Nr. 81 »S. Juli 1918 KteisWdtt für den Kreis ©iefteti. A»haltS-ttsbersicht: DruMehlerberichtigung. - Herstellung von Sauerkraut. -^ Bronzeglocken und Orgelpfeifen. - Rerchsgetreids» ordnllnq. - Leineuncihzwnn-Vcrteilung. — Bezug der bestellten Nährmittel. — Kartoffclversorgung. Dritckfehlerberichtigung. Be tr: Verhiirdernn? der Ausbreitung der Barislechte. Me Bekanntmachung des stellvertretenden 6>eneralLonimaildos, pes 19. Mmeekorps in Nr. 79 des Kreisblattes vom 9. Juli, ist prfolge eines Druckfehlers bei Nr. III imgitfttig geworden An ihre SäeEfe tritt die in Nr. 80 des Kreisblattes vom 11. Juli ds. As. vckgedruckte Bekcmntinachimg als gültige Niwrdiwng._ Bekirxntnvitchrrttg über die Herstellung von SiTitnfmut. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt: _ § 1. Tie gewerbsmäßige Verarbeitung von Weißkohl zu Lauerkraut ist verbaten. Tie Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, 1. soweit au den Frischmärkten verbleibende Uebersiände von Weißkobl durch Ern säuern vor dem Verderb geschlitzt werden müssen und 2. soweit Weißkohl auf Grund besonderesl Auftrages der Reichsstelle für GenrÜse und Obst, Gefchäftsableilung, in Berlin, zur Deckung des Bedarfs von Heer und Marine zu Sauerkraut verarbeitet wird. A 8. Zuwiderhandllurgen werden nach ß 9 der erwährcten Ber- «vnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre mrd mit Geldstrafe StS zu 10000 Mari oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. A3. Tiefe Bekmintmachung tritt am 1. Juli 1919 in, am A). August 1918 außer Kraft. Berlin, den 17. Juni 1918. Reichssttlle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. _ Bekanntmachnrift. Betr.: Brvnzeglocken und O)rgelpfeifen. Ln den Oberbürgernreister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgenreinden und die Kirlln'nvvrstnnde des Kreises. Das Kriegs Ministerium — Kriogsamt — Hot eine nochmalige Durchprüfung der Bronzeglocken mrd Orgelpfeifen auf ihre Zn- gchKrichkeit zu den einzelnen Gruppen ungeordnet und hierüber ich Einverrichmen mit frcrt bundesstaatlichen Regierungen Richtlinien «ufgestellt. Zweck der Maßnahme ist, der Heeresverwaltung eine größere Menge Glockemn-etall und Orgekziuu noch zur Verfügung, »u stellen, nachdem es sich heraus gestellt hat, daß die aus der «rstuurlrgen Prüfung getvomrene Menge noch nicht arisveicht. Hierbei^ wird angenommen, daß die Herqabe weiterer Bronze,glocken WÄ ProsEpfeiseir ohne erhebliche Einbuße an geschichtlich und künstlerisch bedeutenden Werten möglich sein wird. Auch fttr das Gwßherzogtuist Hessen ist diese NachprirfuNg angwrdnet mrd ivird durch den hierfür v!on hem Ministerium des JErn, bestellten Sachterständigenausscheiß durchgeführt. Was zunächst vre Vronzeglocken cnrbelangt, so wird den. Besitzern von solchen «ine Mitteilung des SachverständigenaAss-chusses über die Nenein- trilmig ihrer bisher wegen ihres Kunstwertes (Gruppe B 1 Md 6) oder weg«r hoher Einbauko sten (Gruppe L3) ge- Wwöfai Glocken dennkächist zugeben. Tie Mitteilung erfolgt nur an vieienigen, deren Bronzeglocken eine Acndernng nc der Zu- t Weisung erfahren. Eure Nachprüfung der zu .Gruppe B2 (Länte- )cfen) gchongM Fälle hat sich das Kriegsamt noch Vorbehalten., :e Ueberichrerbung zu den einzelnen Gruppen durch den Lachverständigenansschuß ist eine end- Ten Äbkieftwuugspflichittgen werden von dein Kreisaint oder rnnmnunalverbaiid auf Grund der Mitte:tu „gm über die Neuern-- UunL ber Glocken dre Enteignnngsan n-dnn.-. :en s. Zt. zngehen g Moneii dre innerlwlb einer Frist von 6 Wochen nach der Zw- stellung der EntngnungsanordnuNg zur Abliefermig gelangen, kann zuzüglich m den VN 8 8 der Brianntinachung Nr. M. 1/1. 