet^ckstigt, Oelsanven für seine eigene! Diaikswirtschast schagen zu lassen. . Wer Oelsa men durch freihändigen Kauf oder auf unrechtmäßige Werse durch Schlei chhantxü usw. erlvorben hat, hat kein Anrecht aus UuSftelltmg eines Oelschlagschein.es. ^lfußer der zium Schlagen frei gegebnen MrMge (in der Siegel M Au 30 Kg) dürfen die Laitdwirte nur die für me eigens Wirtschaft erfolderliü>c neue Aussaat zurückbchalten. Gin Verkauf von Saatgut ist nicht gestatt-et. ' Die lcmstmde Mlmmer der Msmuliste über Oelfrüchte ist auf jedem Antrag Vordruck von Ihnen zu vermerken. 9lus Praktisck>en Gründest werden durch dm K'oinmunalverband Oelschlagse!>eine über Teilbeträge von jetveils der Hülste der Mgelässtuen Menge ansgestellt werden. Ter erste dieser Scheine W ffüttifl, der zweite jedoch erst in einem späteren Monat je ^ach Wahl des betreffenden Landwirts. Die aus diesen Scheinen tzüedcrgesckjrrebenen Fristet,. zur Verbringung cm die Mühleit m n s s e n st r e u g e i n g e h a l t e it werden. Gm Ersatz für verloren gegangene Oelschlagscheine wird nicht Erteilt iverdeu, damit eine mißlnäuchliche Benützung nicht starte Wkden kamt. Es ist da-hm eine sorgsame Mifbeivahrmig an-- zuempseyien. ® !!i! % i ukitmi{i ta>n Oel fruchten in auswärtigst Schilag mublen darf nicht erfoigen. Die eittmal gewählte Mühle ü bK ? l Belieben der Landwirte gestellt mng brtbehalten werden. Tie^vorstehe»!den Bestimmungen sind in ortsüblicher Weise zur ^ennttn» der betetlmten Landwirte Sn bringen Gießen, de;/9. August 1918. Großherzog,nwKreisamt Giehen __ Dr. nsinger. _ Belanntmachnnft. k'etr : Die VersitckEigkeit des laudwirtschastlichett Vereins stk ex. ble Irovtnz Oberhesseit: hier: VersuchSanmeldungen swssssmä sr tin ist. getreide (Winterrvggeu tmd Wintenveizen) sonne Titugturgs^, Kulei tur- und Sorten versus .mit Mnterülfrüchten (Winterraps und ^ Tie Grö^e des Versrochsselbes soll 1—IV 2 Morgen betragen. Saatgttt und Dütrger werden für die Zlvecke der Versuche kostettlos zur Berfügil-Ug gestellt. Aumeldimgen zu den Versuchen werden biH zum 25. August au den landivirtschrftlichen Bezirksverein zu Gießen erbeten. Arusburg, den 31. Juli 1918. Ter Präsident dös landwirtschaftlichen Verems für die Provinz Oberh-sfeu: ^Wilhelnt Graf zu Solms-Laubach. vorstehende Sbusschlreiben bringe ich hiermit ztir äffend, nckMt Klenutttts. Unsere Mitglieder tverden ermcht, von der ge> botenm Gelegenheit Gebrmrch zu machen irnd die Aumelduiunnr zu den Versuchien innerhalb der angegebenen Frist an nt ich g elangen zu lassen. , G i e ß e n, den 8. Slugust 1918. §ier Vorsitzende des landwirtschaftlichen Bezirksv^ereiits Gießen. — _ Dr. Using er, G, Heimerat. __ Vetr.: Tie ^Bekämpfung der SpeAinga. