I H ÖS' Nr. 61 31. Mai 191® !'c' "’:äfftfc»Kre!$'Sietjeti; JuhaltS-Uebersicht: Ernährung der Stadtkinder. — Verkehr mit Laubheu. — Gartenmäßiger Gemüsebau. -- Ausreise Hilfsdienst- pflichtiger. — Feldbereimgung Göbelnrod und Leihgestern. — Beschäftigung von Arbeitskräften. — Derhehr mit Eiern. — Lagerung von Getreide usw. — Lieserung von Strickgarn. — Fleckfieber. Detr.: Bestimmungen über die Ernährung der mlf dem Land untergebracksten Stadtkinder im Wirtschaftsjahr 1917/18. An die Grovir. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund der Verft'igung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 11180 vom 4. Mai 1918 wird bestimmt: 1. Als „Stadtkinder" gelten nur Kinder, welche von Kom* mimalverbänden, Kirchen- und Pfarrgemeinden, gemeinnützigeit Vereinen und dergleichen, insbesonder-e durch den Verein „Landaufenthalt für Stadtkinder" planmäßig in größerer Anzahl auf dem Lande untergebracht werden, einerlei aus welchem Bundes-* staat sie stammen. Tie Versorgung von Kindern, die außerhalb einer festen Organisation auf rein privatem Wege vorübergehend nach den: Lande gebracht werden, hat sich lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Versorgung ortsfremder Personen zu richten. Solcher: Kindern steht daher namentlich das Recht der Selbstversorgung nickst zu. 2. Siofern „Stadtkinder"' bei Selbstversorgern Aufnahme finden, sind sie als zu deren Haushalt gehörig anzusehen und nach den für Selbstversorger geltenden Grundsätzen, insbesondere auch hinsichtlich der zulässigen Verbrauchsmenge zu behandeln. Insoweit hiernach eine Selbstversorgung für die Stadtkinder nicht einzutreten hat, sind sie vom KommunalVerb and des ländlichen MfentlwUsorts ebenso wie die eingesessene versorgungs- berechtigte Bevölkerung zu versorgen. Diese Bestimmung wird im Regelfall auf die Versorgung der sogenannten Ferienkolonien Anwendung zu finden haben. 3. Auf Grund der Verordnung vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) und den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen sind den Landwirten, welche sich zur Aufnahme von Stadtkindern verpflichten, zu deren Ernährung die erforderliches Menget: voll Getreide und Öülsenfrüchten in gleicher Höhe zu belassen, wie für Angehörige ihrer Wirtschaft. Diese Anordnung hat bei der Mforderung von Kartoffeln sinngemäße Amvendung zu! finden. Soweit die Ablieferung bereits erfolgt ist, stellt der Kommunalverband die Lebensmittel aus seinen Vorräten auf Antrag zur Verfügrmg, gegen die gleiche Vergütung, welche bei Ablieferung von ihm gezahlt wurde. 4. Ter Fleischbedarf der bei Selbstversorgern untergebracksten Stadtkinder ist in der Regel aus dem dem Selbstversorger aus Hausschlachtungen zur Verfügung stehenden Fleischvorrat zu decken. Tie Versorgungszeit wird auf Antrag entsprechend verkürzt. 5. Tie Stadtkinder sind vor ihrem Fortgang aufs Land rechtzeitig bei den vom Wohnsitzkommunalverband zu bezeichnenden Stellen abzumelden. Tabei sind alle Lebensmittelkarten oder Unterabschnitte von Lebensmittelkarten (einschließlich der Reichssleischs- karte), die erst nach dem Tage des Fortgangs Geltung erlangen, dem Wohnsitzkommruialverband zurückzu geben. Während der Tauer des Landaufenthalts dürfen für die Kinder vom Wohnfttzwmmunal- verband Lebensmittelkarten nicht erteilt werden. In die Listen des