1918 N». 68 14 . Juni Meisblatt fsr rn Kreis UuhaltS-Uebersicht: Verkehr mit Käse. — Handel mit Karton usw. — DuplikatSarbcitsbücher. — Schülerhillsdienst. — Verbot deS Berkans« von D.-U.-Pserden. - ZnckeroerbrauchSregelung. - Sammlung getragener Männer-Oberkleidung.—Erzeuger- usw.-Höchstpreise. Verordnung über den Verkehr mit Käse. Vom 6. Juni 1916. iAlks Grund des 6 3 Absatz 1 der Verordirung über Käse vom 20. jjftobev 1916 lmrd nach Zustimmung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes verordnet nne folgt: Hl- den Verkauf von Käse tverden folgende H ochst - preise festgesetzt: Hersteller- Großhandel«. prelsfürkOIte preis f. 50 kg 1. Weichkäse nach Lamenibert, Brie, Neuschatetler, Münster Art mit eifern Fettgehalte von wenigstens 25 ooiii Hundert der Trockenmasse . * 2. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschatetler, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse. . . 3. Quark- und Magerkäse 4. 5. Gepreßter Ouark (Rohstoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5 vom Hundert. Spetsequark mit einem Wassergehalte von höchstens 76 vom Hundert . . . in Mb. 160 130 ISO in Md. 170 Kleinhandel«, preis f. SS kg in Md 190 160 215 SO 72 76 84 -.M- Der Herstellerpreis ist der Preis, der vom Ber- Me durch t^n Erzeuger, Großhandelspreis der Preis, der Aerrimse durch den Handel nicht überschritten werden darf. Kleinverkaufspreis ist der Preis, der beim Verkaufe ttirch! den Hersteller oder Händler an den Verbraucher in Mengen' gm mehr als 5 Kilogramm nicht überschritten werden darf »nm Verkauf von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem «mrchteu entseuchende Preis berechnet nxiden, Bruchteile von Mennigen würfen mir auf den Tiachstfolgenden Pfennig erhöht werden. ^.-lDer L^stellerpreis und der Ekvß Handelspreis schließen die vandelsübluhen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verlatumg selbst ein. . ^?'cL!/-^stellung von anderem Käse als dem, für welchen ^!^E^>^lpreise festgesetzt sind, ist verboten. ^ von Rohkäse z. B. Käsematte nach Neuschatellev Art als Käse un Sinne der Ziffer 1 ulch 2 des ß 1, ist unzulässig Zur, Herstellung von Käse nach 8 1 Ziffer 1 ist eine besondere «-mehmizmig der Lrndcs-Mss^ mid Fettstelle erforderlich. #JL von SMfequcrrf oder fcrtioem Wse aus dem »eoM-rzogtum Lessen und der Versand in demselben ist nur mit ^^Londes-Milch und Fettstelle »ultstsii,. Tie Ver- ^sonder>-' Bescheinigung der Landes- ^n ^ss dLr FrachtdLf S” Genehmigungsvermerk der- nicht ersordeLlich für den Versand von ^° eqiWlr nichthessischen Gebieten nach dem Groß- .. , 9 5 - y e Ä n J. * festgesetzten Preise gelten nur für den Käse Veranlassung der Landes-Milch- und FettUelle hergestellt und von dieser in Verkehr gebracht wird Füv ölen ionft hevgrsteNten Käse bleiben, soweit eS sich nicht um 2tus- s' ^oVesnmmimqen der Verordnung vom 20. Qk- inKraft^' die dort festgesetzten Höchstpreise, weiterhin! Lolirei und die von der Polizei beauf- in die Geschäftsräume, in Mttttei. i !a(nTt °^' U nnrb, jederzeit ein- SSnW'-iJi r f 1 ^stckst'§ungen vorzimehnren. Geschäftsall fzeich-- ernzuseheu und nach ihrer dtuswahl Moden Lr Unter- EmpsaugsbrAMm,ug entließ Wt »n-uf le ^^^'u hmer und Leiter von Betriebe?!, in denen Käse der. estellt oder verkauft wird, sind verpflichtet den Beamten h,>v Rn bc 5L^’jS* WTftä I^ iffei1 Auskunft «brr das Barfä^ren^i Ivd üb« die pir Ver^eitmig «Em' matz Wer deren Menge und tztzr- «hten inrd sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- undi Betriebsgeheimnisse zu enthalten Sie sind hierauf zu vereidigen', § 8. Tie Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergcsteltL oder verkauft wird, haben eiinen Mdsrufk dieser Verordnung inj ihren Bettiebs- und Berkaufsräunlen auszuhängen. § 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Atonalen oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 2, 8 4, § 6 Abs. 2 zuwider- handelt; 2. wer den Vorschriften des § 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Oie*» schäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: in § 6 vorgeschriebenen Mshang unterläßt. Im Falle der Nr. 2 ttitt die Verfolgung rucr auf Antrag des Unternehmers ein. §T10. Tie Preise dieser Verordnung sind Höchstpreise im I Smne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in I der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzblatt S. 516) in Verbindung mit den Bekanntnrachun§e:t vom fl- Januar 1915 (Reichs-Geseybl. S. 25), und vom 23 .März 1916 g«g*W*W. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-GesetzbL Tie Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auk l§utz?Ke,..Verträge, vom 11. NovemÄer 1915 (NeichS-Äesetzbl S. 7o8) ,rndet auf Verträge über Lieferimg von Käse entsprechend^ Anwendung: die wich 8 2 Ms. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch urch Mltter zustei^rche Befugnis, das Sck)iedsgericht anzurustnp sreht auch dem Verkäufer von Käse zu. Kraft U ' ^brordmnrg tritt mit ihrer Verkündigung in D a r m st a d t, den 6. Juni 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. ___ v. H o mbergk. Bekann-m^chung über den Harckck mit ftcrrfcm, Papier rmd Mpp--. Vom 6. Juni 1918! Aus Grund der 8§ 4, 6, 7 der Bekanntmacknmg des' Neick-Z-, Mm. 1913 über dm Hartt«K mit Kqrto«, Pavi» dapp« (NGBl. S. 417) wird bestimmt wie folst: Dw aus Grund von 8 6 der Bes-sedming t>eA vom 24. Juni 1916 über den Handel mtt uny Futtn-mttteln und zur Bekämpfung des KetteuhmidelS ^sarer MrsfÜhrun<^beknnnkma.chM« friersst r ,Ä.f -RGBl. S. «ri^ctet ÄSTfedfcn ^ständig zur Gtteüung, Versagung und zum Widerruf der A^bn^sonne für die Entzichimg der HandelsLeftiains. Ukbev Besckw^rden entscheidet endgültig der Provinzüllcnisschuß. Für Verftrhren göten'^di^^nIj^Achm^Är^chrisienj "^Ä?^^^«mttmaclning vom 5. Juli 1910. sind sä ?^brhandels gutachtlich zu hörm, die von den Großher-ogkichen Handelskammern zu benennen sind. , ^ ftrft' ^^?ÄErlmrKsckMß ist zuständig, über Stteitigkeiten. Verwertung Aon nnbedrncktem und unbesch'-ie-, .Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. A _ Bekanntmachrnirl. Vetr.: Ausstellung von Dnplttatsarbeitsbüchern. An die Großh. Bürgermeistercren der Landgemeinden des Kreises. ' o oÄmföTLf ^ Erle^.mg unserer Verfügung vom 6. Arwll 1918, soweit noch nicht Ä^eni. FM 3 Lage Gießen, den 12. Juni 1916. ' z^eisamt Gießen. __ I- V.: Lantzermanr^, . Bekanntmachung. ~ ' Betr.: SchülrchilfÄckmsti An die Grosih. ©ürßtrmtlfSmfen der «GüDarnflnb«» des Kreises. \ ift ^ C 9rww iÜ ^° Frankfurt a, Mrm ruverlassiger älterer Schiller höherer ^«'lwan-^' ^ s fertig chic Urtter Weisung über bfe BehaMung von Gespanntieven und Maschinen stattgefurzen. Die so aus gebildeten Imiguranuen können den Landwirten fltr me demnächst beginnende Mute Kur Verfügung gestellt werden. Indem wir Sie hierauf Hinweisen, ersuchen wir zugleich, umgehend hierher mitzuteilen, ob in Ihrer Gemeinde Bedarf nach solchen Hll^kräften besteht. Ferner wollen Sie binnenj 3 Tagen hierher berichten, wieviel jJimgmannen von den Landwirten Ihres Ortes für dir Ernte, insbesondere im Monat Juli, benötigt werden. Gießen, den 13. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Langermann. _ föetr.r Verbot des Verkaufs von D.-U.