Nr. 94 2. August 1918 Kreisblatt für den Kreis Gießen. ZohaltS.Nebe slchi Verkehr mit Wild. — Preise sür Stroh und Häcksel auS der Ernte 1913. — Höchstpreise für Grünkern. — Höchstprei» für Frühkartoffeln. — Verkehr mit Stroh und Häcksel. — Kaffee-Ersatz. — Bewirtschastung der Möhren. Bekanntmachung betreffend den ÄSerMjlr mit Wild. Born 27. Jluli 1918. Stuf Grund der Biuchesmtsvervrdmmg über den Verkehr mit Wild von: 12. Juli 1917 (ReiM-Gesetzbl. S. 607) beftttmmeii wir unter Aufhebung unserer B^kanntnmchsuug! vom 20. Juli 1917 (Reg.-Bl. S. 147) folgendes: § 1. Ter Ablieferungspflicht im Sinne des 8 2 Abs. 1 untere liegt vorbehaltlich der Vorschrift in § 5 nur die aus Treibjagden und ähnlichen Jagden (Tr tick-, Riegel-, Stöberjagden, Streifen Und beijilricT^rti) vvn mehreren SckKtzen erlegte Strecke ck>t der Bezugsbereckchigche von dem in Abs. 4 anfgest'ellten »Ä ^brwe::^Gebrauch, besteht jedoch Mif Ablieferung des ihm »ustehenden Streckenanterls und teilt dies den: Jogdinl>aber oder »^tteter mit, so ifti dieser mangels anderer Vereinbarung d:e Dupsa-ngsberechtigt«: spätestens an: Vormittage 5f s .vor Mhaltnng reder Mrinntlich, eine abliefern ngspfl ich- chge Wüdsttecke erm'bcnLen Jagd unter -lntzabe des voraussi.5^ Atreckenergebn:s»es, sowie deS Tages, der Stunde und vcn-, ^gdschlusses auf Kosten der BeznL ^ichtlgten durch Erldnef, Telegramm, oder, wenn billiger, durch Boten zu benachrichtigen ' -■ * ■mäß, r f. . .. ._ Trsolgt die Benachrichtigung dernge- w Bezugsberechtiglöen zur Uebernahme des ihnen .7«. 7’ zur ueoernapme des innen t" -Dtt iuä stelle nndtzl" Zahlung des Kanj-, ^Ifrnchr einziger Verzicht auf die Wildabgabv am Abmd vvr den, Jagdtage zur Kenntnis des Jagdinhabers oder seines Vertreters gelangt ist »Verzichtet der Beziigslnrechtigte ivrspälet. oder findet er sich nickxt rechtzeitig »ur Ueberirahnve des Wildes ein, so kanir der Jagd- berechtigte oder sein Vertreter über diese:: Anteil frei verfügen. Tie Verteilung der Wildstvecke imter die BezngsbereWgten! und die Jagdberochtigteii .hat, sofern anderioeit keine EinigniMj erzielt wird, rmmitlelbar :rach dem Schlüsse der Jagd dergestaü zu erfolgen, daß zuerst der Jiagdbevochitigte feinen Anteil auswählt mid alSdann die weiteren .BereckKigten abwechselnd die einzelne:: Stücke der verschiedenen Wildgattnngien nach Maßgabe der Anteilberechtignirgen, wozu mich das für den örtlichen Bedarf! (vgl. Abs. 1) bestimmte Wild zu rechnen ist, erhalten. Zerschossenes Wild ist wie gut geschossenes anzunehmen und zu bclialten. 8 5. Tie Großherzoglichm Kreisämter sind vorbehaltlich i:n- serer Genehmigung bewältigt, bei Borliagen besonderer Gründez insbesondere, wenn der Jägdbewchtigto ohne besondere Veranlassung durch Nichtabhaltung pcm Jagden, die die Ablieferungs^ Pflicht begründe::, sich der Pflichtabgabe zu entziehen versnckL, sür einzelne Jagdbezirke auch das Ergebnis von S'uchu, Anstands- n-nd Pirschiagden unter Festsetzung einer dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung Ju belassenden Strecke den Vorschriften dieser Bcckanntniachrmg zu unterwerfen. 