Nr. 73 35. Juni 1918 für den Inhalts - Neberficht: Verkehr mit Stroh und Häcksel (Schluß). — Verordnung über die Genehmigung von Ersatzleb-nsmitteln. — Zuweisung von Sackstopfgarin — Regelung des Fremdenverkehrs. — Ernten unreifer Kartoffeln. — Ausführung von Walzarbeiten — Reichögetreideordnung für die Ernte 1918. - Reinhaltung der Straffen. Verordnung über den Verkehr mit Stroh und .Häcksel aus der Ernte 1918. Vorn 6. Juni 1918. (Schluß.) 8 13. Ter Kriegsausschuß , hat für das Stroh einen angemessenen Uebernahmevreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Staatssekretär des Kriegseruährungsamts bestimmten Grenzen nicht übersteigen. Ist der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem von: Kriegs- ausschusse gebotenen Preise nicht -einverstanden, so setzt das nach 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht den Preis endlich fest. Das Schiedsaericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten reisgreuzen gebunden. Es bestimmt auch me: die baren Mslagen des Verfahrens zu tragen hat: ferne.' e.:t.cheidct cs über alle Strei tigkeiten, die sich bei dem Enteignung .m,': fahren, bei der Ilebetlas sung, der Verladung und der Aufbema ö. nag ergeben, endgültig. Ter Verpflichtete hat ohne Ruch ich: aus die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm fair angemessen erachteten Preis zu zahlen. Wied das Stroh reicht freiwillig überlassen, so rvivd das Eigentum an ihm aus Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung! der zuständigen Behörde auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnet Person übertragen. Die Anordnung ist-an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. Die Landesjentralb-e- hörden beftinrmen die zuständige Behörde. Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach ölbnahme. (§ 12.) Für streitige RestLelräae beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidimg des Schiedsgerichts dem Kriegs ausschusse zügelt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei picht recht zei enger Abnahme nicht bim den 5 Wochen nach Stellung des Ueberlassnngsverlangens, so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichs banLiSlont zu verzinsen. § 14. Beim Verkaufe des der Msatzbeschränkung nach 8 11 nicht unterliegenden Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger- darf der auf Grund des 8 13 festgesetzte Preis nichr überschritten werden. Der Preis ist ein Höchstmeis im Sinne des Gesetzes, betreffend .Höchstpreise. 8 15. Der Staatsset rer är des Kriegsernährungsamts kann sAjusnahmen von de.: VnTrist^n dieser Verordnung zulassen. 8 16. Mit Gefängnis dis zu einen! Jahre und mit Geldstrafe bis zu ziehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer Vorsatzl-dp der ihm nach 88 K 2 obliegenden Verpflichtung zur Ablieferung des von ihm geernteten Strohes nicht oder nicht rechtzeitig mrchkommt; 2. wer den auf Grund des 8 8 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandclt : 9. wer den ihn, nach ß 11 Abs. 1, 8 12 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, -auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied. ob sie dein Täter gehören oder nicht. Tie Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 auf Antrag des Lieserungsverbandes ein. 8,17 Tie Vorschriften - dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Stroh, das nach dein Inkrafttreten dieser Verordnung aus dein Auslai >d eingeführt wird. Ms Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 8 18. Diese Verordnung tritt nüt dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt den 'Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 6. Juni 