Nr. 60 30. Mat Rre-r' !strde«? V 1918 S Znhalts-Uebersicht: Zuteilung von neuem Schuhwerk (Schluß). — Schrotinuhleu. — Verkehr mit Web-, Wirk- und ^rickwarei,. Preise Uir Süßwasserfische. — Anbau von Tabak. - Schuhwerk für Behörden usw. — Vertreter der Denkmalspflege,. — EintepU.nen. — Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandels-Höchstpreise. Bekanntmachung über die Sonderjuteilu ng von neuem Berufs sckM-hwerk. (Schluß.) Das gleichie gilt für die Befürwortung vvn Bedarfsanmel- bnngen. Abschnitt H. Besondere Bestimmungen. Zn teilun gen au fG rund einesallgemeinen Verteil ungsplan es. 1 Bergwerks -und Grubenarbeiter aller Art. § 14 Das für die Bergwerks- und Grubenarbeiter bestimmte Schuhwerk wird nach einein allgemeinen .Verteilungsplan unmittelbar auf die ein^liwn Bergwerks- und Zechenverwaltungen verteilt und diesen in ssst bestimmter Menge allmonatlick), unmittelbar durch den Hanptverteilungsm^schnß des Sckwhhandels gelmsert. § 15 Tie Bergwerks- und Zechenverwaltungen haben die ihnen monatlich zu stehenden Mengen unter Mitwirkung der Arbeiten, ns schüsso an diejenige Arbeiter zu verteilen, dre den dringendsten Bedarf haben. Arbeitersichuhwerk aus Leder sollen nur solche Arbeiter erhalten, die in Kriegsschnhwerk mit VoUholzsohlen ihren Berus nicht ansüben können, also insbesondere Arbeiter Unter Tag, welche viel im Nassen oder an abschüssigen Platzeil arbeiten müssen. , _ , Bf - , . Tie Arbeiter über Tag sind vvrwicge,rd mit KrlegssckMhtverr mit Voll Holzsohlen zu versehen. § 16. Mit der ersten Zuteilung nach dem neiieii Verteiluiigs- plan wird den einzelnen Bergiverks- und Zechenverwaltungen die Arbeiterzahl mitgeteilt, die der Berechnung ihres Anteils zugrunde gelegt ist. ... . ^ . Tie Berglverks- und Zechenvertvaltungen sind verpflichtet, der Reichsstette für Schnhversorgnng Mitteilung zu inachen, sobald die Belegschaft um 10 Pwzent unter jene Zahl herabsinkt oder dre Zahl übersteigt. Wieitere Mitteilungen sind zu macheii, tvenn in der Folgezeit gleiche Veräiidermkgen gegenüber der zuletzt gemeldeten Zahl der Belegschaft eintreten. ^ ^ ^ ^ ^ Kriegsgefangene sowie roinmandrerte wer beurlaubte Angehörige des Heeres dürfen in die Zahl der Belegschaft nicht ein-' gerechnet iixrbeit. § 17. Für Arbeiter in Steiubrück-en, Tongrrlben und ähnl,ct)en Betneben ist der Bedarf an Berussschlhtverk voii Fall zu Fall mit besonderer Anmeldimg nach berrt für Rüstungsbetriebe geltenden Be Kimmungen anzufordcrn. 2. E i s e u b a h n a r b e i t e r. 8 18. DaS für die Eisenbahnarbeiter jeweils zur Verfügung stehende Schuhn^erk ist nach einem bestimmten Verteiluugsplan auf die einzelnen Eisenbah,Direktionen ausgeschlagen Die Lieferung erfolgt monatlich. Die aenmmteri Behörden bestimmen die VerteilunMellen und teilen immer zwei Monate im voraus dein Hanptverteilungsausschusse des Schuhhandels mit, wohin und aus wdcfcm Wege (§ 6) das Schuhwerk zu liefern ist. 8 19. Arbeiterschuhiverk aus Lebe,' soll in erster £ime dem Rangierpe.sonal zu geteilt werden, an andere Arbeiter nur dann, wenn ihnen ohne Leder schuhwerk die geforderte Arbeitsleistung ruimöglich ist. 8 20. Für die Arbeiter im Außendienste bei Neben- und Kleinbahnen, mit Msschlnß der Straße,üiahnen, ist der Bedars au Berufsschuhwerk von Fall zu Fall mir lresvnderer Anmeldung nach den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmniigei'. anzufordern. 