N». SS 7« Juni bm B? de« Kic; ZnhattS'Uebcrsicht: HauSbrand-BezugSscheine. — Höchstpreise für Verbrauchszucker. — Genehmigung v Detr.: Hausbrand-Bezugsscheine. Air dk KvhLenhttlldier fcer Landgemeinden deS Kreises. Ti-»- ansgestellten Hausbrand-BezugSscheirre aribrer Farbe sind dazu bestimmt, die Hausbrandlieserungen der Monate Mai intb iJmn 1918 zu decken. Damit gemäß § 14 Abs. II der Bekanntmachung über die Breimstosfversorgung der Haushaltungen vom 30. März 1918 ?eisblät!rr Nr. 44 und 45) die Belieferung rrotleidender Bezugs-- rne rechtzeitig von uns veranlaßt werden ümtn, sind alle grünen lsbvand-Bezngsscheme, deren Belieferung durch den Handel bis Juni voraussichtlich nicht erreich tverden wird, bis zum Montag den 10. Juni d. unter Vorlegung der näheren Umstände cinzrcreichen. Gießen, den 4. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Verbrauchszucker Auf Grund des § 14 der VundescatSverordnung über den Berkehr mit Zucker vorn 17. Oktober 1917 wird nach Maßgabe MB Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914 in der r ssung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 616), in Verbirrdung mit den Bekanntmachungen vom 21. Ia- raurr 1915 (RGBl. 8.25) imb 23. März 1916 (RGBl. 8.183) Übet die Neu den mg des Gesetzes betreffend die Höchstpreise und »am 23. September 1915 über die Fern Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. 8.603) nach Anhörung der Preis- prüfungsstelle für die Provinz Oberheffen zu Gießen folge n d e Hoch st Preisverordnung für den Landkreis- Gießen erlassen: I. Der Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt: 1. Für gemahlenen Zucker und Kristallzucker: a) Kmsumzucker für das Pfund 0,42 Mk. b) Raffinierter Zucker für das $funb 0,44 „ 2. Hutzucker: a) Ausgewogen ohne Papier für das Pßmd 0,44 ., b) Im ganzen Hut mit Papier für das Pfund 0,42 ,, 3. Würfelzucker für das Pfund 0,46 „ 4. Kandiszucker für das Pfund 0,55 *, II. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (RGBl. S. 184) mit Gefängnis bi§ zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu gfaitmrfenb Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann auf die Nebenstrafen jener Bekanntmachung erkannt werden. III. Durch die Vorschriften unter I wird unsere Bekanntmachung vom 10. Dezember 1917 (KreiÄblati Nr. 203 von 1917) aufgehoben. Den Großh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende 93o» «nntmachnng sofort ortsüblich bekauntzu geben und allen Klein- vendlern besonders mitzuteilen. Tie Händler (Ladengesck-äfte) haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebene Preisver-- m tragen. Zuwiderhandlunge,: sind zur Anzeige zu Gießen, den 1. Juni 1918. Großherzogliches Ztteisamt Gießen. _ I. V .: Hemme r d e. Verordnung über die Genehmigung vton Ersatzleben smitbelu. Vom 7. März 1916. Der Bundesrat hat a,:f Grmcd des S 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Birndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw dmn 4. AuMrst 1914 (Reichs.-Gesetzblatt 8. 327) folgende Ber- vtldnung erlassen: 8 1. Ersatzlebeusmittcl dürfen gewerbsmäßig pur hergestellt, Mgeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge- lverden, werm sie von ssiner Ersatzmittelstelle (S 2) genehmigt sind. t Ter Zieichskaiuler kmm Grmidsätze darüber aufstellen, ,velche egenstäirdc Ersatzlebensmittel im.S-imce dieser Verordnung sind te Grundsätze, sind im ReickMnzeiger zru jverüff^rtlichen. Tae von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genchnnglmg gilt m das gcmze Reichsgebiet. 