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Waldow. Vekanntmkichttttg über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 Vom 11. Juni 1918. Zur Ausführung der Verordnung des Bundeörats über den Verkehr nnt Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 (ReichS-Ge- setzbl. S. 475 ff.) irnrd folgendes bestimmt: L 1 - §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 4 ist das Großh. Kreisamt, m dessen Bezirk das Stroh und der Häcksel lagern. R > stelle für die Aufbringung des Strohs nach 8 6 ist die Landes-Heu und Strohstelle in Darmstadt. 8 3. Bis zirr Ausbringung der in 88 1, 2 der Verordnlmg be flammten Lieserungsmengcn ist die Ausfuhr von Stroh und Häcksel aus den Kreisen des Groß Herzogtums nur mit Zustimmung des zuständigen Großh. Kreisamts zulässig. 8 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Verkündigung in Kraft. Tarmstadt, den 11. Juni 1918. Großherzoglickes Ministerium des Innern, o. Homberg k. Au den Oberbürgermeister zu Gietzen und dir Grotzh. Bür- sermeistereirn der Landgemeinden des Kreises. Gro^ Poli- Niamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung und Bekanntmachung ist ortsüblich bekanutzugeben. Zuwnderhandlungen gegen 8 3 der Bekanntnmchuutz sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 18. Juni 1918. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. - _Z V : Langei-mann. Bekan ii i r-rachrrrrg —— über Ausnahmen von der Verordnung ül>er die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl S 113) Vom 14. Juni 1918. Auf Grund des 8 15 Abs. 1 der Verordnung über die Genekmii- gung von Ersatzlebens Mitteln vom 7. Mä^ 1918 nürd solgn.des bestinrmt: Artikel 1. Von den Vorschriften der Verordnung über bk Genehmigung von Ersa Lebensmitteln vom 7. st.Mrz 1918 — außer von den 8Z 10, 11 und 16 Ajbs. 1 Nr. 3 und 4 — werden folgende Ersatzlebensmi lief (vergleiche Bekanntmachung über die Zugehörigkeit zu den Echatzlebensmitteln vcmi 8. Aprü 1918 — Deutscher ReichsauKeiger von: 10. April 1918 Nr. 84—) ausgeuomnnn: 1. Margarine und Kuustspoisefett: 2. Süßstoffe: 3. Lebensnüttel, die lediglich aus dem Grunde als Erfatzlebens- Untlel anznsehen sind, wül bei ihrer Herstellung Zucker ln ^ick-sre. t iii zu geh . ssenerW. ise durch-Süßstyff ersetzt worden ist: 4. Kün.ckiche 2Aineralivchsser: 5. Künstliche Zitronen- EiHbeer--, Hftnbeer-, Kirsch-, Johannis- beer- und Waldmeister-Limonaden und -Branfelimvnaden. sofern die bei ihrer Herstellung verwendeten lLffatzlebensw.ittel (Grundstoffe, Aromen, Essenzen, Crtrakvtz Sirmpe, Färbrrnittel ufw.) von einer Ersatzmittel stelle genechnigl sind: 6. Unter Vergeudung von Ersatzlebeusniittelu hergestellte Kuchen, Torten und Zuckerwaren, sofern die bei ihrer Herstellung verwendeten Ersatzlebensmittel (Backpulv-w, SckLagsahne-Ersatz- mittel. Miomen, Essenzen, Sirupe ufw.) von einer Ersatzmittel- stelle genehmigt sind oder nach dieser Bekanittmachung von der GenehiniguirgsPflicht ausgenommen sind: 7. Zum alsbaldigen Verkehr bestimutte kücheuin'Äßige Zubereitungen (Kaffee-, Tee-Ersatzgetränke, Puddings, Salate, Speiseeis ufw.), die unter Bernendung von Ersatzlebensmitteln herges^llr siwd, sofern die von einer Ersatzmittelstelle genehinigt sind oixr nach dieser Besann twack-ung von der Genehrnigungspflicht aus- geuouimen s'nd. . Artikel 2. Bei Veräußerungen von ErsatzlebenSntttteln, die m Packungen oder Behältmssen an Verbraucher abgegeben aerden sollen und auf der Packung oder dem Behältnis den viamen oder die Frrnra und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen mthalten, der die Ware herstelll oder sie in der Verpackung unter g emein Namen 'oder seiner Firma in den Berdehr