gTT*e * Q -.12 ÖS a-3 t3 ä Nr. 58 83. Mai 1918 Krefsblatt füt 6e» Kreis iicft n. JuhaltS-Ucberficht: Verkehr mit Heu. — Viehzählung. — Versorgung mit Nußkohlen. — Bedarf an Schmiermitteln. — Verkehr mit Milch. — Gefunden; Verloren. — Feldbereinigung Göbelnrod. - Zuteilung von neuem Schuhwerk. Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 1. Mai 1918. Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 tRjeichs-Gesetzbl. 6.401) bzw. 18 August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird ver- ordnet i 8 1. Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Meseu- und Kleeheil aus der Ernte 1918, und ztvar 700 000 Tonnen bis 31. August 1918, 200 000 Tonnen bis 30. Mvember 1918, 1 200 000 Tonnen bis 31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und abzuliefern. 'Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig; sie werden aus das Lieferungssoll des nächstfolgenden! Zeitraums angerechnet. Tie zu liefernden Menaen dienen zur Versorgung des Heeres tsrnd der Bedarssverbände. Ter Gesamtanteil der Bedarfsverbände wird durch den Staatssekretär des .Kriegsernährungsamts bestimmt. § 2. Tic zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsenrährungsamts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß- Lothringen unter Zugrrmdelegung der Ernteflächenerhi'bung verteilt. Innerhalb der einzelnen Bundesstaat n und Elsaß-Qothaiigens habrFi die Landeszentralbehäi-den die Unterverteilung auf die gemäß 8 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungeu vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebttdeteu Lieserungsverbänds! Innerhalb der Liefermrgsverbände diese die Unterverleilnng auf die Ostmeindan und Gutsbezirke, innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke diese die lluterverteilung auf die einzelnen Erzeuget vorznnehmen. Tie Lieferungsverbände können die llntervertteiliing! ans die Erzeuger auch unmittelbar vvnnhnreu. Zunächst erfolgt die Unterverterluug der bis 31. August 1918 aufznbnngendeu Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918 durchge führt sein. Tie Unterverteunng der Restmenge von 1 650000 Tonnen muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein. 8 3. Tie Vorschriften der 8ß 6, 7 des Gesetzes über die K-uegs- leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesell. S. 129) finden auf die Aufbringung und Mliefestung des Heines entsprechende Anwendung. Tie Festsetzung von Höchst preisen sowie der zugelasse- !nen Vergütungen an Liefernngsverbäude und Gemeinden und der Handelszuschläge erfolgt durch besmrdere Verordnrmg. Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten hat die zuständige Behörde' die Leistung zwangsweisc aus Kosten des Verpflichteten herbei zu führen. Tie Landes^eutralbebör-deu bestimmen die zuständige Behörde. 8 4. Tie Reichsfutterunttelstelle kann mil Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegseriräbrnngsa>nts allgeureiue Anordnungen über das Verfahren bei rlufbringung und Mlieferuug des Heues treffen. Sie bestimmt im Einveimchmen mit der Heeresver- rvaltung, welcher Teil des Licferrmgssotts zur Teckung des eigenen. Bedarfs hl jedem Bundesstaat verioendet imrden darf, welcljer Teil an die Hoeresverrvaltuug und welcher an Bedarfs verbau da anderer Bundesstaaten abzuliefern ist. 8 5. Tie Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Heues besondere, den Liefermmsverbänden übergeordnete Stellen eiuzurichten. Tie besonderen Stellen sind Behörden. 