Nr. 59 S7. Mai 1918 z°h-l.S.N.b-rfich^Z>.Ie^^ Bekanntmachung ftbex in* Sander-rMlung von neuem BerufSschnhverk. (Fortsetzung.) Aus ®ninb der Bund««, tsverordnung ü&ct dieEmchMnS ffacr NoickBftellr für Scbuhversorgung vom 28. Februar 19lv Meick^-Ges^blatt S. 100) wird folgendes rmgeordnet Abschnitt I. Allgemeines. 1. Berufs schuhwerk. Ärb^s^ver'^daE'mit Laderschaft imb' Lederbvden hec° HCfttflt is 2* K^egssickKlhiverk mit ® oUt > Jjl ^>% n o^^^oSfir' i fo. Bevor neues Berufs sch.ihwerk der m Mutz I 1 J* gffc&nieteK Hvt von dem Hersteller in den Verkehr tlebrack)it §rj5 wu diesen, als solchsss durch Aufstenchi^lMg des Wortes ,^-en,ssschuhu-rrk" auf der Dohle zu kennzeichnen. 2. Bezugsberechtigte. f § 2. Bezugsberechlügt sind nach Matzgabe der versilgdcrvLN 1 Bergwerks- und Grubenarbeiter aller Art. 3' Arbeit' in Rüftuugsbetrieben, . 3' Eisen da h'.mrbeidt'r im Außendienst, emMreßlich deS Per» »mals von Neben- und Wembahneu, . . 4 Wold- und Fvrsiac beiter. d,e mit dem! Einschlag und der Abfuhr von Holz beschäftigt sind-, 5. in der Landwirtschaft ernsck>l,eßlrck Werndcru errverbstatige tei; und W mu* gem^n Verteiluugsplanes erfolgen, d,e Verteill'nasstelle , üb« Lit Art und Un,dang der bennlligten Zuteilungen. Tn Ber- teilungsst-elleu haben sich auf diese Mtttellwstdem teiluugsausschütz gegenüber m verbind!,clier Werse über dre nalftne des zugeöeilteu Schknl)iwerks *u erklären. Kriegsschuhwerk mit Vvlll-oüsbhleu kduu e,ne Ersatzlreferuus tn ledernem Arbeiterschuhtverk in keinem Fall erwlgm, „ > Lehnen Verteil,mgsstcllen, die auf Grund eines alldem NE Verteibrngsplanes beliefert Werden, die Anrmhme ab, w unter^ bb-iben weitere V dieser,rng.m, wenm dr« Ablehnung mcht auSi drücklich auf den einzelnen Fall beschrankt tmrd. Ms MelMurü gilt es, wenn der angesvrLertc Mchrungsbetrag nichts sd' Ostens binnen 14 Dagen vom Tagc der Rechnungsstellung ab M aeM HauptverteilunaSausschüß des Schnhharll>els e,ngegangen ist § 6. Tie Lieferung erfolgt entweder lumnttelbar an bie teillmgsstellen oder durch B.-rniittlung des Kleinchrndels. Tie unmitdÄbaren Belieferungen aescl^ehen entweder ä) durch den Hauptverbeilnngsausschlktz des SchnhhandetS ,n ©es* lin ober _ „ b) durch bie SdAibhaudelsgesellschafteii, oder _ e) durch die Bvzirksstellen oder benmders Beauftragte des Lchuh^ Ten Unternehmern privater Gewerbebetriebe wird das Schuhe werk stets im Wege der unmittelbaren Belieferung zagesül-rt. Im Falle der unnttttelbaren Belieferung ist der Nechnnrnss^ betrag stets im! voraus e Wrz Ausübung ihres Berufes auf das zugeteilte Schzihiverk nratmn gänglich angewiesen sind zmd neues Schuhrverk in Enuangebingj puderen gebranchßfähigen SllMhwerks dringerü) bedürfen. Das best Bezugs berechtigten zugeteilte Schuhwerk ist nur für ihren per^ söulichcn b>ebrauch bestimint. d)Verteilung bei unmittelbarer Belieferung. 