8 6. Ter Handel mit Wild ist nur den zugelassenen Wildhändlern gestattet. Im Großherzogtum ist für die Erteilung der Z:l- lgssnug das Großh. Kreismnt der gewerblichen Niederlassung zu^ ständig. Tie Ziilassimg kann an bestimmte Bednrgungen geknüpft werden, auch sind nur solck>e Wildhäubler znzulassen, die den Wildhandel bereits vor den: 1. August 1914 betrieben und seitlxnn fortlaufend steurrzahlend ansgeübt l>aben. Tie Kn<;elassenen Wildhändler sind mit einen: entspwchendm Ausweis zu versehend 8 7. Wildem'pfangsücrechügte Städte in: Sm:w des ß 4 Ms. I dieser Bckcmntmachimg sind: 1. Hinsick-tlich der Jagdbezirke in dm: Kreisen Tarmstabt, Bens- heim, Erbach Groß-Gerau und Heppenheim die Stadt Tarm> stadt: 2. hinsichlich der Jagdbezirke in den Kreisen Büdingen, Tilburg, Friedberg und Offe::bach die Stadt Ofsenbach; 3. hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreistn Mainz, Bingen urtjbj Oppenheim pie Stadt Mainz; 4. hü:sichtlick,! der Jagdbezirke irt den Kreisen Gießen, Alsfeld, Lauterba-ch und Schotte:: die Stadt Gießen: 5. hinsichtlich der Jagdbezirke in den Kreisen Wornis und Aszev die Stadt Worms. 8 8. Me dieser Besanntmachuig entgegenstehe::de Verträge über Mgabe vvn Witdstrccke:: sind nichjtig. 8 9. Tas Großherzoglick^ Ministerium des Jinnern kann auf Antrag ar:s Billigk^tsgründen Ausnahmen von den Bestjüiwimaen dieser Besanntrnachlnng zulassen. 8 10. Zuwider-handluNgen werden nach der: Bestimmungen dar Verordnung des Bimdesvats vonr 12. Jul: 1917 über den Veckehp m:t .Wild mit Gefäirgnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstr-aft! ms zu 10 000 Mapk oder mit einer dieser Strafen bestrast Neben der Strafe kann auf Einziehrmg des Wildes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unters.h.ied, ob es dem Täter^ gehört oder nicht. ' > 8 .11. Diese Bekanntmachmg fritt mit dem Tage der Vep- öffentlichm g in Kraft. Dvrmstadt, den 27. Juli 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 Bon: 23. Juli 1918. Zur Ausführung der Verordnung über die Preise für Strob und Häcksel ans der Ernte 1916 von: 28 .Juni 1918 (Reicksgesetzbh S. 721) und der Bekarmtmachung des Großh. Ministeriums deS Inner:: m gleicher Sache vom 16. Juli 1918 wird folgendes bestimmt; ^ 8 1. Falls sich ein Kammunalverba:rd eines Hmid^rs oder Kommissionärs zur Aufbringung des Strohs bediertt, das nach dch M 1, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 von: 6. Iimi 1918 ans seinem Bezirk au^zulieferu ist, so steht dem HäMer oder Kommissionär sür die Lonne ansgebraclüen Strohs eine Gebühr von acht Mark zu Kraft 2 ‘ ^ in * C 5ö ^ timmu,lg lritt mit i':rcv Verkündigung in Tarm stadt, den 23. Juli 1918. LandeS-Hen- und Strohstelle. Müller. f Verordnung Über Höchstpreise stir GJrftnFcm aus der Ernte 1916. Avm 24. Juli 1918. Älus Grund der Berord:u:ng über Krieasinaßnahms: zur Sicherung der BolkSernäbrm:g von: 22. Mai 19l6 (Reichs-Gesetzbh S. 401) / 18. Au«ust 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) nrirb verordnet: § 1. Tie Borschristen der Verordmmg über Höchstpreise sttt Grünkern vorn 31. Juli 1917 (ReichS>Gesetzbl. S. 672) gelten auch f r Grünten: aud der Ernte 1918 mit der Maßgabe, daß dem öchstpreiS, falls die Abnahme rrach dem 15. ^lngust 1918 erfolgt, für jeden folgenden angefangenen halben Mvnat 2b Pfennig rngt-schlagen werden dürfen. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der VerkündMK in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1918. Der Staatssekretär des KriegsernähruugsamtS. von Waldow. __ Bekanntmachung betreffend Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1916. Vom 27. Juli 1918. Auf Grund der 88 2 und 5 der Bmrdesratsverordnung übet die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchbe vom 9. März 1918 (RGBl. 8. 