17. ^7 festgesetzten Uebernahmepreisen Mi« utt>Mi Von 1 Mari für das Kilogramm ausgezahtt werden. Das. bwher abgÄisferie und abgewchsiiete Glockeng-. findet dvber keine Berück,Mlgnilg. Tie Vorschriften über die I. cxuä» iwl>m e dee Rnicruchiedsgerichts erfahr«: keftre Aenderuir' Bri nrchL rechtzeitiger Mieser,mg treteii Msbau und Abliefemna Ovvngsweise nn. ' ^ . Mr dft Tirrchführrmg der Nachiprüsirng dttOrgelpfeifen. bvr Geschäftsgang hierbei Wid für die EnleiDtung und Miefenrmi der Pfeifen gilt tni allgeniemen das für die Broirzeglocken Gesagte. Wegen der Uebernähmepreise ivird auf K 8 der Brianuttua^hiulg Nr. M. 1/12. 16. K. R. A. vom 10. Januar 1917 verwies«?. Gießen, den 9. Juli 1948. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Using er. ___ Betr.: Ausführung der ReichsgetteideordmiNg firr die Errrte 1918. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie. nachfolgenden AnsführnugsVorschriften zil der Reichs- getreideordnnng für das Ecntejahr 1918 sind orisübkich zur öffentlichen Kemttnis zu bringen. Insbesondere smd die M ü l l er und Bäcker auf die für sie in Betracht kommend«: Vorschrsiteni hiiiM weisen. I. Wirtschaftskarte. Auch ftir das Erntejahr 1918 wird für jeden landw. Betrieb des Kreises eine WirtfchaftskarN' von unserer Geschäftsabteilung, der Firnm Bereinigte Getteidehändler G. m. b. H. in Gießen, geführ-t. Ter Zweck der Eiirrichttrng- der Wtttfchastskarte ist in unser«:. Ansschreib«: vonr 26. Jrrli 1917 (Kreisblatt Nr. 130) auseinandergesetzt. Von Ihnen ist eine S elbstve r sor gertistc nach dem gleich«: Ntuster, welches für das Ernte^ahr 1917 in Gebraruh ioar, doppelt zu führen und stets auf dem Laufenden zu hatten. Das eine Exemplar ist ftir Ihr«: Dienstgebrauch bestimnitt in das zweite Exemplar ivollen Sie die Betriebe der Selbstversoi'ger alphabetisch gcoidnet einttagen. Dieseszrveite Exemplar ist uns am Schluß eines jeden Monats einzureich«:. Ab-und Zugänge von S^ckbstversorg«il sind vor 21mW loegen. sowie aus Antrag der Betriebsunternehmer zu berücksichtig«: und sowolst bei der entfprech«id«i OrdnimgÄmimrrr als auch am Ende der Selbstversoegerliste zu vermerken. Ecu' be^ sonders genaue Prüftrng der Personen zahl bei den ein^m«k Selbstversorgmigslcetrieben ist bei Ausstellung der Erkanbnis- scheine (Mahlkacten, Schrot karten) nötig. Ta Mlf der Wirlfchastskarte der Name des .Müllers enthalt«: sein muß, bei denr der Selbstversorger sein Gckreide mahlen oder schroten läßt, berarstrag«: ,vir Sie, schon bei der ersten Einreichung der Selbstv.-rsvrgerliste (siehe vich«w geh«:öen Absatz) dafür besorgt zu sein, daß der Name de-^ betreffenden Müllers bei den: Namen des Selbstversorgers angegeben ist. Es ist darauf hinzulvirk«l, daß die Angehörigen einer Gemeinde n:öglichst in ein und derselben Mühle mahlen und schroten lass«:. Ein Wechsel des Müllers ist nur mit unserer vorherigen Genehmigung zulässig. Die Liefernngsschnldrgkeit, die sich aus der ErntL- kontrolle ergibt wird von unserer Geschäftsabteilung den Betriebs- unten:ehmerm schriftlich gegen Behändigungsschein urrter dev Er- öfftumg mitgeteilt wcrd«r, daß es sich um eine Mindest-. a b l i e f e r u n g haiidelt, deren Erhöhung im Falle eines' höheren Ertrags oder geringerer Abzüge Vorbehalten bleibt und deren Herabmindernng nur -ersloLgen, kann, w«in der Betriebswtter^ ssiehmer den Nachweis eines gc-ringeren Ertrags oder berechtigten höherer Abzüge erbringt. . Unsere Kommissionäre (Firnia Bereftligte Getreidehändler) und