Nr. 93 39. Juli 1918 mekdlatl für kn Kreis Gietzen. Inhalts ° Uebcrftcht: Verkehr mit Getreide, Hülsenfruchten, Buchweizen und Hirse. - Nebenbahn. Gri'mberg-Lich. — Ausbreitung der Bartsiechte. — Beglaubigung von Rentenquittungen. — Feldbereinigung Grüningen. Verordnung Über den Verkehr mit Getreide. Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse ans der Ernte 1918 zu Saatzlvecken. Vom 27. Juni 1918. Mf Grund des 8 9 der Reichs getreideordnnng für die Ernte 1918 (Reichs Gesctzbl. S. 434) wird bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Lieferung von Früchten (§§ 1, 2 der Reichsgetreide- nxbmuig) für die Ernte 1918 ziu Sautzloecken ist nur gegen Saat- Zarte erlaubt. Das gleiche gilt fiir den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird. Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht fiir den Verkehr «Nischen den Züchtern von Original sanken und ihren Bermehrungs-' stellen. 8 2. Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen/ per errichte zu Saalzweckeu erwerben will, schriftlich bei der von der Land.szentralb-hör. e b stimmte! Ortskehör e lea trasi w rden. Oertllch ^i,räudig ist die Behörde, iftt deren Bezirk der Antrag- steller seine geloerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer wichen Knien Wohnsitz hat. Ist der Antragsteller Unternehmer nnes landrvirtschaftlichen Betnebes (Landlvirt), so ist in dem Antrag die Anbaufläche z>n bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antrages, insbesondere hmstchtlich der Allbaufläche, zu prüfen und den Antrag Alltel -'.Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der unteren Verwaltungsbehörde vorznlegen. n '^^lluug der Saatkarte für Landwirte (Verbrancher- matkar.e) er.olgt durch dre untere Verivaltungsbehörde, wenn dev Antragiteller aus Klbstgebautelk Früchten der Ernte 1917 oder 1918 muidesiens die gleiche Menge einer Frnchtart abgeliefert hat. In ^len UM', wenn es sich inn Saatkarten für Händler iVandlerlaatSarte) lumdclt, ersolgt die Llussteltung der Saatkarte ^ bähe re Verwa ltungsbehörde, an die die Anträge von der unteren Vern-altnugsbehörde nach Prüfung weiterzureichen sind. Tie Landes Zentralbehörden können die Slusstellung der Saat- Mrten allgemein der höheren Verwaltungsbehörde übertragen tt> r rJts w ' {t , Sn ?i^ tc r Namen, Wohnort und Kommnnal- -nff ä K ^ rnx>l ^ e . berechtigten, den Ort, wohin geliefert soll, und, wenn die Früchte mit der Eiferrbahn befördert Empiaugsstatwn, ferner die zu erwerbende Menge iwd Frncptart au geben: sie ist unter Benutzmig eines Vordrieeks S,, ta ! b«gr!„gw, Mukern 1 und 2*} Luszustclkn. Tie Ab- ® 0 der «aatkarte lind gleichlairtmd auszusiUlcm o„ c ,)fe'i lw g terfelfen Fmchtartund Sorte am mehrire ^.audwirte derielben Gemeinde können Sammelsaat karten legendem Muster 3*) verwendet Norden. Tie Sammel- Saat^ten mm,on außer den Angaben nach Absatz 1 auch die An- .W und, wenn die Verteilung durch eine anstelle enthaltet Empsangsstellc erfolgt, auch der Verteil'ungs- Qhir J 4 \ Tie Veräußerung (§ 1 Ms. l) von Saatgut bedatt der Kvmmunalverbandes. für den die Früchte be- Liüeinna ZusUunnülng (8 4) ist nicht erforderlich für die Ber- «.llZtiung von Original,aatgnt und von Absaaten die als Saatant bit ' ^ räufierun9 *** We L t , ^,,f^ ,, iT C t ÄeÄriÄS * Umt bl t Ausnahme m eines der Verzeichnisse (Abs. 2, 3) entscheidet der Staatssekretär des Kriegsernährmm^nits Wt sind hier ourcl) vunoier, M.'iio,!eniu)airen ooer andere Bereinigungen nnmittelbar cnr Verbraucher zulässig. Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Diese kaiin ändere Stellen zur Zulassung ermächtigen. Die Zulassung findet nlsoweit statt, als ein Bedürfnis besteht. Sie kann an Bedingungen/ yeknüpst und jederzeit zurückgenommen Werden. * S<. 7 * Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saat- Arte dem Veräußerer bei Mschl'nß des Vertrages ausznhändig^r. »rd das 'Liaatgut mtt der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saat- karte die Mendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der Versands Mengen und des Ortes bescheinigeil p lassen, nach dem da.' Tsatgur verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Mschnitt der Saat- trarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. .Dier Veräußerer hat bei Lieferung des Saatgutes den W- ,chmtt A abzutrennen und innerhalb einer Woche der Reichs getreide- steile »er einer von ihr zu bestimnkenden Stelle niittels einqeschrie- drie^ ms seme Kosten zu übersenden. Die Abschnitte B und C IX Kommunalverband einzureichen, für den M^tgut beschlagnahmt ist. Ter Kvmmunalverband ^at, wenn WMrfS r eEn aüderen KomnnMalverband gebracht wird, zu^Ä!^ 0 *** ^a^karte an diesen Kommunalverband weiter- Ausstelllwig der Saat karten der Geschäftsbetrieb der faSSfiKS "A ^gelassene Händler, sowie der ge- sonstige SaMgutverkehr Unterliegt der Beaufsichtigung und' V ^ RÄchsge^eiksE-. Ae kmtt zü diesem Zweck besondere Anordnungen erlassen. ik Screchttrt, dm hüyerm BecEungs- beizuordncn, bei deren Answahl die Lnn- ^ Mli>: fic Et die Bestimmungen Ül>cr mr dir Aistiminnng 1 ^ ßA Soatgetrrrdes ju Saatzwrcker» ll“ bestininiten B^irls. der sich nicht ilfon- die Grenze ^gemein "teilen Äe ttri 'Tw in J t ' t au ^ S TTl€ bestinrmte Menge imb Sorte zu beschrän- Crteilnnn 5"'"ZEaIverband hat der Reichsgeireidestelle vgn'der «ÄSntrt "Itter Angabe von Name uno ^roynvrt des Landlvirts und der zum Verkauf freiaEb-li^n! Saatgiitmcngen vnd -sorteir Mitteilung zu machm.^ ' »« vcsta^n b H ihr bestimmte Stelle kann ÄVÄSS6SS88- I siS; SlmT S i'-irftiSS'" '« » S"> r.j• ^lrs nach Ablauf der ini Abs 1 bezeichsteten st-rist?rr S'o§r"Ve?Ä^bern zugelassenen Hand- vkl ^n dea Er befindet. ,tft an die MlchsgctreidesteW iem g/lE r E^rr.brrclchneten Kommunalvcrband abzvlie- ÄlÄibft We 7 Ä e feÄI&4Ä?; ÄStfAtsÄ^ ^ ^ sondere Bestimmungen über den Berkebv mit Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfruchten. SaatM von Buchlveizen, Hirse und Hülseufrückten 111 fe? 1 W Hülsensrüchte befinden, mit Ausnabin^ des Saatguts von Winterwicke (Vicia villosa) L von ^me a« barf nur a,i die Reichsgetreide stelle! werden Die Reichsgetrejdestelle bestimmt, welche Me inen sie erwerben will, und setzt die BedinginMn fest. Si? kann daZ ^ ertvorbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder^rrch zugelassene Ländler dem Verbraucher ' U Neichsg etroidestelle kann Erzeuger des int Ablak 1 2SSS ahirfSLu ^Echtigern Saatgut unmittelbar an vraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgnt und krniächttgen, dieses an Saat- neuen. landimrtschaftllche Berufsvettvetnngen und Vereine oderf a LA geraffene Händler abzufetzeu. Tie Ermächtigung kann an Be dingungeu geknüpft iv-erden. § 12. Als Saatgrtt im Simre des 8 11 ^itt nur solches Saat mit, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit deä Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist. .8 13. Aus Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1 Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zur veröffentlichenden Verzeichnis geführt sirrd. 