119) mrd der hieran erlassener: AivSführungsbekannt- machrmg Großh. Ministeriums des Jnrrerir vom 15. März 1918, forme mit ^senehnngm^ des Staatssekretärs deS 5kriegsenrährungs> vmts wird hiermit bestimmt: Ter Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1918 beträgt S i 1. August 1918 ab bis auf weiteres 9 Mark den Zentner. Tiefer Preis ist Höchstpreis inr Sinne des Ge- s, betreffend Höchstpreise. Ter Höchstpreis gilt für die im Großbierzogtum Hess«: erzeugten Kartoffeln und für den .Verkauf durch den Kartoffel- Erzeuger. Er gilt für die Liefevn.ng ohne Sack, sowie für Barzah- ftrng bei Empfang: er schließt die Kosten der Beförderung bis ^ur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt nnrd, sotvie die Kosten des Einladens daselbst ein. Bei Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Keller des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag vvn 1 Mark yn dem t öchislpreis Von 9 Mark für den Zsrtncr gefordert Ivetten. Bei ieferung der Kartoffeln von: Lager eines Kvnnnunalverbandes, «irrer Gemeinde oder eines Härrdlers erhöht sich der Zuschlag von' 1 Mark aus höchstens 1,50 Mark für der: Zentner. Bei Lieferung durch den Erzsr^er imrerchalb seines Wohnortes frei Keller oder an einen Ort im Umkreis von nicht mehr als 30 Mometer frei Keller darf der Aufschlag höchstens die' Hälfte der im vorhergehenden ?lbsatz genanndsr Sähe betragen. D armstad t, den 27. Jrrlt 1918. Landeskartoffelstelle. Hechler. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises loird enchifohleu, vlorstehende Bekannllnachung sofort in ortsüblicher Weise zu Veröffentlichen. Gießen, den 30. Juli 1918. Großherzogtiches 5krc:samt Gießen. __ Dr. Us inge r. __ Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel cttls der Ernte 1918. Vom 23. Juli 1918. Ztur Ausführung der Verordmi.ua über den Vermehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (ReichZ-Gefetzbl. S. 476) loird tveiter folgendes bestimmt: 8 1. Bis zur Ausbringung der in den 88 1, 2 der VerordMmgl über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 bestimmten LiefernngSmengen darf Stroh nur von den Personen «urgekauft werden, die zum Ankauf von den zwi ständigst Großh. ^eisämten: zugelassen ivorden sind und hierüber eins: Ausweis führen. Tie Lcnrdioirte dürfen Stroh mir mv diese zngelasscns: PersottSt verkaufst. 8 2. Ten Bestimmungen dieser Bekanntmachung nnterliegk nicht der Ankauf vor: Stroh durch Biehbesitzer zrcr Teckimg des Bedarfs des eigenen BieWandes bei Landwirten der gleichen Geureinde. 8 3. Tiefe Bestimmung«: kretsr mit ihrer Verkündigung in Kraft. Darmstadt, dsi 33. Juli 1918. Großherzoglickns Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. ßkn den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien Ser Landgemeinden des Kreises. Vorstchstde Bekmintinachung ist otts üblich zu w'röffentlichen Gießen, den .31. Juli 1918. Großherzoglich's KrciSamt Gießen. I. B.: Langer m ann. Bekanntmachung. B e r r.: Verbnauchsvegelung der in hie öffentliche Bewirtschaftung aenomrnrnen Nährmittel; hier: Kaffev-Ettatz. Gemäß 3 7 tmserer BekmuttmaLna über dte Berbrauchsr-ge^ lung der in di« öffentliche Bsorrtschastung öoronmterat JM& mittel vom 17. Mürz 1917 (Krssblatt Nr. 48) uutt ftir die Lackdaemeindsi deS Kreises folgendes bestimmt: Die gemäß unserer Bekanntmachung vom S. Jult 1918 Mreisblatt Nr. 82) bei den Kleinhandelsgeschästen bestellten! Warst könnet: von dsr Bestellern nunmehr bezogen werden. Der Ä g kaitn irur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem dte Bestellung Mben wkrrde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorznlegen.! Nührmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtig«: nicht mehr zum Bezug; einzelne abgetvsntte Quitttlngs- und Bezugs^ Es entfallen: 1. aus die Nährmittelkarte L (rvte Farbe): Marke 34 . . . . ^ . 