Heren Unterkommissionäre find verpflichtet, jede Mieferung ist ein vorgeschriebenes Buch einzrltragen und eine Durchschrift der Eintragungen dem Ablieferer als Quittung zu übergeb«, Ter Betriebsnnternehm et hat bei Nachpiüsungen das vorei> wähnte Mli.eferilngsai,sfchr«ben desKominnnalverbM-des nebU.dew Ablveferimgsscheinen des Konlmissionärs vorMlegen und das Bov. Wnidensein der Frnchtinenge nachKMveisen, für tvebches seine M. liesernngsschulidigkeit noch besteht. II. Verbrau chs- und Mahl vo r s chr i ft en für Selbstversorger AK Selbstversorger gelten bie llnternehmev solcher landw. Betriebe, bereit Brcstgetreidevorräte für sie selbst! (iwb ine Angchörigen ihrer Wirtschaft, ihr Gesinde sowie Natural ibevechttgte (Altenteiler und Arbeiter, soiveit sie kraft ihrer Be- Estigung oder als Lohn Brotgetreide oder daraus geioonnönet Ei-zeugmsse zu beanspruchen haben) bis mindestws 15 November l-.A «der volle Monate darüber hinaus (das ist jeweils vom 15- bis 15. der nachstsolgende,: Mmiate) ansreichen. Kriegägcfan- gene und W achtmannsch asten gehören nicht zu den Selbst versorge rn, deren Bedarf ist vielmehr von der (&y schaftsstelle des Komnumalverbarides aiiMfordern. Um Wiederholung eines im vergangenen Jahr häufig th>nw* komiiienen Mrßftandes zu vermeiden, ivird besonders darauf aewiefen daß Gerste nickt als Brotgetreide a,:#«* UUni\t und daß deshalb eine Selbstversorg una mit Gerste mr Stelle von Brotgetreide un«ulässig un« straf bar tsh ^ a a) Mahlte rten. Selbstversorger dürfen Früchte mir gegen Erlanbuisschejn (Mahlkarte, Schrot varto) ausmahlcn oder verschroten lassen. Die neuen Formulare gehen Ihnen rechtzeitig zu. Auf den Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrot karten) ist die Getreideart. für welche keine Mühl- bzw. Schroterlaubnis erteil- wurde, zu streichen. Ten: Selbstve-rsorger dürfet: Mahlkarten jedesmal rmr für eine Frucht ineirge mrsgestellt werden, die höchstens dem zulässigen Verbrauch für 2 Monate entspricht. Bor der Sk' i nntg des Getreides zur Mühle imd des Mahlguts von der f l:. sind die Säcke mit MchängLKetteln nach vorgeschriebenen- kn! - . ' , die Ihncir ebenfalls zugehen. Kr versehen. Diese Anhängen Wettet wollen Sie 'zusammen Mt den ausgefertigten Erlaub- 5lisscheiiken (Mahlkarte::, Schrotkarten) den Selbstversorgern be-- händigen. Der Anhängezettel besteht aus 2 Teilen, die zusammen-, bleiben müssen. Der Selbstversorger hat für jeden Sack Mahlgut den Vordruck auf den 2 Zettelteilen bis auf das „Mahlergebuis^^ tturterffe Zeilen des unteren Zettelteiles) auszufüllen. Ter M- hängezettel hat an dem 'Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide mahlt. Die Lagerung des Getreides in den Mühlen hat in der W>eise.zu erfolgen, daß die Mfnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Gleichzeitig mit dem Getreide ist den: MMer die Mahlkarte zu tibea'geben: ohne Mahlkarte darf der MMer das Getreide nicht annehmen. Der MMer hat. sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Wlchnitten der Mahlkarte den von ihm durch- Wege« fest gestellten Sackinchalt zu bescheinigen und- nach Erfolg der Ausrnahtung d-.rs Er^bnis an Mehl, Meie und Abfall, ßküfce, Graupen usiv. auf der Mahlkarte und dem unteren Teil des Airhängezettels emWtragem. Abschnitt 1 der Mählkarte bleibt in seinen: Besitz imd dient als Kontrolle fiir die Eintragungen! des Mahlergebnisses in das MalLbnch; er hat diesen Abschnitt auf- Krbeivahren und am Schluß eines jeden Monats mit einer Durchschrift des Mahlbuches uns einzureichen. Abschnitt 2 der Mahl- Larte isst