3. Forst- und Waldarbeiter. 8 21. Bezugsberechtigt sind Forst- und Waldarbeiter, die mit bem 'Einschlag und der Abfuhr von Holz beschäftigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschäftigung in Staats-, Gemeinde-, Stif- tungs- und Genossenschaftswaldungen oder in Privatwaldnngen erfolgen. Die Holzhandlungen und Sägewerke haben für ihre im Bereich der Forstverwaltungen mit der Holzabfuhr beschäftigten Arbeiter dar Bedarf von Fall zu Fall nach den für Rüstungsbetriebe geltenden Bestimmungen anzumelden. 8 22. Das auf die Forst- und Waldarbeiter entfallende Sckiuh- werk ist nach der Höhe des Holzeinschlages ans die einzelnen Burrdesstaaten lLandeszentralbehörden), in Preußen für die Staats- forsten auf die Köuigl. Regierungen, £ir die Gemeinde-, Sli^tnngs- und Genossenschastssorsten mif die Regierungsbezirke und für Privatsorstei, auf die Landwirtschaftskanimern verteilt und steht diesen Stellen nach getroffener Bereinlmrmlg «rtiveder bei den Schuhhcnrdelsgesellsckiasteu. bei ihren Bezirksstetten, oder bei be sonders Beauftragten der Schuhhandelsgesellsck>aft zur Verfügung. Die Lieferung des Schuhtverks erfolgt monatlich mit Ausnahme der Monate Juni, Juli und August. In dringenden Fällen kann auch für diese Zeit ein Bedarf von Fall zu Fall auf Grund besonderer Anmeldung angefordert tverden. Die genannten Behörden fordern die ihnen zur Verfügung stehenden Mengen Schuhtverk monatlich von der betreffenden Schuhhandelsgesettschaft, den Bezirks stellen oder den besonder- Beauftragten der Schuhhandelsgesettschaften an, bestimmen dre Verteilungsstellen und teilen mit, wohin und auf welchem Wege (8 6) das Schuhwerk zu liefern ist. c „ t ,, 8 23 Arbeiterschuhwerk mit Ledersämst und Lederboden sollen nur diejenigen Forst- und Waldarbeiter erlmlten, die ihre Arber nicht in Kriegsschnhwerk mit Voll Holzsohlen .ausüben können. Ir erster Linie sollen damit die Arbeiter in steinigen oder gebirgiger, Gegenden versorgt werden. 4. Erwerbstätige Personen in der Landwirtschaft. 8 24. Die Sonderzuteilung erstreckt sich,rur auf Kriegsschuhwerk mit Vollholzsohlen. Bezugsberechtigt sind sämtliche in bet Landwirtschaft tätigen Personen mit Einschluß der landwrrfta-ast- lichen Unternehmer und ihrer Angehörigen. In erster Linie sollen diejenigen Personen mit Schulnoerk bedacht werde,!, denen nach ihrer.wirtschaftlichen Lage die Besckxrf- fmrg von Schnhwerk im Wege der allgemeinen Versorgungsrego- lung erschwert ist. SJ25. Das auf die fianbmirtfd>aft entfallende Schuhwerk tft auf me einzelnen Bundesstaaten lLandeszentralbehörden), in Preußen ans die Königlichen Regierungen verteilt. Es soll zur Deckung des dringendsten Bedarfs dienen. Diese Behörden veranlassen die weitere Unterverteilung des ihnen zur Verfügung gestellten Schuhwerks auf die einzelnen Kommunalverbärrde n,rd teilen spätestens 2 Monate im voraus dem HauptverteilnngsanSschuß des SckMhhandels mit, welche Kommun al verbände mit Schuhiverk zu beliefern sind. Die Belieferung der Kommunalverbände erfolgt in der' Regel durch den Kleine Handel. 