125 Gramm Kaffee-Ersatz 2. auf die Nährmittelkarte 6 (blaue Farbe): M arke 87 . 125 Gramm Kassen Ersah Mit dem 20. August l. Js. verlieren die Marks: ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesen: Zeitpunkt bezogen fort, Verliert den Anspruch darauf. Tie Klein Handel §gefcl>dftö haben die betreffenden Qilittmtgs- und Bezugsnrarken abzittrsrneuj und getrennt nach Nuntniern wrdFarbs: an die Großhandelsvereinp« glmg e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 20. August, von den Bestellern nicht abgenom mene- Warenmengen sind der Großyandelsvereini-, gung e. G. m. b. H. Gießen bis zum 2 6. August l. Js> anzuzeigen. Nichtbcachstmrg dieser Vorschrift hat ds: Aus- schlttß von dem Vertrieb der Nähsnittel zur Folge. Die Großh. Bürgermeistereien der Landge^ meindendesKreises tvvlleu vorstehende Bekannttuachung so« fort ortsüblich bekauntmacheu lassen. G i e ß e n , bei: 30. Juli 1918. Grvßherzogliches Krcisamt Gieß«:. I. B.: v. Gro lm an. Bekanntmachung. Betr.: Tie Bewirtschaftung der Möhrsi. Wir fehs: utts veranlaßt, daraus hinziuveisen, daß durch un- feve Verordnung vom 5. Oktober v. Js. in der Fasflmg der Bev- ordnung von: 9. November v. IS. Über die BewiNscl-aflung von Weißkohl. Rotkohl, Mrsingkohl und Möhren. Möhren aller Art fwte Möhren oder Gelbrübsi, gelb fleischige Möhren, weiße Möhren und Karotten) im ganzen Gebiet des Großherzogtunts Hessen tmr init unserer Genehmigmig abgesetzt tverden dürfen. Tief« Verordnunger st recktsichauchaufdiejenige u Möhren, welche ourch Verziehen oder Lichten der Ai:s- saatmöhrengewonnen w erden. Bo:: dieser Llosatzbeschräukung bleibt unberilhrt der Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilogramm an den gleichen Verbrauchs- abgelebt tverden, sowie der Al'- satz durch den Kleinhättdler und der Verkehr aus öffentlicher: Märk- tsr. Tie Kleinhändler müssen im Besitz ^unserer braunen 'Aüsweis- karte sein. Em Übermäßiges Verziehen der Möhrenfeldcr, der- Msatz ost:e Genehmigung oder an nicht berechtigte Personen, sowie ein Verkauf der Möhrs: über den Erzs:ger-5)öchstlweis ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriftcr: werden nach 8 8 der Bekanntmachrmg vom 5. Oktober v. I., soweit nicht nach anders: Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zn einern Jahre und mit Geldstrafe bis zu ^10 000 Mk. oder mit eurer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann a::f Einziehung der Vorräte erkannt tverden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie deui Täter go- hörs: oder nicht. Mainz, d«: 17. Juli 1918. Hessische Landes Gemüse stelle. Vernmltungsabteiluug. Der Vcn-sitze-.ide: W e r n er , Regieniugsrat. . Betr.: Wie obeu. Die H<'ssrftl)c LandeS-Gemüftstelle an die Gwßh. Bürgerrneisternen der Lau.dgew.einden des Krcisks. Unter Himoeis auf vorstehende Bekanntmachung empfehle:: tvir Ihnen n:it Bezugnahine m:f 8 10 der Bekarurtmachmg Groß- herzoglichen Ministeriums des Junen: vom 29. September v. I. diese vorsteheiüU' Beka:uttinackm»lg in Ihren Gemeinden tu;Millich veröfssttlichs: zu lassen Das Polizcipersmwl »cwlien Sie an ioeiscn, die Einhaltung der Vorschriften der Vekanutmachnug zu kontrollieren :uü> ZwvidcrHandlungen zur Anzeige zu bringen Mainz, ds: 17. Juli 1918. 54061) D