bringt, ist die ?6us- Bändigung einer Bescheinigung nach 8 9 der Verordnung über die Genelnnigrmg von Ersatzlebensmftleln vom' 7. März 1918 nickn erforderlich, weim aus der Vacftrng oder drin Behältnis awegeben ist, von welcher Stelle, uxrnn und unter loelcher dinmmrr das Enlatz- lebensnnttel genehmigt ist. und zu >velchem Preise die Pacing abzugeben ist. Tie Vorschriften der Bekaimtmachungen über die äußere Kenw- zeichnuna von Waren voni 26. Mwi 1916 l^w. 25 Mrgnst 1916 ErrickB-Geietzbl. S. 422, 962) und vom 5. Dezember 191? .Rercks- Gesetzbl. (L. 1093) werden durch die Bel'timmnng in ?kbs. 1 nicht berührt. Artikel 3. Die im § 14 Abst 1 der Berottnulug itbev die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vorcpgrhene Frist, mnerbalb dei^n nicht genehmigle Ersatzlebens-nftlel. die sich iwr dein 1 Mai ioig -- — - * im Verkehr bleiben dürfen. Ter Staatssekretär des !R'ieg«ernährungsamts. v. Waldow Krieg^mLkschaftSamt Frankfurt a M Tgb. Nr. 4486. Betr.i Zuweiswig von Tackstopf«mr. DgA Kriegsamt hat nachstehlenixi BeVanntmachmtg Weid#* fackstelle hierher mitgeteilt: Betr.: Zm^isung von öac8Mtfoavn. DaS von ben einzelnen Verbraucher,: benötigte SackstMgarn ist bei der Berlin W 35 Lützoivstr. SO/90, F^n- snreck^er Lützvw 7668 und 7669 anzuft>rdern. Die RerchssacksMle prüft den Bedarf und deckt denselben jeweils für emen Monat unter Zugriiudelagung einer Garn menge von 3—5 GrMMck le w Das Gackstopfgan: wird den einzelnen Berbmucherndurch die MMWWU «vii «wem Lagerhalter fJÄ S^IJLihml FaW die «htfoTSeritttfr XH>n Sackstvptzarn VE Sackslm- AnsiÄut kommt, ist die 7lnforderungdurch O.nsinalb^ge über die km: gerumntvn Institut zur Msbesserung nnssesandten Sacke mit ^ Mm^darng des Bedarfs ist möglichst! Eil geben. ob Säcke mit der Hand oder mit der Maschine geflickt werE. Es wird ersucht, die Landwirte m geeigneter Werse von vorstehendem in Kenntnis »u sevei:. Frankfurt fl. M, den 11. Inn: 1918. Emmerling HauvtmMnr. Dem Oberbürgermeister zu Sie Ke« und den Großh. Bürgermeistereien der Land gemet« den des Kreises wird empfMen, vorstehendes ^sch^end,es ^iegswirtschafts-amtes in Frankfurt a. M. rn ortsüblicher Weise 8>u veri^s«cklichen. Gießen . den 17. Ijuu 1918. GroßberzoguMe > üreisamt Engen. I. B.' Dem m e r d e. __ Bekanntmachung über die Regelung des Fremdenverkehrs im Sommer 191V. Vom 11. Juni 1916. Auf Grund beS § 1 der Bmchesratsvervckmung vom 13 Ä*W 1918 über Maßnahmen zur Beschränkung K^Kvenidenverwh^ (ui. KM. S. 186) und der hierzu ergmemn Negeluidg deS Fremdenveriehrs im Sommer 1918 ruck ^usckmnnmg ves RitogSern ührungsamres folgende Anordnung«^ erlane«. fl. Ortsfremde Personen dürfen irr De rädern, Kurortes jrmd ErholrurgSvlatzen, sowie in allen Gemetn^n nick weniger als 6000 Eimvvhnern m Kur-, Erholmigs- oder VergnüanngSzweckeN Ilicht «18 vier Woche» Äusc-iMalt nehmen und nach dev«,! AÄuns den Aückenthalt cur einem Ludern solchen Ort rnch. fortsetzen. 8 2. Die Vorschi-rfterr b<4 § 1 finden keine AmvendiMg: 1. ' auf Personen, ore bei ihren nächsten Angehörigen Me- agttrn, Elter::, Schwiegereltern. Großeltem, Kindern. Enkeln oder GefMstsdern - rrn^rtgeltlrch beherbergt werden, 2. auf Militürpersonen. die zu Kur- oder EchoulngSzw«rm beurlaubt sind und hierüber nncn schrrstckcherr Aar-wnS^ ihrer Vorgesetzten Dienststelle bei srch führen forme dir die sie begleitenden Ehefran«r, Kinder und Ellern, 8 auf Stadckürder und Irmgnrannen. die aufs Lalid über- '' ^diesen sind, sowie oaif Personen, die nachweEch von Organen der reickxsrechtlichen Versichermmen, von Behörden lrrtb auf Kosten von Krankenkassen zu Kirr- oder Erholungszwecken untergebracht sind, . ' auf Personen, deren Ausenlhail nach amtsarztlrcliem Zrm>- inisse durch eure aesundheitlickx NoUvendtMt begründet Nt, und tvelchen durch das Aeisanck des gewählten Aufenthaltsortes ein längerer Aufenthalt schriftlich bewilligt worden Nh MS „amtsärztliches Zeugnis" gilt jede von einem im Reichsgebiete beamteter Arzte Unterzeichnete und mck dem AMts- fiegel versehene Bescheinigung. Im amtsärztlichen Zeilginsst ist auch die Tauer des notwendigen Aufenthalts und die Zahl der nötigenfalls zuzulassenden Begleitpersonen ws^ulegen. 