1918 Nr. «4 5. J«"i Kte.sMflä für den KtCtS KrtBSSaSi SBäSmSSiSfSiBSeS durch dm Ctsatgei- dürfen fe ün § 1 7h. 1 bestimmte» Preis«, ’ liä) %“Ä Bnrzahknrg, Hei 5* Wird dm Preis qeknndet. so dürfen dis zu 2 vom ö,nrdert^ahreszms«n «ver Nklch.chn,Diskont ftrnzngeschlnqcn werdciu ^«Vrm« die Kosten der Beförderung bis zur ua-chüen Verlade,teile, von der das &ci, mit der Dahn oder z>u Wasser versandt nxrdcn kann, loane K»'«5 ßnitfrriVTt^ hvrT^T 1>TTI Ctlt. Bekanntmachung W Grund der in der „Norddentschrn Allgemeinen Zeitung" vom 16. Mai 1918 Nr. 247 veröffentlichten Vererirbanrng zwischen der deutschen nnd der sranzöftsck>rn Regrmcugüoer Zwilveisoncni voin 26. April 1918 kann denienigen Zivilpersonen ^anzosischev Staatsangeliörigkeit, die zu irgend einem Zn punkw 'eit Begnüg der Feindseligkeiten interniert waren und spater ernmchtigt vor den sind, frei in Deutschland zu leben,^ unter geE-m Dedm4,imgenl die Ausreise aus Deutschland gestattet werden. Das Nähere ergibt sich aus der bezeichnten Berösselttlrchulrg , -r ^r;**,* Tie Zivilpersonen, die hiernach von der Auvrnsemogllchkett Gebrauch machen wollen, müssen spätesteiis brs öum 15 2lucwst 1918 ein schriftlickies Gesuch an das für ihren Au,euthaltsorr zuständige stellvertretende Generalkommando.oder au die KomgUch Spanische Botschaft in Berlin richten. In dem Gesuch sind anzugeben: 1 Name, Vorname, Geburtstag irnd Geburtsort: 2. Zeit und Ort der Internierung; 3. Zeitpunkt der Entlassung aus der Internierung: 4 Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort vor dem Kriege: 5. Ort, wohin sich die Zivilperson zu begeben wrenscht. Berlin, den 19. Mai 1918. Aus wärtiges Am t. __ Verordnung zur Abänderung der Verordirnng über die Sicherung der Acker- und Garlenbestellung. Vom 32. Februar 1918. Der Bundesrat hat mck Grund des 8 3 des Besitzes über die Ermächtigung des Bwidesrats zu nnrtschattlichen MaßnalMM usw. vvm 4. August 1914 (.Rnchs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung Cr ^ al ^Tr t i T e*l 1. IM ß 2 der Verordnung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung in der Fassung der BdSanntnrachnng vom 9. März 1917 (ReickO-Gesetzbl. D. 225) wird die Zahl „19r8 duück „1919^ ersetzt. . . . Artikel 2. Diese Verordnung tritt mtt dem Tage der Aerkündung in Kraft i Berlin, den 22. Februar 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. W a ldow. __ Verordnung über die Preise für Heu aiis der Ernte 1918 Vom 24. Mai 1918. Auf Griind der Verordnung über Kriegsmaßnahmen z-ur Sickerung der Volks ernälnun,; vom 22 Mai 1916 sReichis-Gesetzbl. L> 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-L^esetzbl. S. 823) in Verbindrmg mit § 3 Ms. 1 Satz 2 der Verordnung über den Verkehr mit r i aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt 368) wird verordnet: Kl. 1. Bei freihändigem Anüauf der nach 88 1,2 der Ver- vidnung über den Verkehr tuit Heut aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 auLzlibri'.igesiden Hamnengen darf der Preis für die Tonne nicht übersteigen: a) für Hn, von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelb- llee/Weistklee usw.) von mindestens -mittlerer Art und Güte 180 Mark: b) für Wiesen- mtb Fsldlveu (Gemisch von Südgräsern, Kleearten und Futterkräutern) »von mindestens mittlerer Art und Güte 160 Rtart. Für geipreßtes Heu erhöht sich der Preis um 12 Mark für die Tonne. Für Ware von minderer Art und Güte ist.ein entsprechend niedrigerer Preis zu Kalten. 