Nr. 74 87. Juni 1913 Inhalts - Ueberstchi: Verordnung über Pferdefleisch - Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Scheidekatarrh bei einem Rind. — Räude bei Pferden. — Mühle geschlossen. — Bartenmäßiger Gemüsebau. Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Pferdefleisch. Ä)m 14. Juni 1918. Auf Grund- der Verordnung über Kriegs matznahmen jut Sicherung der Bolksernähruna vom 22. Mal 1916 (Reichs-Gesetzbl. D, 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet: Artikel 1. In der Verordnung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (Reiichs-Gesetzbl. S. 1357) werden folgende Aende- rungen v-orgenomnien: 1. Hinter § 2 wird als 8 2a folgende Vorschrift enrgefügt: Ter Ankauf von Werden zur Schtachtulng, der Betrieb des Notz- schlächtergeN.>erbes und der Handel mit Pferdefleisch ist vom 1. August 1918 ab nur den Ko mmunalverb an den und solchen Personen oder Stellen gestattet, denen von der LanoeZZentralbehörde oder von der von ihr bestin«mten Stelle eine besmrdere Erlaubnisi hierzu erteilt wvrde«« ist. Zur^Sck:«lnch-tnng bestimmte Pferde dürfe,« nur an diese Personen, oder Stellen abgegeben .oerden. Bestehende Privilegien (Abdechereiprivikegien und dergleichen) werden hierdurch! nicht berührt. Tie Erlaubuis ka-cn zeitlich und örtlich beschränkt, cm Bedingungen yekuüpft jcrnd jederzeit widerrufen «verden. Wird sie örtlich unbeschränkt erteilt, so wirkt sie für das Gebiet des Bundesftaates>, in dem sie erteilt ist. Sie darf in der Regel nur crn unters amtlicher Aufsicht steheirde Gemeinschaften und etöen, die das Gciverbe schon vor dem 1. August 1914 ausgeübt haben Tie Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sind von der Landeszentralbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle öffentlich bekcrnntzu machen. Tie Landeszentralbcü)örder« erlassen die erforderlichen Aus- führungsbestimrnnngen; sie oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner mwrdnen, daß die nach Mab 1 zugelassene«« Personen und Stellen irber ihren ^Betrieb Büche«' ju rühren und diese aus Verlangen der zuständ«.gen Behörde vvrzulegen haben. 2. ß 9 Ms. 1 Satz 1 erhält mrter Streichung des Punktes folgenden Zusatz: „ , sorveit der Berkehr mit Schlacht pferder« und Pferdefleisch nicht bereits iin § 2a geregelt ist." 3. § 6 Ms. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „Wer von den Borschristei! in 88 2 a, 4 oder den auf Grund der 88 2a, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderl-andelt." Artikel 2. Tiefe Verordnung .tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, der« 14. Juni.1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsantts von Waldow. Bekanntmachuttg K'ur Ausführung der Berordming über Pferdefleisch vom 14. Juni 1918. fReichs-Gesetzbl. S. 655.) Vom 20. Juni 1918. 8 1. Ms Grund des.§ 2a der Berordnrmg über Pferdefleisch vom 14. Juni 1918 bestimmen nur die Grotzh. Kreisämter als dicieuigen stellen, die Personen oder Stetten zmn Ankauf von. Pferde«« zur Schlachtung, -uni Betrieb des RoßschlächtergcwerbeS Und zum Handel mct Pferdefleisch im Sinne der Verordnung etrre besondere Erlaubnis zu erteilen haben und die Anordnung nackit Absatz 3 des § 2a treffen könne««. 8 2. Diese .Bekanntmachung tritt mit ihrer Berkündimmg in Kraft. Darm stadt, den 20. Juni 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. L> ombergk. Bekanntmachung betreffend die Ausführung der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. April 1917 über Genrüse, Obst und Südfrüchte. Vom 17. Juni 1918. In teiltveiser Münderung «mserer B-ekarruttuachuua von« 14. April 1917 (Regierungsblatt Seite 97) wird auf «Grund des 8 17 der Veoordnmm des Stellvertreters des 9teiEa«lzIers über Grnlüse, Obst rmd Lüdfriichte (Reichs-Gesetzblatt <Äite 307) folgendes bestimmt: 8 1. Filr den Verkehr- mit Geinüse sind Zusehen: als Kon«- munalvcrband das Großherzogtum, als Borsta«rd des Kommunal Verbands die Landes gemüsestelle, Bemivalturrssabteiluna, in Maintz. 8 2. Diese Bestimncung tritt urit den« Tage der Verkündigung in Kraft. Darm stadt, den 17. Juni 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Betr.: Scheidekatarrh bei einem Rind des Heinrich Wagner II. in Leihgestern. Der ansteckcrrde Scheidekatarrh unter dem RmdvicUnstand des Heinrich Wagner II. in Leihgestern ist erloschen. Sämtliche von uns zur Bekämpfung dessell^n getroffenen Matznahmen werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 22. Jnni 1918. Großherzogliches Kreisault Gießen. I. V.: L a n q et ma nn. Bekanntmachung. Betr.: Räude bei einem Pferde des Johannes Arnold V. in Leihgestern. Tie Räude bei einem Pferde des Johannes Arnold V. i» Leihgestern ist erloschen. Tie an geordneten Maßregeln werden aufgehoben. G i e ß e n, den 22. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lang er «nana. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Räude unter dem Pferdebestaiü) des Kreis- abdeckereipächtcrs Schuroll in Garbenteich. Tic bei den Pferde«« des KreiSaboeckereipächters Schmoll zu Garbeut eich cmsgebrcchene Räude ist erloschen. Die Lpermmatz- regeln sind mifgehoben. Gießen, den 22. Jnni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.B.: Langermann. Bekanntmachung. Die Mühle des Wildclm Sellheim, HcffenbrüLnhammeL bei Muster, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers bis zum 15. Oktober 1918 geschlossen Gießen, den 25. Juni 1918. ^ Großherzogliches Krcisamt Gießcn. I. B.: H e m m e r de. Bckartntrnachnnß. Betr.: Erhebung über den gartenmäßigen Gemüsebau nn Jahre 1918. Nn die Grotzh. Bürger,nnftereien der Landgemrin-eu des Kreises. Soweit Sie unserer Verfügung vom 30. Mai d. I. «roch «icht nackgekonunen sind, erinnern «vir Sie an sofortige Quitt* scnaung der FormblLtter, spätestens jedoch bis 2. äätft b. I. Gie ßen, den 25. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. » I. V.: CelkariuS. Die neuen Vordrucke: Aohlen- Bezugscheine für haushaltunge« sorvte Mm lNls BeMiZigWZ W8 BktksßHes förtneu bezogen «verden durch den Kreisblattverlag (Giestener Anzeiger) Gießen, Tchnlstraße 7. ZwMmgSrunddruck der Brühl'schen Univ.°Dnch. und bteindruckerei. R. Lange, Dießen.