Wohnsitzkommunalverbands über die Ausgabe von Lebensmittelkarten ist ein eiusprechender Vermerk einzutragen. Ueber die ordnungsmäßig erfolgte Abmeldung hat der Wohn- sitzkommullialverband einen Ausweis nach e n d st e h e n d^ a b- gedrucktem einheitlichen Muster (Ausweis für Stadtkinder) zu erteilen. . Ter Ausweis ist bei der Wmeldung mrt dem Stempel des Wvhnsitzkommunalverbarrdes und den: Datum des Ausscheidens des Kindes aus der Versorgungsgemcinschait des Wohnfitzkommunal- verbandes zu verselieu. Er ist den .Kindern, beziehungsweise den, Begleitern auf die Reise nach dem Lande mitzugeben. 6 Unmittelbar nach dem Eintreffen auf dem Lande siiid die Stadtkinder bei der zuständigen Bürgermeisterei des ländlichen Aufenthaltsortes unter Vorlage des Ausweises anzn- melden. Tie Anmeldung darf nur e>itgege:igeiwurmen werde,:, wenn der Ausweis boigebracht wird. Tie Bürgermeisterei hat aus dem Abschnitt A des Ausweises zu bescheinigen, daß die Anmeldung ordmmgsmäßig erfolgt ist. Der Abschitttt A ist sodann dem Kinde, bziw. dem Landlvirt, bei dem es nntergebracht ist, zurückzugeben. Der Abschnitt 8 ist von der Bürgermeisterei abzntreunen und nach gehöriger Ausfüllung auf der Vorder und Rückseite dem Koinnmnalverband Gießen zu übersenden. Für die angemeldeten Kinder gibt der Komn:u nalverband Gießen, irrsolveit sie nicht arrs Selbstversorger-Vorräten zu versorgen sind, Lebensmittelkarten nach den gleichen Grundsätzen, aus, wie fitt die eingesessene vorsorgungsberockAgte Bevölkerung. Ti»e Karten sind den Qiuartterwrrteu der Küider zu behändigen. 7 Am -Ende des Landaufenthaltes sind die Kinder von bet* Gvoßli. Bürgermeistereien bei dem Kommuiialverbcrnd Gießen ab^ zumelden. . . ^ Tie Abmeldebescheinigung ist auf Abschrtttt A des Ausweises ein^u tragen. Ter Abschnitt A des Ausweises ist seitens der Bürgern mersterei von dem Kinde bzw. dem Landwirt, bei dem es unter \ gebrachst ist, zu erheben und dem Kommunalverband Gieße:: emzui senden. Außerdem ist denr Kinde die rote Mmeldebescheinigung arcsq zu händige::, da die Wiederauftrahme in der Versürgrmgsgeinernsckiaf? des Wohnsitzkommunalverbandes nur erfvlgen darf, nachdem da> Ausscheiden aus der Versorguiigsgemernschaft des Konmrunalq Verbandes Gießen durch Vorlage der üblichen roten Abmeldebefchet- nigung nachgewiesen ist. . . 8. Bei der Durchführung vorstrhe:ider Bestimmungen ist jede unnötige Behelligung der Q-uartterwirte der Stadtkmder auf de:^ Lande zu vermeiden. Gießen, den 17. Mai 1918. . Großhcrzoglicb's Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Großherzogtum Hessen A.^ ''Ausweis für Stadtkinder Dom tzeimats- bommltnov verband aus» zusüllen: Datum der Abreise Stempeln. Unter schrift des Hei- matbkommunal- verbands. Von der Anmeldestelle des Zuwondcrungs- kommunal- verbands auszufüllen : Datum der Ankunft: Stempel und Unterschrift. Dom Zuwanderungskommunal. verband aue- zufüllen: Datuni der Rückreise: Stemv l u. Unter schrift des Zu» wanderungs- kommunalver- bands. Brot .... Speisefett . . . Nährmittel . . Uartoffel . . . Zleifch . . . Sucker siehe Ziffer VII der umstehenden GedrauchsanweisvnD» Rückfe ite zu A. Gebrauchsanweisung z u m Ausweis der Stadtkinder. Grobherzogtum Hesten 8 . Ausweis für Stadtkinder Stempel des Zuwanderung», kommu. aloerband»: iS 2 H 2 I. Ter Tag de: Llbreife aus dem