Nr. ÖÄ 1 * Juni 1918 Kreisblatt für Le» Kreis Gießen. AnhaltS-tteberstcht: Verordnung über Futtermittel. — Viehzählung. - Altpapier - Verkehr mit getragenen S- uhen. — Dersorgu^ mit Frühkartoffeln. — Bedarf an Drainageröhren - Zurückstellung der Landwirte. - Ablieferung ccm Rmderfugen. “ c « u ® Kunsthonig. — Verkehr mit Brotgetreide. Bekanntmachun- der Reichsfüttermittelstelle zur Ansfülwung der §8 4 Ws. 2, 19 Abs. 1 ber Vervrdimug über Futterinittcl Donc 10. Iamlar 1918 MeickS-Gesetzbl. S. 2ä) m der Fassimg der Verordnung vom 22. März 1918 lReick^-Geü-tzbl. S. 146). Artikel I. Soweit in der Berordmrng über Futtermittel die Reick>sfuttev- mittel stelle, Geschiftsabteibrng. G. in. b. tz. (Beznysvereiuignnq der deutschen Landwirte) genannt ist. treten bei imd Schvimmgerstt an ityrc Stelle die Landesfuttermittct Zellen, in deren Bezügen die Auspu^- Schvimmgersle anfällt. Artikel II. § 1. Wollen gewerbliche Betriebe, denen nach $ 3 der Verordnung über Futtermittel eine An-eü>'ttflicht obliegt. im eigenen Betrieb gOvomrene Futderniittel zur Verfütterung an ilrce Svann- tiere behalben, so chcken sie einen dahbviehenden Antrag bei der Reichchtttermittci stelle. Geschästsabteilung G. m. b. tz. dereinigmiq der deutschen Landwirte) in Berlin W 35, PvtÄ>nuer Straße 30, zu stellen Ter Ertrag ist mit d^-r zu Beginn eines jeden Kaleudervierteliab'.-es zn enbatteuden Anzeige zu perlnnderr. Zn dem Airtrage ist mizugeben: 1. die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich eebra uchtenj St^nuttere (getrennt -nach Pferden und sonstigen Spanntieren : L wieviel von den im eigenen Betriede gewonnenen Futtermitteln der Antragsteller zur Verfütterung an die Svann- tiere im lausende?, Kalendettnertzesjahr bebalten nrbckche. Soweit die Futtermittel mrr zeitwri'e ansallen, ist gnztigetien wei.tie Men^m der Antti^Öester bis »u dem vvrauSsichlich nächsten Anfall l'also üler bas Ende des Kalendervierteljahr- hinauS) behalten möchte. Belassen werden nur die unbedingt erforderlichen Mengen. § 2 Tem dlntrag ist eine anrtlich- Befcheinigirng des Kounnu- Wasverbe,<-e' (Landrat. Magistrat k^eissBeier Städte, Bezrrksamt- «ann. AintshaawtNAvm ufw.) beixufügen: 1. darüber, daß die angogebenen Spamttiere tatsächlich vorhanden sind und in dem Betriebe zu Stxuur-wecken gebraucht werden; 2 . darüber, daß die beantragten Futtermengen ,utter Beabsichtig una der etwa sonst: noch zur Vmfügiena stehenden Futternnttel zur Vettütternng an jene S'xmnttere hlr den in dem Anträge genannten Zeitraum unl-edi:gt ettorderlich sind. 9 3. Gel perbliche Betriebe d^trstm mir so v->l ^bstgarponuer« Futtermittel verfüttern, als ihnen die Reich^futtermiittelstelle. Sle- MstSabteilunig, &. m. b. H., auf ihren Antrag ausdrücklich belassen 8 4. Gewerbliche Betriebe, in denen verschiedene Arten von Futtermitteln cmsatten, haben anznneben. welche Futtermittel sie oelwlteu wollen. Soweit für die Belasstrna der Futtermittel in 8 5 Höchstgrenzen sesirvietzt sind, wird ans ?kntrag n:rr ein Bruchteil der für die verschiedenen Futterinittel fe^tnesekten vöch'wvmgcm belasten (zum Beispiel für ein Pferd auf den Tag liöchstens 3 Pfund Trockentreber nel>ni 3 Pstmd Trub und Geläger). § 5. Tie Verfüttern» g yvn Malrknmen ist untersagt. Der gesamte Anfall an Malzkeinien ist an die NeichZfuttermittel^esle. GefMstSabteilimg. G m b. Jo. fB.'zng^vereinimrng der dimtschen Lanbßm'rte) abzulieiern. Tie Reichkstittermittelstelle, Geschäflsabtei- drng. G. in. b. §>., beläßt auf den Tay: "n sür l Pkerd- I Zugochsen: 1. Buckw^cenkleie .... nicht mehr als 6 Pfd. R. Buchiveizenschaken . ^ 3. H alerschalen . . . 