Nr. 95 6. Airguft 1918 reisblatt für kn Krci IuhaltS'Uebcrficht: Be- und Entladung von Eisenbahnwagen. — Verkauf von Waffen. — Kaffee-Ersatz. — Nebenbahn ,Giene,r-Bieber". — Obsternte 1918. — Kreisabdeckereiverzeichnis. — Wohnungsnot. — Jeldbereinigung Langd. — Gesunden; Verloren. — Absatz von Dörr- obst. — Festsetzung von Erzeuger- usw. Höchstpreisen. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkonimando Abt Illb Tgb.-Nr. 16 463/3308. Gouvernement d«w Festung Mainz. Abt. Mil. Pol. Nr. 57 170/29 210. Bctr: Be- und Entladung ium Eisenbahnwagen. Verordnung. i. Ailif Ginnd des .8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vorn 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1915 bestimmen »vir für den Befehlsbereich des X v III. Armeekorps und des Gouvernements Mainz: 1. Den Empfängern von Eisenbahnwagcnladuugen ist verboten, zur Entladung bestimmte Wagen über die Ladefrist hinaus stehen zu lassen. 2. Ltüch an Sonn- und Feiertagen sind Eisenbahnwagen ans .^erlangen der Eisen bahn Verwaltung zu beladen und entladen. Verlangt die Eisenbahnverwaltnng die Be- oder Entladung von Eisenbahnwagen an einem Sonn- oder Feiertage, so sind die An- teilten und Arbiter der zur Be- oder Entladung ungehaltenen Betnebe auf deren Erfoi'dern zur Arbeit gegen die für die Mehr- lerstmrg am Orte übliche Vergütung verpflichtet. 6 5>t€ Inhaber kmifmännischer Firmen haben Sorge zu tragen, daß Benack-rrchtiguligen über Beladen und Entladen der Wagen an Somr- und Feiertagen zu ihrer Kenntnis kommen. 4. Bei Zuwider Hand lungen tritt neben Bestrafung auf Grund GescbesbiMmmungcn Zmangsentladimg und KmmMnfiihrung der ©fiter aus Kosten der Empfänger nach Maß- mma ein ^ Eifeccbahnverwaltung aufzustellenden Berech- Gcncralkouimacidos vom 9. 12. ' ^.7 ^093/7148) sowie drei eilige des Gouvernements Mamz vmn 11. Dezember 1916 Abt. Mil. Pol. Nr 14 217 werden aufgehoben (KreEatt Nr. 162 v 1916) ° m Frankfurt a. M., deii 20. Juli 1918. Ter.ftellv. Kommandierende General» an - < ^ IfJ* e J' der Infanterie. Wamsten 20. Juli 1916. Der ^uverneur der Festung Mainz. Baus ch, Generalleutnant. «!? Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die der Landgemeinden des Kreisel M-k B^rdn^^st EEch ksamtt»un.acheu. ' Grobherzogliches Krcisamt Gießen. .--- ^ B : L a n a e r m a n n. XVIII. Armeekorps. -- nJj Iü ^ etenbc5 Generalkonimando. Mt. Illb. 'Tgb.-Nr. 16 382/3594 ©etr.: Verkauf von Waffen und Munition. Frankfurt a. M., den 24. Juli 1918 Verordnung. 1 aw Perstineu fauch Militärpersonen) ist er nur dam! OStSS ML» “■“£* SStS »Äsa*** ~ ■■ w Ie * e -oestunniungen gelten sowohl für den SWltotif Hitrift 9 IÄ' denjenigen durch Prip°t§rscmen ' ^ ist^verbotm^'"'^ Dien stg mehren irgend welcher Art ._ZEcchandünigen „erbe, mit GesänguiZ bis m einem Jahre. * . ^kreisblatt Nr. 62 von 1915 und 148 f»mi iQiß WÄ"«" UEE mit S$ ^strafe Kommandierende General: N i e d e l, General der Infanterie. Bekanntmachung. Bctr.: Verbrauchs re gelmig der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Kaffee-' Ersatz. Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917, Kreisblatt Nr. 48 über die Verbranchsregetnng der in die öffent- lifcklr Bewirtschaffnug genommenen Nährmittel, soivie ans Grund des 8 8 der Bc'lvnntmachinng Großh. Ministeriums des Innern! vom 3 Januar 1918, Kreisblatt Nr. 8, über den Verkehr mit Käsfce-Ersatz wird für die Landg eni einden d es Kr ei ses folgendes bestimmt: M ausgegeben iverden der Nest des auf die Zeit vom 16. Mai bis 15. August 1918 entfallenden Bedarfs, 1. ffir bwtgetreideversörgUiigsberechtigte Kinder' bis zu 12 Jahren (rote Karte): auf die Marke 35 der Nährmittelkarte L KasfeoErsatz: 2. für die übrige brotgetreideversorgungsberochttigte Bevölkerung (blaue Karte): > auf die Marke 38 der Nährmittelkarte C Kaffee-Ersatz. ^-fallende Ware — die genaue Menge wird Water sestgesetzt — zu blichen wünscht. hat unter Vorlage seiner Krn-te bei einem Kleinhändler senies Wohirortes bis zum 15 Pi 8 C1 5S .