AbwandenlngskomnttLlLlvLvff band ist durch deutliche Markierung auf der Karte zu vermerken. ebenso der Tag der Anttmft im Znwanderuiigs ko mmu-, nalverband und der Tag der Rückreise. II. Das Stadtkind hat vor seinem Fortgang aufs Land alle Lebensmittelkarten oder llirterabschnitte von Lebensmittelkarten einschließlich der Reickssfleischkarte abzugeben. III. Tie Karte ist von dem Quartiernnrt des Sommcranft'nthalte§ auf das sorgfälttgste aufziibeivahren und vor Verlust zu schützen. IV. Unmittelbar nach dem Eintreffen ans dein Lande ist das Stadk kind bei den vom Kontnuinalverband des ländlichen Miend, Haltsorts zn bezeichnenden Stellen unter Vorlage des AltK- wcises anzuineldtM. Tie 2lr:meldung darf nur entgegengerwnvi mes Ministerium des Innern. I. B.: Schliephake. V et r.: Erhebung über den gartenmäßigen GemMebau im Zahl» 1918. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Durchführung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst geplanten Erhebung über dnr Umfcvrg des gardnrmäßigen müsebaues, die sich bezüglich der einzeliren Gemiüsejorten an die Anbau- und Erntefläck>e,reryebuirg des Jahres 1918 über de« feldmäßigeu Bau anschließt, hat imter Benutzung des Ihnen von uns unmittelbar zugehenden Forntblattes l zu erfolgen. Unter Ziffer 1 dieses Formblattes sind für die dort genannteir Getnüsv" svrten die Flächen des feldmäßigen Anbaues von Ihnen ein»p- tragen. Tie Zahlen sind den Spalten 33 bis 42 d<ä Gemeinde bogens der Anbau- und Er,tteflächenerhebuug in: Jahre 1918 zu entnehmen. Sodann sind die Flächen des gartenmüßigen Gemüts» baues von Ihnen im Wege der Schätzung unter Hinzuziehung vo« ^Lachveiständigeu oder Vertra uens I euten TNöglichst genau zu es* Mitteln und unter Ziffer 2 cinzutragen. Dazu ivird darauf hdv, gewiesen, daß cs genügt, wenn die G e s a n» t gft ö- ße der im meiridebczirke belegenen, mit Gemüse aller Art airgebauten Fläch« möglichst gewissenhaft abgcschätzt und mrgegebn wird. Wegen der bei der Ausfüllung zu beachtenden Einzel Heft« venoersen wir auf die dem Bo gm aufgedruckte LlnleittMg. Tas Formblatt ist uns bis spätestens 21. Juni 1918 zurück« zusenderr. Gießen, den 30. Mai 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ Dr. Usinger. Betr.: Ausreise Hllfsdiensöpflichtiger. An den Oberbürgermeister ’u Gießen und die Größt). Bürger« mcistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Hinblick ans die Rvtwendigkeft, den Reiseverkehr tunlichst einzuschränken, und im Hinblick darauf, daß der große Geschäftsverkehr der Kriegsamtstelle Frarftfurt a. M. es ioüuschenswert erscheinen läßt, persönliches Vorsvreck>eu von Gefuchsdellenr tuuliftBl eiuzu schränken, sind Hftfsdienst^flichäge, welche einer Genehm iguw§ der Kriegsamtstelle zur Ausrerse in oaS befreundete oder ueutratt Ausl.nck bedürfen, rächt zu veranlassen, persönlich bei der Krieg-- amtstclle in Fraickfurt a. M. vor^usprockM, vielmehr sind deren Gesuche mit den Vörgängen rückschriftlfth der KriegSanttstelle zur Stelämguahme zu überseirden. Ritt in awrz drftrgenden Ausnahm«-, fallen erscheütt es zulässig, ldaß die GefuchMler Persönlich ihr Anliegen hier vortragen. Gleichzeitig wird darauf hi^rgewiesen, daß bei Reiserc ymx Wiederherstellung der Gesundheit grundsäjchvch die Erläge ei 7 «S amtsärztlichen Zeugnisses, tcx'lÄeS die Mtwendig-üt der Steif«; ins Ausland dartut, von der Kriegsamtsteffc gefordett werden muß. Gießen, den 27. Mai 1918. Großherzoalichi's .Krcisamt Gießen, vr. Uskngx.'r. Bekanntmachung. etr.: F-eldberemiguna in der Gemarkicng Göbelnrod: bierr die Auflösung der Vvllzugskommission. