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Nebersicht: Berortznuug über Kalkstickstoff. — Verkehr mit Getreide usw. — Walnußernte. - Bestellung von Kunsthonig.— ZuckerverbrauchSreaelunq — Feier des Sedanfesles. — Feldbereinignng Langd; Lang-GönS. — Pöckstpreise fuc Secgra«. — Pöchstpretfe für Walz^nsinter. - Sicherstellung von Laatkartoffeln. — Saatgutvertehr. B ek a n stim a & u n ft zur Abänderung der AuZführungsbestimmangen zur Verordnuna über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Reichs-Gcsetzbt. S. 933). Vom 27. Juli 1918. Auf Grund des 8 2 der Verordnimg über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 bzw. 8. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 963 b-w. S. 728) wird bestimmt: 8 1. Die im tz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 26. Oktober 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 383) festgesetzte Umlage wird bis auf weiteres mit Wirkung vom 1. Juli 1918 ab von 30 Pf. auf 60 Pf. für 1 Kilogramm Stickstoft rm Kalkstickstoff erhöht. tz 2. Die nach 8 2 der AnssührunqsbestimmUngen von den Herstellern von umlagepflichtigem Kalkstickstoff an das Rcrchs- schatzamt (Preis-Ausgleicysstelle für Kalkstickstoff) zu richtenden Anmeldungen sind vmn 1. August 1918 ab an das Kriegser- nä'hrungsamt (Preis--Ausgteichsstelle für Kalkpickstofs) in Berlin W 8, Molmenstraße 11/12, m rickten. Berlin, den 27. Jnli 1916. Der Staatssekretär des Kriegsernähruugsamts Im Aufträge: Büttner. Betonn1mo^n«ft über den Verkehr mit Getreide. Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. Vom 30. Juli 1918. Auf Gnlnd des 8 16 der Verordnung des Staatssekretärs des KriegsernähnmgLamts vom 27. Juni 4918 tR. G^Bl. B. 677fr.) wird in teilweiser Abänderung unserer Bekanntmachnng vom 18. Juli 1918 (Kceisblatt Nr. 92 vmn 29. Juli 1916) das NaMchnde bestimmt: . ^ . ri (t3 ,. Ortsbchörde ist die Bürgermeisterei (Oberburgevm-nster, Bürgermeister): „ Untere Verwaltungsbehörde ist der aus Grund der Rnchsge- treideordnung für die Ernte 1918 bestimmte Kommunalverband: Zuständige Behörde ist das Kreisamk: jHöliere Verwaltungsbehiörde ist die Pvovlnzraldrremon. Darm stadt, den 30. Juli 1918. Großherzoalickus Ministerium des Innern. I B.: Schl ievba ke. liert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zu st eh ende Ware. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf dis in Betracht kommenden Bestellbogen aufzuüeben und spatesten- am 25. August 1918 der GroßhcmL>clsvevei7n^ung e. G. m. b. H., Gießen, Wesb-?lnlage 31, einzusenden. Nicl/ternhaltung dieser Frist zieht den Ausschuß des betr. Kleinl-andel-geschLftesi' von der Beteiligung Mi dem Betrieb der Nährmittel nach sich. Bei Düsenduirg der Bestellmarken au die Großhandels ötu einignng Gießen ist von den Kleinhändlern aus der Micks eite dev Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll. Den Grosch. Bürgermeistereien der Landgenteinden des KreiseS wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zU veröffentlichen. Gießen, den 7. August 1918. Groubrrzoaltches 5breisamt Gießen. J.V.: v. G rock man. Bekanntmachung. Betr.: Zuckerverbrauchsregelung. An die Großh. VnrAermeiftereien der Landgemeinden des Kreises Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgeaeben, daß die fttr die Monate August und September 1918 zustehende Zuckermenge in Höhe von je 750 Gramm für den Monat auf den Kopf der Bevölkerung in den Monaten August und September zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckermarken 76, 77 und 78 je 250 Gramm = 750 Gramm Zucker für August, und auf die Zuckermarken 79, 80 und 81 je 250 Gramm ----- 750 Gramm für September bezogen werden. Mit Ablauf des 31. August verlieren die Marken 76. 