8 26. Der Bedarf der landwirrsrt-astlichen Bevölkerung an Arbeiterschnhrverk mit Lederscl>aft und Ledn'voden ist in besonders dringenden Fällen, namentlich für die wrinbantreibende Bevölkerung. .soucke für .Personen, die überwiegend im Wasser .oder sumpfigem Gelände arbeiten müssen, vou Fatt zu Fall mis Grund» besonderer Bcdachsanmeldung anzusordern. L. Zuteilungen von Fall zu Fall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldung. 8 27. Zur Bedarfsanmeldung ist der von der Reichs stelle für Sckpilwersorgnng vorgeschriebene Vordruck zu üemxmöcn. Bei der Ausfüllung und Beha,ü>lung der .Bedarfsanmeldungen sind der Vordruck und die beigefügten Bemerkungen genau zu beachten. Die Vordrucke sind rwn den Buchdrnckereien I. S. Preuß, Berlin, Dresdener Straße 43, E. Huber, München, Süchnfeldstraße 12, W. Kohlhammer. Stuttgart, Urbanstraße 14/16 käuflich zu beziehen. (Bezeichnung: Bedarfsanmeldung für Berufs- schühwerk). 8 28. Die Bedarfsanmeldungen sind zu pi'üsen bei Anforderungen 1. für Arbeiter in privaten Gewerbetrieben fottwe für Hilfsdienst Pflichtige im militärischen Wachdienste: durch die KriegsamtB stellen, 2. für bezugsber-echtigte Beamten nird Arbeiter in staatlicl^n Betrieben und Stetten: durch die dem Betriebe oder der Stelle Vorgesetzte Dienstbehörde, 3. für bezrngÄ'erechtigte Beamten uni) Arbeiter tu gemeind- liä-en Betrieben oder Stetten: durck> die Vorgesetzte staaUick-e Aufsichtsbehörde. 4. für die Fischereiauffichtsl>eamten: durch den fstcichskommiffar für Fischversoranng. 5. für die m der Landwirtschaft ober sonst selbständig ervxrbs- tätigeu Personen und ftir alle nbngen Fälle: durch den Kommunal- verband des BeschäftignngsorteS. Me Prüfungsstetten senden die ausgesüllten Vordrucke uu- mittelbar an die ReiclMclle für Sckmhtxwsorgung ein. 8 29. Bei der RZtehenden Knappheit an Schuhlvaren dürfen die gestellten Bedarfsann,eldnnung vom 27. März 1918 über ^chuhbedarfsscheine als bereits im Wege der Sonderzuteiluii- gen versorgt. Diese Arbeitergruppen können innerhalb 12 Mo- Arten von den AuSferttgungsstelleu nicht noch einen weiteren Schuhbedarfsschein für BerufsZwecke erhalten. Das im »Wege der Son^iUuteilungen cm diese Arbeitergrrtppnr abgegebene Schirhwerk braucht daher den Ans,ertigungssttllan für die einzelnen Empfänger nicht yeineldet zu werden. ^ 3m übrigen haben die Berterlungsstellen den zuständigen Ausserttgungsstellen für Schuhbcharfsscheine Bor- und Zunamen, Beritt und Wohnort derjenigen Personen mitzuteilen, die im Wege der L>mtderzuteilungen Berufsschuhwerk mit Lederboden erhalten. Jtcie Personen gelten dann.für den laufender: Jahresabschnitt im Srrnre deS § 4 Absatz V BuctKabe a der Bekann tmack-ung von: 27. März 1918 als versorgt. Die Aussertigungs stellen haben hiervon in den Personallisten --karten) entsprechende Vormerkung Zu machen. Andererseits haben die VerteilungSsteklen bei der Verteilung von Berufsämhwerk mit Lcderboden solche Personen in der Regel von der Zuteilung auszuschließen, d:e innerhalb des Jahresab- schnrtteö von den Aussertigungsstellerr für Schuhbedarfsschein« bereus einen zweiten Schuhbedarfsschein mit Rücksicht auf ihre BerurLätigkeit erhalten haben. 