N». 86 10. Juli 1918 KreisWatt für den Kreis Gietzen. JuhaltS-lleberficht: Bewirtschaftung der Möhren. — Bekämpfung des Schleichhandels. - Reichsgetreideordnung. Bekanntmachung. Betr.: Die Bewirtschaftung der .MöhvM. Wir seheil uns veranlaßt, darauf hlnzuweisen, daß durch unsere Verordnung vom 5. Oktober v. Js. in der Fassung der Verordnung vom 9. November v. Js. Wer die Bewirtschaftung von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Möhren, Möhren aller Llrt kvote Möhren oder Gelbrüben, gelbfleischige Möhren, weiße Möh- pen und Karotten) im ganzen Gebiet des GroßherzogtuMs Hessen tarr mit imfcter Genehmigung abgesetzt werden dürfen. Dies« Verordn ungerftrecktsichanchaufdiejenigen Möhren, welche durch Verziehen oder Lichten der Aussaatmöhren gewonnen werden. Von dieser Msatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch dien Erzeuger an den Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilo- g imrn an den gleiäien Verbraucher abgesetzt werden, sonne der Ab- > durch den Mein Händler und der Verkehr auf öffentlichen Märk- l. Tie Kleinhändler müssen im Besitz unserer braunen Ausmeis- farte fein. Ern übermäßiges Verziehen der Möhrenfelder, der Absatz ohne lvenehruiguug oder an nicht berechtigte Personen, sowie ein Verkauf der Möhren über den Erzeuger-Höchstpreis ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 8 bet Bekanntmachung vom 5. Ottober v. I., soweit nid# nach anderen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Cinziehrmg der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Umerschi,hrunbsamtes vom 16. April d I in Nr 95 vvm 24 KE1918 (S. 440) verwiest Darm stadt, den 9. Juli 1918, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k. ® eizenj und Hirse aus der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reicks getreideordnung für die GrrM IAH'? vom 21. Juni 1917 (Reichst fGesetzbl. S. 507) mtt den aus folgenden Vorschriften sich ergebenden! Aenderungen: 1. Im 8 1 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Hafer." und „Erbsen " in besonderer Zeile die Worte „Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz)," und zwischen den Worten „Wicken," mrd „Buchweizen." in besonderer Zeile das Wort „Lupinen/* einzu fügen. 2. Im § 1 Abs. 2 Satz 2 ist hinter „Stroh" sin zufügen, „miß dem Gerben die Spelzspreu,". 3. Im 8 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen nrid als Abs. 4 folgende Vorschrift eingefügt: „Von der Beschlagnahme toerdeii nicht betroffen die #un Veriveirdung als Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohiren. Dies gilt für Futtererbsen aller Act (Peluschken.) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberuttlng als Frischgemüse von dem' Komülunatberbande gestattet oder ML Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen imrd, den die Reichsstelle für Gemüse rrnd Obst oder eine von ihr ermächtigt« Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, oder in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine voii ihr ermächttgte Stelle als vertragschließende Partei cmgetreteii ist." 4. Iw 8 2 ist unter „Getreide" statt der Wörte „Gerste und Hafer" zu setzen „Gerste Hafer und Mais (Mlschkoru, ttirkischer Weizen,'Knkurnz)". Unter Hülsenfrüchte" ist statt der Wort „Linsen und Wicken" zü setzen „Linsen. Wicken und Lupinen". 5. 8 3 Abs. 1 erhält als Satz 3 folgeiide Vorschrift: „Für die Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines Kom'muu alve rbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 22, 54 Abs. 1." 6. Hinter 8 3 wird folgender 8 3a eingefügt: „Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchtertz gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, ivenn nicht dev Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat Verträge die vor JUkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig." 7. 