Nr. 84 17. Juli Meisblatt für de« Kreis 1018 d fr JuhaltS-Ucberficht: Höchstpreise für Getreide usw. (Schluß). — Verarbeitung uir Gemüse und Obst. — Kleinhandelshöchstpreise für Kartoffeln. - Lehrerversarninlung. - Handel mit Sämereien. — Niemenfreigabestelle. AlröführnrlgSbestimmmlgerl über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfpüchte, Buchweizen und Hirse. Vom 27. Juni 1918. (Schluß.) 8 14. Für die Bewerlrmg der Früchte ist ihre Beschaffelcheit bei der Ankunft an denr von dem Bewerber bezeichneten Bestüw- muugsorle maßgebend. 8 15. Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uebcrlassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner — bei .Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen). .Einer, Ginkonr bis zu 60 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zu rückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende, Woche uni 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöbt werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkaüft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 6 Mark der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sack- höchstpreise nicht übersteigen darf. 8 16. Stellt der Eriverber der Früchte dein Verkäufer Füll- säcke zur Verfügung, so kann er für die Zeit vom achten Tage an, Nachxnn die Säcke an der Empsangsstelle des Verkäufers angekom- men sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leihgebühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird der Tag der Mikunft der Säcke an der Empfangsstelle nicht mitberechnet. Tie Rücklieferung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem! die Säcke an der zivischen dem Verkäufer und Erwerber für die Wlieferung der Früchte vereinbarten Stelle oder niangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem die Früchte mit der Bahn oder zu Wasser versandt loerden, abgeliefert werden. Die Leihgebühr darf den Betrag von iy 2 Vsenuig je Sack und Tag für jeden Sack, der 100 Kil o gram nt Roggen saßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll berechnet werden. Werden Leilffäcke vom Verkäufer nicht binnen drei Wochen, nachdem sie an der Empfangs stelle des! Berkaufevs angekommen sind, zurückgeliefert, so kann der Eriocrber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der verfallenes L«nhgebühr 7 Niark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und 6 Mark für jeden kleineren Sack verlangen. sofern der Verkäufer eine ihm vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens eine; Woche für die Rücklieferung hat verstreichen lassen. 8 17. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, fo dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank- oiskout zu geschlagen werden. Höchstpreise schließen die Beförderiingskosten ein, die der ^ vertraglich übernommen hat. Ter Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dein die Ware mit der Balm oder zu Wasser versandt wird chwre che Kosten des Einladens daselbst zu tragen Stellt der Verkäufer Sacke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. ... ji ^ Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut sowie jur Saatgut von Sülsenfrüchten, das zum Grmiüseanban bestimmt i!t 'l^emusesaatgut». wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Ms Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen Arm Züchter in einem von der Reichsgetreidestelle im Leutslltjeu M>na,.'anzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Frncht- £}„ Sf ^chler von Originalsaatgut aufgeführt sind. Saatgut rU ” fll( J nur ba,ni Originalsaatgut. wenn die Verniehrungvstellen in dem Verzeichnis anfgeführt sind. Saatgitt aus anerkannten Saatgut- ^ Wintereers!