Nr. 85 18. Juli 1918 KrdsMatt für Kn Kreis C m. Juhalts-Ucberficht: Handel mit Gänsen. — Erhebung von Deckgeld. — Abgabe der Steuererklärungen. - Gefunden; verloren. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. Dom 2. Mai 1918. Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen vorn 2. Mai 1918 (fiiädtf --«Giefefebl. D. 371) wird der Wortlaut der Verordnung über »flu Handel imlt Gänsen, wie er sich aus der 'Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nculKehcnd bekanntgemacht. Berlin, den 2. Mai 1918. Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow. Berorvünng über den Handel mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. § 1 Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Ter Preis für lebend»' Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Belaufe dnvch dem Züchter oder Master jolgeirde Beträge für das Stück nicht übersteigen, wenn die Lüserimg erfolgt. im Mai 1916 .... 12 ME in« Juni 1916 .... 14 im Juli 1916 .... 16 „ im Augifst 1918 .... 17 „ nack) den, 31. August 1916 19 „ Tie Preise gelten ab Stall des Züchters oder Masters. Sie änd auch für Verläufe maßgebend, die vor Inkrafttreten dieser Vev- »ckmmg abgeschlossen sind, soweit noch nicht geliefert ist. Beim Weiterverkäufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mk. -ugeschlagen werden. Tiefer Zuschlag unffaßt Kvmniissions-, Der- mütlungs'- und ähnliche Gebühren sowie sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten. 8 2. Ter Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1916 fKX früheren Jahren darf folgende Bettäse für das Pfund nicht Werft eigen' beim Verkaufe durch den Züchter oder Master $) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder S d) an den Verbrauchs Schiff) 3,50 Mk., .*.4,00 „ beim Verkaufe durch den Händler. ») an den Kleinhändler frei Lager oder Laden d^s Lnrp- fängers . 4,00 „ b) an den Verbraucher .4,50 Xte im Abs. 1 für den Verkauf an den Verbraucher festgesetzten Preise erhöhen sich, wenn der Verhaus an Verbraucher in Gemeinden erfolgt, die mehr als 100 000 Einwohner chhlen, um 25 Pfennig Tiö Preise gelttu für ungeöffnet«, gerupfte Gänse (ohne Schwan zstdern); sie schließen die Kosten der Beipackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Beipackung (Strohbindung) ist verboten. m §, 3 - Tif Laudeszantvalbehörden oder die von ihu.en bestimmten Behörden rönnen für den Verkauf durch den ZüOer oder Master oder durch den Hackel uredr-igeve Preise festsehen, als die in vieler Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten können auch für lebende Gänse den Verkauf nach Hewrcht vvrschrerben. cn J. 4 - Landesz«ttoalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Mmen für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen bergestellten Erzeusuisfen Höchstpreise feftsetzen. Lwr-eit jifht m dieser Verorduuna oder ans Grund dieser verordnm'.g .')c-ckfWreise festzesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen 2^ 11M rcn ^'^lc-isch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Her> « ling und der gewerbsmäßige Verkauf von daraus her gestellten Er-zeugnissen Unzulässig. emgeltliche Abaahr von geschlachteten Gänsen aus dem $durch den Züchter oder Mästrr ist r 1, November 1918 ab bis auf weiteres verboten r 6 ^ \ 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von «vFfl**" ^Z^^achteten Gänsen oder von Gänstfleisch iw Si te fL£ n Ä T ' 0? Fuchter oder Mäsber Uitd an Inhaber hffltn r T n ' 1 ^ ‘ü? Frri.ewirkschaften oder bei der Ilebergabe an diese zuni Zwecke der Verai'ßerung der Veräußerer einen Schein d-m °7,l ».-*) ISchlubschein, Tn ^ ou-ncknllen und zu imter^iehnen. Je eine Ausfertigung **- ch-fuein^ muß der Veräußerer und der Erwerber bis x 3 Kalenderjahres, rnindestenS aber drei Monate Verlaii^n den Polizerbeaniten oder den Be- Miitragttn des Kommunalverbandes, der Preisprüffcngsstelle der Genieinde oder der Ortspolizei vorlegen. ' ^ *) Von tm Abdruck Hiejes Mutzers wich hier Abgesehen. Ter Ausflelluug eines Schlußscheines bedarf es' lischt bei dev Veräußerung cm Abirahme- oder Verteilungsstellen, die von dev Laudeszentralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunolver^ bänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Beau st ragte. 