77 unh 78, mit Ablauf des 30. September die Marken 79, 80 und 81 i,^e Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, die Verfügung ortsüblich bekanutzu- machen. Gießen, den 7. August 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gro lm an. Ner«?nntmachttnft über die Walnusternte. Vom 23. Jüli 1018 Die Bekanntmachungen vom 29. Juni 1916 über das Verbot des Aberntens unreifer Walnüsse imd vom 30. Juli 1917 über die Walnüsse treten mit dem 1. September 1918 außer Kraft. T a r m st a d t, deii 23. Juli 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg?. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeift"reien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmach mg ist in ortsüblick^er Weise zu vec- öffeuNicken und dabei -ikzufügen, daß im laufenden Arnterahre, eine Bewirtschaftung der Walnüsse zur OelgÄmnnung Nicht statt- Gießen, den 2. August! 1918. Großherzoglickes Krersamt Gießen. s)r. U s i n g er. Bekanntmachung. Betr.: T ie Feier des Sedan festes. An die Schulvorstände des Kreises. s Wir empfehlen Ihnen, die obenbezeichuete Feier in der vpr- geschriebenen Weise begehen zu lassen. Gießen, den 3. August 1918. Großherzogliche Kreis schul ko m Mission Gießen. I. B.: L a n a er m a nn. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinignng Langd: hier den allgemeinen Mel«« rationsplan. In der Zeit vorn 20. August bis einschließlich 2. September l I. liegt aus dem Geschäftszimmer der Großh. Bürgermeisters Langd während der Geschäfts stunden der allgemeine MelioratiynS« plan nebst Erläuterungsbericht und Prilfungsprotokoll zur Eiw- sicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet auf dem Rathaus zu Langd Dienstag den 3. September l. I., vorm!. ^-9 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfüaen einlade, daß di« Nickterscheinenden mit Einivendimgen ausgeschlossen sind. Tie Einwebungen sind schriftlich rmd mit Gründen versehen eiirzureichen. __ Friedberg, den 31. Jüli 1918. Der Großherzogliche Feldbereinignuaskommitsar: S ck n i t t s p a b n , Regiernngsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Laug-Göus: hier: die Versteigerung von Massegnmdstücken. Montag den 26. »md Dienstag, den 27. August l. I. findÄ an Ort und Stelle eine Versteigerung von Massegrundn:'cken ickatt.- ftnsammenkunft hierzu am 26. August l. I. vornrittags 8' 2 UU dein: RathauS zu Lmlg-Güns, ^ooselbst die VerstcigcnuigsbedM« gufg.n bekant.tgegebeu Norden. Fried borg, den 2. ?Lugust 1918. Ter Gwßherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n r tt sPahn, Regierungsrat- - Betanntmachunft. Betr ' Verbrauchsregeliing der in hie öffentliche Betvirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bestellung von Kimst- " Gemäß"?'6 unserer Besanntnwchr.ig vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Berbrauch^rcgelnm der in die öffent- sichp Bewirtschaftung g-^oniNteuen