kchilu Selbstversorger mit dem- Mehl zurückzugeben und von Hm aufzuheben. Der untere vor: dem Müller hinsichtlich des Wahlergebnisses ausgefüllte Teil des Anhängezettels ist dem Selbstversorger mit dem Machlerzieisgnis zarriickzugeben und von ihm gleichfalls anfzubewahren. b) Mahl- und Lag er buch«. Ter MMer ist zur Führung eines Mäht- trab Lagerbuches verpflichtet, in ivelches er die Eingänge an Getreide und die Msgänge an Mahlerziengnissen soivre oas Ergebnis der Mahlung täglich ei::z:ltragen hat. Der lMchwirtschaftlichc. ciebsUnternehmer, loclcher Früchte verarbeiten urw Mahlgut abholen läßt, l)at in dem Mahlbuch tote Einttagrmgen zu bescheinigen imd ist neben den: MMer für Hrr RiHigkeit vercmlwörtlich. e) Sichrv tkar t e. Uebw ^ie zum Verschroten für Verfütte- txmrgszwecke freigegebenen Getreidemsngen erhält der Betriebs- ^rrtenrehmer eine Schrotkarte nach vorgeschriebenen: Muster. Diese Schrotkarten gelien Ihnen demnächst zu. Die vorerrvährtten unter a und b getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Schrotkarte. III. Kontrolle des Verb r an chs de rVersorg u n gs- Her e chti g ten. I.) Brotkarte. Brot und Mdhl darf an Versorgnngsbe- vechtigte mir gegen Brotkarten abgegeben Wetter. Die Versorg ungs- brrechtigten sind von Ihnen mit Namen in eine Brotkartenliste Mkftnnehmen. Aus ihr muß sich auch die Zahl der bewilligten asatzkarten ergeben. Die Endzahl der Bvotkartenliste ist uns von n bis zum 10. eines jeden Kalendermonats mitzu teilen, b) Mehlverbr«uchsnachweisnng. Die Bäcker und pLehlhändler sind verpflichtet den Verbrauch an Mehl wöchentlich ^stzu stellen und in eine Mehkverbrauchsnachweisung einzutrager:, me uns an: 1. jeden Monats e neureichen ist. Formular geht Ihne,: zur BeWndigung an die Bäcker zu. IV. Strafbestimmungen. Züwiderhandlungen gegen vorstehende ?lnvrdnnnget: werden geinätz 8 80 der Reichsaetreide- VrbMMg, insbesondere Ziffer 12, bestraft. Auch können die Zwangs- Maß regeln gegen Betriebsunterirehmer gentäß ^ 71 ff. angeordnet hvcrden. Gießen, den 6. Juli 1918. G roßherz ogliches Kreisamt Gießen. I. V.: öeminerbe, Bekanntmachung. © e t r,: L ernenn ähzwinnVerteillMg. Wir haben die FirnmI. H. SchmidtI. in Lich beauftrag, an die uns bezeichneten Kleinhändler und gewerblichen Betriebe! den zustehenden LeinennäWvirn fiir das 2. Vierteljahr 1918 zu überweisen. Es entfällt aus eine Familie mit 10 Personen eine Rolle und! auf die gewerblichen Bett'iebe je nach der Grüße 20 -80 Rollen. Schneider imd Schneiderinnen bleiben fiir Leinemrähzwirn un- beriicksick)ktigt. Ter Klei iwerckaufspäris wird' auf 15 Pfennig für die Rolle festgesetzt. Tie Klernhändl-er haben de:: Nähzwirn an die Bezugsberechtigte:: nach Aufstellung eurer Kunvenliste, tvelche der Gr. Bürgermeisterei vor der Verteilung zur Genehmigung vorzulegen ist, §u verteilen. Bei Anfftelttwg der Kundenlisten sind die Kleinhändler berechtigt, Familien imter 10 Personen durch Lammellieferrmg alk «nre Vamuli m:fzn führen. Verfehlungen gegen obenltthe^ Borschritten unterlieg-n den in der Bekanntmachung der Rerchsbettcv- dungsstelle vom 19. Januar 1918 über Nähgamverteckwrg enthaltenen Strafbestimmungen; außerdem haben die Klein Händler, d« gegen vorstehende Bestimmungen verstoßen, den Ausschluß von werteren Zuteilungen zu gewärtigen. Ten Gr. Bürgermeistereien her Landgemern- den des Kreises wird empfohlen, vorstehendes ortsüblich bo- kanntznmacheu, die uns gemeldeten Kleinhändler besoirders zu bedeuten, die eingehenden Knndenlisten sorgfältig zu prüfen und die Verteilung zu überwachen. Gießen, den 9. Juli 1918. Großherzoaliches Kreisantt Gießen. __ I. V.: Senunerbe. _ Bekanntmachung. Betr.: VerbranchsregeluiV der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß § 7 unserer Bekannt maMmg über die Verbraucher gelang der in die öffentliche Bewirtschaftung genommnven Niibr- mittel vom 17. März. 