8 33. Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Ver- östentlichung im „Reichscmzeiger" in Kraft. Ansgenommen sind die Best:mimrngen des 8 14, die erst mit deii Zuteilungen für den Monat Jurri in Kraft treten. Die Zuteilungen für den Monat Mai erfolgen noch in der bisherigen Weise durch Vermittlung der Kriegsamtstellen und des Kleinhandels. §34. Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung verlieren! alle Bezugsscheine, die die Reichsbekleidungs stelle bis pn 31. März 1918 auf neues Berufsschuhwerk für die Rüstungsindustrie und für ähnliche Betriebe ausgestellt hat, ihre Gültigkeit. Den Herstellern und Händlern ist es verboten, auf diese Be- zugsschenre noch Schuhwaren abzugeben. § 35. Anfragen, die den Boling dieser Bekaimttnachung betreffen, sind ausschließlich zu richten: Ij an die Reichsstelle für Schnhversorgung, soweit es sich um Fragen der Zuteilung handelt, 2) an den Hauptverteilungsausschuß, soweit die Belieferung in Frage steht. Berlin, Kronenstt. 50/52, den 29. April 1918. Rrichssvelle für Schuhversorgung. Der Vorstcurd. Wallerstein. Dr. Gümbel. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb. Tgb.-Nr. 10 207/1996. Gouvernement der Festung.Mainz Abt Mil. P. Nr. 54 077/26 885. Frankfurt a. M.,/Mainz, den 27. April 1918. Be t r.: Schrotmühlen. Verordnung. Auf Gcunddes 8 9b des Gesetzes über den BelagerungS-uftand vom 4. Juni 1851 m der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmen wir für den Befehlsbereich des 16 Arme», korps und des Gouvernements Mainz» I. T« Vewcknung vom 28 August 1917 Abt. Illb Nr. 17 009/ 5150 narb aufgehoben n. An ixten SEe treten mit der Veröffentlichung dieser Verordnung folgende Besttmmungen: 3 1. Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rück- > Bezeichnung jcbe nicht gewerblich betriebene Mühte uA lonstr^Vorrrchtuna, die zun: Mahlen, Schroten oder QueP oder Mais geeignet ist, mag sie %x Hand- ober Kraftbetrieb euigerichtet, beweglich oder fest wr- gevam jqjt. __ § 2 . gandratsamt, Kreisamt) für bestimmte Mengen von Getreide Hülstnfriichtei: oder Mais, die der Unternebbier zur Fütterung des im BcttiÄ'e gehalrenen Viehs verwenden darf, di« Verarbettrma mittelst L>chrotn:ühle gestatten. Tie Erlaub,: is darf wir erteilt werden, wenn die vom Kvmmue nalverlxrud ans Grmck der Reichsgetteideordnung zur Ueberwachung Selbstversorger erlassene:: Anordnunge:: innegehalten sind Tra «Geltungsdauer der Erlaubnis darf iricht weiter als etna: Monat Tage ihrer Erteilung an erstteckt syerden. Tie Erlaubnis ist u: der Reget an dir Bedingung zlu ttrüpfen, daß der Betrieb währet der Zttit der Bemitzung polizeilich beaufsichtigt wird. Tv Erlaubnis muß schriftlich erteilt lverden. Der Erlaubnis schem mutz den Namen des Unternehmers, die Menge und Art der Früchte, sonn« den Ieitplmkt ettthalten, bis W KJ*! er ist nach Ablatuf der Frist d« au»- stellenden Behörde zu rürkzu geben und von dieser auszubewahren. 8 3. ^t L> ^ er unentgeltliche, ^ dauernde oder vorüber« gehende Ueberlassuiig Don Schrotmühlen oder Teilen von Schno-t- Echere rst untersagt. Das aleiche gilt für Verträge durch die «ne Berpflichttmg zu solcher Uebeclassung begründet wird «Kaufverträge und ähnliche). Ul 2£ r f c ^rtvalttingsbehörd« kann 9lusn ahmen von der Vorschrift nn Absatz 1 zulasser:. 