Nührnnttel wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestinimt: Es sollen ausgegeben ^verdeii: fjft brotgetreid>e!vers!orOMgsbergchtiigtci Kinder brs zu 12 JahrM (rote Karte), ^ . auf die Marke 36 der Nöhrnnttellarte 8 Kunsthonig Wer ans die ihn eutfalsende Ware - die gena n e M erjf Wirb später festgesetzt — K'unstho'ig zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner Karte bei einmn Kleinhändler s ines Wckm-- ortes bis zum 20. August ds. Js. eine Bestellung aufzuigeben. Dabei ist darauf zu achten, daß der K'lemhmdler nur die betr sZesttellmarke abtreimt imd auf der gleichzisferrgen Quittuugs- und Be-mgsmarte d« Bestellung bestätigt Wer die vorge- j ehe n>e Frist für die Bestellung nicht e l n hält, ver^ Nr. Bst. 100/8. 18. K. R. A. betreffend Höchstpreise für Seegras (Alpengrar). vom (0. August 19*8. Tie nachstehstde Bekanntmachung wird auf Grund des Gesekes über den Bolagerungszustand Dom 4. Juni 1851 in Verbindung mit den« Gee. vom 11. Dezeurber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Äe'-etzes, betreffend Hötch/preise, vom 4. August 1014 (Rcichs-Gesetzbl. S. 339», in der Fassung vom 17. Dezeiriber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung Mit den Bckamltz- machingen über die Llcnderuug dre'es Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. yi&xi 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25. 1Ö16 S. 183, 1917 3. 253 und 1918 3. 395) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht. .daß Zuwidcrhrtrdlungen gegen die Höäxstprlisbcstimm ungen gemäß der DekKnntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 3. 395) bestrast werden, smoeit nicht nach allgemeineil Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmaching zur« Fenihald'ng unzuverlässiger Persorten vom Hmrdcl vom 29. September 1915 (Reichs-GescM. 3. 603) untersagt werden. 8 1 - Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekanntnrairl-ung wird betroffen: -Sogenanntes imeches Seegras, auch Alpcnrgras genannt (Carex bricvides). 8 2 . Höchstpreise. Für die von dieser Bekanntmachmg betroffenen Gegenstände werden hierdurch Höchstpreise festgesetzt: Tie Grundpreise bei der Veräußerung von Seegras betragen: offeueschloses) Seegras . 10,50 Mk. für den Zentner gepreßtes „ .. 11,00 . gesponnenes „ . . 12,0 „ Für Seegrasrnitzer sind die vor' Hürden Grundpreise die jHöMprcise.^SaegrasnuhLr im Sinne d scc Beltinimung ist derjenige, der Seegras aris eigene K-n'tzen als Eigentümer, Nutzungsberechtigter des Bodens oder als Käufer des Wachstums erntet iurd. lose, gepreßt oder gespotmcrl r-ecbanft, auch toeun er gleichzeitig aufgekauftes Seegras wffterver äußert. .Für deuj-enigen, der nicht See- grosnutzer ist, ergibt sich der Höchüpreis aus dem Grundpreis, zuzüglich der entstartdeneu .Kosten für Fracht und Rollgeld und einein Mffchlag bis 5 Dis. für je 1 Zentner. 8 3 Lieferungs- und Zch'ungsbedingungen. Tie im § 2 für den Seegras nutzer festgesetzten Höchstpreise chlicßen die Kosten der Beförderung bis Krim.nächsten Güterbahnhof »der bis zur nächsten Schiffslade.'d:!le ein. 8 4. Zurückhalten von Vorräten. Bei Zurückhalben von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. 8 5. Ausnahmen. besonderen Fällen können Ausnahmen von den im § 2 und 3 festgesetzten Höchstpreisen und .Lie ernnas- und Zahlungsbedingungen durch den zustäirdigen MilitärbeffhlsHaber bewilligt werden. 