8 6. Tie Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen (8 5) und die Liefernngsverbände haben ders Reichsfuttermittelstelle mif Verlangen Auskunft zu erteueii. 8 7. Tie Landeszentralbehörden können wettere Bestimmungen jäher den Verkehr mit Heu treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung der in 8§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig: sie sind au fzu lieben, sobald das Lieferungssoll' erfüllt ist. iZ 8. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen crn das Heer das für jeden Proviantsamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach 8 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Jaguar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) besttllhe Schiedsgericht. 89. Ter Staatssekretär des Kriegsenrährungsamts kann von den Vorschriften dieser Verordnung Lbisnahmen zulassen. 8 10 Mi! Gefängnis bis z>u einein Jahre und mit Geldstraß: bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer vorsätzlich der ihm nachW 1/ 2 obliegenden Verpflichtung Kur Ablieferung des von chm geernteten Heues nicht oder nicht ceckstz-ettig rrachkonrmt, 2. toer den auf Grund des 8 7 erlassenen Bestimmungen zn- widerhaudelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur aus Antrag deS Lieferrrngsverbandes ein. 8 11 Diese Brrordunng tritt mtt dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlm, den 1. Mai 1918. j Der Staatssekretär des KriegsernährungSamtS von Waldow. Bekanntmachung Über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 14. Mai 1918. Zur Ausführung der Verordnung des Staatssekretärs des Krieg seruöhruugsamts über den Verkehr- mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mpi 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) wird folgendes bestimmt: , 8 1 Zuständige Behörde nach 8 5 der Verordnung ist dos Großh. Kreisamt, in dessen Bewirf das Heu lagert. 8 2. Für die Aufbringung des Heues wird nach 8 5 der Verordnung eine Landes-Heu- rmd Strohstelle mit dem Sitz m Darm- stadt erachtet; fte besteht aus einem Vorsitzenden und je einem Vertreter der Londwirtschaftskamnrer, der Landes-Milch- und Fett- stelle (Kommurralverband Großh. Hessen), der Großh. Zentralstelle für die Oandessbcttistik, der Liefernngsvestbärcke und der Handels fammern. Der Vorsitzende, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Unterzeichneten Ministerium berufen. Die Mitglieder üben ihr Mnt als Ehrenamt aus. Auslagen an Reisekosten usw. rmrden ihnen von den Körperschaften vergütet, die sie vertreten. 8 3. Bis zur Aufbringung der m 88 1, 2 der Verordnuna bestimmten Liefern ngsmenge ist dir Ausfuhr von Heu aus den Kreisen des Hftoßhcrzogtums mrt mit Zu stimm nng des zuständigen Großh. Kvcisamts zulässig. 8 4. Diese Bekanntmachung rrttl mtt dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darm stadt, den 14 iNai 1918. Großherzoalicbcs Ministerium des Innern. J.V.! Schliephake. Bekanntmachung. Betr.: Ten Verkehr mtt Heu aus der Ernte 1918. Auf die vorslehcmdai beiden Erlasse wird im Hinblick auf ihre Wichtigkeit besonders hingewiesen. Insbesondere wird auch hier n o ch m a l s d a r a u f a u fme r k s a m gemacht, daß nach 8 3 der Ministerialbekamrttnachung vom 14. l. Mts. bis auf weiteres die Ausfuhr von Heu aus dem Krcife Gießen nur mit Zustimmung des Großh. Nreisamts Gießen zulässig rst, nnd daß diese AussuhrbeschrLnkung auch solche Erzeuger von Heu betrifft, die außerhalb des Krcifes Gießen wohnen, aber im Ureis Gießen Heu ernten. Dem iOberbürger meist er zu Gießen und den G r o ß h. B ü r g e r m e i st e r e i e n d e r L a n d g e m c i n d e n des Kreises wird empfohlen, das Vorstehende, sowie den Inhalt der oben abgedruckten beiden Erlasse alsbald in geeigneter Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Wegen Unter-verteilnng der zunächst für die Monate Juni, Juli nnd August aufzubriugendeu und möglichst in den Moriaten Iüni nnd Juli abznliefernden Pftichtmengen auf die einzelne st K r e i S g e m e i n d e !