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Laridgßmeinden des Kreises svlg«ides bestimmt: . Tie gemäß unserer BekannttnackMig vom 7. Juni 1918 (Kreis- blatt Nr. 67) bei den KlernlMrdelsgffchäften bestellten Waren küiuier: von den Bestellern vorn IO. Juli ab bezogen iverden. Ter Bezicg kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegebcn wurde, ^abei ist die Nährmittekkcrrte vvrzulegen. Naha- mittelkarten olpre die betreffenden Marken berechttgen nicht mehr zum Bezug; einzelne nbgetrcnnte Quittungs- und Bezngsmmcken jrrtib wertlos. Es eittfallen: 1. auf die NÄHrinittelkarte L (rote Frrrbe) 2. aus die Nährim'ttel'karte C :blaue Farbe) 1. auf die Nahrnnttekkarte 6 (rote Farbe); Marke 32 . 500 Gramm Grieß ÜSÜBrfe 33 . 750 Gramm Suppen 2. auf die NäHrmitteltarte C (bimse Farbe); M cncke 35 . 500 Gramm Gr? ' wen Marke W ...... 200 GrmNm Teiawaren imv 500 Grcm:m KnnstlMng. Mit dem 10. ^lugi:st l. I. verlieren die Marken ihre Gültvg- teit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesen: Zeitpunkt bezogen, hat, verliert den Anspruch! darauf. Tie Klernhandelsgesch-ästa haben die betreffenden Qnrtttmg-e mrb Bezrrgsmarken abz:rtrenncnt »und getrennt :wch Nunmiern und Farben der Gvoßhrrndelsvereirm^ gung e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 10. August, vo n de n B estel ke rn n i cht abgen o m m ene Warenmengen sind der Großhandelsvereint- gung e. G. m.'b. K. Oließen, bis zum 15. August l. I. a n z u z e i g e n. MchtbcachLuug dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährrnittel z-ur Folge. Den Großh. B ü r g er m ei ste r e: en der Landge- m e i n d e n des Kreises :oird ernpfoUe::, vorsteherrde Bekcmnk- machmig sofort ortsüblich zu veroffe:ttlichen. Gießen, dm 6. Juli 1918. Gwßhc. zo.üiches Kreisamt Gießen. _ I.B.: Demmerde. Bekanntmachung. Betr.; Tie Kartosfelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19. Unter Hinweis auf die Bundesratsverordnm:g vom 28. Juni 1917 (Kreisblatt Nr. 117), auf deren Grundlage die Kartoffelver-, svrgung aus der Errtte 1918 erfolgt, fink die Kartoffeln der diesjährigen Ernte einschjließlich der Frühkartoffel:: der aus schließe lichen Bewirtschaftung ves K o m mnn a lve r b and eS Unbntvvrfen. Es ist deÄmlb bei Meidnng der im § 17 dieser Ber- totb'mmn angedrohten Strafen verboten, Kartoffeln an andere Personen, als an unsere Kommissionäre „Vereinigte GetteideHändler in Gieß«:" entgeltlich oder unentgeltlich, abzug-eberr. Dem Oberbürgermeister zu Gieße:: und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden desKreises :nnpfehlen wir, vorstehende Bekanntmachcmg iw orts- Wlicher Weife zu veröffentlichen :md die Befolgung zu überwachen. Zmmderhnndlnnger: sind unnachisichtlich zur ?lnzeige zu bringen. Gießen, dm 8. Juli 1918. Großherzogliches Zkrüsamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Betr.: Wie oben. - An Grotzh. Polizeiamt Gießen n.nd die Gendarmeriestativncn des Kreises. Wir beauftragen Sie, die Befolgung vorstehender Bckannt- machung Lu iiberivachen und Ziimiderhandlungen :mnacbfichtlich zur Anzeige zi: bringe::. Gießen, be: 8. Juli 1918. Großherzo Niches Kr eis amt Gießen. I. V.: öcmmerb e. Zwill ngSrunddruck der B rüh l'schen Univ.-Buch° und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.