-Pferden, die von Landwirten eruwrben wurden. Dln den Oberbürgermeifter zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Landwirte, die D.-U.-Pferde von den Landwirtschasts- ßammern käuflich erwerben, sind zu verpflichten, die Pferde nur m iihren Betrieben zu verwenden und dieselben keinesfalls weiter A verkaufen, widrigenfalls sie eine Vertragsstrafe zu zahlen haben. Diese Bestimmung ist bei den Versteigerungen und Verlosungen der Pferde bekanntzubeben. Auf Anordnung des Landwirtschafts- ministerinms ist eine Kvntrollie auszuüben, ob die genminten Be- mrnisteriums ist eine Kontrolle auszuüben, ob die genannte Bedingung eingehalten wird. Diese Kontrolle wurde bisher nur in den reuigen Fällen ausgeübt, in welchen der Landwirtschastskammer Borstöße gegen die fragliche Bedinguivg zur Anzeige gebracht wurden. ^as Stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps drängt nunmehr auf Durchführung einer allgemeinen Kontrolle^ Diese soll deshalb nächstens vorgenommen werden. -Die wollen in der Sache au Sie ergehende Anfragen der Land- Wirtschaftskammer alsbald erledigen: die einfache Erklärung der Stressenden Landwirte über das Vorhanden- oder Nic^vorhanden- sein der Pferde genügt nicht, vielmtchr sind Sie vgrpflich- *, sich durch Augenschein davon zu überzeugen, k tc tn/BctTacf)t kommenden Pferde, deren Nationale in dem Rundschreiben aufgeführt wer- sächlich noch im Besitz der Landwirte sich den, tat. befinden. Gießen, den 11. Juni 1918. Großherzogliches KrciSamt Gießen I. B: Langermann. Detr: Zuckerverbrauckßregelung, hier: Sonderzuteilung von Zucker für die Kürzung der Mehlration. An öle Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gemäß Verfügung des Herrn Staatssekretärs deS Kriegsernährungsamtes vom 38. Mai 1918 ist als teilweiser Ersatz für dre auf Grund der Verfügung des Direktoriums der Reichsgetreid», stelle vom 15. Mai 1918 herabgesetzte Tageskovfmenge an Mehl iBemn ntmachimg vom 6. Jwn 1918, Kreisblatt Nr. 66) in dem Zeitraum vom 16. Juni bis 16. Juli 1918 auf den Kopf der zucker- versorgunssberechtigten Bevölkerung eine Vdenge von 750 Gramm Zucker zu verteilen. « Diejenigen Personen, die zur .Zeit der Sonderverteilung v o r- übergehend ihre^ Aufenthalt wechseln, haben, ewerlei ob sre svch im- Besitz einer Zuckerumtauschkarte befchden oder uE, die Lvuderzulage von dem Komimunalverband ihres ständigen Aufenthaltsorts zu empfangen. Die Abgabe dieses Kickers erfolgt in der Zeit vom 16. Juni - - Aull 1918. Es können aus die Zuckermarken 66, 69 und 70 je 2o0 Gramm Zucker -- 750 Gramm Zucker für diese Zeit ber«M,i Mit tOtorf i*8 16. 3uti 1918 wrrtieren bra Marken 68, 69 imd 70 ihre Gültt^eit. Wir beauftragen Die, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich veröffentlick)en z» lassen. Gießen, den 11. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: H em m erde. _ v«1r.: Sammlung getragener MKnner-Oberkleidung An die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ des Kreises. Zur teilwetfen Deckung des Bedarfs an Qberkleidun a der Arbeiter in kriegswichtigen Betrieben, der Land^- bi e n Eisenbahn Verwaltungen bat mr RerchsberleDungsstelle eure allgemeine Sammlung kL^Etragener Oberkleidung für Mäjnuer ang^ Der Kvmnmn»lverdand ^Gießen (LandgEmden des S^iseA dal heerM die von Gvotzh. Mimstermm des Innern ge- Mätz Verfügung vom 4. Jstnr ds. Js. Nr. HI 13 221' festgesetzte Erzähl von Anzügen beizusteuern. ^ Zur Samnrllmg bemerken wir: o verstehen: Rock, Weste und Hofe. Ä ü! üf t f (ti:3 ; W f ttfn ^üge soll derart sein, daß Lrese eme starke Inanspruchuahmf- aushallen: auch sollen die Kleidungsstücke ihrer Art nach tunlichst der eingangs erwähnte»« Zweckbestimmung entsprechen. 