Nr. 76 L. Juli 1918 Kreisblatt ttr den Kreis Gießen. Fuhalts-Neberfichl: Hegezeit für Wildente,,. — Kadaverbeseitiqung. — Oelschlagscheine. — Abschluß von LielerungsvertrSgen. — Echlacht- verbot. — Vaterländischer Hillsdiensl. Bekanntmachung betrefferck Hegezeit für Wildenten. Aus Grund des 8 3 der- Verordnung, die Ausführung des Jagd- strafgesetzes, insbesondere Anordnungen »vegen der Hegezeit betr.,. voui 29. April 1914 heben wir hiermit die Hegezeit für Wildenten mit Wirkung vom 1. bis zum 15. Juli ds. Js. auf. D a r m st a d t, den 20. Juni 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hvmbergk. B e t r.: Kadaver beseitigung. An die Gros;!?. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch mehrere sstille veranlaßt, beauftragen wir Sie, die Schasbesitzer dararrf Wizuweifen, daß vevendete Schafe, die cm die Kreissaulmelniasernneisierei abzuliefern sind, nicht geschoren werden dürfen, da hierdurch eine tvirksaine Sstchenl'ektmtpfunq notleidet. Gießen, den 2-6. Juni 1918. Großlrerzogliches Kreisaurt Gießeu. J.V.: Lang er mann. Betr.: Oelschlagscheine. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis aus rmsere Bekanntmachung vom 11. April 1918 Kreisblatt Nr. 39 machen wir nochmals daraus aufmerksam, daß die spätere Ausstellung von Oelschlagfcheinen nur für diejenigen Landwirte ohne umständliche Erhebüngen von statten gehen kann, deren Anbauflächen in das von Ihnen