ZiZL.ü +1 C - s 3 Nr. OS IS. Jnni IS18 Juhalts-Ucbersicht: Polnische Arbetter. - Rundgang der Feldgesänvoreneo. — Vo ksbcbliotheken. - Cchrotinühlen. — Kartoffel- versorguni. - Bemirtscha'tnnq der Frühkartoffeln. An dcn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bnrgermeiftereien der LaWgemciuden des Kreises. Mit nächster Post nrirb Ihnen eine Rund Verfügung des stellv. Generalkommandos lretr. polnisck-e Arbeiter mit dem Ersuchen übersandt, die Weitergabe an die einzelnen Wirtsck-afts- ansfchüsse veranlassen und den gewissenhaften Befolg überwacl-en zu wollen. Insbesondere .wird darauf Hingelviesen, daß bei der Begntachtling der Anträge auf Gestellung von Kriegsgefangenen künftig angegeben werden muß, ob und in welcher Zahl der Arbeitgeber innerhalb des letzten Jahres russisch-polnische Arbeitskräfte bescl>äftigt hat. Gießen, den 13. Juni 1918. GrovUerzogUcheo Kreisamt Gießen. _ I. V.: Langer '.n a n n» _ Betr.: Rundgang der Feldgeschworenen. An die Großh. Vürgermeistcreicn der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 21. September 1917 noch nicht erledigt haben, werden nochmals an die alsbaldige Einsendung der Berichte erinnert. Gießen, den 7. Jmn 1918. Gros'lu'i '-"giiclie-7' Kreisamt Gießen. _ I. V : L o n a e r m a n n. __ Betr.: Förderung der Bolksbibliotheken. An die Sck»nlv.»rftiindr des Kreises. Wir erinnern an die Erlodignng unserer Verfügung vom 7. April 1918. Frist 8 Tage. G i e ß e n, den 12. Jnni 1918. Groschcr^m'.cln's Kreisamt Gießen. _ I. V : L avaermonn. ___ Bekanntmachung. 93 e t r.: Schrotmühlen. An Großh Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme aus die im Kreisblatt Nr. 60 vorn 30. Mai l. I. veröffentlichte Verordnung des Stellvertretenden Generalkommandos XVIII. A.-K. vom 27. April l. I. machen wir Sie im Vergleich zu den seitherigen Bestimmungen auf folgendes aufmerksam: Die Begriffsbestimmung in § 1 der Verordnung ilt im allgemeinen die gleiche lvi-e bisher geblieberr. Zur größeren Deut- lichkeit si'.rd die Worte „ohne Rücksicht ans die Beznclxnnng" hinzugefi'lgt lvorden, um unmißverständlich klarzustellen, daß jede zum Zerkleinern von Getreide geeignete Vorrichtung unter die Verordnung fällt, auch wenn sie als Kaffeemühle. Knochenmühle oder anders bezeichnet wird. Die Worte „zur Herstellung von Schrot oder Drotmehl" sind durch die Worte „zum Mahlen, Quetschen oder Schroten von Getreide, Hülsen fruchten oder Mais" ersetzt worden, um jeden Zweifel darüber ausPuftt-kießen, daß die zu irgendeiner Art der Zerkleinerung dieser Früchte geeigneten Vorrichtungen, also z. B. auch Haferqnetschen, sämtlich der Verordnung unterliegen. In § 2 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß auch die Zerkleinc- iimg von Hülsenfrüchten und Mais untersagt ist, loeil auch diese angesick-ts des großen Mangels tunlichst der difentlichen Bewirtschaftung erl-alten werden müssen. Andererseits ist in Absatz 2 durch Streichung des Wortes „landwirtschaftlicl-en" die Möglichkeit gegeben, die Benutzung üo*t Schrotmühlen auch nichtland- Wirtschastlicl-en Betrieben iFnhNverlsnu dern eh n lungcn usw.) zu gestatten. Die Erteilung der Erlaubnis ist künftig der unteren Verwaltungsbehörde, in Hessen sonach den' Größt). Kreisämteru, übertragen. In Absatz 3 d?s § 2 sind insofern Einschränkungen vorgenommen worden, als Giiltigkeitsdauer der Erlaubnis auf einen Monat beschränkt ist. Die Bedingung pvli-cilick-er Ueberwachung soll künftig zur Regel gemacht werden; von ihr wird nur in den Fällen abzu- sehen sein, in beneid die in Frage kommende Persönlichkeit die Gewähr bietet, daß die Erlarckmis nicht mißbraucht wird. § 3 des neuen Entwurfs, der an Stelle der alten 88 3 und 4 tritt, verbietet jede Ueberlassung von Schrotmühlen