8 ? Abs. 1 erhält folgende Fassung: ''Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwird, schaftsicher Bettiebe aus ihren selbstgebanten Früchten verbrauchen : l.zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zert vom 16. August 1918 ab 3) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm!, b) an Gerste, Hafer und Mais nronatlich insgesamt zwei Kilogramm, e) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt ein Kilogramm Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte beftnden, gilt als Hülsenfrüchte, chan Buchweizen wr baä ganze Wirtschaftsjahr insgesamt sUNfundzwanzlg Kitogramm, e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt zehn KllogvamM; Eiterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom! R-elchskanzler festgesetzten Mengen; diese dürfen nur in gedroschenem Zustaild verfüttert luerden, soweit nicht der KomX munalverbaW Ausnahmen gestattet; 3. »ur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: r 1 1 und 62, Ms. 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verbrauchen" ersetzt. 11. Zw 8 9 Ms. 2 ist anstatt „1917" zu setzen „1918". 12. Im ß 10 ist hinter dem Worte „bestehen." einzufügelß „sowie selbstgebauten Mais und selbstgebaute Lupinen". 13. 8 11 Ms. 1 erhält folgende Fassung: „Die Beschlagnahme endet mit dein fteihändigen Eigene tu mser werbe durch die Reichs getreidestelle oder den Kommunal- verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Eirt- eignuna oder mit der Versallerklärung (8 70)." \A. Zm § 12 ist statt der Zahl „11" M setzen „10 8 11 Abs. 1". 15. Im 8 16 ist anstatt „1918" zu setzen „1919". 16. Zm 8 16 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Vorschriften" die Worte „für die Berwendimg der den Betrieben gelieferten Früchte und Erzeugnisse," und hinter dent Morte ,.Erzeugnisse" die Worte „der Betriebe" eingefügt. 17. Itn 8 20 ist statt der Worte „Ernteflächenerhebuna nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) imb der Erntevorschätzung" zu setzen,,Anbcui^ mrd Erntestächenerbebung mul) der Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gefttzbl. S. 133) rrnd der Ernteschätzuna." 18. Im 8 23 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt der Worte „zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen (§ 32)" |u setzen „zur Durchführung der Selbstwirtschaft (8 31) und zum Futterausgleiche (8 61) zurückbehalten werden dürfen." 19. Im 8 23 Abs. 2 loird hinter dein Worte „Betriebe" eingefügt: „bis zu dem vvn der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt". 20. Im 8 25 Abs. 1 ist vor dem bisherigen Satze 1 als erster Satz zu setzen: „Der Kommunal Verb and hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle zu uuterhalten." Zn dem bisherigen Satze 1 werden die Worte „Ter Kommunalverband" durch das Wort „Er" ersetzt. 21. 8 27 erhält folgende Fassung: „Ter Kommunal verband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgeftellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an Saatgut an zu zeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Verärgerungen an den Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen. Ter Kommunal verband hat von den ihm nachß 6 zugegan- genert Anzeigen sofort der Reichsgetreidestelle Mitteilurrg zu machen." 22. Im 8 31 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt „1915 und 1916" „1916 und 1917" anstatt „15. Mai 1918" „15. Juni 1919" und anstatt „5. Juli 1917" ,15. Juni 1918" zu setzen. 23. Im 8 31 Ws. 2 ist anstatt „20. Jul! 1917" „20. Juni 1918" und anstatt „5. August 1917" „5. Juli 1918" zu setzen. Anstatt des bisherigen letzten Satzes ist zu setzen: „Ter Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kommunalverband im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach § 23 Ms. 1 oder 8 26 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Tie Landes- zentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis jlum 15. Juli 1918 mitzuteilen, welche Kommunal verbände sie endgültig als Selbst- Wirtschafter anerkannt hat." 24. Im 8 31 Abs. 5 Satz 1 ist hinter den» Worte „genügt" ein zufügen: „übet erfüllt ein Kommunal verband die ihm obliegende M- lieferungspslM (§ 17 Ms. le, § 23 Ws. 1) schickdhaftenveise nicht rechtzeitig,". 25. Im 8 32 Ms. 1 werden Satz 2 und 3 durch einen Absatz getrennt und erhalten folgende Fassung: „Die Selbftlieferung kann nicht ans einzelne Früchte beschränkt toerden und hat sich auf die gesamte von den Erzeugern! abzuliefernde Menge zn erstrecken. Die selbftlieserndeit Kommunal verbärge haben für den Erlverb der Frück>te mindestens' zwei Kommissionäre zu bestellen " Ferne, ivird im letzten Absatz des 8 32 die Zahl „3" durch dHe Zahl „4" ersetzt. 