2. Tie Reichsgetreidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüse- saatmrt auch an Händler abzusetzen. Tie Ermächtigung kann, an Bedingungen geknüpft Werdern 3. Ter Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im 8 6 genannten Personen gestattet: a) Personen, denen gemäß § 1 der Berordnmrg über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reici^- Gesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des .Handels mit Sämereien erteilt ist; b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Mo- gramm an Verbraucher absetzen. Tie Ausstellung von Saatkarten für Händler, die nicht nach § 6 zuaelassen sind, erfolgt durch den Komnnmalver- band, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 4. Tie Vorschriften dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut keine Antvendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt. Tie Reichs getriüdestelle kann Ms nahmen von den Vorschriften im Ms. 1 znlassen. Sie kann weitere ernschsränkende Bestimmungen über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen. § 14. Saatgut, das sich am 1. Juni 1919 noch im Besitze von Erzeugern, zUgelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsg-etreide,Kelle oder an den von dieser bezeichneten Kommuualverband abznllefern.' Die Reichs getreidestelle kmin Aus- Nahmen zulassen. Ter Erloerber hat für diese Moengen den in der Verordnung» über die Preise für Hülse,:-, Hack- imb Oelsrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Geletzbl. S. 119) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Tie Vorschriften im 8 10 Abs. 2 Satz 3 mifo 4, Ms. 3 finden entsprechende Anwe,ch,mg. § 15. Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung der Pflichten, die ihm durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verorderung auferlegt sind, unzuverlässig, so kann ihn, die» Reü^getteidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut unter- sagen. Mit der Untersag,mg wird die ,vettere Veräußerung von! Saatgut Unzulässig. Gegen die Versiigung ist Beschrverde zulässig, lieber die Beschwerde entscheidet der Ltaatssekretär des Kriegsernährmrgsämts Tre Befchilverde belvirkt keinen Aufschub. Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so sind auf Antrag der RerchsgetrridesteNe durch die zuständige Behörde die vorhand enerr Vorräte zu grinste,: der RerchZgetoeidesteNe z'u enteignen. Tie Reichsgetreidestelle hat für die outeigneten Vorräte ernei^ angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit her Enteignung gelterrde allaenreine Höchstpreis, picht der Sonder- dre,s für "Laatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfälle entscl-echet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, Mer die baren Ablagen des Verfahrens zu träger: hat. 8 16. Tie Land es Zentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergeheuden Beschränkungen :mtettverfeu. Sie bestimme,: loer fä zuständige Behörde und als untere und höhere Verwaltungsbehörde anzusehen rst. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrifterr dieser Ber- o^nlmg werden nach §60 Ms. 1 Nr. 4 der Reichsgetwide^ «NÄnung für d:e Ernte 1918 bestraft. 18. Diese Verordnimg tritt mit dem Tage der BEmduNg Berlin, den 27. Jjmri 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow. ^ Bekanntmachung den Verkehr mit Getreide, HülsenftAchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu ^a atz,necken. Vom 18. Juli 1918. A»uf Grund des 8 16 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegseruährungsamts vom 27. Juni 1918 (RGBl. S 677 ff') wird das Nachstehe,ü>e bestinrnit: Or-tsbehörde ist die Bürgermeisterei (Ol^erbichger meiste,' Bür- aennerster) : Untere Benvalttmgsbehörde ist der auf Grund der Reichs- getrerdeordnmrg