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die 6>rotzh. Bürgermeistereien der Lündgemeindeu des Kreises. Tie Landwirtschaftskanmirr für das (vwßherzogtum .Hessen « ek ? lhr aus dem Lande viele Klagen über das Massen^ hafte Mtchreten der Sperlinge zugiitgen. Ter Schaden, der dadurch tu vent Getreide verursacht werde, sei ein außerordentlicher M cr WT”c dringend notwendig, daß energische Bekäntpfimgslitaß- namuen getwffeu tverden. Sie regt an, die Bekampfting dev burch Gewährultg von Schußprämien und Ans heben der Nester dnrchfül)-ven zu lassen. Das Aushebett der Nester utüßte aber durch sondere Persültlichketlen erfolgen und dürfte nicht |* r 11 ^nSelnen überlassen werdeit, da sonst die Gefahr bestehe das; auch dte Brut nützlicher Vögel vernichtet werde, m bie Anregung lx-achtensivert und empfehlen, nach l-^ors cne geeignet scheiuendeu Maßregeln tmgesäiunt anztiordnen. Greßeu, den 7. August 1918. Großherzvgltchcs .Krcrsamt Gießen. ____ Dr. Usinger. Bekattntmachttttg dve Organ»sation der Verwaltung tn-r Äaatsschuld betreffend T"le B'vAte Kammer der Landstände hat am 9. April d $ an dlle der Landtagsabgeordireteu Best und Molthan den'Land- tagsaogeordueten Insttzrat Dr. Osann znur laudständischeu Mid. glted der S^tsschuldeiwerioalttmg und zu seinem Stellvertrelev Brauer fur^den Rest der bis zum 31. Marz 1921 lausenden Wahlzert geioählt Darmstadt, den 2. August 1918. Grvßherzogliches Ministerium der Finanzen. __ Dr. Becker. . . Bekanntmachung. O- Sie rP^ bes §3 der Verordnung, die Msführitua des ^agdstrafgesetzc^ vom ^ April 1914 betreffend, wird bestiutmt: L fl A acht aus: in sämtlichen Kreisen des Lmrde^ nnt Ansnalmie der Kreise Alsfeld. LauteL- r a S 21 Vll,0,,ft: üt bcn Krisen mm, fi21'» 1 6v C !lfil UÖ x tt ^l l - ntu - 2ö v August. Sie endet in sämt- 5 , ^s Landes mit dem 31. Januar 1919. %M ane ," oef)t am L September 1918 auf x ^ mü dem 31. Januar 1919 und ßtr Fascntenhähne mit dem 31. Mai 1919 * Tarmstadt, den 5. Augrrst 1918. Großherzoglickes Ministerium des Innern. -- ___ I- B.: H ä l z i n ge r. _ ' _ Verordnung SSÄ'«TÄSl£"' ”” 151> ”"' au •* TO J 2 1 Verordnung über die Preise für Getreide Zuchten und Lnrse vom 15. JUtti 1918 für Hafer Hochftpoeis erhöht sich, n*mt dhe Ablieferung erfolg: ^ ^ ^für ^16, um eine Drusclwrchwie von 100 M. ^ ^?tt/dieÄm!e^ rnn eine Drufchpräntie von 80 ML. — s Sw dem 16. Oktober 1018, wn ctrte Druschprämre van 60 Mk für bfe Dorrne, Sw b*em 1. DezeUch^r 1018, um eine T-ruschprämie von 40 Mk. r dke Tmrne. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Berlin, den 30. Jwli 1918. Ter Staatssekretär des KriegAernährungsanttZ. von Waldow. Bekanntmachung. B e t r.: Schlveinehaltung. Jeder HauShaltungSvorftand ist verpflichtet, die Zahl der in «inen: Besch befindlichen, zur Selb versorgun g Ve- gimmten Schweine, deren Schlachtung in der eigentlichen L^ansschlachttmgsperrode in .Aussicht genommen ist, den: Kommunal verband durch den Oberbürgermeister bzw. die Großh. Büv- aermeisteveien bis zum 15. September 1918 anzuzeigen. Gs wird besonders darauf hingeioiesen, daß die in § 10 der Verordnung vom 19. Oktober 1917 (KveiSblatt Nr. 106 vom 30. Novbr. 1917) Ungesehene Genehmigungspflicht der Hänsschlachtungen durch diese Voranmeldung der zur Hausschlachtung bestimmter: Tiere in ferner Weise eine Abänderung erfährt. Bei Versäumnis der Lln- rE>epflicht wird die Genehnrtgimg zur HaUSsctzlachtnNg voraussichtlich nicht erteilt werden. Wer nach dem 15. September 1916 Schweine zur Selbstversorgung einstellt, hat dies sofort, spätestens aber dv«' Monate vor der Schlachtung, den: Kommunalverband durch den Oberbürgermeister ltzw. die Großh. Bürgermeistereien «rzumelden. Gießen, den 10. August 1916. Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. D.: D e m m e r d e. Nn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung alsbald ortsüblich zu veröffentlichen, die Bovcrmneldungen entgegen^ xnnehmen und in eine von Ihnen aufzu stelleiche Liste nach untene Sehendem Muster «inzutragen. Die Liste ist von Ihnen, mit Micht:gkettSbescheinigunN versehen, bis spätestens 15. September 1H18 uns vorzulegen. Ferner ist bis zum 20. Ul berichten, daß vorstehende Bekanntmachung ortA" Ablrcb veröffeimrcht nncrde. Sofern Vorannreldnngen nach dem 15. September 1918 erfolgen, sind von Ihnen monatliche Listen K Wren und dieselben jeweils am 15. emjeis jeden Monats mit onchttgkeitsbescheinigung uns gleichfalls vorzrllegen. .Fehlbericht für einen jeden Monat erforderlich. Gießen, den 10. August 1918. Gwßherzogliches Kreisaint Gießen. I. B. r D e m m e r d e. » Muster Liste über .Voranmeldung von Sckiweinen für die HauSschlack^ungS- Periode 1918/19. I Vor- und Zuname, Beizeichen de« Besitzers. Wohnort. Tag der Anschaffung. Tag der Anmeldung. JBetr.: ^Bestandsaufnahme der Vorräte früherer Ernten an Früchten oder mi Mehl usw. Nach § 76 der Reichs getreideordrmna ist jeder Bewohner des Kreises, der mit Beginn des 16. August 1918 Vorräte aus früheren 'Lachten an Früchten, d. s. Roggen, Weizen, Spelz kTrnlel Fesen), Einer Und Einkorn. Gerste, Hafer, Erbsei: ein-, Mießlich Futtererbs«: aller Art (Peluschken), Bohnen einschlies^ W Ackerbohnm, Linsen, Wicken, Buchweizim, Hirse, oder an! Mehl aus, Roggen, Weizen, Spiels (Tinkel, Fesen), Emer und Ern- «m, allem oder nnt anderen: Michl gemischt, sowie an Schlwt Graupen, Grütze, Flocken, allein oder mit anderen NahrungsmitteLn! gennscht, in Gewahrsam hat, verpflichtet, sie getrennt nach Arten Und Eigentümern dem Kommunalverba nd an zuzeigen Vorräte, die mit dein Beginn des 16. August 1918 untknwegs sind' sind von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfang den: Avnimunalverband anzuzeigen. Tie ^linzeigeipflicht erstreckt sich nicht aus 1. Vorräte, die bei einem Besitzer an a) Brotgett-eide (iRogjgsr:, Weizen. Spelz (Dinkel. Fesen), Einer und Einkorn, auch in Mischung nüt Gerste), b) anderem Getreide (Gerste, Hafer), oj HülseNftüchten (Erbsen, einschil. Peluschken, Bohnen einschl Ackerbohnan, Lrnsen Und Wrckea:), ^,6) Buchweizen und Hirse einschließlich der- aus der betreffend«: Fruchdart Hergesbellten Erzeugnisse (MM, Graupen usw.) je 60 Pfund nicht übersteigen. 3. Vorräte an aus pen oben genannter: FrüWsn hergesiellken Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler. Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgcckv der für den Kommnnalverband bestehenden Bestimmungen über die BerbraicchSregelmrg bereits abgegeben sind. Auf Grund dieser Bestimmungen werde:: alle Versonan, auf dre die Vorst eheichen Besttmmuugen Anweudmrg finden, ttia» fordert, bis spätestens 20. August 1918 die ichtiga: Mv- 6^den auf der Bürgermeisterei ihres Wvhirortes zu machen. Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder tver wissentlich unriclutige oder i-nvollständige Angaben macht, wird MttGefängms bis .ztu einem Jahr und mit Geldstrafe ms W *0000 Mark oder mit einer dieser Straßen bestraft. Gießen, den 12. Miaust 1918. Gwßherzoguches Kreisamt Gießen. I. V.: öemmerbe. Nn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Groß-. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, für sofortige ortsübliche Bekanul- machung her vorstehenden Bestimniungen Sorge zu tragen, Entgegennahme der eingehenden Meldiurlasn, Eüttvag derselben, gv- trennl nach, Früchten, in «in Verz<üchniS vvrMnehm-en und daS Verzei^fts oo«r Erstattung von FeUbencht bis splätestenß 35. l. tJl. einzusenden. Gießen, ven 13. August 1918. Groß herzogliches Kreisamt Gieße». F. V : H em werde. Bekanntmachung. Betr.: Rotzverdacht bei Pferden in der chirurgischen und medizd- nischeu Beterinärklinik in Gießen. Bei den Pferden in der chirurgischer: und medizinischen Bett» rinärklinik dahier ist Rotz verdacht konstatiert hfcrcbot Gehöftspenv tft ungeordnet. Gießen, den 8. August 1918. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H e m m e r d e. Bekanntmachung über die Ausfuhr von Stroh. Vom 5. August 1918. Ausft'ihvmg der Bauordnung Über der: Verkehr mit Stroh äcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Jstni 1918 Meichs- 'att Seite 475) wird stlgendes bMmrnt: .. Bis Mr Aufbringung der in den §§ 1, 3 der Verordnung bestimmten Sirvhmengen ist die ?lusfuhr von Stroh aus dey Kreis«: des Großherzoatums nur mit Zustimmung deS zuständigen Grvßh. KreiSmnts Zulässig. 8 2. Tiefe Bestimmung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Darm stabt, der: 5. August 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. I. V.: S chl i e phake. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießerr und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffeittltchÄi. Zuwiderhandlnn gen si:ü> zur Anzeige zu bringen unter gleichtzerttgNj Beschlagnahine, und Benachrichtigung der Ber. GctceidehLudl« Zwecks llebernahme. Gießen, den 8. Algust 1918. Gros-Herzogliches .KreiSamt Gießen. F. V.: L a n g e r m a n n. Betr.: Ausbreitung der Bartflechte. An dir Großh. Bürgrrmeistcreieu der Landgemeinden des Kreises. An die fehleiche BerichtersLattrcng auf Verfügung vom 26. Juli 1918 (Kveisblatt Nr. 92) werden Sie mit Frist von drei Tagen erinnert. Gießen, den 10. August 1918. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Ä- V.: Lanqermann Bekanntmachung. Betr.: Backsteinblaltern rmtcr dem Schiveinebestand des Wilhelm Will in Wiescck. Uirter deni Schwetirebostand des Wilhelm Will in W i e s e ck -ind die Backfteinblattern festgestellt Word«:. Gießen, ben 3. Mgust 1918. Großberzoglicpr ' Kreisamt Gießen. I. B.: La n a e r m a n n. Dlenstnachrickten des Großh. Kreisamts Gießen. Tie dem Hilfsv-erein für- Berufsarbeiter der Inneren Dtission in Zehleichorf bis zum 1. Jul: 1918 -erteilte Erlaubnis zur Samin- lung von tzjeldfpoirder: (Bekam:timMcng am 31 Auaust 1917) wurde bis zum 30. Jwn 1919 ver-läng«-t. * Zwillingörunddnick der Brühl'schen Univ.-Vuch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.