Nr. 88 10. Juli 1918 Kreisblatt für den Kreis Anhalts -Ueberficht: Schriften und Drucksachen. — Zahlungen nach Finnland. — Elektrische Ueberlandanlage. — Höchstpreise für Getreide usw. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Vbt. Abwehr Tgb.-Nr. 5910/18. Gouvernement der Festung Main-. Abi. Mil. Pol. Nr. 55 343/28 449. F r a n t f u r t o. M./M ainz, den 18. Iimi 1918. Bekanntmachung ßekresfeud die über die RerckOgveuze*) mitzunehin enden Schriften und Drucksachen. . Reisende dürferi grundsätzlich keine rleiSchrifton oder Drucksachen mit über die Reichsgrenze nehmen. 2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mit- Gllungen an einen andereir enthalte, sind auf den ordentlichen« Postweg zu leiten. 9. Alis nähme: Schriften und Tnicksachen, insbesondere Gesckstiftspapiere, dür sen ausnachnsuwis« mitgenommen werden: ü)wenn ihre Mitliahine zur Erfüllung des Reisezivocks unbcdinat erfordert ich ist: o) tveim sie Drucksachen: Vor dem Antritt der Reise amtlich prüfen und «in siegeln läßt. Zu diesen! Zroeck wendet er sich im Inland mündlich oder- ßhriftlich an eine militärische Postübe r wach un gs stelle oder eine vom stellvertretenoen «Generalkommando dazu bestimmte .andere Dienststelle Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt gegeben. Am Bezirk des XVIII. Armeekorps und für ix-u Befehlsbereich %tt Festung Mainz ist mit der Prüfung und Einsiegelung die Militärische Pvstüberwachuugsstelle Frariksutt a. M., Welerstr. 33, beauftragt. 6. Ter Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten au der Grenze, begegnet, wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt sind. Der stellvertretende Kommandierende General: Riedel, Ostneral der Infanterie. Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch. Generalleutnant. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt, Abwehr Tgb.Mr. 5910/18. Gouvernenrent der Festung Mäinz. Abt. Mil Pol. Nr. 55343/28 449. Frankfurt a. M./Mainz, beu 18. Juni 1918. Betr - Mitnahme von SMiften und Drucksachen über die Reichsgrenze. Verordnung. Unter Abänderung der Verordnung des stellvertretenden Ge- wttalkommandos XVII! Armeekorps. Presse Abteilung Tgb.-Nr. 3202 U. vom 18. 5. 191b bestimmen wir auf Grund des 8 9b JT* ml e wlr ^?^^6szustmlL vom 4. Jcmi 1851 für wüinj* ^^ ereB ^ ^ ^ * Armeekorps und des Gouvernements cm I- Dri^' Postkarten oder schriftliche fleferafe Wseufetimant bi« »riefe ober Poflkarten M fmcii Ivijimtrit Jim-, uiut vi Umgehimg des ordentlichen Postweges ^ Üba k b l € Reichisawnze*) zu bringen- wtrd^nnt Gefängnis bis zu eurem Jahre bestraft. . mildernde Umstchrde vorhanden, so kann auf 5Mft ober «uf Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden * .ff U'?nde, Bir die ReickOgrenze*) libersckMiten, sind verpflichtet, Drucksachen oder Aufzeichnungen. die sie bei sich Wrf 1 befördern, an der Grenzstelle vorzi^ desglevchen UmfÄäfle, Pakete. Koffer, worin solche «ichrrsten usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für Kardm, mw WWe *** Zeichnungen technischer Art, Pläire, Geländeabbildungen. Films oder sonstige bildlÄ^ Wiedergabe von Gegenständen. Wer es ungeachtet einer Mfforderung einer Militär mrscm oder eines Beamten des .Grenzschutzes unterläßt, die in Msatz 1 bezeichneten Gegenstände vvrznlegeu, >mrd nnt Gefängnis bis zN einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden^ Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer es unteruunmt, Gegenstände der in Zlbsatz 1 bezeichneten Art unter Umgehung dev Grenzüberwachungsstelle oder ^ unter Irreführung einer Militär- Person oder eines Beamten des Grenzschutzes von oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze zu bringen. Der stell v. Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie. Ter Gouverneur der.Festung Mainz. Bausch Generalleutnant. Bekanntmachung betreffend Zulassung von ZaUungen usw. nach Finnland. Vom 26. Juni 1918. Auf Grund des § 7 Ms. 1 der Bckaamtmachung, betreffend« Zahl u n g sverbo t gegen England, vom 30. September 1914 ReichS-Gesetzbl. S. 431) und dex 8. 10 der Bekairntnrachung über die Anrnelduug des im Inland befindlvcherr Bernrögens vmd Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 693) in Verbindung mit der Bekänntlnachung, be- treffeitb Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. D. 479) wird folgendes bestimmt: 1. Unter Befreiung Von den in den vorstehenden Bekan.utm n .-hun- gen enthaltenen Verboten wird unbeschadet rndenn' den Verkehr mit den: Ausland beschränkender Vorschriften bis auf ivei^ teres gestattet, Zahlungeii nach Finnland zu leisten unti) Geld ober Wertpapiere dorthin abz»führen oder zu üb er, reisen. 2. Für natürliche Personen, die in Finnland ihren Wohnsitz und in Finnland ».»der im Inland ihren gegenwärtige Aui . ul hall haben, sowie für juristische Personen, die in Finnland ihren Sitz und ihre gegcnlvärlige Berwaltting haben, iverden folgende Ausnahmen zugelassen: 1. Tie Veräußerung. Mttetung oder Belastung ihres iui Irland besindlickert Vermag ms zugunsten von Personen der be- Mchneten Art oder von Personen, die tut Inland ihren) Wohnsitz, Litz oder dauernden ?lufenthalt haben, wirdl bis ans weiteres gestattet. 2. Es wird bis ans weiteres gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und 6)eldstücke, die int Eigentnme der bezeichnt o J e i l Personen stehen, nach Fimrland abzuftihren. 3. Diese Bekanntmachung tritt nnt dem Tage der Verkündung m Kraft. Berlin, deir 26. Juni 1918. Ter Reichskanzler. _ Jü Vertretung: Freiherr von Stein. Polizer-Berordttung. B e t r.: Elekttisch/Ueber-landanläge; hier: Schutz der Hausan schlüfve und Hausmstallationen. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Veraltung und du Vertretung der Kreise und der Provinzen vorn ■ l 91 . 1 lv'rd mit Zustimmung des Kreisansschisst^ und mrt Genehmwung des Gvoßh. Ministeriums des Innern v, Nr. M- d. I. 9/88 vom 2. Julr 1918 fiiv den Kreis Gießen !gen- des angeordnet: ^.'Ausd rückli ch hier»a ermächtigten Personen dürfen rm Bermch der NEnzitÄSwette ,md der elEschen UebttlMdaw, Ibgen -Errsche Lnht- nnd^ K-rastwnLnM «sführen, verärchWN imo ausveftern. o AI' m ^ beTl Leitungen und ihrem Zubehör an l^n HauSanWüssm mrt Hausanschlußsichernngen und Zahlern Handlungen irgendwelcher Art vvrznnehmen es ^ ^E.^MswechselnvMiGlichlaiikpen und durchgebra nuten! ^LbeLydere ist es lrntersaK die m wtt Zählern und Hm,sanschliifjfrcheruugen angebrachten Plomj- ben zu «rtfernen. o JL 3 ' Zuwiderhandlungeu gegen die Vorschriften der 88 1 und 2 werden, sofern ans Grund anderer Vorschriften keine biirte« Strafe verwlrkt istt, mit GeLdstvafe bis zu 30 Mark ahndet ^ 8 E ^Erewerordrumg tritt nnt dem Dag ihrer Beo. äffentlrchung im Kreisblatt in Kraft. Gießen, dien 9. Jnli 1918. . ' « , Großherzogliches Krei-amt Gießen. _ A.V.r Langermann. s Ausfü-rnug-r eftimnrungen Ver Me Höchstpreise für Getreide, Hülsensrfüchte, Buchweizen und Hirse. Vom 27. Juni 1918. Aus Grund des § 4 der Verordnung über Me Preise für Getreide. Buchtveizen und Hirse von: 15. Jhmt 1918 (Reichs-Gesetzbl. 667) und des 8 7 der Verordnung Wer die Preise für Hülserr-. :ck- und Oelsrüchte von: 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) ie auf Grund der Verordnung über Kriegsmatznahmen zur ichQmng der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt: 8 1. Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als Früchte: alle Früchte der im § 1 Abs. 1 der Reichsgetreide»- ordnung für Me Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) be- zeichneten Arten, Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Einer, Einkorn, Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Hülsenfrüchte: Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken und Lupinen. 8 2. Ter Preis für die Tonne Roggen ans der Ernte 1918 & f nach § 1 Rr. 1 bei Verordnung vom 15. Juni 1918 nicht Aack-en .... . 315 Mark Berlin .... . 305 BranuschU'.eig . . . 310 Bremen .... , 3 IO Breslau ... . 300 Bromberg . . . 300 ,, Cassel . 310 n Cöln . . 315 Danzig .... Dortmund . . . . 315 Dresden .... . 305 Duisburg . . . Einden ... * . 310 Erfurt ... 310 Frankfurt a. M. . 315 u Gleiwitz ... . 300 Hamburg . . . , . 310 u Harmover . . . T - r . 310 M Kiel . , 310 Königsberg t. Pr. , . . 300 ,, Leipzig .... S 305 lt Magdeburg . . . , . . 305 ,, Mannheim . . 4 München . . , ,, 315 u Posen ..... . . 300 „ Rostock .... 305 Saarbrücken . . T . 315 w Schioeriu i. M. .• T 305 u Stettin .... 305 Straßburg i Els. . 315 u Stuttgart . . . . 315 y Zwickau .... 310 „ 8 3. Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fefenh, Emer, Einkorn ans der Eriche 1918 ist nach 8 1 Nr. 2 der Verordnung von: 15. Juni 1918 20 Mark höher als der nach 8 2 -elteude Höchstpreis für Roggen. i Z 4. In den im 8 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgele- genen im 8 2 genannten Ortes (Hailptort). Die obersten Laudesbehörden oder die von ihnen besti„unten höheren Vermaltun gsbehöNden können einen niedrigeren Höchstpreis «stsetzen. Ist für die Preisbildung eines Rebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestiinmend, so können Mese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaussetzeu. Liegt Mefer Haiuptort in einem anderen Bundesstaate. so ist Me Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts erforderlich. 8 5. Ter Höchstpreis für Me Tonne Roggen und Weizen ans früheren Ernten ist nach 8 2 der Verordnung über den Aisdrusch torfb Me Inanspruchnahme von Getreide imb Hülsensrüchten vom B4. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) bezw. 26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 94) um 135 Mark geringer' als die Höchst- Preise nach 88 2 und 3. Dieser Höchstpreis gilt auch, sich Mischungen von Roggen und Weizen der Enrte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten. 8 6. Ter Höchstpi'eis für Me Tonne Hafer und Gerste aus der Enrte 1918 beträgt nach 8 1 Rr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 300 Mark. Der Höchstpreis für die Tonne Hafer und Gerste aus früheren iten beträgt nach 8 2 der Verordnung vom 24. November 191'? zw. 26. Februar 1918 170 Mark. Dieser Höchstpvns gilt auch Mischungen von Hafer Und Gerste der Gnrte 1918 mit Hafer >md Gerste früherer Ernten. . § 7. Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welschkorn, türki- dre Tonne Hülsen srücÄe mrs der Ernte Verordnung vom 9. Marz nicht über- I scher Weizen, Kukuruz) aus der Erute 1918 betrügt nach 8 1 Rr. 9 der Verordnung von: 15. Jüni 1918 450 Mark. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mais früherer Ernten. 8 6. Der Preis f 1918 darf nach 8 1 : steigen bei Erbsen. 800 Mark Speisebohnen (weiße und bunte) 900 „ Linsen. 950 „ Ackerbobnen ....... 700 „ Peluschken ...... 700 Saatwicken (Vicia sativa) . . . 600 „ Lrchinen....... . 500 „ Tie Höchstpreise für Hülsensrüchte aus früheren Ernten, abgesehen von Lupinen, sind nach 8 2 der Verordnung vom 24. Ro- vernber 1917 bezw. 26. Februar 1918 um 200 Mark für Me Tonne geringer. Diese Preise gelten mich für Mischimgen von Hülsen- rrüchten der Ernte 1918 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. Für Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstpreis nach Absatz 1. 