für die Emte 1918 bestimmte Kommunalverband : Zuständige Behörde ist das Kreisamt: Höhere Verwaltungsbehörde für den Bezirk des Großherzos- tums ist die Großh. Provinzialdirektion der Pwvinz Star- kenburg. Tarmstadt, de,: 18. Juli 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Anlage eines Anschlußgleises in Station 105 der Nebenbahn „Grünberg-Lich" für die Berenngung hessischer Baurit- gruben. . Tie^.Pläne nebst Erläuterung zur Anlage eines Anschjlußgleises ur. >Ltation 105 der Nebenbahn „Grünberg Lich" nach der Bauxit- Wascherei in, Steinbruch bei Münster liegen ans der Gr. Bürger- me:sterei Münster vo,ü Dienstag, 30. Juli, bis einschließlich zinn: M:ttlvoch, den 7. Angl,st 1918 zur Einsicht offen. Einwendungen gegen da^ Pl'vjekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung -und Aeuderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wasser- und Vorflutverhältnisse nflv. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtnn- ge,: zur Sichernirg gegen die aus dem Bahnbetrieb entstcherüun Gefahren Und Nachsteile beziehen, sind bei Meidung des Ausschlusses b:s spätestens 7. August bei Gr. Bürgermeisterei Münster vor- zubringen. Gießen, den 27. Juli 1918. Großherzogliches Kr eis an ,t Gießem I. B.: Langermann. Betr.: Ausbreit,mg der Bartflechte. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur Uebenvachung der Tucchführnng der Verordnung des Stellv. Generalkommandos 18. A.-K. über Verhinderung der Ausbreitung der Bartflechte vom 18. Juni 1918 (vgl. Amtsverk.-Bl. Nr. 26 vom 13. 7. 18) ist eine ständige sachverständige Kontrolle der Rasierstuben vorgesehen. Sie trollen bis zum 10. August die in Ihren Gemeinden befindlichen Rasierstuben mit Firma und Straße hierher mitteilen. Barbiere, die ihr Gewerbe ausschließlich außerhalb des Hauses ausüben und kerne mit dein noti,"e,chigen Gerät ftärüng ^msge- rüstete Rasierstnbe besitzen, sind nicht anzugeben. Fehlberichtr fiiils erforderlich. Gießen, den 26. Jiüi 1918. Großlwrzogliches Kreisaint Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Beglaubigung von Rentenquittungen nach den Bestimnnm- gen der Reichsversichierungsordnung. Nach dein Runderlaß des Reichsversicher,mgsanrts Berlin von: 7. Juni 1918 — II. 4423 — ist znn: Zwecke der gebotenen Entlastimg der Gen^mdo-Polizeibehörden usw. versuchsweise verordnet worden, daß bei allen Rlorttenqmttungen über nwnat- liche Zahlungen Nur einmal alle Vierteljalwe eine Beglaubigung de, Unterschriften, eine Lebens- oder Wittvensclmftsbesck^iuigung' gefordert werden darf, ,md zivar nur für den letzten Monat iedes Vietteljahres. Das Verfahren tritt von: 1. Jul, 1918 ich ir Kraft. Tos Gleiste gilt von der die Beglaubigung ersetzenden Stein !pelung der Quittungen r'tber Zillagen zu Renten. Gießen, den 25. Jüli 1918. Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Wolf. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Gründen. In der Zeit vom 10. bis einschtteßlich 23. August I I liegt auf den, Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Grünmaen das W,esenproiekt zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen fiichet ün, Samstag den 2 4. An g u st l. I., vor m. 9 - 10 N h r im Rathaus zu Grüningen statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen eint ade, daß die Nichterscheinenden mit Äntvendungen ausgeschlossen sind. Die Eintvendungen sind schriftlich einzn. reichen. Friedberg, den 24 Juli 1918. Ter Großh. Feldb,'reinig,,n gskom,nissär. S ch u i t t» p a h n , Regier,,ugsrat. ZwiNingSrunddruck der Bru h l'schen Nniv. Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.