2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Lnstnng ist der mich Nr. 1 zu berechnende Preis jnn 10 Mark für die Tonne hcvabzusetzen. Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die von der Landes Zentralbehörde bestimmte Behörde anordnm, daß voll der Preisl-erabsetzung abDusehcn ist. 3. Tie in Nr. 1 und 2 bezeiüMeteu Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle, von der das Heir piit der Ba^»l öde"- zu Wasser versandt werden tarm, sowie die .Ko stell des Tmladens dasellw ein. H 3 Ter Li^v-orngsverband erl>äll für Verrntttlung und sonstige Urkksteu eine Bereitung von J.2 Mark für die Tonne. ä 3. Beim fe&tfoöiTe dos nicht nach 88 1, 2 bec Berortnung üSk& atfLEkdefa tuU aus. der Ernte 1918 abHulieserndM teö die Kosten des Einladens daselbst ein. ^ . ... w Die Leurdeszentralbelwrden setzen pro beim llinfatz du^ch den Handel zulässiger'. LlidMlschlägc fest. 8 4 Die in dieser Verordnung oder auf Gruno dieser Veror^ nung festgesetzten Preise sind Höchstpreise rm Srnne des Gejetzes ^^^ ^Der^Staatssekretär des Kriegsernährungs-amts kami Ausnahmen von den Dorsch.ästen dieser.Verordnung Mlasien 8 6 Diese Benordnuna tritt mtt dein 2o. Mar 1918 irt uratt. Berlin,den24. Mai1918 Der Staatssekretär des Kriegsernähruugsamts ^Zn Der'ttetung: Tr. Müller._ Bekanntmachung über die Beschränkung des Verkehrs mit Heu und Stvoh acrs dev Errrte 1917. Vom 9. April 1918. Auf Grund der §§ 7 Abs. 2. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu ans der Ernte 1917 vom 12. Jr'lr 1917 (Reichs-Gesinbl. S, 599) imd der ^ 14 Ws. 2 Irr Ws.F ber Verordnung über den Verehr mit Stroh ttnd Häcksel vom 2. August 1917 lReick's-Gesetzbl. S. 685) wird im Einverständnis mtt dem Staatssek elär des Käckegsernährnmgsamtes an^eo ebnet, daß alle Besthränkungeu des Verkehrs mit Heu und Stroh bis ans werteres, besteben bleiben Da r m st ad t, den 9 April 1918. Großherzogliches Ministerinm des Innern. . v. H o m b e r g k. Bekanntmachung über das Verfüttern von grünem Brvtge^v'ide. Vom 29. Mai 1916. Auf Oftnnd der Verordnung des BundeSrats über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915 (RGBl S 287) nnrd für die Zeit bis Aum Inkrafttreten M in Aussicht stehenden Reichsgetrcioeordnung für die Ernte 19r8 das Folgende bestimmt: ' . 8 1 Grünes Bvotqeireide, also sttoggen, Wnzerr^. Spelz (Kinkel, Fesen, En,er und Eftrkvrn., auch in Mischung nnt Gerste, darf nur mit ^Genehmigung des Gvoßh. Kreisamts gemäht oder verfüttert norden. . 8 2. Zliwiderliandlungen gegen tz 1 werden mtt Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft Darmstadt, den 29. Mai 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg f. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Gr-ißh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Zlrciscs. Bors!el>ende Vevock>nnng ist .ortsüblich bekanntzumachen, das Feldschntzverfvnal ist #u bedeuten linb der Befolg der Anordnung, ist zu ül^-ruArck-en. An uns gellende Anträge sind vorher durch den Mrlschaftsausschuß zu begutachten. Gießen, den 3. Juni 1918. Großherzoglickies Kreisamt Gießen. _ Dr. U sing er. __ Bekanntmachung. Betr.: Sammlung von Knochen. Auf Gru'id der BundeHratsVerordnung vom 15. Februar 1917 (RGBl. Seite 137) und deu Anssührungsbestinrmuugelt vom 16. Februar 1917 (RGBl. Seite 140) ownen wir mit Zustimrinurg bfta Kriegsausschusses sür pslauzlich' und tterische Oclc und Fette (Knock-enstelle), Berlin, für die Landgemeinden des Kreises Gießen an : 8 1. 5kuochen jeder Att in rohenl oder vorgckochtein Zustande, die in HMishalttingen, öffeutlickiou oder privaten Anstalten. Kantinen, Volts!üä>en. Gast- und Speisewirtschasten, Schlachthäusern, F1elsck>ereie.. und allen Fleisch verarbeitenden Betrieben anfallen, dürfen nicht oerbixam., vergraben ober auf andere Weise vernichtet, woch zu Düngo- oder Futterzwee^n verwendet lverden, sondern jjftch von Müderen Mfäller^ sorgsälttg zu sonderir und zur Aoholung — 2 herekzuhalten bzw. an die nachstehend bestintmden SammelstellM oder deren Aufkäufer abzuliefern. _ jj 2. Die äkrfüttenmg der im eigenen L-cruShalt anfallenden Rtnochen an eigene Hunde oder Geflügel bleibt erlaubt 8 3. Der Verkauf von rohen, nickst vorgelochter? Knochen als Ueischbeilage oder über den Ladentisch an die Bevölkerung, die Abgabe an Volksküchen. MassenspeiseLnstaltcn. nwhltattge Vereine usw. bleibt gestattet. Ausgenommen hiervon ttnd die ftttchcn Rinderfüße, ärcn freihändiger Verkauf un^rsagt ist; diese )ino reftloS an die vom Kriegsausschuß für pfla,rzl?che und tterttcye Ockle und Fette bezeichneten Stellen zu liefern. 8 4. Der Ankauf der Knochen erfolgt durch Aufkäufer, die im Besitze einer vonOtns misgestellten Austveiskarte sein müsten. Die AuÄoeiskarte ist bei Airs Übung dS Becmfs mitzu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Unzuverlässigen Tlufkäufern wird die Ausweiskarte entzogen und der Handel untersagt. . 8 5. Uebec die in den cinzelnen Gemeinden gesamnlelten Knochenniengen l-aben die Aufkäufer Buch zu führen und bei der Ablieferung an die Sammelstellen, die jeweiligen Gew rchtSn,engen getrennt, anzugeben. „ .... . . § 6 Die Sammelstellen haben die von den Airskaulern oder den in den einzelnen Gemeinden eingeciasteten örtlichen Sammelstetten gesammelten Knocke zu übernehmen und ,o!che laut ^inoe^ vatsverordnung von, 15. Februar 1917 wöchenllcch ^m Kriegs- ausschuh ftir pflanzliche mld tierische Oele und Fette Knochenftelle Berlin NW 7, Dorotheensttaße 34, cmzmnelden und nach de,seit Verfügung zu behaiideln _ , ._ Jede eigemnachtige Versendung -von Knochm an erne Fabrik ohne Amveisung des Kriegsausschusses ist unzuläsna 8 7. Die Armmelstellen Haber? illwr Tm- und AuSEge von Drochen ein üagerbuch zu führen und melden den? Kveü^ml jeden 1. des MonatS, zum ersten Male am I.Iuti, dre bei chnen im abgelaufenen Monat a.rgclieferten Knoc^n ^ . 