8 8 Bei mumiltelbarer Belieferung haben die VerteikungsstÄlent für die Abgabe des Schuhrverks selbst zu sorgen. Sie könne, sich für die Verteilung des SäMhtoerks unter Zustimmung des Hantstvcr-^ teilungsansschrsses auch der Mithilfe von <>i' inbmrdlern bedienen- die das Schuhwn'k nach Anweisung der BerleiluiigsstuVeu an die von diesen bezeichneten Bezugsberechtigten abzugeven haben. Die Verteilungsstellen bleiben aber muh in diesem Falle für bie sachgemäße Turchfülirnug der Verteilung verantwortlich. Tas Berufsschahtvers wird den Verteilungsstellen zu den aufge- stempelten Kleiuverkaufspreisen v-vm.Hauptverteilm!gsanssstg:tz des' Schuhhandcls berechnet: die Verteilungsstellen müssen das Scl>u'h^ tverk zu diesen Preisen ohne AusMag au die Bezugsberechtigten ab-^ geben Tagegen trägt der 5,auptverreilungsaussch;ß des Schnstlmn- dels die Kosten des Versandes, sowie die GntWidigung der Kleine Händler, die mit seiner Znstimlmung für die Verteilungsstellen die Abgabe des Schvihwerks besorgen. Tie käuflicke Ueberlassung des -Schuhwerks an Kleinhändler ist den V«teiluugsstellen verboten. 8 9. Tie Verteilungsstellen haben über das abgegebene SChuh». werk genaue Listen zu führen, aus denen Namen und Wohnort! her Bedien, der Zeitpunkt der Abgabe, sowie die 9Crt des abgch geberken Sckjtuhioerks ersichtlich sein müssen.' Tie Liste,, sind gkordniek zur Nachprüfung aufzubeivabren. F-tir das zugeteilte Schuhwerf ist die Ausfertigung eines Sch:ihbedarfssck>eineS durch die ^zusl ändige Alusfertiguugsstelle auch daun nicht nötig, wenn das Schul-toerk nach den Bestimnuungen der Besanntntachung der Id'ichsstelle für Schuhdcrsvrgung vom 27. März 191.8 bedarBschri.«Wichtig ist. o) Verteilung bei der Belieferung durch den Klein Handel. 8 10. Wird' Schtuhwcrk .durch Verinittlung des KkeiubandekK geliefert, so haben die KleiulstttMer den Eingang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den VerteilungSstellen untzuteilen. Von der Abseudung dieser Mitteilm!g ab steht das Sckj-iliwerl bei den Kleinhändlern auf die Dauer von einem Monut zrn» Verfügung der Verteilungsstellen. Tie Verteilungsstell«: haben den Bezugsberechtigten ^knslvciskaiwen anAzustellen. Tas Lchuhwrrk darf von dar Kleinhändlern wrt ae-en A'uS^ händigung dieser Ausweis karte an die Bezugsbrrechtigteu abgjv» ESmÄ?s ^ Tüe^eäeUmrEe^ haben^cichtzeüig mit beijg «usweiSkarte an bk Bezirgsberechtrgtrm die rwdG^chüstS- räume der an der Sorrderzuterlrmg b^r^en M^nk^rdler d«m »ugs berechtigten bekannten geben. ^ ^ gestenrpelbeir KleinverkäufSpreisen durch die BezuHs berechn gten an die Dem Händler *u bezahLen. 8 11. T« Ausweiskarte hat zu enthalten: L) den Vordruck „Neues Bernfsschuhwerk", d)die fortlaufende Ziffer, c) die Art des zugewiesenen Schthwerks, d) die Vor- yrtb Zunamen, Wohnort des Bezugsberechttgt^n tz)die Art seiner Beschäftigung, f) den Tag der Ausstellung, x) die Unterfertigung ber VerteilungSsb elle imter des Amts siegels und mit NamenSunte-rschrrst des auSf-crlrgenden Beamten. Ueber die ausgegebenen Wrsweiskarten haben bk BcrtcÜiutj^* Men Listen tzu führen. Tie Einträge haben dr fortlaufender R^- «n folge zu erfolgen. Tie Nunmrmr der Lisienem^äge. Kben tomüben fortlaufenden Ziffern auf den Ausweiskardm »udeE.