>, sowie »oegien der Nu testverteil uu g der jeder | Gemeinde einschließlich der- et'va dazu gehörenden Geruarkungen I zufallenden Lieferungen mch die einzelnen Erzeuger wird in Kürze weitere Weisung an die Gemeinden mit der Maßgabe ergehen, daß die letzterwähnte Unterverteilung, also diejenige auf die einzelnen Erzeuger, durch den in jeder Gemälde bestehenden Wirtsch?.ftsanssckniß im Benehmen mit unserer Geschäftsabteilung, der Firnra Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen, die sich dieserhalb intt Ortsbehörden sofort ins Benehmen fetzen ioird, zu erfolgen hat. Gießen, den 22.Mai 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Vr. U f t n fl e r. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Burger, meistereien der Landgemeinden deS Kreises. Nach Bundesratsbeschluß findet am 1. Juni 1918 wieder eine vierteljährliche Viehzähllmg statt. Sie erstreckt fich auf Mv gleichen Viebgvtftmg^ rufe ffe bet brr Zählung tfm 1. MkP b. %. föfft- ove die Zählung im einzelnen durchzufühven ist. Mit diesen ?Lmveisurrgen wollen Sie sich r>ertrxurt machen und die Zähler belehren. Insbesondere ist daraus zu achten, daß die Spalten über die Berwerrduugsart der Pferde richtig ausgefüllt iverdau, iveil diese Zahlen der Futtern Verteilung durch dre Reicl>sfti ttcrnritt-Melle. zugrunde gelöst werden. Anfragen liezrlglich der Zählung sind an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatt stll m Darmstadt -u richten. Die ausgesüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeinde bogen sind spätestens bis zum 5. Juni an die Großh. Zentralstelle für die Lan-> desstatistik in Darmstadt abznse-rden. Der Termin muß unbedingt eingehalten werden.- Reinschriften und stlbschriften der ^ Zähl listen branclien nicht angefertigt werden: von den Gemcindebogen sind jedoch Abschriften zu den Akten der Großh. Bürgermeisterei zu nehmen. Wer vorsätzlich die Angabe seines.Viehbestandes, zu der er bei dieser Zahlung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer w i sscu 1 lich unrichttge oder unvollständige Angaben inacht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Moiraten oder mit Geldstrafe bis M zehntausend Mark bestraft. Anch kann Vieh, dessen Vorhanden-' sein verschwiegen worden iss, im Urteil für den Staat verfallest erklärt werden. Wir empfahlen Ihnen, die Anordnung der Zählung rrauf hüo- KUweisen, daß im ko mnirnden gerbst und Mütter kem es falls die Nußkohlenziuv-eisung ün seitherigen Umfange an die einzelnen Verbraucher durchgefü^t werden kann. Aus diesen! Grunde ist es dringend erforderlich, daß Betriebe, welche bisher nur Nußkohlen zu verfeuern imstande waren, sich auf die Mitverwendung eüres anderen Materials entrichten. Hierzu ist die Möglichkeit gegeben durch Unrbau der Feuerung, Einbauen von Untenvindfeirermrgen, Aufstellung dorr Brechern, und soweit durchführbar, Handzerkleinerung des Brennmaterials. Für die Umstellung einer Fenernngsanlage hat sich der Herr Reichs Kommissar für die Kohlenverteilung bereit erklärt, den Werfe», eine gewisse Frist zu geben, während deren Dauer die Nußkohlen zu*enl1e!lLorb, 1 Damenllieid schleiß, 1 Handwagenrad, 1 Fingerwing, 1 Glied-erarinband, 4 Portemonnaies nrit Jvhalt. Verloren: 1 Darmmmautel, schwarz Mit dunkelgrünen Strei- s-en, 1 sllb. Herrenuhr nrit GoDvcrnb, 1 dunkelblauer Kinder- rnantel, 1 Portemomraie Mit 7 Mark, Butter-, Fleisch- und Eierkarten. 