8 3. Tie Dauer M in § 1 vorgesehenen unbeschränkten Aufenthalts kann vom Ministerium des Jrurevn tn «ckr-elnen Bezirken! oder Gemeinden aus Antrag des Vorstandes des Kommunalverban- des oder- von Am« wegsn bis auf eine Woche herabgesetzt werden, wenn anders eure regeln:ästige Erfüllung der Abliefe^angSpsticht mrd eine vorschAstsuiästige Versorgung der emhetmtsch« Bevolke- nnig mit Lebensrnitteln nicht zu gewährleisten sind. ß 4. In den.in § 1 bezeichneten Orter: und Gemeurdeu dürfen ortsfremde Personen in Privat haiishaltungeu gegen Gli t gell rrust mit schriftlicher, jederzeit roiderrmfsicher Genehmigmig des Kreisamts beherbergt tverden. Soweit Selbstversorger als Vermieter rn Betracht komm«n. kam: die ^nehnckgwrg grumdsählich versagt werden! sie rrrutz versagt oder zmnrckgenommer: rverden. sofern der Vermieter seiner MieferwrgMlicht in bezug auf Lebens:nckM geg er rüber dem Kvmmrmalverband nickst oder nicht vollständig imb rechtzeitig nachkvmmt. . „. , / „ A r r a 5. Tie Irchaber vor: Gastnatten jeder Art haben eu: der: Weisungen des jkreisanr« entsprechend^ Berechn« zu führen, aus dem jederzeit die Aalst der aruvesende.l Frenrden und dre Tauer ihres Aufenthaltes ersichtlich sein unvb . § 6. Sofern sich für einzelne 51eu'munfllverl>aude ern ^üeduistirS 4. hierzu ergibt, können diese vom Ministerium des Sintern er-^ nüichtigl oder beauftragt werden, die Döchslo^Ä uer ortsfremdeck Persorwn zu bestimmen, die in den einzelnen Verkehrsarten ooev Gaststättör: beherbergt werden dürfen- , ^ „ r § 7. Den Inhaber;! von Gaststätten i-der Art, stckrverimrl- tungen, Gemeindeverwaltimgen, Fren:delrverkehrsvevemen und ahn- lichen Vereinen sind öffentliche ÄnNudiguugeii ihrer Betriebe oder! Etln.richruugen, die eine Anpreisung besonders guter oder reichlicher Verpflegung enthalte::, untersagt. . r*. ^ r r a ». v»* § 8 Für einzelne, von Fremden besonders stark besuchte Bezirke bei,alt sich das Ministerium des Innen: vor, un Falle erheblicher Gefährdung dr's Nahrungsstaiides der einhennckchen, Bevölkerung :nit Zustimmung des Knegsernährungsanckes den Fremdenverkehr vorübergehend vollkommm auszuschalten. 8 9. Inhabern von Gaststätten jeder Art, die sich nt der Do- fiolguirg der für den Fremdenverkehr erteilten Vorschriften, solme der allgemeinen Anordnungen über den Verkehr mit Lehensntckckrck Unzuverlässig zeigen, kann von dem KreiSamt der Betrieb untersagt ober beschränkt iverden. ^ § 10. Ortsfremden, die den Vorschriften üoer den Fremdenvierkehr zutviderhandeln oder durch Uehertretmi^ der für den Nay- rungSmittelvertchr getroffeiien Aiwrdnungen die Ullgemeuwersor- jgung nick Nahruligsniitteln gefährden, kann der fernere Aufenthalt in den in § 1 genannten Orten des Grostherzogtums durch daS Kreisamt verboten werde::. . tz 11. Zuwideihandlungen gegen vorstehende Anordnung«: werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mck Hast bestraft. Tarmstadt, den 11. J:nri 1918. - Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k. Bekanntmachung. B e t r.: Verbot des Erntens unreifer Kartoffeln. Rach 8 11 der Bundesratsverordnung über die Kartosfelvec- sorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 (Kr. Bl. Nr. 117), auf deren Gnindlage die am 1. IM l. I. eintretende öfseickliä-e Bewirtschaftung der Frühkartoffeln aus der Ernte 1918 erpckgt, srnd die Karbofftlc-rzeiiger verpflichtet, die Kartvffsln s a ch g m ü ß m ernten. Zu einem fachgemäßen Ernten gehört vor allem, dag die uartosfeln ni ch t u nre t f geerntet werden. Wir iverdet: das Cncken, namentlich der Frühkartoffeln, in jede:- Di sticht kontrollieren und Zu- wiverhandlungen nach 8 17 dieser Verordlmng zur Bestrafung bringen lassen. Daher empfehlen nur alle:: Erzeugern von Frühkartoffeln im eigenen Interesse drinaetld, damit fte sich vor Anzeigen und Pestvastmge:: schützen, ihre Kartoffeln erst dann zu ernten, :ve:rn ihne>l die Bürgermeisterei auf Grund sachverständiger Besichtibung eine Bescheinigung ausgestellt hat, daß die .üarto iern erntereif sind. . ^ t - £ , SMoeifende Kartoffeln dürfen nicht als Frühkarckstel" geerntet Werdi'N. da durch eine rwrzeitige LiesENg von D erostkartoffel ii die spätere Lieferung der vorgeschriebenen Herbstkartoffelmenge been:- trächtzigt lstck». . ^ . . Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgerm et ft erdien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, porsdestmde Bekam:tmachiing ortsüblich zu veröffentkichen und die Bescheinigung kostenft-ei anszu- stell-m. nachdem sie sich selbst oder durich Iben Mrtschaftsaus,chuß. davon überzeuat haben, daß die Kartoffeln, deren Eri'tttng erfolgen sM, tatsächlich erntereif sind. Das Ernten unreifer Kartoffeln woAen Sst itbettoachei: und zur Anzeige bringen. Gießen, den 21. Juni 1918. Grvßbevzoglickes Keeisamt Gießen. I. B.: D e m m e rde. Belr.: Wve obiM. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des KreifeS. Wir tveijen Sie auf vorstehende Bekannttnachung hin und b sanft ragen Äe. das Ernte:: der Kartoffeln zu übenvachen und gegen diejenigen Anzeige zu erhebe::, die Kartoffeln unreif ernten. Gießen, den 21. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Demm erde. __ Bekanntmachttttg. Betr.: Ausfühnmg von Walzarbecken .in der Ortsdurchfahrt Lang-Göns. Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Kreis- stvaßc (OrtÄmrchfahvt) in Lang-Göns vom 26. Irrn: ab auf die Dauer von 14 Tagen für den Dz:rchgangsverkehr gesperrt. Die Fuhrwerks- imb Automobilführcr haben den Anordnungen des Straßenbaupersonals, insbesondere wegen der zn lEnutzender: Otts- ftraßen, Folge zu leisten. , ... Die Großh. Bürgermeistereien der umliegenden Orte wollen dies ortsiMich bekannttnachen. Gießen, den 24. Juni 1918. Großherzogliche-? Kretsamt Gießen. I B.: Cellarius Ausführungsverordnung girr R«6)Sgetveide!orduun.g j üi bie Ernte 1918. Vom 10. Jum 1918. Wut omnib d. ^ 78 und 74 der ReicbsgeAideo^nlna für die wrnl 1918 vom 29. f«i lyiö (Reicl-s-Gesetzbl. o. 425) nntt> da§ Nachstehende bestimmt : .< i Kommu nal verband ist der !>breis, sofern nicht lurchÜ 74 Abi 8 mehrere Kreise zu einen: Kommunal verband vereinigt sind. Gemeinde ist st-der' im Sinne des Artißels 1 der Städte- und Landarmesiidoordnuttg 'gebildete Verband. Zuständige Brbürde ist das Kreisamt. mJUtitlHUl ZJCUUIW. 