Nr. 63 S4 Juni 1918 ttreisblalt ,sr den Kreis Gießen. IvhaltS-Uederficht: Erzeuger-, Großhandels- und ttleinhandelshöchstprctfe. — Zuschlag zu den Friedenspreisen. — Warenumsatzstempel — Verkehr mit Schuhen. — Fortschreibung der versorgungSberechtigten Bevölkerung. — Notschlachtung. — DupltkatarbeuSbucher* Betr.: Festsetzung txm Erzeuger-- Großhandels- und __ Klein- hmrdÄS-Höchstpreifen für das Groß Herzog tum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden; hier Vorschriften über die Sortierung und die Behandlung von Spargeln. Bekanntmachung. Nachdem Verbraucher in zahlreichen Fällen durch unrichtige Sortierung und durch Wässern von Spargeln geschädigt worden sind, sehen wir uns veranlaßt, die naMchenden Vorschriften zu erlassen: I. Sorte: In die I. Sorte gehören nur Stangen: 1. von höchstens 22 Zentimeter Länge; 3. mit einem Durchuresser von 14 Millimeter und darüber, in der Mtte gemessen; 3. mit weißen Köpfen; 4. von fester, d. h. nicht hohler Beschaffenheit. II. Sorte: In die II. Sorte gehören Stangen: 1. von höchstens 32 Zentinieter Länge; 3. von weniger als 14 Millimeter bis herab -u 5 Millimeter Durchmesser, in der Mitte gemessen; 3. mit weißen und blauen Köpfen; 4. mit 14 Millimeter und darüber Durchmesser, in der Mitte gernesse'n, mit blauen Köpfen; 6. die Hohlspargeln. Abfall. Zu Mfall gehören alle-sogenannten Bleistiftspargeln, d. h. mit einem Durchmesser von roeniger als 5 Millimeter, mtb Brnch in tötfr Form. Das Wässern der Spargeln. ist verböte?:. Infolge dieses Verbotes des Wässerns »verdcn öfter rötlich gefärbte Spargeln in den Handel lommeir. Die Verbraucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß diese rötlicl>e Farbe nur ein Schönheitsfehler ist. der die Qualität des Spirgels nicht im nriudesten beeinträchtigt. Das Reinigen der Spargeln mit Wasser (waschm) ist erlaubt urch nötig. Zuwiderhandlungen^ gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafbestimmmtgeu höhere Strafen verwftkt sind, als Uebersä/reitung der Höchstpreise nach dem Reilchsgesetz vom 4. August 1914 iir der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-GesetzLl. S. 516) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mir Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Main», den 31. Mai-1918. Hesftscl)e Laicdes-Gemüsestelle. Werner, Regierungsrat. Wiesbaden, den 31. Mai 1918. Bezirksstelle ftlr Gemüse und Obst fttr den Regierungsbezirk Wiesbaden. D r o c q e, Geh. Regierungsrat Betr.: Wie oben. Main», den 21. Mai 1918. DK Hessische Landeogemüsistelle, V*i-walturrgslrbteilung, an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden. Unter Hinweis en. Znrviderhand- lungen sind zur Anzeige zu bringen. Auch die Großh. Gendarmerie wird ersucht, Zuwiderhandlungen rur Anzeige zu bringen Der Vorsitzerrde: __ Werne r, Regierungsrat. Bekanntmachung betreffend Nestsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen d zbi'eizamt Gießen. I. V. - Hemme r de ZwillingSrnttddrrrck der Bruhl'fchen Nniv.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.