1 Tülaarmbanduhr, 1 sckb. Herrenuhr, 1 ftm Hervemrhr mit Goldrand wirb Bierzipsvk, 1 sill». Damenuhr nrit Goldrand. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns' gellend zu maclxm. Die Llbholung der gestrudenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 — 12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zinüner Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 15. Mai 1918. Großherzoglichcs Polizeiantt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _ Bekanntmachung. Betr.: ^elbbereiuigim# in der Gemarkung Göbelnrod; hier: dre Auflösung der Vollzugskomnrission. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach Be-^ enviguna des Feldbeveinigung^erfahrens und Abschluß des Kassen- weseus durch Erttschließung Gr. Ministeriums des Innern, Slb- teilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, von: 4. Mai 1918 die Bollzugskominission für die obige Feldbereinigrmg aufgelöst worden ist. Friedberg, den 9. Mai 1918. Der Großh. Feldlrereüngrrngskonnnissär. _ Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung über die Zuteilung von neuem Schuhwerk für die Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtsenrrichttm-gcu, sowie für die Wohlfahrtspflege Aus Grund der Bundesratsirerordnung über die Erriclstnng einer Reichs stelle fttt Schrrhversorgung vom 28. Februar 1918 (RerchsgeseMe!: 2. 100) wird folgendes ungeordnet: I. Ä b s ch n ^ Behördlicher und A n st a l t s b e d a r f § 1. Die Bevst . :ng der Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtsein rich ,.:gcn umfaßt Schuhioerk, das im Betriebe der Behörden, öfsenllichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen benötigt tvird und zur ausschließlichen Verfügung dieser Stellen bleibt. Auf diese SonderMteilung finden ansslUießlich die Vo- stünmungen dieser Bekailntnmchung Ai'Uvendung. Auf daS Schuhioerk, das für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und Insassen von Anstalten und WoAfahrtseinrichtunge» besttrnntt ist und rstesen -zrrr eigenen Verfügung überlassen wird, finden entweder die allgemeinen Bestüwnn'UFen über Schuhbchärf- scheine oder die Bestvnncungen über neues Bernfsschuhwerk Anwendung. »- 1 8 Au den WöhlsahrtSefttvtchtungen zählen auch prkvatt nytemtfjmxi, deren Gemeinnützigkeit dvn der Mevon Berwallung^ vehArde ihres Betrlebssittes mterkannt wird. §3. Die Behörde, t, öffentlichen StynfMicn und WoUsahrtSein- Achtungen (Empfangsstellen) melden ihren Bedarf an Schuhwerk Van Fall Au Fall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldungen an «n den Bedarfsanmeldungen sind die von der Reichsstelle für ^chuhversorgung vor geschriebenen Vordrucke zu vermeiden. Bei der MusMlung und Behandlung der Bedarfsanmeldungen sind der -Vordruck und die beige fü^Oen Bemerkimgen genau Au lachten Die -Vordrucke sind von deu Buchdruckercien I. S. Pranß, Berlin 8 14, Dresdener Skr. 43, E. Huber, Mauchen, Schönfelderstraße 12, W. KvUhammer. Stuttgart, Urba'.rstvaße 14/16, käuflich -u beziehen (Be^ichuung: Bedarfsanmeldung für den be- HSrdlrchen und AnstalMedarf). Die Beda rfsaumeldu ugen find für die staattichen Behörden Mid Anstalten bei der Vorgesetzten Dienstbehörde, für die arideren Behörden und für die Anstalten mit Öffentlich-rechtlichem Charakter der der Vorgesetzten staatlichen Aufsichtsbehörde und für private Wvhlsahrtseinrichttmgen, die keiner staatlichen Mfsichtsbehörde Mllerstehen, bei der höheren Verwaltungsbehövd^ ihres Betriebs- sihes eiuzn reichen. Diese Behörden prüfen die B-edarfsanmeldnngen Lmd r'lvrnntbeln sie der Reichsstelle für Schuht,ersorgung. Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestnnml Höhe und Art der -eintet), eit Zuteilung. Schuhwerk aus Leder kaitn nur in ganz besonders begründeten Ausuahmefällen zugeteilt tverden. ß 4. Mit der Ausführung der Zuteilung ist der .Haitptvertei- lungsausschuß des Schu'hhandels Berlin beauftragt. Er benachrichtigt die Empfgngsstellen über Zeit, Art und Umfang der be- Etigten Zuteilungen. Tie EmpsangssteÜen haben sich auf diese Mittetlung dem Hanplverbeillmgs a usschuß gegenüber in verbindlicher Weife über die Annahme des zugebellten Schuhwerks M erklären. Für abgelehntcs Kriegsschnhiverk mit Voll Holzkohlen kann eine Ersatzliefertutg in Schuhroerk mit Lederboden in Seinem Kalle erfolgen. >. Die Lieferungen erfolgen eitttveder unmittelbar an die Empfangsstelle oder durch Vermittlung des Kleinhandels. Privaten Empfangsstellen wird das Schuh,oerk stets im Wege der unmittelbaren Belieferung Ai geführt. Die unmittelbaren Belieferungen geschehen entweder a) durch den .HauptDerttilirngscutsschuß des Schuhhandels in Berlin oder ^ , b) durch die Schühhrndelsgesellschaften oder v) durch die Bezirksstellen oder besonders Beauftragte des Schutchandels. Int Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechuungs- bekrag stets Im Vorcuts au die Stelle zu zahlen, dttrch welche die Lreferrnlg zu erfolgen hat. Das Schuhwerk imrd zu den ausge^ stemsEen Weinverk-aufsprüsen in Rechnung gestellt. Die Liefe- rmtg geschieht frachtfrei. 8 5. Wird das SchuhNnrk durch Vermittlung des Klein Handels «Liefert, so haben die Kleiiihäsitdler dett Eingang der Ware nach Art, Menge und Große sofort den Empfangsstellen mitzuteilen. Bon der Mscnfrung dieser Mitteilung ab steht das Schuhtverk bei den Kl-einhäNtstern auf die Dauer von einem Monat zur Bev- fügung der Einpfangsstellen. Wird das Schuhwerk initerhalb dieser Frist nicht abgeuonunen^ so hat es der KleinhäiMer dem Han M.wteilungsicnlsschnß des Schuhhandels nach Art, Meitge und Größe zu melden. Der Haupt- verteiltmgsapsschnß des Schuhhandels verfügt über das übrig ge- bliel>eue Schuh' v-erk für Reclxnttng der Enrpßangs stell«!. 8 0. MUß das Schuhoerk lMtdlverksmäßig hergestelll werden, so weist die Reichsstelle für Schuhversorgung die Kontrollstelle für frei gegebenes Lader an. das zur Anfertigung des Schuhwerks benötigte Leder freit in der Bedarfsanm eldi mg genannten Schüh- Macherineistern pv Berfüguug zu stellen. II. Abschnitt: Schuhwerk für die Wohlfahrts^ Pflege 8 7. Schuldnerk für die Wohlfahrtspflege kann aus Antrag solchen Gemeinden und Genteindeverbäuden (Cmpfangsstellen) zu gestellt werden, die sich bereit erklären, dem Verbraucher zur Minderung des .Aiuspreises einen Zuschuß von mindestens 10 Prozent! der ausgestenrpvüten .Kleinverkaufspreise aus eigenen Mtttln zu Leisten. Da außerdein der Haupwertoilungsausschuß des Schuhhwtdels auf diese Schuhtvaren einen gleich hohen Nachlaß gewährt, erhalte» die Verbraucher diese Schuhwaren mindestens 20 Prozent billiger^ als die aufgestempelten Berkanfspreise betragen. 