^^lknng aufzugeben. Dabei ist darauf zu ,achten, daß der Kleinhändler nur hie betreffende Bestellmarke Ermnt und auf der glei-chtzifferigen Quittnngs- und Bezugs-, niarre die Bestelkmg bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhalt.verliert .den .Anspruch auf die in ^"!r5.^^.onat ihm zu stehen de Ware Ä! Kleinhaiidelsgeschäfte haben .die Bestell mar keil auf die in BetrE kommenden Bestellbogm auffnkleben mch spätestens am 20 August 1918 der Groschandelsbereinigilna e S m L WeswAnlage 31, einzNsenden. Bei Einsendung der A^Ächarben aii die Groffhandelsverreinigung Meßen ist von »m ÄLknd)" d« Bogen Mizngrben. Ji wT G^ißhandler der Kaffee-Ersatz geliefert iverden soll Äun SLeser Frist zieht den ..Misschluß des betreffenden Kwn,Handelsgeschäftes von der Beteiligung au^ dem Vertrieb der KasseoExsatzniittel nach. sich. Den Gr o ß h B ttrg e r me i ste r e ie u der Landae^ de" des Kreises Zvird empfohlen, vorstehende Bekannpi macheng sofort ottsüblich fr veröffentlichen. Gießen, den 3. August 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. II f in per. Bekanntmachung. detr.: ^udespolizeiliche Prüfung des Erttwiirfs der Anlage eüies »SSffiSS«^ >eim ® in ^ ) ^°t) liegt auf der Großh Bi'lrgermeisterei ÖWÄ f L u,tb Stelle festgesetzt. Elwvendungen (N'gen das Projekt »velck^ f wl Ä m 'lnd Änderung'öfsemW f' An- und /Zufahrten auf Grundsttscke, Einfriediaunaen8 ^.,ser- und Vorslutverbältiüsse nsiv. sowie die Lerwülun^ äSSÄSWL^«-« Gießen, den 3. August 1918. Grvsherzogliches Kreisamt Gießen. _I. V.: C e l l a r i rl s. B etr.: Die Obsternte 191& ~ " -- dl" dsn Oberbürgermeister zu Gießen und die GraK« Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wni'Voift 1? V er V.ekmmtmachung der Landesobststelte vom 29 ISIS, ^ Anzeiger Nr. 186 vom 1 6 iyiöj Jtnp Die Dersteigeriuusen des im öffentlichen ^.-taEs, der Kreise und Gemeinden stechenden Obstes gestattet und «SS' srvm »äS£Sä a Uz Landesobst stelle hat — insoioeit dies nicht durch Be- fhittnnmgeit der Reichs stelle für Geniüse und Obst noch geändert werden lollte bestTossen, 5 0 Pfund für den Kopf des vanshaltes der Verbranchev freizugeben. Das über dle.r Menge ersteigerte Obst rst abziiliesern. Ter Nachweis über die Mstglu derzahl des Haushaltes innst durch die zur versteigern ng mrtzubrmgende Lebensmittelkarte erbracht werden. Tie Auskäufen der Landesobststelle müssen sich durch ihre Aufkäuserkatte ausweisen. Zu den Vcrslcigerungen lverden nur zugelassen: h S ie i € .. r 0113 den» (i>rostherzogtnln Hessen; 2. Aufkäufer der Lan desobst stelle. Tas Obst selbst darf nur *um gesetzlick^il Höchstpreis g.e- stergert lverden. Eure Ueberschsreitinig des HöckLlpreises gilt als q t cm^ et fS5 f (! und istnach der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mal.1918 strafbar. Tic Gemeinden, ivelche größere Obstbanmbeslände haben, iver- deir hwrintt verpftrchtet, der Lan^svbststelte bis zum 5. September d. I. me schätzungsloeise zu crivurtcnden Obsterträge mit- zuterlen. ^.re Schätzung loird ziveckmästig bannuocise durch eine aw- mindestens 3 fachk,mdigen Persollen bestehe,rde Koinmission