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, das endigung des Wesens durc teilung für wm •*. »wi i»ia dre Bollzugskommrssron für tue obige Feldbereinigwig aufgelöst norden ist. Friedberg, den 9. Mai 1918. Ter Gwßh. Feldbereinia urrgskon i mtff-ürr. _ Schnitt spä hn, Mgierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: geldbeveiuigung Leihgesterir: hier: AusschLay der ungedeckten Kosten. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 20. Jürä 1918 liegt werktags auf dem -Lmtszimwer Großh. Bürgermeisterei Leihgestern der auf der.rechtskräftigen Unterlage geferttgte Ausschi^ der ungedeckten Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen ftnd bei Meidimg des Ausschlusstt Während der Offenlegungszeit bei Großh. Biftgermeisterei L«rh« gestern schriftlich einzureichen. Friedberg, den 20. Mai 1918. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommtssürr Schnittspahn, RegierungSrat. B» 9 XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Ml Mb. Ib. Tgü.-Nr. 1056/1113/113«. ©cuncritcment der Festung Mainz Ab! Ml. Pol. m. 54 626/27 331. Frankfurt a. M. /Ma inz, den 8. Mai 1918. Ve t r.: Veröffentlichung vm: Anzeigen über die Beschästigim-gt von Arbeitskräften jeder Art. Aaft Gum cd des Z 9d des Gesetzes über den Belagerungszustand vvnc 4. Juni 1851 in der Fassung des ReichsgesctzeS vom 11. Dezember 1915 bestimim-en wir für den ganzen Bereich des 18. Armeo- wrps. unter Ausschluß des Bezirks der Kommandantur Coblenz, hiermit folgendes: An Stelle aller seitherigen Anordnungen über Anzeigen auf dem Stelleuvermittlungsmärkt treteir folgende Bestimmungen: Verboten sind folgende Anzeigen in der Tages-- und Fachpresse, sowie in den periodisch erscheinenden Zeitschriften und Zettungen ohne Rücksicht danulf, ob kriegs- oder prrvatwirtschaftliche Betriebe :n Frage konimen: 1 Anzeigen unter 'Chiffre oder Deckadresse, soweit a) fic der Aucoerlnrng _ gewerblicher märrmicher oder lveiblicheü Äh'beitskräfte, einschließlich ider Werkmeister urch Vorarbeiter- dienen, b) sie Stellrmgsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte! enthalten, i o) in ihnen gleichzeitig sowohl Techniker wie gewöhnliche Arbeiter gesucht 'werden. Ausgenommen von idenr Verbote sind Antz^eigen. die kauf- mchmische, technische und wissenschaftliche Angestellte (m weiterem ^inm). den Neuointritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen. Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen! auch die Deutsche Arbeiter-zentrale gehört, ist nicht als Deckadresse MN:! st heil. Gewerbsmäßige Arbeitsnachweise bedürfen, falls sc« ihren Namen als Airz-oigeuntrrschrift benutzen wollen, der Äv- ne'hmigu'ng der zu ständigen Polizeibehörde. ' ,2. Anzeigen jeder Art, in denen a)die zahlenmäßige Angabe oder irgend ein Hinweis auf die Höhe oo. > Art der Entlohnung oder ein .Hinweis auf besondere Der- gü -igimgen enthalt«: sist. Ausgenommen hiervon sind nur Stellenangebote oder Gesuche, die Llarzte mrd Apotheker betreff«:.' v) eine Zusage auf Befreiung ooer Zurückstellung vom Heeresdienst rder lauf