1|I I'WF oviv.v«.». höhere Verwaltungsbehörde ist in dem Falle des 8 63 unsere Abtei! nnü für Lanütvirtschaft. Handel und Getverbe, im übrigen der ProvinziatarMchuv. Für die nach 8 74 Abs. S bezeichnen Kommunalverbünde Mr o-re nacy s vum c oe*ciiy ist je ein BerbairdÄa nsstlK:ß 5" bestellen. Terselbe hat zu bestehen: 1. cnrs d«: KreiSdirektoren der beteiligten Kreise cilS Borstand: 8 . arrs jo ztoei Vertreten: dieser Kreiste, die nebst je einem Ersatzmaun von jedem KreiSauSschuß aus seiner Mitte zu N>ählen si,ü>, alS Mitgliedern. Gehört eine der Städte mit über 20000 Einwohnern einem derartigen Kommunal verband an, so hat deren Oberbürgermeister in dem Äerbandsansschnst Sitz und Stimme: er kann einen Beb- geordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Ter VerbandSanskchuß ist beschlußsühia, wenn mehr als die HÄste seiner Mitglieder erschienen ist. Tie Beschlüsse Werder: rmch Stimmenmehrheit gefaßt: bei Stimnumgleichltett entschndet die Stimme der» Vorsitzenden. Die beteiligten Kreide sind befugt, gem^ii die Beschlüsse dcS Verba,wsansschustes binnen der AtlS)chluß- Mst von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Lanr^ Wirtschaft, Handel und Gewerbe an zu rufe,:: deren Entscheidung :st endgültig. Den Vorsitz in dem Berbandsausschuß 'und dessen Vorstand hat der die , Ml beste Kreisdirrktor, der auch die laufenden Geschäfte am Sitz d:s KvmmrumlVerbands zu führen hat: stellvertretender Vorsthender ist der nächstältefte Kreisdirektor. Der Vorsitzende vertritt den Kommunalverband gerichtlich und außergorichtttch. Er bereitet die Beschlüsse des BerbandsaussciMoS vor und führt sie auS. E: trifft die zur Durchführung der Aus-. süMs.Schlüsse sowie die zur Verwaltung und Regelung der Verband Mangeleg^chtttan erfvrderlichpn Verfügungen mrt ReclMvrr^ fung für den Kommnn-alverband. Die Kreis und Geinemdeverwal- tun gen sind verpflichtet, den Beschlüssen deS Verbcnldsausschusses und den Anordmmgen des Vorsitzenden zu entsprechen. Die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des .^kommunal lvrband^ erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Mast.mb:, der Beschlüsse des Verband Sausschusses unter anteil- toviser Vetteilirng nach der Be Völkern ngszifser der letzten Volkszählung auf-abrü^en. liebe:schüsse oder Verluste werden auf die beteiligten Kreise :mch Maßgabe der Beschlüsse des Verbandüausschusses verteilt. tz 8 . (Zu § 5 Abs. 3 6 er Rcichs^treidevrdmmg.) a) Wer Getreide, nämlich Roggen, Weiten, Spelz iDinkel, Fesen), Emer, Ernllorn, Gmshe, Kaper, auch in Mischung, al^sdrcscl)«: Ivill 106 er ausdreschen lassen toill, hat der Bürgermeistere: der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattlichen soll (ln Städten dem Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens anzuzeigen: 1. den Namen des Besitzers des Getreides: 2. die Menge jmb Art des ausz,ü>rescyeuden Getreides: 3. Zeit und Ort des AuSdreschms. Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach zu gehenden dlngaben in eine Liste einzutragw. d) Ter Ausdrusch des Gett-eides ist :mr mit schriftlicher Genehmigung der Bürgermeisterei (Treschschetn) zulässig Die Ausgabe des TreschscheirB ist von der Bürgermeisteret tu der Lttte ?§ 1) zu vermeria:. Vor Erteilung des DvesclischeinS ist jeder Aus- bausch untersagt. o) Das rmsgedroschene Getreide ist aus dein Dreschplatz b»w. in der Scherver aus einer vorschriftsmäßig geeichten Wage amtlich zu verwiegen. Das Wiegen darf nur durch einen hierzu verpflichteten Verwieger erfolgen, der das Ergebnis in etne Liste auszu- '^^B'wor^das amtliche Bertviegen erpotat ift darf kein ausge»- drofchnws (Steineibe von dem Dreschplatz oder der Scheuer entfernt! werden. ä) Der Besitzer hat sofort nach Beriviegen der Bürgermetsteret mrzü^eigen: 1. die Meng« und Art deS zam: Ausdrirsch gebracht«: Getreides, 2. das Gei vicht des ausgedwfchenen Getteides imch Getreide-- arten getrennt. Alle Hinterfrucht ist ebenfalls beschlagimh-mt. )hwe dldenge ist besonders zu wiegen in® der Bür«ermetsteoei anp^eigen. Die Bürgermeisterei hat die % hiernach zugeltenden Angabe« in die List« (8 1) einzutragen. e) Die 'vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch sür Mais (Welfchkonr, türkischer Weizen, Kukuruz,). k) Die Kieisäiuter ,verden ermächtigt, weitergehende Anordnungen über Zeit und Art des ')kusdre -Iltens sowie über Anzeige und F-estslessnng dos Trusche rgebuisses zu treffen. Sie körmen tnsbe^ sondere auch Dveschvorschriften ,beKüglich der weittwe,: rn 8 l der Reichsgetre:dsgetreideordnung .) Die Kommunal-' verbände haben anznordnen, daß das Recht der Selbstversorgu:« mit BrotgetleÄre auf solck)e lai'dlmrtscl-astlichen Betriebe bei ch ccm kt wird, deren DorvÜe zur Ernährung der Selbstversorger (8 o der ReichKgktreidesrdrmna) bis mindestens zum 15. Novenrber ls!8 ausrcick>en. lieber diesen Zeitp:n:kt hinaus ka,m das Recht der Selbstversorgung mir inson*eit beauspmcht werden, als dtt Vorräte zur Ernähruug der Selbstversorger für je volle Monat« ausreicheu. 8 6. Die in 8 64 Abs. 1 a vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen :Ber fremden Betrieben gegen Mahl karten^ oder Schrotkarten venrttbelten zu lassen, entfällt ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Betrieb aus Polizeiliclien Gründen geschlossen wo:- dni ist. Dies gilt insbesmtdere von dem Verbot der Benutzung *»* Schrotmühlen z,rr Zerkleinerung von Getreide für Speise- und Frttterzwecke. 8 7. Die zirr Durchführung der in den 88 58 bis 65 bezrich- netcn Maß nah, wen zu bildenden LtuÄ'chÄsse (§ 66) si,ü> bei Ver» einimmg mehrerer Kreise zu einem Komnnmalverbarch von deik> Verbands«ussck>uß, in den übrige., .Kvm,m:nall>erbLichen von dem KreiSausschnß zu wählen. Im Falle des 8 68 ist der Ausschuß von der Stadt oder tztemvindevertretung zu wählen. 8 3. 'Anordnungen nach den 88 58 bis 65 bedürfen intferex Genehmigung. , § 9. (Zu § 72 der Rei«l)sgetreidso'bnuna.) Die Komwum^- verbande halben ihre Ueberivach:, \ :gsb«m, tat, sowie diejenigen Ut Ne:chsgetreideste!!e zu ermächtigen, Vorräte, die einer ordnung^ gemäß ecgangerwti Aufforderung zuivider nicht anzczeigt oder bei :>ehöMi-.1>er Naä-prüfung verheimlicht oder sonstwie der Abnahme entzogen werden, oder die dec Unternehmer ei,^S landw:rt- scl-astlicheu Betriebs über das '.„lässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uebenvachung der Selbstverforger ergangenen Vorschrift« z^l vcn:»e:ü>ett oder vorschriftswidrig zu verärlßerir jucht, sow» afle Vorräte, di« unbefugt hergestellt oder, in den Verkehr ge- beacht werden, durch mündliche Erklärung geaenMter dem Besitz«, dem Betriebsleiter oder dessen Vertreter vorläufig in Anspruch z» nehmen und bis zur endgültige,: Entscl>e:dung rede sachltchr- m» räunüiche Veränderung an den betreffenden Vorräten »u verbiete«. Darmstadt, den 10. Juni 1918. Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k. Bckantttmachnng. Betr.: Reinhalten der Straßen. Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier Früchte, Obftvestr u:w sonsüge Abfälle aus Mrgcrlteige und Fahrbahn m werfen. Dierdurch hverden nicht nur die Straßen verunrelnrch sondern auch Gefahren für' Passanten ljlLrvorgerufei:, d:e durch Ausgieiten aus Obstresten und deraleichen zu Falle kommen m« sich erheblich verletzen können Wir erwarten, daß. nur Mete* Hinweise bedarf, um den Uebelstand abzustellen, wwrrgensalls tm Schutznmnnschaft mit Strafanzeigen Vorgehen müßte Gießen, den 21. Juni 1918. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. o» ar. nibffrr Tie neuen Vordrucke: Nohlen-Bezugscheine für Haushaltungen sowie Antrag ans Bkinilligung van Brennßojfe« sind sertiggestellt und können sofort bezogen werden durch den KreiSblattverla» ((«ickenc-r Anzeiger) Sießen, Gch nlstratzc 7. . Gießen ZwiklingSrunddruck der B ra h l'scken Un'v.-Vuch- und Steindrnckerei R. 9 a n g e.