daß der Verkauf des geernteteu Obstes zu den gesetzlichen HöchMreisen noch zulässig ist. Jedenfalls ist das Er- gelmls der Lchatzullgen mastgebend für derr Zuschlag des Obstes der den Versteigerungen. Zinn ^Musse gebim wir Ihnen anheim das von der Kreis- stca stenvenvalbnngdes Kreises Giesten schpn seit Jahren init gutem ^lk^r-nah-ruug geübte Verfahren anziiloenden Mw da» Obst durch Bemiftragte erlltcn und in die S-tädte ver- onugeu zu. lassen lvo es nach Verfügung der Lebensmittelämter verteilt werden könnte. Gießen, den 3. August 1918. Grostherzoaliches Kreisanit Giesten. _ Ä. V. i Cellariu s. Bet r.: Gftisendnng der Kreisabdeckereiverzeichuisse für den Monat ' ^)U!i 1918. «it Die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des 5l reifes. für S l'onat 3 u dlbdeckereive rzei chn i sse Geiiaue Ausstellung ist lmbedingt lwtlvendig Grcsten, den 2. yhlgust ^918. Grostber.niglicbes Kreisamt Giesten. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Mastnahmen gegen die Wohnungsnot. n Die B-rmtmung des stcNv^ Generalkommandos 18. A-K. von, m ^o 1 ! 18 lKre^blatt Nr. 89 wird auch für die Gemeinde Grotz«,-Lenden für miNnmdbar erklärt Gießen, den 31. Juli 1918. Grostberzogliches Krcisamt Giesten. . _ I- V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Langd; hier deii allgemeinen Melio- ratumsplan. r cv af f b 5 r 3 c ei i^ n L 2 Ä..F^ uft bis einschließlich 2. Septem ln-r l liegt auf dem Geschastszrmwer der Grosth. Bürgermeisterei ^b^^.der Geschäfts stunden der allgemeine Meliorations-i Ku ^bst Erlau terungsbencht und Pn'ifnugsprotokoll zur Ein- ficht der Beteiligten offen. Tagftitz-rt zur Entgegennahme von EinweiidNilgen hiergegsn findet aus dem Rathaus »u Lmgd ^ - Dienstag den 3. Septemder l. I.. vorm. 8—9 Uhr W >>U>! ich die Beteiligten mit denk Afnfügen einlade, daß die RichteiMenierchen mit Einwendungen ausgeschlossen sind rare Einwendungen sind schi-istlich nnd mit Griinden versehen kttrzarreickjen. Friedberg, den 31. JMi 1918. Der GrostherMögliche Feldbereinignugskonunissar: _____ Schnrttspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. ^ *** 15 -~ 31 ' 3uli 1918 wurden in hiesiger Gefunden: 6 Portemommies mit Inhalt, ein Ring mit Monogramm, eme Brosche, eure Handwsche, eine Damen uhr eme..Bluse, eine .Bvrhangewaae, ein TaschenfL-uerz-üng. Verloren: eine braune Geldnlapipe mit 5—10 Mark In- silbnNe Brosche (SelMetter-ling), ein Briefumschlag mtt 20 Mark in Papier eure Peitschte, ein frfjimnw Regen- Mrm, eme BetleidungSkatte. ' tt-r Die Emp fangsberechtig teil der gefundenen Gegenstände be- Neben ihre^l.nsprziche alsbald bei NnA geltend zu macl^ni. Tte Abholung der gefundenen Gegenstäride fairu an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachnirttags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimnier Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 30. Juli 1918. Grostherzoaliches Polizeiamt Gießen. __ I- A.: Pfeffer. __ Bekanntmachung über die Herstellung und den Absatz voii Dörrobst. Auf Grund des 8 3 der Verordiiung über die Berarbeümig von Gemüse ,liw Obst vonl 23. Januar 1918 (Reichsgesetzbl. S. 461 s^ben wir hiermit bekauitt, daß roir zum Erwerb von Obst für me Herstellung von Dörrobst unsere Geneh,nigung nicht erteilen lverdeii. Die H»stellung voir Dörrobst ans Obst, ivelches von anderen ertvorben ist, ist damit mittelbar verboten ulw wird nach 8 9 Zister 3 der Bekanntmachring vcmr 23. Jarmar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung von Dörrobst rm eigeneii Betriebe oder unter Abschluß eines