3. Bon der Ablieferung sind deshalb ausgeschlossen: Fräcke,- nmokmas, Leinen-, Lüster- und leichtere Flanellsachen. t- ber Lieferung von Joppen, die am Hals geschlosst!,« sind, ist die Ablieferung einer Weste nicht erforderlich. 5. Statt einer langen Hose, kann auch eine Kniehose abgp- liestrt werden. 6. Die ab-Mliefernt^n Kleidungsstücke sollen von noch möglichst guter Beschaffenheit sein, dainit Reparaturen vermieden werden. dllnMig braucht in feinen einzelnen Teilen (vergl. Ziffer 1) nicht von demstlben Stoff und derselben Farbe zu >ein. 8. Unverarbeitete Anzugsstoffe können ebenfalls zur Abgabe gelangen. 9. Bei der Abgabe wird dein Abliefernden eine Bescheinigung erteilt, welche die amtliche Zusicherung enthält, daß die jetzt aK gegebeiien Oberlleider bei einer im weiteren Verlaufe des DüegeA werdeikden andenoeitigen Einforderung getragener? OVerkleidung m Anr^chrung gebracht werden. 10. Jeder Lllr^ug ist mit einem Anhängezettel, worauf Nummer iuiid Name des Abliefernden vermerkt wird, zu versehen. 11. Ueöer die Ablieferung ist eine Liste zu führen, welche diel Namen der Abliefernden und die abgeliestrten Stücke sowie cmjet Anmerkung, ob Zahlung gefordert wird, zu' enthalten hat. 12. Tie abgelieferten Anzüge werden, soweit Bezahlung vev« langt lvird, nach einem Zahlungsverfahren gemäß Vorschrift der Reichsbekleidimgsstelle bezahlt werden und es ist zu deren ,TO« I^^tzunü eine fachmännische Kommission von uns bMuMt, welche die -Lchätzung vornehmen wird. Abgabebeschei-mgungen und Aichängezettel gehen Ihnen bem TltK ^EL^ u ’ ^vollen Sie sich selbst anfertigen. Wir empfehlen Ihnen, diese Sammlung, deren Ergehe nrs für das wirtschaftliche Durchhalten unsereSi Volkes von hoher Bedeutung ist, alsbald in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, durchtzuführen und uns spätestens biS Montag den 1. Juli ds. Js. Bericht mit Anschluß einer TO» schrift der Liste (dergl. Ziffer 11) zu erstatten, lieber die Ablieferung der eingegangenen Anzüge an nrrs werden wir Ihnen sodann Weisung erteilen. Gießen, den 11.Juni 1918 Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. __ I. V.: & ein m erbe. Bekanntmachung. ©etr.: Preisfestsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Klein» Handels-Höchstprei sen für das Großherzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden. , Auf^ Beschluß der Erzeuger- imd HaKdelsprmSkmnniisswn« wird unsere Beranntmachuna vom 18. April 1918 mit Genehm^ gung der Reichsstelle für Gemüse und Obst in ivlgender Z&äfc geändert: 1918 1 ' 111 5 lBohnen) uhrb hinzugesügt: ab 10. Julj . ft Die Bestimmungen in III Ziffer 6 und 6 werden dlrrch folgende Bestimmungen ersetzt: 6 Bis zum 20. Juni 1918 gelten dir Preise der Brrmdnurio ™ mr ,olche Karotten, die unter Glas gezogen sind Im übrigen gelten für runde und längliche Karotten di- folgenden Preise: Erzeugerpreis! I. Gruppe II. Grupt« Grohh- Kleinh- Gwßh.- Kleinh- , . Preis Preis Preis Preis a) mit Kraut 0,15 0,20 0 27 018 0 25 b ^ ne Krmtt 0,25 0,33 0^40 0.39 0.35 Ms Karotten gelben rotfleischige Speisemöhren von einer länge von 11 em. 8. Möhren (Gelbe Rübew 3)mitK_. Dewvdmrngrn vom 17. und 21. Mai 1918 über Preise für Kopfsalat ivcrdeu aufgehoben. Mainz, den 11. Juni 1918 4458V Heffische Landes-Gemüsestelle. I. B.: H iem en z, Giwßh. Regierungsassesfor. Wiesbaden, den 11. Juni 1918. B^irMelle stlr Gemitfe und Obst für den Regieruna.^ezn^ » Wiesbaden. Droege, Theimer RegierungSrat. Zwillings runddruck der D rü h I'jchen U„i°.-«uch. und Steludruckeret. % Lange, S.ebem