8 7. Ter- Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen '§ 8. Tie Landeszenttalbehördeir oder die von ihnen bestimmten Behörden Minen weitergehende Bestimmungen über den Veickes > mit Gänseil erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen von eiuev besondereii Erlantmis abhängig! machen oder bestinrmten Stelfern übertragen. Tie LandeszeNtralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behördeii rönnen init Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegs- erncihrungsanttes ablnrichiende Regelungen treffen. 8 9. Tie Vorschriften, die in dieser Verordnung oder anfWkmid dieser Verordmmg erlassen sind, gelten auch, für Gänse. Gänsesseischi in Teilen oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die ans dem Auslanv oder den besetzten Gebieten eingefiihtt iverden. 8 10. Tie in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordn nnng festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend HöMpreise. 8 11- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldst-rafe zehntausend Mark oder Mt einer dieser Sttafen wird be- 1. Äer den Vorschriften im 8 2 Ahs. 3, Satz 2, 8 4 Abs. 2, 8 5 oder den nach 8 8 erlassenen Anordnungen znwidev- handelt, 2. wer den VorMiften Über die .BerpflMimg zur ZVussttlsnna, Aushändigung, Mifbewahrnng und Vorlegung von SMüw. scheinen (§ 6) zuwiderhandelt. Reben der Strafe Mm auf Einziehung der Gegenständ,' erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ofmje UntersMed, ob he dem Täter gehören oder nicht. J 12. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tatze der Berckiiudima in Kraft. ‘ Bekanntmachung über ben 5Mrrdel mit Gänsen. Vom 11. Juli 1918. Zur Regelung des Handels mit Gänsen, insbesondere zuL Ausführung der Verordnung des Dtellvertteters des- ReickrGnz- lers über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917 in oer Fassung der Bekauntmüchnng vom 2. Mai 1918 (R-nchL-Gesttzbl fn j 71 ) . ^ unserer Bekanntmachung vom 27, tzptx^ber 1917 Meg.-Blatt S. 253) folgendes bestimmt: 1. Tie Grotzh. Kreisamter werden als diejenigen Behörden bs- sttmmt,welche berechtigt sinngemäß §3 der vorerwähnten Ber- ordnung für den Verkauf von Müsen durch den Züchtcr oder Master oder duvck;, den Hmrdel nredrigere Preise feWuseten als eNvWrttn Verordnung festgesetzten Preise, sow«, scheiben ^ nach Gewicht vorzw- 2. gemäß § 4 der vorerwähnten Bevordnmrg chtt den Verkauf von Ganseflench rn Tnlen mrd von aus Musen hergesieltte-ck Erzeugnissen Höchstpreise festzusetzeu, 3. gemäß § 8 Abs. 1 der vorerwähciten Verordnmig ipeitergew-ride Bestimmungen nber ^den Verkehr mit ®äatfen zu erlassen ins- be,andere den Handel mit Gäiiseu von einer besonderen (Älauh-, nis abhängig zu miachen -oder bestimniten Stellen zu über-^ tragen, 4. gemäß 8 8 Abs 2 der vorerwähnten Verordnung mit Zw» stiknmung des Ltaatssekretärs des Kriegsernähningsamtes ab-' wetchen^ Reglungen zu treffen Aitträge gemäß Ziffer 4 I 1 '!?* Sü- 6 * ur Huholung her Zustiink.nmg des Staatssckr. !är« Kriegsernährungsamtes vorzulegen. i ^ Mf Gruiid dev Bestinimungerl uirte« ^ ^ brgch^M' ist uns durch Einsendung Niehvever Abdrücke KenntiriS zu geben. Tarmstadt, den 11. Juli 1916 Großherzogliches Ministeriun, des Innern, v. Homberg k. ^lo^t^bung von Teckgeld für Bedecken der Stuttä De Ir.: Die in ^Bürgermeister der Stadt Gießen und an die Größt). Burgermeistereieu der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Emsenduug der Hebliften in zioeifacher An--' ^ J^ e ^u Ihnen ausgestelltanj ^ T-eckscherne nicht ausgestellt wo deh ww^ift dies su benchttar Ausgestellte imd wieder zurückgegil'enS Scheine müssen unter Angabe des Gnmdes der RAckgabe der, a Aeblisten angescWvssen werden. Da der 1. Teilbetrag des Teck- geldes nunnrchr in verschiedener Höhe zur Erhebung kom-NÄ, weisen mir Sie an, in den Heb listen auch den ^Geldbetrag für den ersten Teilbetrag nicht Mehr einAutragen, da Sie über dessen Höhe