26. Im 8 32 Abs. 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Vorschrift eingefügt: ,,Außer oen hiernach sich ergebenden Mengen an Brot* getrerde haben die selbst! tefernden Kommunalverbände alle von ihnen erworbenen Früchte unverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern." 27. 8 36 erhält folgenden Abs. L: „Tie Gemeinde hat von den ihr nach § 6 zugegangenen Anzeigen dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen." 28. Im 8 43 Abs. 1 ist anstatt „1918" zu setzen „1919". 29. 8 49 wird in folgender Weift ergänzt: Im Abs. 1 wird hinter „Reichsgetreidestelle" eingefügt „von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den A>mmunalverbänden"; ferner werden hinter den Worten „die Geschäftsbücher verwahrt werden" die Worte eingefügt: „oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind." 30. 8 49 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschriften erfttzt: „Tie Eigerttümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen habett den nach Ws. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Borräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Tritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis, anzugeben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten aus Erfordern bei der Feststellung der ■ Vorräte Hilft zu leisten, nach deren Anweisuugenl Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Tritte vornehmen lassen." 31. Im § 55 Abs. 1 lverden die Worte „auf Verlangen:" gestrichen; ferner wird folgende Vorschrift angefügt: „Das gleiche gilt für die Spelzspreu." 32. Im § 55 Abs. 2 und Ms. 3 werden die Worte „vom Reichskanzler bestimmte Stelle" durch die Worte „Reichsfutter- mittel stelle, Geschäfts abteilung, G. m. b. H. (Bezugsveveinigrmg der deutschen Landwirte)" ersetzt. 33. Im § 58 werden folgende Aenderungen vorgenommen i Ulrctier a ist statt der Worte „aus Brotgetreide und Gerste so'ne von" das Wort „und" zu setzen; unter c sind zwischen den Wortes „eine" und „Mehlverteilungsstelle" die Worte. „behördlich ge* leitete" einzufügen. Ferner, wird hinter d unter e ein gefügt : „anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder daraus her- gestellte Erzeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteil lung zum Zwecke der Weiter Veräußerung erwirbt oder Verträge abscUießt, die solchen Erwerb zum Gegenstände haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder dem Vectra gsschluß dem Kommunal verband Anzeige zu erstatten hat;". Der bisherige Buchstabe e wird durch den Buchstaben 5 erfttzt und als Buchstabe g die Vorschrift hinzu ge fügt: „die vou der Reichsgetteidestelle nach 8 17 Abs. 1 g , h, Abs. p getroffenen Festsetzungen öffeuttich bekanntzumachen." 34. 8 61 erhält folgende Fassung : „Tie Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichs- futtermittelstelle fttr diejenigen Tierhalter, die nicht gemäß 8 7 versorgt sind, den FutterauSaleich mit den dazu von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder mit Zustimmung der Reichsge- tteideftelle zurückbehaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzu- Nebmen." o5. Zur §62 Abs. 1 ist cntftatt „1918" zu setzen ,,1919". 66. Zm 8 62 Ms. 2 ist vor den Worten „der höheren Verwaltungsbehörde" anstatt „Zustimmung" zu setzen „Genehmigrrng". 37. 8 63 erhält folgende Fassung: „Tie Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur Ueberwackrmg der Selbstversorger und der Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte verarbeiten, zu treffen. Tabei ist insbesondere anzuordnen: a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist; d) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landes zerrtrall>ehörde bezeichneten Stellen ausgestellt tver- dcn und nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als zwei Monate vorn Tage der Msstellung ab laufen dürfen, gültig sind: * o) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird: (Fortsetzung dieser Bekannitnvachung in nächster Nr. des KreiSblatts.) ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.