8 2. Ti« Ersatzmirtelstell«: sino von den Landeszeittralbehör- " en-kto. Die tarnen für das ganze Gebiet eineö Bundes- oder für Teilgichrete, arsch für Bezirke, die aus Gebieten - BundekstEen gebildet sdro, errichtet \ schäfte der Ersatzmittel stellen von bereits lrestehenden Stellen wahr- 1 genommen wenden. 8 3. Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: 1. genaue Wngabr Bezirk der zur Stellung des Antrags Be- rachtigte ^cnne ge>verblick)c Hairptniederlassung oder irr Ermanne^ lung emer folckM seirren W>ohn.sitz hat. 8 L- Die Genehmigung ^rrn an Bedurgungen geknüpft trer- oerl. veirhsrechtlich Vorsäpusten iider Ersatzlebens mittel getrogen smd, dars dre GenehrnÜMng nicht xm abweichende Be-, dmgungen gecnüpfl werden. Der Reichsbrnzler kanrr Grundsätze die Erteilung und Versagung her Geuehmiglirig mrfst. slen. Dve Grundsätze sollen eine Versagung der 64-enehmigung insbesowi dere »ür dre Fülle vorlehen, in denen Beernke-n gefundheitlitte-r, oder volkswrrtschpstlicher Art oder persönlich Gründe der 'Erteilung der Genehmigung entgegensteherr. Tie Genehmigung gilt .für das Ersatzlebensnrrttel nur insoweit, als es entsprechend de,: im Genehinigungsantrag enthaltene^ ckngabeii und de:i bei der Erteiluirg der Oseii-ehrnigung auferlegtent Bünngamgen hergeshellt und in den Verlehr gebracht ,vicd. Jede; Abweichung, msbefondere in der Zusamniensetznng, Bezeichn-nng ooer wi Preise, rst nur nach Genehmigung der Ersatzmittel,!eil« Zulässig. Tie Genehmigung kann außer in fc-en Fällen des 8 8 Absatz 2 auch zurückgelWMNle,: -werde,:, ,veim /ich nachttäglich llmstände ergeoen, dre die Versagung der Genehmigung reclKstttigen. 8 6 Gegen die Bersagimg und die Zurücknahnie der Genehmig Mittung Um dbsch>verde zulässig. Sie hat keine aufschieb-end« Die Landeszenttalbehörden bestimmen, ,mlche Stellen zur Ei:t- scheidung über die Beschverde ziistänidig! sind. . , § 7 , Die LandeSzenttalbehörden bestimiwu: das Nähere über vos Verfahren vor dem Ersatzmittel- rmd der: Veschoerdestellen. . . 8 6. Bon sämtlichen Erttscheidimgen, durch die ein Ersatz lebensnnttel genehmigt oder dig Geivehmigicirg eiiies solche:: ver- Mt wer zurückgenvmmiTn ist, sowie von särntlichnl Erttscheidnngen der Beschwerdestelle:: ist dem Kriegsernährungsamt unverzüglich Mitteilung zu machen. . Haben mehrere Ersatzniittelstellen oder Beschwerdestellen über d:e Ger:ehm:^ung eures-Ersatzmittels zu entscheideu und gelangen ^ versMerxnen Entsck-eidnngem so hat der Reick^kanzler .EMnt^e Entscheidung zu tteffen. Da4 gleiche gilt, wenn bereits genehru^gte Ersatz!ebMsmittel durch eine DÜxwe Ersatzmittel-t werten und ^zwischen dieser und derjenigen wird^ Ersatzlebensimttel genehmigt hat. kenre Einigung d. Bei jeder Veräußerung von Erfatzlebensmitttln .rn Hechler oder be: der llebergabe an diese zum Zwecke der Be« äußernng hat der Verärcherer dem Erw.wber eine Besebeinigur^ m:s der ersichtlich ist, von welcher Stelle, )mnn, irrtter welcher Tcummer Irrtb unter welchen Bedruaunaen öS Ersatzlebe,:sinittel genehmiat ist. Der Erw>rver ^"liungen .a» aar mittei nur gegv: "ÄÄHäiLlgüng^'^^Beschtt,^ur:/erwarben- et hat tue Bychemrgung auszubervahren und auf Verlang^ k™***», atnb der E , . ^P; Fügestellen und ©wniftrogten der Polizei und der i atzmittelstcuen finb befugt, Räume. >in denen (^rsatzlebenK- ^rgejMlt werden, jederzeit. Räume, in denen sie verpackt, feilgehalten oder verkauft werden. .mährend der (5Je- betreten, dort Besichtigungen vor zu nehmen, Ge- schaftSaufzelchimtrgen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen (5mpiangsb<"stätiguna zu entnehinen. « iS* ^^«ser Räume sowie die von ihnen bestellten BenEetter und Äufsichtspersolren haben den rrach Absatz 1 jjiim Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern über das Be nähren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel urrd über ore -ur Herstellung verweirdeteir Stoffe, ilisbesondere über deren Menge, fcecftcitft und Preis. Auskunft zu erteilen WntfuJxn d-r , . ■- v - ^”" 7 — -r« und der Anzeige vvn gesetzwidrig- retten verpflichtet, über die EmrichLungen und EeschäftSverhälb- 5?