Nr. 79 9. Juli 1918 fort für den Kreis Gießen. JnhaltS-Ucberffchl: Ausbreitung der Bartflechte. — Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. III b. Tgb.-Rr. 14 159/2750. Gonveimement der Festung Main-. Mt. Mil. Pol. Nr. 55 869/28 297. Frankfurt a. M./M a i n. t, den 18. Jimri 1918. Betr.: Verhinderung der Ausbreitung der Bartflechte. Auf Grund des § 9b des Gesetzes über deu Belag erungszu- flau- vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Tezembcr 1915 bestimmen wir für den Befehlsbereich des XVIII. Armeekorps und des Gouvernements Main-: I. Jeder Fall von Bartflechte ist von dem zugezogenen Arzt innerhalb 24 Stunden unter Angabe der mutmaßlichen Lknsteckungs- auelle anzuzeigen, und zioar in den preälßischen Teilen der für dsrq Slufentl-aÜsort des Erkrankten zuständigen PoliLeibehött>e, im Kveisc Mainz devl Gesnudheilsausschuß, im übrigen Großherzogtum Hessen den Kreisgesimdheitsämtern. II. Bei der Llusübung des Friseur- und Barbicracrverbes ist zur Verhütung der Weiterverbreitung der Bartflechte folgendes yu beachten: 1. An ansteckenderl Hautkrankheiten leidende Friseure, Ge- hilfen und Lehrlinge dürfe:: ihr (Gewerbe nicht ausüben. 2. K^irden mit Ausschlägen m:f dem Kopfe, im Gesichte oder am Halse dürfen nur bedient werden, wenn sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen, wonach keine ?lnstcckuugsgefahr besieht. Sie dürfen in diesem Falle nur init eigenen Geräten bedient werdet 3. Tie gemeinschaftliche BemHuug vvn Handtücher::. Vorsteck- tü-ä-ern, Rasieroinseln Puderquasten. Wattt-bäusclien, Sch>oam7nen, Waschlappen, Bartbinden, Brillantinebürslen, Haarivalzbürsüeu nnd Alaunsteinen ist verboten. 4. Das Einseifeil nruß, rvenn der Kmrdc nicht einen eigenen Rasierpinsel ^ur Stelle hat, mit der Hand erfolgen. 5. Bor und nach dem Rasieren und anderen beruflichen Ber- rAchtungen sind die Hände abzuseifen, nach völliger Abspülung des Schaumes in eine Schale mit DesinfeMonsflüssigkeit einzutauchen und darin abzureiben. Tie Fingernägel sind völlig frei vvn Schmutz zu halten. Ms Tesmfektwnsflüssigkeft ist eine Lösung von 1 Teil Oxy- cyanquecksilber auf 3000 Teile Wasser zu verwenden. Mit Genehme gung des zuständigen beamtete!: ..Arztes kann auch eine ander« Tesinfettionsflüssigkeft benutzt werden. Tie Desiufekttousflüssigkeft in den Schalet: ist, sobald sie trübe zu werden beginnt, m.titbeften3 aber einmal täglich zu erneuern. In den Geschäften ist für jede die Kundei: bedienende Person eine besondere Schale aufznftellen. 6. Tie Rasiermesser sind nach Gebrauch, unter fliehenden: Wasser gründlich abzuspülen, sodann ebenso wie die gebrauchten! Scheren, Kämme, Bürsten mit Tesinfektionsflüssigkeit abzur'eiben und mit frischem Papier abzutvockn.au. Tie HaarsäMeidemaschinen sind ämch Gebrauch über einer Gasflamme oder mit Brennspiritus abztchrennen. 7. Nach, .den: Rasieren sind zum Mwaschen und Mtrocknen des Gesichts reine, ausgekochte, seit der letzten Wäsche itidjt benutzte Tücher oder frische Papierwäsche zu verioenden. Fehlt es an beidem, so hat der Kunde selbst für das Mwa schien und Abtrocknen zu sorgen. 8. Puder darf mir mittelst Puderbläsers auf die Haut gespritzt werden. >. 9. Bei Schnittwunden ist Eisenchloridwatte anzuwenden. 