^ Die Wustneiskarten verlieren mit dem.MKmf ern^ MvES, l»tn Tage der Ausstellung an gerechnet, rbrc Gültigkeit, wnnen »der von den Auslieserungsstellen verlängert werden. 5 12 Tie Kleinhändler haben die abgelieferten MusweiS- tzrrten durch Firmenstempel und Datum zu entwerten und ge» ortmet z^ir Nachprüfung cmszuben»ahrcn Schuhwerk. das ein Klein harrdler nicht innerhalb emes Mv. »ats nach der ersdlgten Anmeldung der der Vertellungsstelle »bketen kann, ist dem Her1eilungsausfchnß nach Ärt, .Icenge Und Größe zu meldeil. Ter Hailpwertmlungsausschch ^rmgt Uder has übrig gebliebene Schuhwerk für Rechmmg der Bertel lungs- stellen. . 6 . Zuständigkertsbestrmmungen. 6 13. Für die Anmeldung sowie für die Zuteilu^ M stets ter Prt oder Bezirk maßgeb-Ock>, in dem! der Arbeiter beschästcgt rst. Sind Arbeiter nicht mindestens ein halbes Jahr m L-1e!lung »der sind selbständig erwerbstätige Personen erst rm Laufe des letzte: l halben Jvhvos in den Kvmmiunal!ocrband zugegen w £nr? ihnen Schtchwerk nur Mg«E wmdentvenn d«Berbe^ tunaSstellen durch Rückfrage festgestellt haben, daß die betcef enden verstell wahrend des letzten halben Jahres nicht andertvertrg Bernfsschuhwerk eihalwn haben. (Schluß folgt.) § 8 Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Backidckmng in 5kraft. ^ . _ Ä» Berlin, den 14. Mai 1916 , Der Staatssekretär des Kriegsernährung-amtS von Waldow._— Bekanntmachung. Mif Grund des 8 2 der BervrdnM v om 14 . De»cmb« E Meg.-Bl. S. 303) wird für sämtliche offenen Frschwasser des Grotzherzogtunls bestimmt: __ _ Tie wöchentliche Schorr-eit für alle Frschgattungen mt Ar»- nannte vonLachs und Maistsch wird mit Wirkung vom 10. Juni ^ a) bis zum E^ des Jahres 1918 für di« 0'*^ iabrsschonzeit (H4 der Verordnung vom 14. Tezemver tovs-, d) 9^Oktober 1918 iÄr den Neckar iZ 2 der Vero»nm« vom 29. Januar'1890), sowie für dlc^w^ssrmtr Wrnter. Uonzcit und diejcniMir mtt doppelter iLhrltcher S«»n»eU (ßs 6 und 7 der Verordnung vom 14. Tr-ember 1687). Darmstadt, den 12. Mai 1918. , Großherzogliches Mmrstermm des Innern I. V.: vr. Weber. _ Erzeugerpreis I, Gwßh. Preis 0.12 © e t f.: Zuck-erverbrauchsregelinrg, hier; Zucker für die häusliche Obstverwertung. Au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des ß 2 der BekanntmackMrg vom 15. Jan,rar 1916 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntaegeln-n, daß die erste ^on- -erzuEmg vmr Zucker für die häusliche Olrstverwertnna nunmehr Aufgabe gelangt. Es entfaOen mck den Kopl ver Zrvil- ^völkrnng eirlMiestlich der Mililärhersonen außer müttarlsck)er Ve-üchlegung 2Ys Kilogramm - 5 Pfund Linker. Kriegsgefangene und !Wachtmann schäften sowie Ferien kin der er ha l ten ke i rren , O b st zu cker. Es könrren auf die Zuckerurarken 56 bis 65 ;e 250 Grannn-- »00 Grmmn ßucfer im Mmrat Juni bergen werden. Mrt W* Uu\ deS 30. Juni 1918 verlreren die Marken 56 brs 65 rhre ^ Da^es unbestimmt ist, ob mit späteren ObstzuckerzutellungLir Noch gerechnet luerden kann, muß dieser Zucker für die Ernmachzert prrückgelegt und txrr? nicht für andere Zwecke vernmndt werden, damit er in der wirklichen Einmachzeit rächt fehlt. Wir