Stellung.eines entsprach ndon Antrags des Arbeitgebers gegeben wird, 8. Mengen, in denen a) Arbeit in: neutralen oder ftiMichm: Ausland angeboten oder gesucht wird, » b) Arbritskräste aller Art für Arbeiten im besetzter: und Operationsgebiet gesucht werden, arrch wenn der Beschäftigirngsort nicht genannt wird. 4. dlinzeigen, dir einen direkter: oder indivektcn HinloeiS auf das Gr setz über den vaterländischer: Hilfsdienst enthalten, soweit sie inickü vorn Kriegsamt oder KricgSanrtshellen ausgehen oder genehmigt sind. ^ , Arteigen in den Zeitrnrgen usw. gleichznachten such in der: Fällen unter Z 1—4 Plakate, Flugblätter (Handzettel), sowie vervielfältigte Werbeschverbeu jeder Art. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Ueberckretung aufsordcrt oder arrreiz-t, wird mit GesängnM bis zu einem Jahr bestraft. Sind mildernde llm'stände vortiäirder:, so fern aus .Hast oder Geldstrafe bis 1500 Mk. erkannt Norden. Ter stellv. K'omnmndierende General: Riedel, General der Infanterie. Der Gouverneur der Festung Mainz. __ B a u s ch, Generalleutnant. Bekanntmachrmg. B e t r.: Verkehr mit Eiern. Wi: 'mach«: darauf aufmerksam, daß zur Zeit eine Nachprüfung der Hühnerbestände statt ftndet. G'flü.c,elhckter, t>ci denen eine, größere Zahl festgestellt roird wie jn deir .EiersammlungK- Itflert angegeben, werden unnachsichtlich zur Verarttwortung gezogen : es wird denselben «npfohlen, ein etwaiges Mehr umgehend dem Vertranensnmnn ihrer Gemeinde zu melden. Die Grvßb. Bürgernreistereien der Land ge- m e i n d e n des Kreises trotten vorstehende BeÄrnnttngchung sosor ortsüblich veröffentlichen lassen. Gießen, den 28. Mai 1918. Großherzig ickies .Beisamt Gieß«:. _ I. V.: Semmetbe. _ Betr : Lagerung von Getreide, Heu usw. in der Nähe der Bahn. An den Obnbürgermelskr zu Gießen und dle GrM. Bürgermeistercieri der Lundgelneinden des Kreises. Entsprechend einem Ersuchen der Königlichen ClsenbahndiceLtzm Frankfurt a M. empfehlen wer, zur geeignet«: Zeit im Wege der yfftittlichen Bekanntmachung darauf hrnzuwirken, daß das Ärgern vvu Getreide, Heu, Grummet usto mrmittelhar am Bahnkörper möglichst vermieden wird Gießen, den 27 Mai 1918. Großherjogliche6 Kreigamt Gießen. _ I>r. Ufjnoer __ Betr.: Lieftnu^ von Strickgarn. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. MKerholtk Anfragen geben der KAegÄrollbedarf-Akttm-Ges^S, jKatt Ber^m 8sV.^ Kvchstr. 18, Veranlassung, nritzuteilen, "Dchafzuchter auch im Jahre 1918 zmn einmaligen Bezüge voH Strickgarn berechtigt sind, sobald sie den Anfall an Rohwolle dftA. lähriger Schur abgeliefert haben. Eine diesbezügliche neue öffenL- iMe Bekanntmachung steht nicht zu erwarten. Als Grundlas» de: den Zuteckunger: gelten die Anordnungen laut naSftebeuiS Bekanntmachung W. I. 1492/8. 17 K. R. C Stichtag für die SaM der geschorenen Schaft im Besitz des Antragstellers :st der 1. I«- murr 1918. . Sollten nach der ersten Schur Schafe tu anderen Besitz über» ! leyeu, »oo ftch bis dahin iwch keine Schaft befanden, so fott de» Beiltzer, der als solcher die Schafzucht erst aufnimmt, ebea- alls berechtiat fern, Strickgarne zu beziehen, sobald er die Schak Mchciuüu ZN.ch d:e gewoimeue Wolle abgeliesert hat. Jn diesem Faftl :,t Stichtag für die Zahl der Schafe der 1. 