^ ^ Höchstpreis um folgende Beträge; für die erste Absaat um . . 200 Mark - P£ e .170 „ „ r+.» •• orrtte „ . . 140 für dr« Tonne; " ^ bei., sonstigeln Getreide. Buch-veizen mid Hirse sur die erste Absaat um 180 Mark - »weite.150 „ cjl- ai *' dritte „ .... 130 für die Tonn«: " 300 Mark 250 „ 200 .. 3. bei Hülsenfri'ichten für die erste Ahsaat um . . . ztoeite . » ./ dritte „ „ . . für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirt-« schäften, die in einem von dc»? Reichsgetreidestelle im TeutscheiNj Reichs« nzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Frucht-, art als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind. 8 20. Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht iich der Höchstpreis bei Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um 90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne. 8 21. Tie Höchstpreise in 88 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Be,ti»imungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten iverden. Sie schließen die Drnschprämie und die Bcträye nach § 12 ein. 8 22. Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im' Saatgut- Verkehr erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Ver- Mittlnngs- mtb ähnliche Gebühren, sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzn setzenden Betrage zugesckckagen werden. Beim Weiterverkauf von Saatgut dürfen den Saatguthöchstpreisen (§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom Hundert der Preise zugeschlagen werden Tre Zuschläge nach Ms. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Sacke (8 15); sie umfassen ferner nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeort sonne die durch Zusammenstellung kleinerer! Lieseimngen zu Sammelladimgen nachweislich entstandenen Vor-, frachlkoslcn im Saatgutverkehr nicht die Befördcrnngskosten von! der Verladestelle des Erzeugers ab. Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort bis zu deni der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. < . -§..23 Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten an dre Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalver- bande hinsichtlich der Abgabe zu Futterzwecken. § 24. Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bcsttmmmigen festgesetzten Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. . §.25 Diese Bestimmungen treten mit dein Tage der Verkünd düng rn Kraft. Berlin, den 27. Juni 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts vonWaldow. ^ Bekanntmachung. W £S U $£* § 2 De^rbnung über die Berarbeituiig von Gemüse und Obst vom .23. Januar 1918 lRetchs-Gesetzbl S 46 wird bestimmt: ' 1 s?i P pfL Konserven aus Pilzen, Sellerie, Roten Beeten Gurken Kerbe ln, Schwarzwurzeln, Sti-elmus, Kasseler, ^runkcbei, und Spinatersatz aus der Ernte 1917 durch die Herl sch^ättm i^d^ mfC (Ul WüVt Unb trügen) nicht über- a) Pilzkonferven: Morcheln. Chainpignoiis, Köpfe . . Champignons, extraiein Champignons, sehr fein . Champignons, mittelfein ChamvignonS, Stücke . Grünlinge. Hahnenkamm . . . . Steinpilze, bayrische Art Steinpilze Nr. 66 . . . Rothäubchen . . . . Pfifferlinge. */t d) Konserven aus Sellerie Bleichsellerie. Sellerie in Scheiben. Setleriesn.cke und Cuppensellerie Slirljellertr . . V, v 4 v* Vj Norinaldose - - - 3,09 — 0,41 0,79 1,57 3,09 6.18 0,38 0,74 1,47 2,89 5,78 0,38 0,69 1.37 2.69 5,38 0,33 0,64 1.27 2,49 4,98 0,28 0,54 1,07 2,09 4,18 - - 1.20 2,34 — - — 1 17 2 99 _ 0,31 0,61 1,20 2,35 4,70 0,29 0,56 1,10 2,15 4,30 - — 1,02 1,99 — - 0,43 0,85 1,65 3,30 /> V, IV, V, 2V, c) Konsero en auß: Noten Beeten .... Normaldose 0,66 1,10 2,14 3,21 4,21 5.35 0,14 0,87 1,69 2,53 $38 4,22 0,39 0,77 J,49 2,23 2.93 3.72 0,34 0,67 1.29 1,93 2,58 3,22 V» % 4 , 4 / Normaldose 0,59 1,13 2.26 3,39 4,52 5,65 1 3,08 V, d) Konserven auS: Normaldose Casseler Strüilkchen ..2,89 Schwarzwurzeln.2,44 Stielmus. j'bi) Schmorgurken ... . . . . 