8 8 Mc-tzge ieien, Gast-- und Speisen, ?rtschaften. Krankenhäuser, Volksküchen. Kantine:? usw. sind verpflichtet, alle bei ihnen anfallenden Knock-en sofort an eine Sammelstelle oder einen Aufkäufer dieser abMliefern. _.. * e 1 § 9. Für die Erfüllung der Abl,eserungSpsl,cht nach § 1 ist der Haushaltungsvorftand, bei Anstalten der °An,taltsleurr. bei Gast-, Speisewirtsck-asten und Kmttineu. bet Betrieben redcr Art. in denen Kn?? NM anfallen, der Inhaber oder Betriebsleiter rerant- lvortlich. , . 8 XO. Zuunderhaudlungen gegen diese Bekannt,nachung lvcrden nach 8 6 der Bundesrats re rordirung vom 15. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu, sechs , Monaten oder mit Geldstrafe bls zu fünfzehnhundert Mark bestraft. ^ ^ Den Großh. Bürgermeistereien der Landgememden des Kreises nnrd empfohlen, vorsteherrdes ortsüblich bekcnmtzumachen Händler, die Knochen aufkaufen wollen haben dies.bis zum 20. Juni zwecks Ausstellung einer Ausweiskarte den, Kommunal- vcrbcnid schriftlich anzumelden. Das Rückporto (15 Pf.) für o\z Ausweiskarte ist beizusügen. ^ . . » Sammelstelleu für die Landgemeinden des Kreises Gießen sind: 1. Hermann Heß, Gießen. 2. Louis Rothenberger, Gießen. Die Bevölkerung ist dos öfteren darauf hinzuweisen, daß im Interesse unserer Volks mrd Kriegswirtschaft alle Kiwchen. auch die ktkinsten Mengen, abgelicsert iverden müssen da aus denselben die für uns heute so wichtigen Produkte, wie Fett. Oel, Leim, Futter und Düngemittel, gewonnen werden. Gießen, den 29. Mai 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U sing er. Bekanntmachung. 23ftr.: Landes polizeiliche LLbnahme von zwei Glcüsanschlüssen der Sttaßenbahn der Stadt Gief>m zann Transport von Gütern für dLs Kriegs gesan genenlager. Die Arbeiten zur Herstellung von zwei Gleisanschlüs sen der elektrischen Straßenbahn MM Transport von Gütern für das Kriegsgefangenenlager sind so,veil ferüggestestt, daß deren Inbetriebnahme am Samstag den 8. Junr ds. Is. erfolgen soll. Einwendungen gegen die planmäßige Ausführung des Projekts sind bei Meldung des ^bnsschluffes bis zum 6 Junr ds Js. bei Großh. P vlizeiam t Gießen vorzubringen. Gießen, den 31. Mai 1916. (»roßiierAn.'tisi"'-' K.insnmt Gießen. Dr. U s i nger. Betr.: Die Vernichtung der Saatkrähen. An die Brosch. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da auch jetzt nsteder Klagen über das Ueberhaudnehmen von Saatkrähe,? vorgcbvackü werden, m - bttck aus die derzeitig h-hm ^ Schußgeld bis zu 40 Pf. für den abgelreserlnr Vogel zu ,ayten. Gießen, den 3. Jüni 1918. Großberzogtlches Kreisamt Gießen. I. B : L angermann _ Betr ' ©mfcnbimg der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Mai 1918. . An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der ALdeckereiverzeichniss« für den M o n a t M a i 1 9 1 8. Geinrue Ausstellung ist unbedingt nottvenürg Gießen, den 3. Juni 1918. Großherzogliches Kreisamt Gieße,?. I. V.: Langer mann. __ Betr.: Zuckerverbrauck-srcgelung. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. i>buf Grund des § 2 der Bekannttnachung vom 15 Januar 1918 (KrriE-tt Nr. 5, wird bekainit-,egcb-n bab btc für 1918 zustehe^e Zuciermenge m Höhe von 500 Gramm aas den'Kopf der Bevölkerung in dem Monat Jull Mir Ausgabe können auf die Zuckerrnarken 6 6 unb 6 7 je 250 Gramm = 500 Gramm Zucker für den Monat Aul? bezogen ,veiden. Mft Mlauf des 31. Juli 1918 verlrecen d?e Marken b6 und 6 7 ihre Gültigkeit. r « Mir beauftragen Sie. diese Verfügung orrswlich bekanntzumachen. Gießen, den 8. Juni 1918. Großherzogliches Kreisaint Gießen. I. B.: Hem m cr be.__ Dienstnachrichtcn des Grotzh. Kreisamts Gresten. Betr.: Tie Zulassung von Losen ausllnirtiger Lotterien zunr Vertrieb im Großherzogtmn- Großh. Ministerium des Innere, hat dem Verein ftir die Wiederherstellung der St. Lorenzkivche zu Nürnberg dre Erlaubnis erteilt, je 5000 Lose der 11. und 12. Rerl^ ^ llM zuguusi«r seines Vereinszlveckes geneh,nigten Geldlvtterre rnnerl>aw des Groß-, herzogtllms zu vertreiben. , ^ Zum Vertrieb in Hessen dürfen iu?r mtt dein hesspchen Zulassung sste-nwe! versehene Lose gelan.ren. , . Währe,?d der Zeit des Vertrrebes der Lose zur 1. Klasse eurer Preußisck^Snddeutsckvu Klassenlotterie ist Aükünd?gnng, Ansgabe ,ind Vertrieb der Lose in Hacksen nicht gellt,tt-et. _ Bekanntnrachung. Betr.: Feldlxuviuignng Leihgestern: hier: Msschlag der ungedeckten Kosten. In der Zeit lwm 13. bis einschließlich 20. Juni 1918 liegt werktags aus dem Mntszinftner Großh. Bürgerineisterei Lnh- gestern der auf der rechtskräftigen Unterlage gefertigte Ans,ck>l.rg der ungedeckden Kosten *ur Einsicht der Beteiligten offen. Eftinx'udungen hiergegen sind l>.n Meidung des Auslchlusses während der Offtnlegunqszeit bei Großh. Bürgern, erste rer Leihgestern schriftlich einzureichen. Friedberg, den 20. Mai 1918. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: D ch n i t t s p a h n , Regicrungsrat. _ Bekanntmachuttg. In der Zeit vom 15 bis- 31. Mai wirrden in hiesiger Stadt Gefunden: 3 Fingerringe, 1 Zwicker. 1 Brille. 1 Kinderröck- chen. 5 Portemonnaies mit Inhalt. . ^ Verloren: 1 kleines ledernes Steprbeute!cheu mtt ul'er 20 Mk., 1 schwarz mit rot durchzogener und dunkler ^cidc gefütterter Handbentel. 1 silb. Handtasck-e mit Namen ..Jda Gebel" mcd ca 70 Mk. in Painergeld. 1 schvarzer Damenrcgen- schirm n?:t gold. G' iff, 1 gold. Damenuhr m. Sprungdeckel und Blume an, Deckelgl^. 1 gold. Dameuuhr ohne Rückdeckel z'oei Vi^el ^„graviert, 1 vergoldete Brosckv mtt hellbraunem Stein. 1 Pr«,?-1emonnaie mit 140 Mk.. und ein 50-Marksck>ein. Tic Empfangsberechtigten der gefti,'denen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns ewlieiü) zu machen. Die Abholung der geftindenen Gegenstände kann an ledem Docken tag von 11 — 12 Uhr lwrmittags und 4—5 Ul^ naamlftta.gs bei der Unterzeichneten Behörde, Ziinmcr Nr. I, erfolgen. I Gießen, den 1 Juni 1918. Großherzogliches Polizeiantt Gießen. * I. A.: Pfesser. Zw>llingsr?mddruck der B rü h i'schen Un v.-Buch- und Steindruckerei. R. L n g e, Dießen.