8 4. Die Herstellung vor: Schrotmühlen und von Teilen von Schrotmühlen :st untersagt. Die Reichs getveidestelle kann Ausnahme,: von der Vorschrift in Absatz 1 zu lassen. §5. & S «Erlodischen Tvuckschritt«! oder in ko«. grützorm Kreis von Personen ^.^..Ber»>cheruno von Schrot. {fÄBSTÄÄ SÄ« ÄasiffÄes te%S.Ä'aÄ5fS,Ä"t.,!i , HÄÄ *«r»»s sy l~ r __: i, ° t .' iL/ ^ aei ver sjeriieil unö Verbreitung der Druckschryter: tättgen Personen nicht ob. 8 1 o? 1 } fühlen urch fonftioen Vorrichtungen der im gA!Art d:e nach dem 1. Jmmar 1916 ihren «Nv> bedürfen einer Bescheiniming der rxch d:e An,Meldung des Geverbe- ^i£^£r Umoe ? n , n9 ^ Vorschriften über die nicht-.sewerh- ^ Schw^hlener.olgt ist. A:tder,:falls ftnden auf sie dir Vorschriften dieser Bervrdmrng Awvendung. . 8 7. n ^ unqa k a c®! ro } Verordnung werde,: mit «8e- m bestraft Seim Borlirgan milbctitbeq fetXÄÄ:' Erafe bis zu .mtaukrnde Ter stellv. Kommandierelide General: Riedel, t^leneral der Infanterie. Ter Gouverneur der Festung Mainz. d a u s ch, «Generalleutna nt. Bekanntmachung der Rei^bekleidungsstelle über Ausnahmen von den 88 7 11a derKuildesratsvewiLiiung -über die Regelwig des Verkehrs Web-, Wirk- und -L>tr:ckwaren vom 10. Jlmi/23 Dezember «1916 für Papiergarngeweb«. Vom £ Mai 1918 Auf Grund der Bundesratsverordnuna über Besuaniss- ReiAbekleidunasstelle vom 22 März 1917 Reicä^Gesetzl'laü 3. 257) wird folgendes bestimmt: ^lewuur I. (lber We R^cluug txi Zk'Tfefyrö mit Web-, Wirk-, strick- und «Schuhionveil vvm 10 Juni Absatz an^gt^r 1916 lReickss-GesetzbkS. 1420) wird fvlg.md« „Tie Vorschriften der Absay« 1 und 2 ftnden aus Web-, Wirb- ^ - abgeseheii von Futter und Zutaten ausschließlich Papiergarne verweirdet sind, kein« Anwendung. . $ 11 a ber unter 1 genannten BnndesratSvervrdnnnN wird folgender Absatz 2 «ngefügl: u der Vorschrift des Msatz 1 ist bei den dort ^zeichneten Zeitungsanzeigen und anderen Beürnnkmachun- gen über Web-, Wirk- und L-trickwaven und die aus ihnen ra* ^^LerstelliiNg - abgesehen von Futter ^d /sutaten — ausschließlich Papiergarne verivendet sind, gestattet, den Vermerk: , . „^lus reinem Papiergarn! Bezugs schein frei!" vei-usüge,:. ^ II. Tre Bekanntmachung tritt sofort in .Kraft. Berlin, $en 4. .Mai 1918. Reichs bekleidmrgssMe. r . Stadtrat Tr. Temper. Stellvertreter des ReichskdmmissavS für bürgerliche Kleidung!, 1 — Bekanntmachung ftBer Me Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. Vom 7. Mai 191.8. Auf Grund der 88 2 ,md 4 der Bekanntmachung des Reichs wmmSffurS ft'lr Fischversorgung über die Festsetzung von Preisen fOr Süßwasserfische txmi 7. Februar 1918 wird mit Zustimmung des Reichskommissars für Fischversorauna bestimmt: 8 1. Beim Verkauf von Süßwasserfischen an die Verbraucher dürfen für 0,5 Kilogramm (1 Pfund) Reingewicht folgende Preise dicht überschritten werden: 1. in den Städten Tarmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms: Lachse, im ganzen.. 7,80 Mk. rm Ausschnitt.10,40 „ Aale von 500 Gramm und darüber . .4,— „ desgleichen von 250 Gramm bis unter 500 Gramm 3,65 „ desgleichen unter 250 Gramm.2,45 „ Lander (Schill) von 1000 Gramm und darüber . . . 