10. Stellt sich erst während der Bedienung eures Krmden heraus, daß er an einer Bartflechte oder an einern darauf verdächtige:: Ausschläge leidet, so sind die bei ihm verwendeten Gegenstände sofort außer Gebrauch zu setzen imb sorgfältig zu desinsizierem Bei Tüchern und Mänteln hat dies durch Ans kochen in Sodalosung zu gescheiten. Papier ist zu verbrennen. Tie Desinfektion der Messer, SäMen. Bürsten u. a sowie der Hände ist besonders grüirdlich vorzunehmen. III. ZuwLerhandlmrge:: werden mit Gefängnis bis zr: einen: Jahre, beim Borliegen mildernder Umstände in ft Haft oder nrit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. IV. Tiefe Verordnung tritt eine Woche nach ihrer VerküudukNtzj in Kraft Der stellvec trete,ftre Ko mm andie reiche General: Riedel, General der Infanterie. Der Gouverneur der Festung Mainz. _ Bausch. Generalleutnant. _ Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse. Bom 15. Juni 1818. Der Buichesrat hat auf Grmü> des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Burckesrats W Wirts chaftlichO: Maßnahmen usw. vom 4. Aftgust 191'4 iReichs-Äesetzbl. S. 327) falsche Berord- nuilg erlassen: ♦ ! § 1. Für Getreide. Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1818 werden die iwchstehenden Höchstpreise festgesetzt: 1. Ter Preis für die Daune Rogger: darf nicht übersteigen in Aachen Berlin Braunschwetg Bremen . Breslau . Bromberg Cassel . . Cöln Danzrg . Dortnrund Dresden . Duisburg Emden Erfurt. . Frankfurt a. Gleiwiy M 31b Mk. 305 310 310 300 300 310 316 300 815 305 315 310 310 316 300 Hamburg Hannover . . Kiel ... Königsberg i. Pr. Leipzig . . . Magdeburg . . Mannheim . . München . . . Posen .... Rostock . . . Saarbrücken . Schwerin i. M. Stettin . . . Straßburg i. Eli. Stuttgart Zwickau 810 Mk. 310 310 300 306 306 316 316 800 306 316 306 306 316 316 310 300 Mk. 450 „ 600 . 800 . 500 „ 600 . 970 „ 2. Der Höchstpreis für die Tonne Wetzten, Spelz (DinVL Fesen), .Einer, Einkorn ist zwanzig Mark Hchjer dS der nach Nr. 1 geltende Höchstpreis für Roggen. 3. Der Preis für die Tonne der uachbezeichneten Früchte darf iftcht übersteigen bei: Hafer und Gerste. Mais (Welschkorn. türkischer Weizen, Kukuruz) . . . ungeschälten: Buchweizen. geschältem Buchweizen. wilder Buchweizen (Bockheidekorn, Eiseler Buchweizen) ungeschälter Hirse. geschälter Hirse und Bruchhirse .. | 2. In den im § 1 nichitk genannten Orten (Nebeuorven) jK der Höchstpreis gleich dem des nächstgelcgensr, tm 8 1 genanntm Ortes (Hmeptott). Die obersten Landesbehörden oder die von rbnen bestimmten höheren Berivaltungsbehörden Iminen einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenortes em cnftrerer als de:' nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörde:: den Höchstpreis bis zu dem für ldvesen Hauptortz festgesebtrn Höchstpreis hinan ffetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Brmdosstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 8 3. Die in dieser Verordnung, sowie aus Grund dieser Verordnung bestimmter: Preise sind Höchstpreise int Sim« des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Tie Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger- sie schließen die Kosten der Beförderung bis Mir Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Nabu oder ha: Wasser versandt wird, solche die Kosten des Einladens daselbst ein. 8 4. Ter Staatssekretär des KriegsernährmrgSamts erläßt die näher en Bestimmungen über die Preise; er bestbnpÄ. welche Neben- Leistungen ft: den Preisen einbegriffen sind, und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen. Ter Staatssekretär des KriegsernährungSamts kann Ansnach- n:en zulassen. Er 'Sairn die Preise, fvlv-eft dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeftens erhöhen oder berabfetzen; er kann besondere Bestimmunger: Über die Preise für den Verkauf zu Saatz»vecken treffen. 8 5. Diese Verordnung ttitt nrft dem Dag« der Verkünd:::^ in 5kraft Berlin, den 15. Juni 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Da Idow. Ä ZwillingLrunddruck der Brühl' sehen Unw.-Duch° und Steindruckerei. R.'Lange. Dießen.