8 9. Der Preis für die Tonne Buchweizen und Hirse ans der Ernte 1.918 darf nach 8 1 Rr. 3 der Verordnung von: 15. Juni 1918 nicht übersteigen bei: ungeschältem Bnchweizeu . . . 600 Mark geschältem Buchweizen .... 800 „ wildem Buchweizen (Bocken dekorn, Eiseler Buchweizen'! .... 500 „ ungeschälter Hirse. 600 „ geschälter Hirse und Bruchhirse . 970 „ Tie Höchstpreis^ für Buchweizen und Hirse aus früheren Ernten sind nach 8 2 der Verordnung vom 24 Rovenrbei 1917 bezw. 26. Februar 1918 Um 100 Mark geringe!' als die Höchstpreise nach Absatz 1. ß 10. Ter Preis für Gemenge richtet ,'ich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. 8 11. Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch- pränrien vom 15. Juni 1n18 (Reichs-Gesetzbl. S. 660' bleiben unberührt. 8 12 Ist Getreide, das vor denr 1. Oktober 1918 abgeliefert tMrd, vor der Lkblieserung künstlich getrocknet worden, so dürfen dein Höchstpreis neben der durch die BerorMmng über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 (Reichs-0-esetzbt. S. 66(1 festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen tverden: als Trocknungshohn: 6 Mark für die Tonne, als Prämie: je 1 vorn. Hundert des Höchsttueises für jeden vollen Hundertleil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor den: 1. Oktober 1918 roeniger als 18 vom Hunderl: beträgt. vor den: 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert, 8 13. Für die Belvertung der Früchte gelten folgende Grundsätze: 1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt: bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 . . . 19 v. H. bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1918 ... 18 v. bei Lieferungen vom 1. Oktober 1918 ab . . 17 v. H. Abgesehen von der FenckpigPeit, gilt Getreide als vollwertig, falls es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der betreffender: Getreideart ^letzter Ernte in der LLbladagegend entspricht. 2. Bei Hülsenftüchten gelten Me Höchstpreise nur für beste, gesunde und trockene Ware. Für kleine Erbsen Meser Beschaffenheit firtb höchstens 760 Mark für Me Tonne zu zahlen. Für (jute handelsübliche Durchschiittsivare ist höchstens zu zahlen: bei gellren und grünen Biktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 750 Mark für die Tonne, bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für die Tonne, bei loeißen, gelben und braunen Speisebohnen 650 Mark für Me Tonne, bei Linsen 900 Mark für die Tonne. Mr Hülsensrüchtze von geringer Besck>assenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käs er- und madenlprltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderni-erte! die durch kiinstlickie Trocknung und Verarbeitung entsd'henden Krfften und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 3. Bei ungeschälten: Buch.'veizen gilt der Höchstpreis gur iür gute, gesunde und trockene Ware mit einen: Hekto l i t er ge.m ckpe Von mindestens 69 Kilogramm und nicht mehr als 3 vom Hnlchert Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergeivichle fehl eichen KilogramnrS sind 10 Mark für die Tonne .reuiger zu zahlen. Bei Buchtveizen vor: mehr' als drei von: Hindert Besatz vernnndert sich der Preis für jeden inerteren Hu:n teil Besatz unx dirä vom Hmvdert. Bei Eiseler Buck^r-eiz«: Mlten Meselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hektolitergewicküe von ntindestens 60 Kilogramm gilt. (Fortstchung dieser Bekanntnrachlmg in nächster 9dr. des Kreisblatts, l L»Ming»runddruck der Brühl'schen Unw^vuch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießem