Nr. 82 13 . Juli 1018 Ureisblatt für den Ureis Gietzen. 8»h«lt»-lleberßcht: Verkauf von Obstkonserven und Manneladen. — Bestellung von Kaffee-Ersatz. - Treibriemen. - Feldschutz. — Versorgung der Schulen mit Kohlen. — Fernhaltuno unzuverlässiger Personen vom Handel. — Handel mit Pferdefleisch. — Ablieferung von Rtttderfnßeu. — Verwiegen der Frucht. Bekanntmachung. Unsere Verordrrung über den Verkauf von Obstkonserven und -Marmeladen vom 14. August 1916 (ReichSanzeiger 191), unsere Bekanntmachung, betr. Höchstpreise für Apfelmus vom 17. April 1917 (ReichSanzeiger 95), unsere Befaimtmachung vom 5. Oktober 1917, betreffend daS Verbot des Absatzes von Dörrobst (Reich, Zauzeiger 241), und «nsei-e Bekannt machen g vom 20. November 1917, betvefsend die Regelung des Absatzes von Dörrobst ^RoirhSanzeiger 261), setzen wir hiermit außer Karrst. Berlin, den 7. Juni 1918. Kriegsgesellschaft für Obslkonservcn und -Mnrnreladen m. b. H. __ Klein. _ Tr. Lv hm a nn. Beiauunnachung. v etr. : Berbrami^retzelung der in die öffentlich Bewirtschaftung ^ivmmeuen Nährmittel: hier: Bestellung von Ka^ee- Gemäß ß 5 imserer Bekanntmachung vom 17. März 1917, Kreisblatt Nr. 48, über die Verbraucher,' -! der in die üffent- lubk Bewirtschaftung genommenen Nahen: 7 auf Grund des - 8 der Bekanntmockxung Gvvßh. Mini, ocs Innern vom § _ ™ T uca ^ 3 ii»»ein uuiu . Januar 1918. Krei sblatt 9hr. 8, über den Verkehr mit Kasfee- Ersatz, itmrd für die Landgenleinden des Kreises folgendes bestimmt: £? W auSgogeben ivewen ein Teil des auf die Zeit vom 16. Mm bis 15. August 1918 entfallenden Bedarfs, 1. für brotgetreidet'ersorgungsbereä/igte Kinder bis zu 12 Jahren (vote Karterr): auf die Motzke 34 der Nährmittel karte B Kaffee-Ersatz; 2. für dre übrige brotgetreideversorglUlgsbereckKigte Bevölkerung ^blaue Karten): auf die Mar^ 37 der Nährnnttelkarte 6 Kaffee-Ersatz, r - J? - n r au ' l ^ 1 entfallende Ware — die genaue Menge wird später festgesetzt — ^u beziehen wü.ischt, hat unter Vorlage seiner bei envm Kleinhändler ;eines.Wohnortes bis zum 20. Juli ivlv eme Beltelllmg aufzuqeben. Dabei ist darauf zu achten, der Kleinhändler nur die betreffende Bestellmai-fe abtrennt Vchelkmg destä/2^^^" Ouittungs- und Bez-ugsmarke die Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht ern hält, verliert den Anspruchs auf die in diesem Monat ihm zustehende Ware «EjLEf'tfJäten die Beftellmarkrn auf die öm^ ^^Ubogen aufzrikl,'l>en und spätesterrs ST-l/ 0 ' Ä« 1 ? 18 Grvßhandelsvereimgmrg e. GmbH Bei Einsendung der Bestell- von den Klein- Ä^^te der Bogen anzugeben, von welchem Groß- ^Eer der Kaffee-Ersatz geliefert werden Zoll. , ^^rchcknnhNtung dieser Frist zieht den Äicsschluß des betref- NLKS SSNL 'S "" 3 " ,t “ SÄ* ÄÄ.SÄÄÄS'S Gießen, den 6. Juli 1918. Grosiherzugi im. Kreisamt Gießen. ___ Dr. Nsinger. ®elr.: Treibriemen. Hn die G rösch. Bürgermeistereien der Landgruiesnden ^sMngcn Tvllschi^riode Ivird beim Kriegs- rmrtscyaftsamt eme mäßige Niemenreservc bereit gehalten auf wjÜLJw vorkommendem Bedarf in dringe ii den Fällen zu- ersÄat *??" XlC ?^ a&€ bfr Riemen bei dieser Stelle ?r iImVr » U T nb Vorlage einer von der fcheiniLn^ ^ ' ausgestellten Tringlichkeitsbe- Gießen, den 11. Juli 1918. Großherzoglicües Lkreisamt Gießen. _ I V.: L ange rmann. ©«tr.: Feldschutz. ' ' "—“ «n dir (Svoöt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach den Erfahrimgm der Vorfahre und der letzten Zeit reichen« die anges.7l.wn F-eldfa-ritzen m den Gemeinden zun, Schutze der Felder und Gärten nicht aus: wegen des knapven MaunscimflA- beslandes ist auch daS stellv. Gen.-Kommando 18. A.-K. nicht in der Lage, in diesem Jahre Militärkommandos zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen ihnen deshalb dringend, sogleich uns Ehrenreldschützen. besonders aus Hilssdienstpflichtigen Ihrer Gemeinde, zur Verpachtung vorzalschlagen und diesen Ehren- selb schützen bestimmteTeile der Geniarkung zur rLt n 9 §u sut eilen. Dieselben sind auch Hinsicht- ltch der Aitksübung ihres Dienstes von Ihnen streng zu überwachen. Gießen, den 11. Juli 1918. Grvßherzvgliches.Kreisamt Gießen. __ I B.: Langermann Bet r.: Versorgung der Schulen mit Kohlen im Jahre 1918. Au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen uns binnen 8 Tagen Mitteilen, ob die Ihnen vom rugestelltc» BeWgSs cheine über die Kolilcnver- sorgung der Scl-ulen an bic Händler weitergegeben worden sirch Gießen, den 5. Juli 1918. GroßberwglichrKreisamt OLeßrn. I V : Langermann. Beklnrntmachung. Betr.: Fernhaltung rmzuverlässiger Personen vom Hände hier' Jakov Hormel von Lollar Ve-chüuß des Kreisausschusses vom 2. Juli l:»18 ivird v % V~ !l1 °m ^vllar wieder zum Handel mit Ost-gen- standen des wglkchm Bedarfs zug.'lassen. ^ Gießen, den 3. Juli 1918. Grvßber^ogliche>7> Kreisamt Gießer. I. V.: L a n g e r ma n n. Bekanntmachung. Bctr.: Brroi>,m,g m ‘btt Ben>chm«n, über t,0ra o 5 ' ' 3uni 1918: hier: «inF.inr von GtirtdUtfntrn, PtfneB des RoksMSchttrrigtwrrb.'-: imb den Handel mtt Pferdefleisch. des 1 ^ er Bekanntmachung Grvfch. Ministeriums ^ Juni d. I. betr-rwnd Verordnung über ^cmmmr ^ 19,8 ( ® ttUM=tf «r- 74) wirb fvL twn Pferd«, mx Schlachw«,. der Betrieb des RotznAachternMwerbrs uvd der .hondel mit Pferdcfi: ck bt darf un,er« be,m,dcrcn GeiielmigAwi, ve- 2. AntrSze auf Zulassung sind bis spätestens 85 Kuli h -r. M uns «-'»'-reich«,. In hem Antrag hat Ge'uMellcra,,;.,geben «kn» Gewerbe betreibt und diese AngabLvM KAstandigen Burgermeijterci beglaubigen zu lassen, 3, Personen oder Stellen, die nach « ; bor SVFnm, • ©rabO. Ministeriums des J'mern von' 20, Im,i “ V Sime® lassen werscn. haben über ihren Betrieb ffife s i«5 5 ÄÄ" «Ä 1 Ä ‘«ÄssriarÄ xr ausgestellten Ausweis versehen sind. 1 ® 5-Ter Slusweis ist bei Ausübmig des Gewerbes mir- C ?lL ujr^r^l i^ em dolizeibeamten vorzuzeigei: Grlaubms z-um Schla^betrieb sowie zu::: >>andel Bferdefleijch und -vchlachtpferden kann j t b t r i ; f no n vns widerrufen werden 4 ,n,on ^ der Handel mit Hf-erdeflorich und Sck^aelstPferden für den Bezirk dm Gießen wird dem Oberbürgermeister vu Gießen übertragen t,t°a Gießen, den 9. Juli 1918. Großherzogtiches Krersanu Gießen J.V.: .Hemmerde. s Bekanntmachung. ßfir.: Ablieferung vvn Rinderfüßen: hier: Pveiserchöhung. Der Preis für frische Rinderfühe wird bis Weiteres auf 50 Dtark jüt 100 Kilogramm ab Berlodestatün» festgesetzt: per Preis für verdorbene Ware bleibt wie bisher 18 Mark für die 100 Kilogramm ab Verladestation. Berlin, den 4. Juli 191«. krtogsausschach für pftanzliche und tierische Oele und Fette. Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Groß-. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich -u veröffentlichen. Gießen, den 9. Juli 1916. Großberz-mliches Kreisamt Gieße«. 8. B.: öemmfrbe. Bekanntmachung. lvetr.: Ausdrusch tarn Getreide: hier: das Verwiegen der Frucht. Auf Grund des 8 5 Absatz 3 der Reichisgetreideordnung für die Ernte 1918 (RGBl. Nr. 73) und des Z 3 Ziffer e und d der Aussührungsvewrdnuna Gwßh. Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1918 zur Reichs getrerdeordrruno (KveiSbkttt Nr. 79) wird über daS Verwiegen des Getreides fvl^ndes destiiumt: 1. Wer j>ie in § 1 der Reichs getveideordnmrg aufgeführten Früchte ausdreschen will, ist verpflichtet, das Gewicht der auSge- dw scheuen Frucht auf dem Dreschplatz dzw. in der Scheime durch Verwiegen feststellen ru lassen, hierbei macht es kernen Unterschied, ob der Drusch mit Maschnren oder mit dem Flegel vovgcnommen wird. Die 5)interfrucht ist genau so zu behandeln, wie tue übrige Frucht: ihre Menge ist besonders -u verwieg««. Das Ans schütteln der Garben und das sogenannte Klöpveln ptt Gewinnung Vvn Getreide vor den» Ausdveschcn ist rm-ulässig urrd strafbar. 