8 6. Anfragen und Anträge. Affe Anfragen und Einträge, die diese Bekarrntmachmtg betreffen. sind an die Intendantur d^r militärische Institute, Berlin W 30, Luitpoldstr. 25, zu riMen. Tie Ents.ckKnduug über Beloilligung von Ausnahmen bchält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 8 7. Inkrafttreten. Tiefe Bekanntmachung tritt am 10. Au-nfft 1918 in Kraft. Frankfurt (Main), den 10. August 1918. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie. Maintz, den 10. August 1918. Der Gouverneur der Festung Main». Bausch, Generalleutnant , Nr. G. 750/8. 18. K. R. A., betreffend Höchstpreise für walzensinter. Vom jo. August W8. Auf Grund des § 9b des Gesetzes ljber den Belagerungszustand vom 4. 1851 (Gesetzsamml. S. 451ff.) in Bcrbiuduug mit dem Gesetze vorn 11. Te-ember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), betreffend Abänderung des Belagerungszustandsg-esetzes — in Bayern auf Grund des ArliSels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vLM 5. «November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Tezember 1915 zur dlbändcrnng des Gesetzes über den Krtcgezustano —, wird hiermit nach.iel> als ausgehoben gelten. b) Tie je)veils gültiger Pveise sind bei dem Kriegsamt, Kriegs-' Rohstoff-Abteilung, Sektion E, m Berlin, sowie beim Beauftragten des Kriagsmrnisteriums beim Teutschen Stahlbund in Düsseldorf zu erfragen. Anträge gemäß a Absatz 2, Satz 2 snrd an die Kriegs-Rcchstoff-Wteilung, Sektion E, in Berlin W50, Regensburger Straße 26, zu richten. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur Uebertretung auf- fiordert oder anreizt: beim Vorlicgen mildernder Umstände kam; auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden. Frankfurt (Main), den 10. August 1918. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie.. Mainz, den 10. August 1918. Der Gouverneur der Festung Mainz. _ Bausch. Generalleutnant. _ Betr.: wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Volizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachungen des stellvertretenden Ger« ral ko mm au dos von heute verroeisen, beauftragen wir Sie, von dein Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kerrntuis zu geben und die Beta rat t machnngen in Ihrem Amtszimmer -ur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 10. August 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B. :*L a n a e r m a n n. _ Bekanntmachung Sicherstellung von Saatkartoffeln betreffend. Vom 5. August 1918. Aus Grund des tz flSff. der Bekanntmachung über die ErnickLung von PreisprüfungsßeUen und die Versorg» ngs reget ung vonr 25. September/4. Noi>ember 1915 wird hiermit bestimmt: § 1. Jeder 'Erzeuger biou Frühkartoffeln, der im Ernbejahr 1918 eiire größere Fläche tote V-t Näovgen mit Frühkartoffeln bestellt hat. darf den vierten Teil der von ihm mit Frühkartoffeln ange-, bauten Fläche nicht vor dem 1. September 1918 abernten. Sollten sich die vort ihm gezogenen Frühkartoffeln zu Saatzwecken nicket eignen, so darf die ganze,, mit Frühkartoffeln be-i stellte Fläche mit Genehmigung des zuständigen Großherzogticheri Kreisamts auch vor dem in Absatz 1 augcgebenen Zeitpunkt geerntet »oerden. 