beauftragen Sie, diese Verfügwlg ortsüblich bekannt »mnaä^u. , _ Gie ßen, beu 24. Mai 1918. Grosstierzociliches Kreisamt Gietzm. e m m e r d t. Verordnung öber die Sicherung des Aeerosbedarfs an Lmfer. Vom 14. Mai 1916. Auf Grund des 8 8 der Verordnung Mn die Preise der k.sT'dmirtschirrftlickeu Erzeugnisse mrs der Ernte 1917 uird sttr WchW^W 19. Wz 1917 (Reichs^setzbl. S. 243) wird benorbnet : S 1 Tic Hecresveriyaltnng tvird crmiichtlgt, für Hafer aus brr ^rnt« 1917, der lns zum 15. J!nni 19.19 einssUießlrch zirp Ablieferung gebracht wird, bis »u 600 Mark für die Tonne «j zahlen Tie Vcstimntnngen der D 10. .11 der Verordnung über Lüchswrcise für Getreide, Buchweizen und Hirse vo,n 12 Inlr M (Michs-Gesetzbl. S. 619) bezw. 27. Oktober 1917 (Reichs- Gefetzbl. S. 975) finden Anwendung. Zw'llingSrunddruck der Brüh l'fchen Univ Bekanntmachung. Be tri Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Klrüch«v» W-Mchstpreisen für das Großherzogtmn Hessen mrd den Regierunitsbezrrk Wiesbaden In Ergänzung der tzlsf-r III unk«er BrkomnImnÄu-« »°m 18. v. M. werderr hierrmt für Kopfsalat allgemein folgende Höchstpreise festgesetzt: ™ !» « ® w a beitbe Preisfestsetzungen beziehen sich «ck den Kops und ähige Ware ei^ier Güte. .«wm Mainz, 21. Mai 1918. 4gtM, Wien Mt, beit Regierungsbezirk Wiesbaden. Es sind Zweifel daritber anfgetcaccht.. in wckchm Jüllm d« Erzeuger lieim Berkruf von Geniüse dre Höch:tyrei,e, btt tftr Den Erzeuger festgesetzt sind, überschreiten darf. Ter Erznlger ist grundsätzlich andre bunden. Uel’-eniimnü er aber bie fördcrung cinschlreM- dÄ GennckMvcrlusteS nmngsorte. sowie den Verdvrs der Wrre mä Gefahr an Klcinhfmdler oder cm BnbrMcche'.-, yo V-t er mbm bnn Erzeugerpreis Anspruch aus Gewährung der am Bcstwr- nmngsorte ' geltenden Grvßhandel^stchiäge ^ >.b^m Verkauf an Klcinlstindler^ oder Klemha^lszuscS^t^m brancher). mithin ans Zahlung der Groß^mdÄs- und Klein ^^'^ibchernimmt der Erzeuger nur die Kwsten mck> die Gefahr bre Beförderung einschließlich des ^^Ktsverlustes b^ jm . stimmungsorte, nicht auch den Verlaut der Kosten und Gefahr, so darf er zu dem Grzeugerprers lÄ>r^ich eiuen angernessenen Zuschlag verlangen, der geringer sein chl^tz als der Großhandelszuschlag, und Mrc mn denrenwen ^echag, der durch den Fortfall des Vcrkcnrfes der Ware aus eigene Koster, und Gefahr erspart bleibt. Mainz, den 21. Mcn 1918. Hessische Landcs-Genntsestelle. Werne r^sRegicrungsrat. Wiesbaden, den 21. Mai 1918. , - k— BezickSstellc für Gemüse n. Obst für den NegtcnlngSbez. Wiesdadm. D r v e g e. Geh. Rsgienulgsral. B c t r.: Wie obsn. Die §>cfsifch^ Lcmdes-Gntrüsestelle, BenvaltungSabteiUrng, mr die Grobherzoglichen Bürgermeistn-fp-n der Landgtmeinden. Unter Hinweis auf rwrftehcude Be8l»mtmach°mg empfehlen wir Ihnen, diese in vrtsWlichcn- Weise bekmcntzu^ben^^tzchder- Itam%ni»ni sind zur Llnzeige zu bringen. Auch die Großh. b^n- ! darmertc wird ersucht, ZuwLerhandlmrgen zur Anzeige zu bringen. Mainz, beu 2t. Mai 1918. 4004D Der Bm-sitzende: Wcrncr, Regie rung-'rat. und Steindruckerei R. 9 .i n g e Gien