3,65 „ desgleiä-en mrter 1000 Gramm.3,— Wroße Maränen, Blaufelchen, Sandfelchm (Weißfel- chen), - Aeschen.3,40 „ Renken, Gangfische, Kilche, Schnäbel.3,— „ Dschte, Schleien.. 2,45 „ Karpfen, kleine Maränen, Welse, Maifische, Quappen (Rutten, Treischen).2,15 „ Barsche, Karauschen, sofern 3 Fische 500 Gramm und darliber wiegen.2,15 „ desgl., sofern 3 Fische unter 500 Gramm wiegen 1,40 „ Bleie (Brachsen), Barben, Rapfen (Schiede), Döbel (Aitel, Schuppfische), Zährten (Rußnasen), Wände (Orfen). Nerflinge (Frauenfische) von 2000 Gramm und darüber .2,— „ desgl. von 1000 Gramm bis unter 2000 Gramm 1,60 „ dcsgl. unter 1000 Gramm.1,40 „ ftze, Rotaugen, Giistern, sofern 3 Fische 500 Gramm und darüber wiegen.1,40 „ desgl., sofern 3 Fische unter 500 Gramm wiegen — ,85 „ Nasen ...1,10 „ Joppen, Ziegen, Stinte, Kaulbarsche (Stureir), Ukelei (Lauben), Hasel, Gründlinge, sowie kleine Backfische aUer Art.—,70 „ 2. Fm übrigen Staatsgebiet: Lachse, rm ganzen.. . . . . 6,70 „ rm Ausschnitt.. 8,90 „ Aale von 500 Gramm Und darüber.3,50 desgleichen vor: 250 Gramm bis unter 500 Gramm 3,10 „ desgleichen unter 250 Gramm.. . 2.10 „ Zandcr (Schill) von 1000 Gramm und darüber ... 3,10 „ desgleichen unter 1000 Gramm.2,60 „ Große Maränen, Blaufelchen, Sandfelchen (Weißfel- chen), Aeschen.2,90 „ cnfcrt, Gang fische, Mche, Schnäbel.2,60 „ echte, Schleien. 2,10 „ rpsen, kleine Maränen, Welse, Maifische, Quappen (Rutten, Treischen) ..1,85 „ Barsche, Karauschen, sofern 3 Fische 500 Gramm rrnd darüber wiegen . .. 1,85 „ desgl., sofern 3 Fasche unter 500 Gramm iviegen 1,20 „ Bleie (Brachsen), Barben, Rapfen (Schiede), Döbel (Aitel. Schuppfische), Zährten (Rußnasen), Wände (Drfen). Nerflinge (Frauen fische) von 2000 Gramm uno oarüver .1,70 „ desgl. von 1000 Gramm bis unter 2000 Gramm 1,40 „ desgl. unter 1000 Gramm.1,20 „ Plötze, Rotaugen, Güstern, sofern 3 Fische 500 Gramm und darüber wiegen . 1,20 „ desgl., sofern 3 Fische unter 500 Gramm wiegen — ,70 „ Nasen. . .—,95 „ Zoppen, Ziegen, Stritte, Kaulbarsche (Sturen), Ukelei (Lauben), Hasel, Gründlinge, sowie kleine Backfische aller Art.. —,60 „ F 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 6 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigrmg der Fischversorgung vom 28. November 1916 (N.-G.-Bl. S. 1303), bzw. 22. September 1917 (R.-G.-Bl. S. 659) mit Gefängrns brs zu einem Jahre und mit Geldsttafe bis zu zehittauseno Mark oder mit einer dieser Strafen besttaft: neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden:, lohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Darmstadt, den 7. Mai 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung Über den Arttmu von Tabak im Jahre 1918. Vom 7. Mm 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Erricht,mg von Preisprüfungsstellen und die Ber- sorgui!gsregel,mg in der Fass,mg vom 4. November 1915 (ReicbS- Ges.chln. S. 607/728) wird verordnet, waS folgt: 8 1. Unsere Bekanntmachung über den Anbau von Tabak im Jahre 1917 vom 19. April 1917 gilt auch'für das Jahr 1918. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem 8^age ihrer Berttlndigu»« rn Kraft. Tarmstadt, den 7. Mai 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. Bekanntmachung J^ T die Zuteilung von nmem Schuhwerk für die Behörden, öffend- nchen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen, sowie für die Wohl- „ fahrtspflege. Vom 7. Mai 1918. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der 88 2 und 3 Abs 2 der BckannNnaäuliig der RnMelle für Lchuhversor-runa vom fw f 1918 über die Zuteilung von neuem Schuhwerk für dir e • r v;, n ' c Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen, sowre für dre Wohlfahrtspflege sind die Kreisämter Darmstadt, den 7. Mai 1918. Grvßherzogliches Ministerium des Innern. ___ o. Homberg k. _ Bekanntmachung. B e tr.: Bezirksstellvertteter des Denkmalpflegers für die Altertümer. . c ^br Be^gnahme auf die Bestimmungen in 8 3, Abs. 2 und 8 5 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 19. 2. 1903, die Anzeige Pflicht und die behördlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Fnnden betreffend (Reg.-Bl. Nr. 12) hat Gwßh Ministerien des Innern durch Entschließung vom 16. d. M., zu Nr. M .d. I. 6546, den Gwßh. Oberlehwr Herrn Professor Helmke, Gießen ms auf werteres ehrenamtlich zum Stellvertreter des Großh. Tenkn^lpfLegers für Me Wtettümec Professor Dr AntheS, Darn> stadt, für den Krers Gießen bestellt. Gießen, den 24. Mai 1918. GroßherzoglichcS .üreisamt Gie^n. ___ Dr. Usinger. _ Bctr.: Ernteplänen für die Raps- und Rübsenernte. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Kriegsausschuß für Oele und Fette, Berlin W 8, Ltttruer- stivatze v3, hat die Firma Richard Hauptmrmn in Zittau mit bex Herstellung von Ernteplänen für die Raps- und Rübsenernte b& anftragt. Ter Preis der Planen stellt sich aus: 138,50 Mark für Größe 600x350 cm 120,00 für Größe 500x300 „ ,Dw sind in geeigneter Weise hiervon in Kenntnis ^ stöen und Kaufliebhaber an die obengenannte Firma &u der- Gießen, den 24. dNai .1918. Grvßherzoglicl» ^ üreisamt Gieße». _ Dr. U f f n g e r. I. Gruppe Gwßh.- Meinh.- Preis Preis II. Großh- Preis Cftmppe Medch. Preis 0.90 1.05 0.83 095 0.50 065 0.42 0.5Ü 0.25 0.30 0.25 0.30 Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- urrd Kleinhandels. Höchstpreisen für das Gwßherzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden. Die Höchstpreise für Spargel tverden herabgesetzt wie folgt, Erzeugerpreis 1. Sorte: 0.70 m. 2. Sorte: 0.35 Mk. Abfall: 0.20 Mk. Vorstehende P reisfestsetzungen beziehen sich auf das Pfund und auf marktfähige Ware erster Güte. Die Erzeugerpreise treten ms 1. Juni, die Handelspreise aiü 3 .Juni l. I. in Kratt. Main z, den 28. Mai 1918. Hessische Landesgemüsestelle, Verivallungsabteilung. Werner, sttegierungSrat. Wiesbaden, den 28. Mai 1918. BezirkSstelle für Gemüse „ich Obst für den Regierungsbezttt Wiesbaden. D r o e g e, Geh. RegierungSrat Betr.: Wie oben. Mainz, den 28. Mai 1918. Dir Hessische Landesgemüfestelle. BenvaltuugSaltteilung, Ml die Gwßhrrzoglichen BürgeMeistereftll der Landgemeinden. Unter HüiweiS auf vorstehende Bekanntmachung empfehlen wtt Ihnen, diese in Ihrer Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentt« bekanntzu machen. 4088V Der Vorsitzende: Werner, RegierungSrat. Zwillings runddruck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gieße n.