8 2. Zuwiderhatidlungnt gegen die in 8 1 enthaltenen Vorschriften tverden nrit Gefä-rgnis bis yu 6 Monaten oder mit Gelostrafe bis zu 1500 Mark bestraft. ' Darmstad t, den 5. Llugust 1918. Grvßherzoglichcs Ministerium des Innern. I. V.: Schl tephake. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorslcl-ende Bekanntmacchmg m I vrlsüolich'r Weise zai veröffentlichen. Gießen, den 8. August 1918. Grvijderz.>>uw»«'H Kretsamt Gießen. 3 . V.: Hem werde. » 8 BekarlttLrnachung. Betr.: SaatZulverkeHlr. Unter Dmtveis auf die Verordnung des Staatssekretärs des ?^?S^ALH^mgsamLs vom 27. Juli 1918, abzadruckt im KXeis- ibElNr r>om 29 IM l. Js., wird nachsteharder Auszug' E(dm Anordnungen deü Direltoriums der Nei^etreidefl-ellevom S. Jiull 1918 zur öffaitftdjm Karutuis gebracht. I. Zul ass>ung von L ändlern z-urn Handel mit 'tya atgut. . Bedingungen, die Grundsätze wegen des örtlichen Umsangs der Zillassung selbst, fawk des Verehrenö du der Zulassung kÄnnen von den rn Betracht kommenden Handels kreisen auf dem Kom> rnunalverbcmd Gieren, OstÄulage 11, Gießen, Zimmer Nr 4, m den üblichen Sprechstunden, vormittags 10—12 Uhr, ein gesellen werden. _ H. Laatkarten mit Listenführu ng. ^ lausenden Wirtschaftsjahr dürfen nur diejenigen Vor-' drucke zu ^aattarten verwendet werden, die von der RevKgetreide- stelle mit fortlaufenden Nummern an die Kvinmruraloerüände gelreiert werden. Tie Aussjellrmg van S a m m e l - Saatkarten ist Zulässig, und emvfchtenAvert für gemsinsäHaftlick-e Bestellungen aus einer Ge- rnernde. Lue dürfen aber nur dann zur ^Anwendurcg kommen, wenn «es ftch um Lreferung ein und derselben Sorte Saatgut handelt. Tie Ausstellung der Händler-Saatkarten unterliegt der Zu- ftdnbigfeit der höher«! Verwaltungsbehörde (Provinzial- d.i re kt i o n), desgleichen die Ausstellung derjenigen Soatkarteu für solche Verbraucher, die nicht Nachweisen können, daß sie aus ber ßrirtc 1918 oder 1917 eine gleiche M enge selbstgebauter Früchte emrr der in § 1 der Reichsgetreideordwmg genannten Frucht- arten aigeliesc-rt haben. Alle übrigen Saalkarten werden von dem Kvmmimalverband anS-eAellt. Saatkarten über Hülsenfrüichte sind vorerst noch nicht xugeL«nen. mnt Zulassung l«ü>wirts!chrstlicher Betriebe zum Verkauf von Saatgut gegen Saatkarte gemäß 8 9 der Saatgutverkchrsordnung vom 27. Juli 1918 (Kreisblatt Nr. 92) durch d en Kommunal-- verdand darf n'ur ersslgvn, soweit ein dringardes, cmderiveit nicht .befrvedigendes BÄ>ürfnis nach Saatgut nachgewiesen ist: der bsatz dieses LaatguteS darf nur innerhalb des Kommunssvervands! selbst «folgen. Tie Ueb-erwachun- des gesamten Saatgutverkehrs wird durch die höhere VerwalLungÄbchsrde vorgenonrmen und zwar in deren Namen durch' den vsn Drosch. Ministerium des Innern in Tarm- stadt im Tiuvernehm«! «it der ReichZ-etreidestelle ernannten! Vertrauens man n, den Qfrioftfy Oekonomierat Haug in Tarmstaöt. Ueber den Berk