nicht unterrichtet sind. In beiden Ausfertigungen der Heblisten snrd hiernach Van Ahnen nur die Spalten: Nr., Vor- und Zunamen, sowie Wohnortder St u t e n besi tzer und A n % a fy l der gedeckten Stuten ausz-nfüllen. Die übrigen Spalten müssen frei bleiben. Wir machen noch darauf aissmierksaw, daist die Allgaben! itt den Deckregistern den Heblisten und auf den Teckscheinen genau über ein stimmen .müssen, andern falls doppelte Ajnforderungen nicht KU verrneiden sind. Ajuf die Bekanntntachung im Kreisblatt Nr. 41 dam 19. Ajprit l. I. im ob. Betr weisen loir noch hin. Gießen, den 16. Juli 1918. GroßhevzogUclies Kreisamt Giestell. Or. U s Ü n g c r. Bekarnitrirachirng. Bet r.': Tie Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1919. A. Staats st euer-Veranlagung. Nach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1699 hat geder DteüerpflicUige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über den Jahresbetrag «vssies Einkommens und der etwa zum Abzug geeigneten La'-nr eine schriftliche Erklärung abzugeben. Don der Abgabe dieser Einkommenssteuererkläruna ist nach Art. 21 des Genannten. Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagmrgskouu- mission ergehr, derjeirige Stenerpflichjtige befreit, welcher im um-t mittelbar vvrausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommens steiler 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Ein kommensverbesst rung erfahren hat, die seine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt. Nach Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Eintommew- steuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 der Einkommen- Neuer unterworfener! Gesellschiften issw. vervflichtet. über deren Einkommen alljährlich, tEstärrdigen Ausschluß zu erteilen. Tiejenigen Steuer Pflichtigen, welche Einkommen aus Aktten usw. der mit einem Teil ihres Einkommens schm für sich der Einkommensteuer in Hessen Mttecliegenden Gesellschaften beziehen, dürfen die Ginkommenbezüge aus. diesen dlktien usw. nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der Steuererklärung aufznführen sind, sondern nur teilweise unter II Ord.-Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen. Die abzngsfähigen Prozentsätze können bei dem zuständigen Finanzamt erfragt oder eingese'hen werden Nach Artikel 19 des Vermögenssteuergesetzes vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für Sie Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagend«, ein jährliches Einkommen von 2600 M'k rrnd mehr besitzende Betriebsnnternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben)», der zum ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im .land- und svrsttvirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzuaeben. Weiter ist nach Artikel .25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner einmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Mgabe einer schriftlichen Gicklärung über dieses Vermögen verpflichtet. 6. Gemeindesteuer-Veranlagung. Nach Art. 15 des GeMeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 stnd diejenigen Personeir, deren Anlage- und Betriebs-« kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erste maligen Veranlagung utt Gemeidege werbest euer eine Erklärung über das Anlage- und Betriebskapital abzugeben. Ferner hat zufolge Art. 44 stder Pflichtige, dessen Kapital- vermögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklcirmrg über sein Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögen gegen den bereits« zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. erhöht, so ist von dem Pflichtigen eilte neue Erklärung über seih Kapitalvermögen abzugeben. Diejenigen Steuerpflichtigen ,welche Aktien oder Geschäfts, anteile jeder Art der mit einem T«il ihres Anlage- und Vetriebs- hrpitals in hessischen Gemeinden zur Gewerbesteuer veranlagten Gesellschaften uftv. besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit bcm vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Ziss. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen auszusüyren sind, Indern nur beiltveise wieder m Abzug bringen. Die abzugSfäbigen Prozentsätze können bei dem zu ständigen Finanzamt erfragt oder' ein gesehen werden. In denjenigen Fällen, in decken bereits nach bert für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Mgjabe einer Erkläriurg ütcr das Anlage- und Betriebskapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eitle besondere Erklärung für die Veo- anlagr-ng desselben Vermögens zu den Gemeindeumlagen mdjt mehr abzugeben. Soweit Eink o m men zu deir Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur Staats stener heranzuziehen sst, gelten die.Borschrss^ teu für die Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sinngemäß für Erklärungen über nur gemeindesteuerpflichtiges Einkommen. 6. Gemeinsame Vorschriften. Die nach Vorstehendem erforderlichen Staats- oder Gemeinde»- steuererklärungen sind abzugeben: 1. für Minderjährige, Abwesende sotoie für Personen, die auiß anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern: 2. für juristische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen scliaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, solveit eine Steuer Pflicht hier Überhaupt in Betracht kommt, von den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Verwaltern; 3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Einkommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuergesetzes, Artikel 10 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 46 des Gemeindeumlaaengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind. Zu diesen Erklärungen sind die vom Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehenden Formulare zu verlanden; sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen 1. in den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen. Grünberg und Hungen spätestens bis 1. September. 2. in den Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens Ms zum 1. Oktober d. I., unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der — zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten — Bürgermeisterei abzulie strick- vhne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aussorderimg abzuwarten hätte. Die Einsendung der Erklärungen drcrch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefs. Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen fordern wir bi« zur Abgabe von Steuer- erklärungenVerpflichteten hiermit auf, ihreEr- klärungen bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten Strafen (Hi n te r z ie h u n g S4 st rasen in Höhe des 4- bis 20 f a ch e n Betrags der hin- terzogenenSteuer, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark) bis zu den angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmittelbar an uns ge- v langen zu lassen. jTen Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Steuer^ erklärungen unbenommen. Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannten Amtstagen Auskunft zu erteilen. Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 1b. Juli 1918. Tie Vorsitzenden der Veranlagungskonnnisssonen für die Finanzämter 5359D Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, Steinhäuser. Flath. Wenzel. May. Bekanntmachung. ) In der Zeit vom 1.—16. Juli wurden in hiesiger Stadt Gesunden: 3 Portemonnaies nrit Inhalt, 1 lederne Tasche mit Inhalt, Papiergeld, 1 Taschentuch, 1 Regelsschirm, 1 Schürze, 1 Brosche. Verl vre it: 1 goldenes Medaillon. 1 Monatskarte Gießen—, Lollar, 1 grauer Kindermantel, 1 Damenpvrtemonnaie mit Inhalt, 1 Hornstarbrille, 1 goldene Damenuhr mit Kette, 1 schwarze Brosche, 1 Vorlxrnaschloß, 1 braunes Damenportemonnaie mit Inhalt, 1 Gewerbeschein, 1 Brille mit Etui, 1 Portemonnaie mit 30 Mk. Inhalt, 1 goldene Damen- uhr mit Lederarmbaird. Au geflogen: 1 Kanarienvogel. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Whvlnng der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—6 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 17. Juli 1918. Großherzogliche? Polizeiamt Gießen. I. An Pfeffer. ZwiflingSrunddruck der Brüht'schen Nniv.-Buch° und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.