1,54 Schalqurken (süßsauer).l'39 Kerbeln.0,99 - e) Konserven aus: ^'ormaldose Spinatersatz. 0,60 0,94 1,88 Zu diesen Preisen ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu Liefern. II. Beim Absatz an die Kleinhändler dürfen die nachstehenden Preise (in Mark und Pfemiigen) nicht überschritten werden (Großhandelspreise). ij i 1 1 2 j L) Pilzkonserven: 8 Norinaldose Morcheln Champignons, Köpfe.’ 0,42 Chainpignons, extrafein Champignons, sehr sein Champignons, mittelfein Chainpignons, Stücke . Grünlinge. Hahnenkamm . . . Steinpilze, bayrische Art Steinpilze, Nr. 66 . . 0,81 3,14 — 1,60 3,14 6,28 1,60 2,94 5,88 1,40 2,74 5,48 1,30 2,64 5.08 1,10 2,14 4,28 — — 1,23 2,39 — - - 1,20 2,34 — 0,32 0,63 1,23 2.40 4,W 0,30 0,68 1,13 2,40 4,80 0,39 0,76 0,37 0,71 0,84 0,66 0,29 0,56 Rothäubchen.— — ],05 2,04 Psifserlinge.— 0,45 0,88 1,70 3,40 1/ 1 / 1 / ii/ 3/ nii . » n . * '3 U \ '2 ll ^ 17 b) Konserven aus edierte: Normaldose Bleichsellerie. 0,68 1,13 2,19 3,29 4,3S 5,48 Sellerie in Scheiben. 0,46 0,90 1,74 2,61 3,48 4,35 Suppensetlerie und Selleriestücke . 0,41 0,80 1,54 2,31 3,08 3,85 Sllelsellerie. 0,86 0,70 1,34 2,01 2,68 3,35 ll * V* */, */ V 6 / e) Konserven aus: ' Normaldöse Noten Beeten. 0,62 1,18 2,36 3,54 4,72 5 — 1/ */ d) Konserven aus: Normaldose Casseler Strünkchen.. 2,94 — Schwarzivurzeln.2^49 — Stielmus. 164 — Schmorgurken.! 1,69 3,18 echalgurken (süßsauer) . ..144 — Kerbeln.['04 — 1/ 1/ */ e) Konserven auS: Normaldose Spinatersatz. 0,53 0,99 1,98 Zu diesen Preisen nrüssen die Konserven frei Station des Kleinhändlers geliefert werden. .III- Bei dem Absatz durch die JleinhÄrdler an. die Derbraucher dürfen die folgenden Preise linMark und Pfennigen) nicht über^ schntten werden (KleinhanbelsMise). 7. 0,57 0,97 0,61 0,92 0,61 0,87 a) P ilzkonserven: Morcheln. Champignons, Köpfe . Champignons, extrafein. Champignons, sehr sein . Champignons, mittelfein. 6,48 0,82 Champignons, Stücke. 0,42 0,71 Grünlinge.— — Hahnenkamm.— — eteinpilze, bayrische Art. 0,46 0,79 Steinpilze Nr. 66 . 0,43 0,74 Rothäubchen.. L. Pfifferlinge l l x ' l l '/ Normaldoie - 3.46 — 1,84 3,46 6,70 1,74 3,25 6,28 1,61 8,05 5,66 1,51 2,85 5,45 1,30 2,40 4,60 1,44 2,65 — 1,40 2,60 — .1,44 2,66 5,12 1,33 2,46 4,72 1,24 2,30 — - 0,60 1,04 1,94 3,72 /4 1 I 1 /i IV */ 27 b) Konserven auS Sellerie: 8 * Normaldose 3 Bleichfellerie . 0,74 1,32 2,45 3,61 4,70 5,85 Seltene m Scheiben. 0,61 1,07 1,98 2,91 3,80 4,67 Suppensellerie-und Selleriestücke . 0,56 0,97 1,78 2,57 3,40 4 17 Stielsellene. 0,50 0,80 1,65 2,26 2,98 3F7 . a V, V, 7, V, 4 /i Vt 0) Konserven auS: Slormaldofs Roten Beeten. 0,78 1,37 2,62 3,86 5,04 6,30 V V „ „. d > auä: Normaldose Caffeler Strünkchen . 3 26 Schwarzwurzeln. *!.*.! 276 — Stielmus. .... _ Sch„,°.q,.rke„ ! 1*83 3,60 Schalgurken (süßsauer).. 165 — serbeln.. 1,23 __ tf 1 / 3 / 'l ll 'l c) Konserven auS: Nornialdofe Spinatersatz. 