4 . Biertrebern (trockenen) ß. Biertrebern (na'en) •. Getreidetrebprn (trockenen) T. Trnb nnd ü^elager. . . . , , ^ „ m §6. lieber Anttäge auf Belastung von Austwd- urch Scklivim m- gerste, so,me über Anträge auf Belaffung v.on Mästen dter Teig- wareufabriken entscheiden die Laidesfuttermittelst-etten des Ausallorts. Artikel IN. Tiefe B-kannttnachimg tritt am 21. Mai in Ktaft. A,n gleichen Tage tritt die Bekanntmachung der Reicks st ittermittrlstefse ^ix Arissühriing der §§ 4 Abs.2, 19 ?lbs. 1 der Ber-ordimng üb^r Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Neicl)s-Gesetzbl. S. 1108) außer Berlin, den 15. Mai 1918. Reichs futtermi ttelstelke. In Vertretung: M e i b i n g e r. 7 10 6 L'-. 6 6 10 Psd. 12 .. '4 „ 9 . 40 „ 9 . 9 Verordn«»«; über die Erweiterumg der vierteljährlichen Bir^Wnugeu. Doni 8. Mai 1918. Der Bundes rat bat auf Ownnd da' 8 3 des Gesetzes über Hl Ermöchtiaung des BundesratS zu imrtscka'tO^i Maßnahnien ufw. vom 4. WlMlst 1914 (Neichs-Geletzbl. S. 327) folgende Berc rtrumg T \' Die nach der Verordnung über die Vornahme klein« Viebzählungen vom 30. Januar 1917 (Re:'>s»Gesetzbl. 81) in der- Fassung der Verordnung über die Einnei'ivung der viertelfätw- ticf>cn Viehzählungen vorn 9. August 1917 (ReichA-Gefetzbl. Ml) vorzunrhmenden vierteljährlichen Viehzählungen sind bis ans ivev- teres mit den durch die Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1917 vom 8. Rovemder 1917 ReiäiS- Gefetzbl. S. 1021) u:ch durch die Verordnung scher die Vornahme eiirer Viehzählung am 1. März 1918 ivm 8. Februar 1918 (Reichßi» Gesetzbl. S. 75) angem-dneten Erweitermigen für Pferde, Sckrverne und Kaninchen durck-zuführen. §2. Taö Erchebuugs- m'd das ZiramumnstellungSnülster*) erhalten die aus den Anlagen 1. 2 erfich/licl>e Form. 8 3. Diese Verordnung ttitt mit dem Tage der Versündung in Kraft. Berlin, den 8. Mai 1918. Der Reicksskanzler. _In Vertretung: v. Waldow. *) Von brr» Abbruch dieser Muster w-'rd hier abgesehen. B e t r.: Mtvavier. An den Oberhnrtzermeiftkr zn G'eßen und an die Grühh. ^ürUermristereiei' 3er LauHrrmeinden des Areiil'S. Tie Preisregelungöstelle für Wttxuner in Berlin hat fv'gLndeS mitgeteilt: Tie Verwertung des seianrmelteu Vlltt'ar'iers erfolgt am werk- mäßigsten dnpck) Ablieferirn-a an ettie P>rmer- und Pavvenfaürik, sl^ern eine holche in der Gegend gkleien und ^irr lleberiraldne deS Altvapiers oereit ist. Ist das der Fast. >0 ist das dlltpavi« einem Altva pier Händler zn veik<7llsim, der es dein. Bei> brauch zuführ-1. In erster Linie soll dabei der ortsansässige £*mWE berücksichtigt werden. Bestimmte Sammelstellen tvcrdcn von der PreiSrcgc'lungV» stelle nicht eingerncht-'t. Tie Preise, die für das dvtt au»k^mm>ende Wtvavier g,4ord«H werden können, sind folgende für ie 100 ßlr bei Al'b kung: 1. für gemischte Pavier- und Pappenabfälle 14 Mk. ^iS 18 Mk. 2. „ gebündelte Zeitnnynt 24 „ „28 fi 3. „ SchiErdrnck (Bücher) ^ .... 