und den Abschluß darauf gerichteter Verträge unbedingt, ohne die bisher geltenden Ausnahmen zuzulassen. Auch ist das Verbot auf Teile von Schrotmühlen erstreckt worden, um zu vermeiden, daß cs durch Bezug der einzelnen Teile einer Schrotmühle, wie es bisher vielfach der Fall war, umgangen wird. Die mller Umständen erforderlichen Ausnahmen von dein Verbot sollen künftig die unteren Verwaltungsbehörden erteilen dürfen. Ein Anlaß, die untere Verwaltungsbehörde in geeigneten Fällen zur Ucbertragung der Befugnis auf Unterbehörde:: $u ermächtigen, besteht in vorliegendem Falle nicht. Der neu aufgenommene 8 4 verbietet jede H e r st e l l u n g von SchwtnÄhlen und von Teilen von Schrotmühlen; die Reichsgetreidesdelle kann jedoch Ausnahmen von dem Verbot Anlassen und beabsichtigt dem gern äß, einzelne ihr als vertrauenÄvürvig bekmrnte Fabriken unter ihrer ständigen Kontrolle mit der Fabrikation zu betrauen. § 5 — ebenfalls neu — untersagt Zeilnngsanz^gen. die bisher, weil sie stvaskos waren, im weitesten Illnfange veröffentlicht worden sind. Die 88 5 und 6 der alten Verordnung sind als §8 6 und 7 unverändert in den neuen Entwurf übernommen worden, nrit der Maßgabe, daß die nach dein bisherigen 8 5 erforderliche Bescheinigung künftig nick-t von der Ortspolizeibehörde, sondern von der unteren Veuvaltungsbehorde erteilt loerden soll. Ein Anlaß besteht auch hier nicht. Gießen, den 10. Juni 1918. Großherzogliches Äeeisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Dem Großh. Polizeiamt Gießen und der Grvßh. Gendarmerie des Kreises wird empfohlen, Zrcwid er Handlungen gegen die Bestimmungen der Verordrrung des Stellvertretenden Generalkonv- nrandos vom 27. April l. I. unnachsichllich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 10. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: önnnterbe. Bekanntmachung. Betr.: Kar tosfclverso rgung im Wirtschaftsjahr 1917/18. Ans Grund der Verordnung vom 28. Juni 1917 hat die Reichskartoi felstelle folgendes bestimmt: Hinsichtlich der den Karckvsfelcrzeugern zu belassenden Kartoffeln verbleibt es bei den bestehe:rden Bestimmungen, jedoch i.rit der Maßgabe ,da ßfür die den Selbstversorgern zum Berzebr freizugebe.iden Mengen als Versorgung s Periode nur die Zeit bis zum 1. August d. I. zugrunde zu legen ist. Unter entsprecl-ender Abänderung der Ziffer II und III, 2 unserer Grundsätze vom 11. September 1917 (Krcisblatt Nr. 159) iv-arnen nur daher die SAbst Versorger dringend ^vor Verbrauch der für die Zeit rwm 1. bis 15. August d. I. belassenen Mengen, da deren Ablieferung verlangt lverdcn dürfte. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanittmachrmg ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 13. Jiuri 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m merde. Bekanntmachung^ Betr.: Die ofßenlliche Bewir-tschaftung der Frühkartoffeln aus der Ernte 1918. Unter Hinweis auf unsere Bekanntmackwng vom 6. April d. I. (Kreisblatt Nr. 35) mack-en wir nochmals darauf aufmerksam, daß Frühkartoffeln nur mit unserer Z u st i in- m u n g vor dem 1. Juli 1918 ab geerntet werden dürfen. Vom 1. Juli ab tritt die öffentliche Bewir-tschaftung der Frühkartoffeln ein. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgerm ei st er eien der Landgemeinden des Kreises lmrd empfohlen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffe.itliclxm. Gießen, den 13. Juni 1918. Großherzoallches Kc eisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. An die Gendarmrriestationen des Kreises. Die Anordrumg vorstehender Bekanntmachung wollen Sie überwacl-eic und jede Nichtbeachtung zur Anzeige bringen. Gießen den 13. Juni 1918. Grvßberzogticv''" >neisamt Gießen. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.