n Saatgut erworben, die ans die einzelnen Gemeinden durch die Firma Beveinigte Getreidchändler tn Gießen zrcr Ber- teiftmg gelarrg«: sollen. Be stell m rg-eu der Gemeinden sind in Commal-Lislen, 'getrennt nach Fruchtarten, bei dem Ko mnvuna (verband Gießen alsbald «nzuroichen, damit auf Grund dieser Ästen Sammel-Saatkarten ausgestellt werden können. Es wird ausdrücklch bemerkt, daß Wänderungen an den bestellten Mengen nachträglich nicht mehr vorgenommen lverden dürfen. Es muß sich daher jeder Soubmrt im voraus überlegen, ivieviel Saatsul er nötig hat, damit keine Nachsoest, llrrngen eintreten und Un.ge«hrt auch kern Saatgut überflüsftg bleibt. Sollte letzteres- wider Erwarten doch in EinzelfäUeu vorwmmen, so ist der übrig- g^bliebeue Nest cm den Kommunalverband gbzutiefcrn. Tie zulässigen Saatgut ui engen sind in der Reichßgetreide^ ordmmg (Kreisblatt Nr. 86 vom 19. 7. 1918 Ziffer 7 unter in Gesanrtgröße de t Wirtschaft: ... ^ ha . . Morg«. Ungefähre Größe der mit denr gewünschten Saat- gut zu bestellende, t Fläche in Normal-Margen Fruchtart, für die die Saatkarte gewünscht wird. Einheitssatz für einen Normal- Morgen. Gesamtmenge, n'ir die eine Saatkarte gewünscht wird. *e- 1 2 8 4 Nr 3) zum Abdruck' gekommen. Eine Erhöhung dieser 5^.,^ gutmengen für hrler gelegene Lauöstrchr- und für fcuiibnw ist Sv.n^V 11 J&ftWia g^braute. Getreidefrüchte abSSSSF mu5 dann aber eine besondere Liste angelegt werden n»eil berat Lammel-^aatkarte durch die.Pcovinzialdirektiail ausgestellt \vrz* b--s-r Liste ist auL im>, nachstehenden w fr, ^- r bmhs.hlen Ismen, die Landwirte auf die rechtzeitia« ^<5atn.:*c5 Mlfmerksmn zu machen und ihren $e- Öbe ^Eelluua von Srwttarteir rricht bis anj bic letzch -tut utc zu verstfocberr. ^a die großen Saatgut ha nd. ^6^ 'h^e Bestände bald aus verkauft haben werden und auch d^^rtschrstskaminer m Tar-mstadt aus dem gleichen Grund« Mb den fntfoerrgen Grsahrui^en sehr bald ilwe Äcseruirg«i we^en Mangels an Saatgut^cirtstellen wird, ist möglichste Eile für biejemgen bedingt, die rh.e > 2 a.atfruehjt erneuern wollen Gießen, den 7. August 1918. GroßhLrzvMrches Kreisamt Gießen. Dr. U fing er. Komntuüalverforud: .... Kreis . . . , „ , Antrag Erteilmrg von Soatkarteu für Verbraucher Gemeinde. Ich versichere hiermit, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Germsst-n gemacht zu haben. ES ist mir bekamrt, daß ich daö auf Laatkarte bezogene Saatgut nur zu Saatzweck«r verwenden darf Und .übrigblerbeudes Saat-ut an den KvmouuMlverfovrb ab liefern muß. den . «.1918. (Urrterschrift des Antragstellers.) 1. s)Ter Antrag ist behördlich geprüft uwrden. b) Tie angegebeTre Anbaufläche ist vorhanden, o)Ter.Autre^ficl.'er .fort aus selbüg bauten Früchten der Enite 191, oder 1918 van eurer der im § 1 der Retchs- getreideordnung ^««nnten Fruchtarien die gleiche Menge — mehr als die gler«l-r Menge — wie oben beantragt — afo* geliefert — nicht abgeliefert.*). d) Gegen die dluSsbellrmg der beantragten Saatkarte bestehen —, keine — folgende — Beden kerr.*). ... 1. Urschriftlich an bat Kommtmalverband zur weiterar Vevanlassmrg. den ^ - 1918. Großherzogliche Bürgermeisterei (Unterschrift.) *) Unzutreffendes durchstreichen. Liste gemeinschaftlicher iLaatqutbcstektrrneeu für Samnrclsaat-Kartcn. 4 x> <5 Land Name wirt Vorname und Beizeichen Gesanrtgrößc derGntSrvirt- schast in Nor mal-Morgen. Größe der mit '-ein gewünschten Saatgut zu bestellenden Ackerfläche in Nor- n,al-D!orgen oruchtart, sü, die die Saat- karte gewünscht wird. Einheitssatz für einen Normal- Morgen Handfaat Höhenlage. Gesamtmenge, die erforderlich ist. Bescheinigung über die Richtigkeit der Slngaben m Spalte 1 — ll durch Nanrrns- unterschrift. Bemerkungen 1 2 8 4 5 6 7 8 9 K> 11 18 4