2. Tie F-eststellung des Gewichts hat durch die vvn uns bestellten Wiegemeister obre deren Stellvertreter zu erfolgen. Tie Namen der für jede Gemeinde bestellten Wieaenreister und deren. Stellvertreter werden demnächst von der zuständigen Bürgermeisterei ortsüblich bdßamrtgegeben. 3. Das Verwiegen des Getreides darf erst nach stattge-abter völliger Reinigung erfolgen. 4. Das Gewicht des ausgedvoschenen Getreides ist getrennt nach Getreiden rten und innerhalb dieser nach Frucht incb Winterfrucht stsirustellen. Es ist unzulässig, das Verwiegen verschiedercec Fruchtarten xu- stmrwen vorrunehmerr, vielmehr ist jede Fruchtart besonders m verwiegen. .Eine Ausnahnte hiervon wird nur zugelassen, insoweit Früchte geurischt gewachsen sind. (Mischfrucht). 5. Das au sgedro scheue Getreide in Säcken rrnd die geeichte Wage sind auf denr Dreschplatz an einer dem Verwieger leicht ß .gönglick§m Stelle anfz-ustellen. Verantwortlich für den Befolg eser Vorschrift ist in jedem Falle der Besitzer des Getreides. Der Getreidebesitzer hat die zur Vornahnie des Wiegens nötigen Hilfskräfte zur Beifügung zu stellen. Weigert er sich, so steht dem Verwieger das Recht zu, die erforderlicher Hilfskräfte auf Kosten des Getreidebesitzers zu l'eschaffen. Die Bestümnungen über das Berpro ltungsbeitreibrmgsversahren finden auf derart entstandene Kvsten Anwendung. 6. Tie Dreschruaschinenführer sind verpflichtet: v)Das Dreschen der Frucht zu verweigern, falls die Getreidebesitzer nicht vor Beginn des Dreschens eine geeichte Wage nebst geeichrtcn Gewichten bereitgestellt haben. Wird das Dreschen bcgoim«», bevor dies geschehen ist, so ist der Dreschmaschinenführer strafbar. b) Die Reiniqnrrg der Frucht ist so gut vorzuuehmen, wie es mit der vorhandenen Dreschmaschine inöglich ist. Weigert sich der Treschntaschin«rführer, dieser Anordnung Folge zu leisten, so ist der Betrieb auf Verlangen des Verwiegers oder eines Pvlizeibeamten (Bürgermeister, Gendarm», Polizei- diener) emzustellcn. 7. Nicht genügend gereinigte Frucht ist sofort auf dem Dreschplatz unter Verwerfung eines Trieurs oder einer Windfege wiegung bereitstehenden Getreide noch anderes Getreide vorhanden ist, welches amtlich noch nicht vermögen ist. Hierbei nachträglich genreldete Mengen sind ebenfalls zu verwicyen und m die Truschliste mit aufzunehmen. Die Verwieger smd berechtigt, zwecks Feststellung etwa vorlxrndener verschwiegener Vorräte alle Jiüume des betreffenden Besitzers zu betreten und Nächst,rschungen nach Gctreidcvorräten anzu- steNen; d)die Eintragungen in das Notizbuch und in die Truschliste find mtr entweder mit Tinte ober mit Tintenstift vvrzu- nehmen. Bleististeinttagimutragen. Diese Druschliste ist alsbald nach Beendigung des Ausdl-usches, spätestens bis zum 1. November d. I. an uns einzureichen. Falls nach dem 1. November noch ein Ausdrusch stattfindet, ist Nachtragsliste monatlich einzusenden Souieit die Angaben in den 'Dreschscheinen in» Vergleich mit der Ernteanbaufläche #u Zweifel»» Anlah geben, ist dies in der Drusch liste ft» Spalte „Bemerkungen" an-uführen. Gießen, den 5. Juli 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: öemmerbe. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Durchführung der Vorschriften! vorstehender Befimntmachung zu überwachen. Gießen den 5. Juli 1918. Gros-Herzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: öcmmetbe. HolzversteigevUng iu bei KSttiglichen Oberförfterei Krofdorf. Mittwvch den 17. Juli >918, von vormittag- Udr ab, werden zu Salzböden in der Gasttvtr-schalt Weißbrot aus dem Scklitzbe/.irk Salzboden Distrikt 60 Wreselubenv Eichen- It)4Rn,. >li,üooet. 693Rm. Reiser NI Distrikt 83 Haseugarten. Elchen: 3 Rm. Knüppel, 1231 Reiser II. Ostenl!ich rueistbietend versteigert. 62886 ZwillingSrunddtwck der B rn h l'scheu Univ.-Buch. und Sleiudruckerei R. Lange. Dießen.