20. „ „ 24 4. „ unsortierte Skriswuren.18 ,, „ 22 Jt 5. „ Original Gerichts- nnd ähnlick» Akdn 25 „ 30 Bon hier ans läßt sich mir bcr Rahmen angeben, in dem biete Preise zu halten sind Der genam Preis lsämch von der Güte de» Mtt^viers und davon ab. welckr Svenen bei der dlbnahme entstehen. Sie mosten wegen Zuführung de^ Altt'apiei's. anch soweit es in Ihrem Tienstberiebe sich ergibt. Mi die bekannten Gießener 'Firnrett besorgt sein. Gießen, den 27. Mai 1918. Großherzogliches Ki eisamt Gießen. I R ' 9r7»7erv-rbnwrfl über der: Berkehr mit Knochen vom 15. Februar 1917. deu Aus'ührrmgsbeslimnmngen zur Verordming über den Verkehr mit Knochen vom ^6. Febniar 1917 und der Bekanntmachmg betresserid Aerrdernug der Ausfülnnmgs- bestimmungen zur Berordmmg üb,-r der: Verkehr mit Knochen vom 14 Tezenider 1917 an. daß sämtlich Rrndersüche (Füße von Bullen, Ochsen. Kühen. Stieren und Ricrdern) aus Schlachtungen an die Firnra Genossenschaft für H äute Und Fet tvc rwertung) Cassel Schlacht Hofstraße 26 abgeführt werden. Bon der Ablievrung ist uns unter Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Postkarte, welch in der erforderlichen Anzahl von Erempsirren nachgesordert werden kann, gleichzeitig mit der Ablieferung Mitteittmg zu machen. Der Pi'eis für 100 Kilogramm frische Ninderfüße beträgt ab Versandstation. wohin: frei zu liefern ist. 40 Mk., für minderwertige oder verdorl>ene Rindersüße in Waggonladungen 18 Mk. pro 100 Kilogramm. Bei letzteren Rinderfüße:: werden tnrnr 0^ Wicht 25 Prozent Feuchtigkeitsgehalt al'aesetzt. Hinsichlich des Zeit- prinktes der Berrechmncg und der Anliefer:mg von Besörderungs- förben, Säcken ulw. ist mit der vorstehend genormten Firnra das Nähere zu vereinbaren. Die Abliefernngspflichterstrecktsichnicht nur auf private, sondern a'uchaufkommnnaleSchlach- 1 ungen, die Schlachtungen von Rüstungswerken, staatlichen Wurstereien, auf Notschlachtungen usw., washiermitausdrücklichbekannt gegebensei! Dagegen werden die militärischn Schlachtstellei: durch vorliegeich« Aufforderung nicht berülwt. Die militärischen Steller: sind gehalten, einstnreilen. wie bisher, weiter zu lie'ern. Die Rinderfüße (Füße von Bullen. Ocher:. Kühen, Stieren )md Ri:ü>ern) müssen vom Knie bis einschließlich fttrnl Huf geliefert, der Hornschuh darf rncht abgetrerrnt werden. l Gleich nach der Schlachtima ist der Kot vom Hur, an: lösten durch Abkratzer: mittels einer Bürste cvss trockenem Wege., zu ent- feri^n. Ein Brühen der Füße ist, besonders in der warmen Jahreszeit, nicht statthaft. Nach Entfernung des Kotes (i:ib die Sehnen ordnungsgemäß abzuschneiden. die FMe einzeln aneinarwerge reiht zun: Trocknen^ in Zugluft anfzustellm Und bis zmü Versand, dermöglichst bald zu erfplgeu! hat. kühl rmd luftig aufzubewahren. , ^ Ter Versand erfÄgt bei geringerem Mengen in Säcken oder Körben, bei Mengen von 1000 Füßen auswärts durch Berladrmg in geschlossenen Eiferchahnwage::, wobei darauf yu achten ist daß die Lnstkkappen geöfsiret sind. Tie Füße rnüsfer: in die Wagen derartig eingelagert werden, daß zimächst die ganze Bodensläche ausgenutzt ist. Sie werden in der Weise aneinandergereiht, daß färnit ge^en KlMce liegt. Keinesfalls sollen mehr als drei Schichten von Fützen übereinander liegen. Die Auslieferarng bei der Bahn erfolgt sowohl bei StückAtt wie bei Wagenladimgen auf roten Eilfrachtbriefen unter der Br- zeich»:ung ..Frische Klwchs: zum Verbrauch im Jrttaiche". Tie Nrchtbeachttrng der vorliegenden Bestimmungen durch ds Ablieferungspflitt^igeri ist urtter empfindliche Strafe gestellt. Berlin, den 15. Mai 1918. Kriegsaus schic ß für pflanzliche iiiitb tierische Oele und Fette, RohsettabLeilung. Betr.: Ablieferung vor: Rinderfüßen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotztz. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich zu veröffentliche::. Wir beauftragen Sie, diese Bcka l nttmachvo^ den mit den Schl achtln: gen in Ihrer Gemeinde beauftragten Metzgern besonders bekamrt- »uZeben und sich solches durch deren Unterschrift bescheinigen zu lass'cn. Tie bei der Ablieferung der Rinder süße zu benutzenden Postkarten vommen erster Tage zun: Versand und sind solche tot Metzger:: von Ihren »umstellen. Gießen, bei: .24. Mai 1918. Großvrrzogliches Kreisamt Gieße». I B.: D em m erde. Bckauntmachnnz. Betr.: DerbrauchKregelrmg der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug von Kunsthonig. Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die BerbrcruchS- reaelung der tn die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nähv- m:ttel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für vie Landgemeinden des Kreises folgerGes bestimmt: Die gemäß unserer Bekanntmachung vom 15. April 1918 (Kreisblatt Nr. 451 bei deu Kleinhandels geschärten bestellten Ware» können von den Bestellern nunnvehr bezogen werden. Ter Be»u^ kann :mr bei de:n Geschäft erfolgen, be: dem die Bestellung auf- tzegebem :mrrde. Dabei ist die Rährmnttelkarte mit vorzulegetü. Nährmittelkarten ohne die betreffenden MarlLn berechtigen nicht mehr zum Bezug: einzelne abgetrennte Qmttungs- und Bezugs- marken sind wertlos. Es entfalle-:: 1. auf die Nährmittelkarte L (rote Farbe) Marke 31 750 Gramm Kunsthoulg 3. mis die Nährmittelkartr C (blaue Farbe) Marke 34 750 Gramm Ktmstbonio. Mit dem 10. Jmvi l. I. verlieren die Marken ihre Gültigkrtt. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunfte be- »vr,77n -yai. vertiert den Anspruch darauf. Tie Klein Handelsgeschäft« haben die betreffenden Qisitttmgs-- und Bezngsmarken abzuttennett und getrennt nach Nummer:: imb Farben der Großhandelsvereini- gm:g e. G. m. b. H., West-Alckage 31, abznliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 10. Juni, von den Bestellern nicht abgenommen« Waren m engen sind der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. Gießen bis zum 15. Juni l. I. an- z u z e i q e n. NichtbeaclÄnng dieser Vorschrift hat den Ausschluß von de:n Vertrieb der Nährmittel z:cr Folge. Den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekannt- machung sofort ortsüblich zu verossentlick^en. Gießen, den 25. Mai 1918. Großherzooliches Kreisamt Gießen. I. D.: H e m m e r d e Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit B:'ot>7etreibe und Mehl; hier: Schließung der Mühle Heinrich Möser. Gö'ßen. Die Mühle I. Hch. M ö ser in Gieße:: ist auf G'mnd des $ 69 der Reichs> 7 etteideordnung für die Ernte 1917 loeger: 11 "zuverlässig- hnt des Inhabers n bn'i Monaten, imb zwar vom 6. Juni bis 5. Scyteniber 1918 geschlossen. Gießen, den 24. Mai 1918. Grvßverz,'iHiitr-" Kre:^-i",» i^jeßen. I. V.: He m m erde. Zwillmg-runddruck der Brü hl'schen Nn'v.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange. Gießen.