8 8. Anträge ans diese Sonderzntellungen sind mit der bezüglichen Vcrpflichtungserklärnng an die Reichsstelle für Schuhver- dorgiMg eiuzasenden. -Diese ^stimmt nach deit verfügbaren Bs- Müden die Höhe und Art der Zuteilung. Int allgemeinen ivird auf diese Weise nur Kriegsschichiderk mit Bollholzsohlen zugeteilt. 8 9. Mt der Ausführung der Zuteilungen ist der Hauptver- Schnhhandels in Berlin beauftragt. Er bo nachrtchttgt die EmpfanEstellen über Zeit, Art und UmKng der bo- wMgttn Zuteilungen. Dte Empfangsstellen haben sich auf dieft HarchAerttllungsausschliß gegenüber in verbindlicher Werse iü-ver dte Annahme des z-ugeteilten SchuhnEl zu erklären. Die Beliefetmng erfolgt entlwder unmittelbar an die Enipfangs- stellen oder durch Vermittlmrg des Kleinhandels (8 4). Im Falle der unmittelbaren Belieferung ist der Rechnungsbetrag stets im voraus an dte Stelle zu zahlen, durch welche die Lieferung ztt erfolgen Hai. , § IO. Bei uuutittelbarer Belieferuitg haben die Empfaugsstellen selbst im dte Ausgabe des Schuh.verks au die eiiizellten Bezugsberechtigten Sorge, Au tragen. Sie tnüssen das zngeteilte SchuhweL inrndesteus titü cütönt Nachlaß von 10 Prozent gegenüber bet« eigenen Erwerbspveise an die Bezugsberechtiateit abgeben Ans Verlangen haben die das Schuhoerk Mserndtm Stellen da« Ur Verteilung erforderliche Sacl-verstandigenpersonal kostenlos «er Verfügung zu stellen. Die Einpfangsstellen haben über das abgegebene Schichwcrl genMte Listen zu ffshren, ans denen Name tntd Wohnort der Br- dachten, der Zeitpimkt der Abgabe sowie die Art deS abgegebeitrÄ Schnhwerks ersiclMch sein müssen. Die Listerr sind geortet zur Nachprüfwtg aufzubewahreu. ß l l. Wird das Schuhlocrk durch Dermittlmtg des Kleinhandels geliefert, so haben die Kleülhchtdler den Eittgang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den Empfangsstellen viitMtellon. Von der Mrsendung dieser Mitteilung! ab steht das Schuhverk bei de» Kleinhändlern zur Verfügung der Empfangsstellen. Sll>uhwerk, das ein Kleinhändler nicht itruerhalb der Friste die zwischen den Empfangsstallen und dem Hruptnerteillm.gsaitr°. schuß vereinbart ift> absetzen kamt, ist dent HatlPtvertelltmgsmlS- schuß des Schuhhandels nach Art, Menge und Größe zu melden. Ter HcmptvertellmrgsaussMtß verfügt über das übrig gebliebene Schuhwerk für Rechnung der Empfangsstellen. 8 12. Tie C'mpfangsstellett htten den ein»«lnett Bezugsberechtigten zum Bezüge des Schnhwerks beim KletnhäMer Ausweis'- karten aus^ustellen. Das Schuhwerk darf von den Kleinhättdkern nur gegeit Aushändigung dieser Ausweiskarte an die BeAugsberechttglen abgL- geben und Von diesen nur gegen Abgabe der Karte erworbSS werden. Tie Empfangssttllen habeit gleichzeitig tntit der Ausgabe der Ausweistarten an die Bezugsberechtigten die Namen und Geschäftsräume der an der >Sonderzuteilung beteiligteit Klemhünd, ler den Bezugsberechttgtett bekamttzugebeu. L 13. Tie Auslveiskartt hat zu enthalleu: n Vordruck „Neues Schtlhwerk für Wohlfahrtspflege^^ b)die so rttan sende Ziffer, 6) die Zahl und Art des zugewieseuen Schuhwerks, 6) den Vor- und Zrmam-en des Beztlgsberochtigten, o) den Tag der Ausstellung, k) die Utttersertigung der (Httpfangsstelle mtter Beidrückung des Aulls siege!s und jdie Naut!eits 2 lttterschrift des ausfertigenden Beamten. - lieber die ausgegebenen Mslveiskarten haben die Empfangs- stelleit Listen zu führen. Tie Einträge haben in fortlaufender! Reihenfolge zu erfolgen. Die Nummern und Listeneinttäge lsabar sich mit den fortlaufenden Ziffern auf deit Ktsweiskarben z)t deckett. Die Ansioeiskarben verlieren ntit Ablauf eines Monats, vom Tage der Ausstellung