0,68 1,16 2,23 Braunschweig, den 6. Juni 1918. GeniüseAonserven Kriegs^sellschaft mit beschränkter Haftung. Tr. Kanter. Bekanntmachung. von Kl e inha ndels hb chstp rei fen Bet r.: Festsetzung von Kl e inha ndelshb chstp reisen sür Kartoffeln. Aus Grund der Ziffer III Abs. 1 der Bestimmungen der Neichskartoffelstelle für die Mrlosfelversorginlg in: Wirtschafts- lahr 1917/18, auf deren Grundlage die Kartoffelversorgung aus der Ernte 1918 erfolgt, und auf Weisung Gvoßh Ministeriums des Innern vom 9. Juli 1918 zu Nr. Ml d. I. III 16 724 wird der Kleinhandetshochstpreis für Kartoffeln mit alsbaldrgev Wirrung für den Kreis Gießen bis auf Weiteres aus 14 Pfennig für das Pfund, festgesetzt. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals auf die Bekanntmachung gen vom,21. Jtrni mrd 8. Juli 1918 (Kreisblätter Nr. 73 lind 81) hing-ei vieren, wonach die gesamte Kartoffelernte allein der ö fs e n t- lrchen Bewirtsck-aftung mit allen ihren Fvlgen unterliegt. /u Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden s .Kr e i s es wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weife Ku veröffentlichen. G i e ß e n , den 16. Juli 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. et r. Lehierverj^mmlung. An die Schulvorstände des Kreises. Freitag der: 19. l. M., vormittags 91/4 Uhr, sott eine Kow- ferenz^ mit den unständig angestellten Lehrkräften des .Kreises in der etadtkiiabens.chule, zu Gießen (West-Anlage) abgehalten werden. ere wollen dem in Betracht kommenden Lehrpersonal hiervon umgehend Kenntnis geben. Gießen, den 16. Juli 1918. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. Or. U s i n q e r. Bekanntmachung. Betr.: Den Handel mit Sämereien. Nachstehend bringet: wir die Liste der gemäß §2 der Verordn mmg über bert Handel mit Sämereien vom Io. November 191§ von uns zugelassenen Samenhändler Mr öffentlichen Kenntnis. Gebr. Haustein, Kolonialwaren-Großhandlung, Gießen. Friedrich Gäns, Agentur-Gesellschaft, Gießen. Karl Reichert, Waren-Agentur, Gießen. Gebr. Zülch, Samenhandlung,. Gießen. Wallenfels & Sauer, Kvlonialw.-Grotzhandlimg, Gießen Otto Sarin Spezereihandlung, Langd. Konrad Köhler, Kolonialw.- ruid Baumaterialienhdlg, Lich. G. Kahn, Dünger- und Futtern arttkel Handlung, Hungen. Elisgbelh Daubert, Blumensamenhaiid" lung. Grünberg. Otto Matthies. Kwifmann, Grünberg. Christian Schwei tzgut, Kolonial- und SckMhwarenhaiidlung, Grünberg. Karl Schmierer, Samenhandlung, Grünberg. Tribus L Sundheim, Kolonialloaren-Großhandlung, Gießen. Ferdinand Schott, Landl, m. Kohlen urid Kolonialwaren, Grünberg. C. W. Nowack u Sohn, Koloiiialw.-Großhandlung, Gießen. Heinr. Dechert Ehefrau, Alten- Buseck. Gießen, den 15. Juli 1918. . Großherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: L a n g e r m a n n. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .Tie Riemenfreigabestelle hat an ihre Ausbesseruugsläger und an die Kriegsleder Akt.-Ges. nachstehende Anweisung ergehen lassen: -„Gemäß Mitteilung des Kriegsamts hat sich die seinerzeit ge- troffene Maßnahme, welche dahin lautet, daß die von der Riemen- freigabestelle errichteten Ausbesscrungsläger nicht ncchr als drei Ausbesseriingsstücke nwnatlich jedem Treibriemenbesitzer aushändigen dürfen, für die Versorgung landwirtsciwftlicher Betriebe mit Reparaturstticken sür den Frühdriisch als außerordentlich hemmend erwiesen. Bis mrf W i d e r r u f sott daher obige Verfügung auf D r e s ch - Maschinenbesitzer keine Anwend ung finden" Vorstehertdes wollen Sie den betreffenden Verbraucherkreisen Mitteilen. Insbesondere wird nochmals aus die in dem Schriftchen „Was muß der Landwirt vom Kriegssvirtschaftsaint wissen" auf Seite 15 Bestimmungen rmd AusbesseninyZ*. Nr. 0. II. bckanntgegeben.ni läger hingewiesen. Gießen, den 15. Juli 1918. Großherzogliches Kreisanit Gießen I. B.: Langermann. ZwilUngSrunddiuck^er Brühl'schen Univ.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.