Lohn Vertrags im Betriebe anderer ertvorben lverden soll. Ausgeiiommen von diesem Verbot sind nur Dörrbetriebi', dre von der Geschäftsstelle der Reichsstelle für Gemüse nnd Obst uii Einvernehmen mit mis Aufträge zur Trocknung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die mit ilnserer Genehm»- giing für Marmeladen fab riken Obst dörreir. Es rvird cuisdrücklich darauf hingewiesen, daß das Verbot des Ertverbes von Obst zur Herstelluiig von Dörrobst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht. Von dem Verbot nicht betroffen werden nur diejeiiigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst Herstellen. J'ernerhin geben wir.auf Grund des 8 2 der BekcmntmaäMng der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 3. September 1917 („Reickisanzeiger" 212 vom 6. September 1917., bekannt, daß ivir unsere Genehmigung zur gewerbsnrästigen Verarbeitung von Obst zic Dörrobst nicht erteilen lverden. M'gei» der in Betracht konimen- den Ausnahmen gilt das in Msatz 2 Gesagte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit auch allen Erzeugern twu Obst uiw diesen gleich zu erachtenden Personen, wie Pächtern, Ersteigerern von Obstnntziciigen, die gelverbsmästige Verarbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durckMrs uutersagt wird. Alls Grund des 8 2 der bereits erwähilten Verordnung oom 23. Zanuar 1918 versagen wir hiermit sckstiestlich jeglichem Absatz voic Dörrobst aus der Ernte 1918 durch den Erzeuger ebenso lvie durch derl Handel (Groß- und Kleinhalwel, unsere Genebmignng. Vh\T lver im Jahre weniger als 20 DoppelzeuMer Dörrobst uidn- aewerbsinäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch loird ausdrücklich daraus aufmerksain geilla'ckft, daß jeder wertere Absatz von Dörrobst, lvelches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und sttafbar ist. wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. Berlin, den 25. Juli 1918. 5813D Kriegsgrüellschaft für Obstkonferveu nnd Marmeladen ^lein. Dr. Lehmann. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung von Ci^enger-, Grobhandels- und Kleinhandel shöchftpreisen für dac- Grostlx'rzogtnm Hessen nnd dei» Regierungsbezirk Wiesbtwerk. Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin lyat den Er zeugerhochstyrns für 5' r ü h z w i e b e l i» o h n c Kraut mit Wir- kung vom heutigen Tage auf 18 P f e n n i g e p r o P f u n d herabgesetzt. Tie Handelshöchstpreise werden festgesetzt wie folgt: l. Gruppe II. Gruppe Grosth.-Preis Kleinh..Preis Grosth. Preis Kleinh.-Preis 25 39 23 28 Pf. Vorstehende Preisfestsetzuuqcn beziehen sich auf nur markt fahlM Ware erster Güte. Ueberschreittlngeil der Höchstpreise nwrdcnl vntGeMVns bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 19 901) Mk. bestraft. Mainz, den 3. August 1918. 58UD Lcssisckie Latides Gemüsestelle. Venvaltungsabteilung. Ter Voclltzende: Werner, Regierungsrat. Wiesbaden, den 3. Amnist 1918. Bezirlsstelle f. Gcnütse u. Obst f. d. Regierungsbezirk Wicvbadi'n. T r o e g e. Geh. Regierungsrat. Betr.: Wie oben. Die Hessische Landes-Gemusestelle, VernnUtungsübteilung. an die .Gwtzh. Bürgermeistereien der Lnttdgemei'ideii des Landes. Unter Hinweis ans pbige Bekanntu:ackmng einpseblen wir Dbneu. d»e,e in Ihren Gemeinkn-n ortsüblich bekanntmachen -"ie Ortspvli^'i ijt anznhatten, Ueberschreitllngcu der » ^tti>»oiv - r Anzeige zu bringen Maillz, den 3. Anglist 191L Ter Vorsitzende: Wer n e r, Regierungsrat. Zwilling,ninddnick der B r fl bi'scheu Itnio. Buch- und Sloinbvucfcrti. ;1(. <« „ „ „ f ®i eßfl ,.