^ *? rtzer Kenntnis kommen. Verschwiegenheit zu brachten und sich der Mitteilung und Verwerttmg der <$& schäftS- und BetnebSaeheimnisse zu enthalten. t+u *L' l Vorsclnitten dieser Verordnung finden auf Ersatz- ledensmrttel, deren ^rftellmig oder Vertrieb von einer dem Reiawkanzler untei-stcllten Stelle beaufsichtigt werden, mit der Lltatzgabe Amveiidurlg, daß an die Stelle der Ersatzmittelstelle Stelle tritt ***** ctnc vom Reichskanzler bestimmte ^ - 13 ; JteiÜBtanittc kann die Vorschriften dieser Verorb- für andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen Sowett er von dieser Befugnis keinen Ge- WtitmZ {£ t£fl£? >ne ^"^entualbehörden imhingehende § tii” .JPjj beiL^krafttreten der Verordnung bereits im Verkehre beftndlrch^r Ersatzlebensmrttel dürfen vom 1. Juli 1916 ,rb JÜÜ7«"! «ßerfefire bleiben, wenn sie genehmigt sind. -ver Antrag auf Genehmigung solcher Ersatzlebensmittel ka:m «ich vom Eigentümer gestellt werden. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, dast die nach den brshengen Bestimmungen in einzelnen Bundesstaaten erteilte tteitt ErsaÄebenS.nrttels nls 6>nehmignng im Sinn» ^ -s - Reichskanzler kann IlnöftihrungsbeMmmungeH «rla,sen und Ansmchinsn von de« Bvrsichsciften dr^er Vervr^ ttimg zulassen. «-I/ifuf De 'LnL, 90 (Lr ei B-kusnis, MsführungSbestimmungen zu f “.Gebrauch macht, Tarnten die Landesz«ntr<ä» behorden solrhe erlassen. U* f,, 16 -rS än einem Jahre und mit Geldstrafe M -el,»tausend V^ark oder mit einer dieser Strafen wird Ersatzlebei-smtttel ohne die erforderliche Genehmigm-a PÄÄ W'Ä d Ä lf ' erkauft oder sonst ,n den Verkehr brmgt oder den bei Erteilung der Geuehmi- gung^ auferlegten Bedingungen (S 5) »nmiderhandeltV «W 2. mei- den Borsckmften über die Verpslickftung zur Au«stel ^Eandlgnng. Aufbewahrung und Vorlegung der . Besc^inigung ,m z 9 zuwider handelt: 8 LT ^n Vorschriften im § 10 Absatz 1 zuwider den Eiw ^L"nb- die Besichtigung, die Einsicht in die GeschaftSanszeichunngen oder die Entnahme von Droben venoeigert oder die gemäh §10 Absatz 2 von ihm ae. forderte AEuiift nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 4 LT. T". Vorschriften im z 11 zuwider Verschwiegeuhett ni» bMdach-ei Ker Mrtterlung oder Verwertung Ln Geschäfts- l»er Belnebsgeheimnisse» sich isicht enthält • ß - LT T5 m ) .T>n ReiÄkanzler oder den LmdeSzentral. handelt^ Atlassenen AussiihrnngSbeAmmungen zuwider »etinLinS«^eftf ^ ^ ^ Berfolgnng nur ans Antrag beS l^ben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 6 auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich <*” * I« « L!,I ""LT"»».- «,-» 1 M., 1016 „ w _ Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow. Bekanntmflchung ÄN die Aeuchn-igung von Er. , -wwvvjiuuu uyu im witcmmgung von kr satzlebenSmttteln vom 7. Dkärz 1918. ReichE-setzbl S 113) Bonr 23. April 1918. ' A. Ersatzmittel stellen § 1. Für jc4* Provin- Urirb eine Ersatzmittelstelle mit Der Be- \ »«rchnung „Crsatzmittelstelle der Provinz Starkcnburg in Darm- j Iwrt u. s.f. errichtet, Ärfc der ProvinzIalprx!isprüfungsstelle an- ! ltedert ist. -- jj_L § 2.2* Ersatzmittelsterlen bestechen aus dem Vdrsitzendem einem! llvertretcndei, Vorsitzenden