5Mi 1918. Be: den ftte dieses laufende Jahr gesbelltei: Anträgen ist auf locn ^hnen zu geh enden Sani melvord rucken ausdrücklich das Jahr 1918, sonne die Zahl der Schaft nach dem Staude vom 1. Simu« 1918 bzlo. 1. Juli 1918 zu erwähnen. Znr Verrneidung vo« düchqsragen und Ver'zögerungen wird im Interesse der Sebaft zuchter gebeten, den in Frage kommenden GememMrehörden fjc* sprcch^^de Anweisungen zn erteilen., damit diese die Sck-cme gleich von vornherem ordimngsgenchß ausgefüllt roeiterleiten. D:e Schafzüchter wollen Sie entsprechend bedeuten. Gießen, der: 27. Mai 1918. Großhcrzoglich'.'s Kreisamt Gieß«u Or. Usinger. AuIsührungsbestimmuttgen gemäß 8 12 der Bekanntnlachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R S. w „ vom 1. Juli 1917. Schafbalter, ioclche ihren gesamten Anfall au Wolle von eigenen Schafen entsprechend den BesehlagnahmebestimNumgeu zwk M'lreftrung gebracht haben, erhalten von der Kriegsivollbcdor^ Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 3, gutes Strickgarn zum Preise von 0 Niark für das Pficnd gegen Nachnahme geliefert. Anträge auf Garnlieftrung sind bei der Ortspolizeibehörde^ d:e auch rede UxriteiT Auskim ft erteilt, schriftlich oder mündlich z-u stellen. Frankfurt (Main), den 20. Septeucker 1917. Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps. B e frT]$"U ^ fieber. ~ —— An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grvtzh. Bürgermeistereien der Londgcmeinden des Kreises. Tie Zahl der in letzter ,Zeit in: Reichs zur Feststellung gv. langenden Fftcks'wberfällc läßt eine nicht unerheblick-e Zuuahm« erkennen. Meist lwndelt es sich um Einschlepo-nngm durch polnische Arbeiter von: Osten her. Wenn auch die irr größer«: Trupp» zur Beförderung nach Deutschland kommenden Arbeiter vor ihr« Abreise aus Polen einer ärztlichen Nittersuchmm mtb der Entlausung nuterzogell norden, so ist cs doch unerläßlich, noch weitere Vor» ftchtsnlaßrcgeln zur BerhiitUM von Krankheitsübertragungen « treffen. Gwßh. Ministerium des Jmurn: hat deshalb bestimmt, daß die polnischen Arbeiter am Beschäftigimgsorte l*ei Gelegenheit der mö<;lichit bald vorzuuehiuercken Pockenschutzimpfung einer eingehend den amtsärztlichen Untersuchung.aa:f dei: Gesundheitszustand urch nötigenfalls einer abermaligen Entlausung unterworsei: weiten. Um nack-träglich auftreteicke Erckrankungsfälle frühzeftig zu ev> Mitteln, ist es notwendig, am Beschäftigungsort an die erfinialfc* Untersuchrmg auf die Tauer von 3 Wockum eine gesundheitlichß Bevbuchtuna der Leute insbesondere auch hinsichtlich des Freiseins von Läusen anzuschließen. Auch ist an dem Orte der BeschäftigMV dafür zu sorgen, daß die polnischen Arbeiter möglichst ip'tremtt von der: eiuheimt- scheu nntergebrack)t loerden in gesundheitlich eüiwmrdfreien Räumon. die völlig frei von Läusen sind, weil sonst die Ankömmlinge, auch w«ru sie entlaust eintrefftr:, neue.Kleideiläuse au chehmen und, falls sie selbst schon Träger des Fleckfieberckeims sind, zum Ausgangs* Punkt für einen Scuch irherd werden können. Wir empfchl«: Ihnen, das Erforderliche baldmöglichst zu Wsx vnlasseu und namentlich Mich die praktischen Zherzte auf die dro bendd Gefahr der Seucheneinschleppuirg aufmeicksam »u machen. Gießen, den 27. Mai 1918. Gvoßherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: Langermann. ZwillingSrunddruck der Brühl'fchen Univ.-Buch- und Stetndruckerei. R. Lange. Gießen.