und einer angemessevn Anzohl von Mitglredern. Der Vorsitzende und die stelloertreieudeil unmittelbare oder mittelbare Staa.'Sleantte oder Käok- sie nicht Inhaber einZ Gemei ndeamtes sind, von dem für den Sitz der Ersatz. Mittrls^lle zustündi^m Grvtzh. Kreisamt verchstichtet ^ ^ Ersatzmittelstelle ffd der Vorsitzende der Dreisprüfungsstell-, wclchn: die Ersatzmittel^lle a^rglichett ist ^ Vorsitzenden und die Mitgliedes L-rden Ln Groh^ Mimurrmm des Jimern nach Anhörung des Vorsitzenden der Ersatznnttelibelle berufen. Die Mitglieder sind der Erfatzlebeli^. ^ Kleinsndel tn Lebensmittttu und den Berbraucherkrersen des Be^rks der Ersatzmittel stelle m end. jö>u Mitgliedern der Lrsatzmittelftrllis fiter stellvertretende L^rsteher einer ft llt"w^de ^^""6smrttel-UntersuchungSanstnlt des Bezirks bv- Bo» Ersatzlebensmutettlümstne, des Handels rn Lebens- ?utleln, der Verbraucher und emes der Vorüber oder stellve» mrstalt^f^^ftl^ mttt ^^tlichen NahrungsmMel-UntersuchungS. §6. Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Mitglieder undBeauftragten der Erfatzmittelftellen sind nachK9 der Bekanntmachung itber dre Ernchruim von PreisprüsungSftellen und die Versorgungsregelrmg vom Lö. .September / 4. November 1915 S 607 und 728), porbcha/tlich der d^ftlichen ^ & dLnzeige von Gesetzwidrigkeiten, ve» ^^chiet. über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche ^u)dre Ausübung ihrer BefugTnsse Ku ihrer Kenntnis kvmmm, Ber,c^meacnhett zu beobachten und sich der Mitteilung und Berwer. ÄÄ ^ 5 -^ Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Die Mit- t' < Vereiotgnng auf Grund der er- wahrttrn Borchrlft ftüher erfolgt ist. ans getreue PfüchterfülUvw von dem Vorsitzenden zu vereidigen. fvi X 6, Ersatzmittelftellen ongeWrotiven Beamten werden für Tnmstrelsen )wch den sür sre maßgebe^rden allgemeinen Bestimmungen entsch^ngt. Tw Mrtglieder erhalten Fochrkoster und Tage- WnLMchKEsm Drovinzialkasse nach Fe,stsetzmrg de- ,r„V- Zie Ersatzinittelst.rlei, sind Abteilunam der Provinzial. teWAcn. Die Kosten der Eriatzmittelstclleu von dem Provin. zialverband zu decken, welcher Träger dar Preisprüsungsstelle ist: &V?3J ^ re&ctt «uH die Evmahmtzu auZ den Gebühren der Ersatz, mrttclstelle zu. ^ ^.5*1: ?Ä^1/^er die Geschäftsführung der Erfatzmittel- Ministerium des Innern, Mteilung für Landwcrtlchast, Handel und Gewcr1.e. 6. Verfahren vor den Ersatz mittelstellem J für- ? ei ‘ %ntv .y auf Genehmigwrg eines Ersatzlebensmittels ^ sHnltlrch ein zu reichen. Außer den im § 3 der Verordnung auf- geftenten Erfordermssen must der Antrag folgende Angaben ent- 1. ob und seit wann der Antvagsteller eine im Handelsleaisber eingetragene Firma lwsitzt; 2. ob und welche Lebensmittel er vor dem 1. August 1914 l^r- tzestellt bzw. in den Verkehr gebracht hüt: 9. ob er im Besitz einer Erlaubnis zu.n Handel nnt Lebensmitteln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens- mtb Futtermitteln imb z-cr Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) ist, ge- geoenenfalls von welcher Stelle ihm die Erlaubnis erteilt ist; 4. ob er wegen Ketbellhaudels oder ivegen Zuwiderhandlüngeü gegen die Höchltpr eis verordn ungen, die Berordrurng geilen . ubennastrge Vrelssteigerung vom 23 Juli 1915 (Reichs-S^- setzbl. S. 4o7), das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 bK Berordmmg gegen irreführende Bezeichnung vvn Mrungs- und Genußmrtteln vom 26. Juni 1916 (Reichs- Gesctzbl. S. 568) bestraft ist: 5. ob ern Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebs (m, Grund der Vewrdmurg zur Fernhaltung unzuverlässiger ?T?