Si e t3 J-» &Z H s u H © crß l s l 'S s tu r- o — i© z a * L! s 'S SS X Z )fe 28?° Hit £rV «L> ist ■P <7? ?« : « iH > r- ! s *.e iS IS-fitf Z! -5^ ft-gi ij' g-6«-Ä a®' a 'S ( s *®P r l S*5 v& bb, 3 r U r J3 Z !g-j§ g z ,*-fi i- i§sgj lä g Nr. 49 3. Mai 1918 Kreisblatt für re» Kreis (Siegen. JnhaltS-Ueberficht: Schuhwaren. — Rechnung der Kreiskaße Gießen. — Festsetzung der Ortslöhne. — Blitzableiter. — Eisenbahrrunsälle. Bekanntnrachung. Unter Hinweis aus die seit Mlai 1917 wiederholt ergangenen öffentlichen Aufforderungen an alle Schuh H ändler mit einen: Friedensbezug von über 3000 Mt. Zwecks Zuteilung von Schuh- waren ihren Friedensbezug bei uns anzumelden, geben wir bekannt: Der Verteilungsplan ist nunmehr sversiä)erungsord'nung den Ortslohn mit Wirkung vom 1. Juki 1918 wie folgt anderweitig festgesetzt: Der Octslohn gewöhnlicher Tagarbeiter beträgt in der Stadt Gießen männlich weiblich für Versicherte über 21 Jahre.4.66 M 3.30 Jt „ Versicherte von 16 — 21 Jahre .... 4.— 9 2.80 „ , Versicherte unter 16 Jahre.2.50 „ 1.80 „ In den Landgemeinden des Kreises Bietzen männlich weiblich für Versicherte über 21 Jahre.4.- M 3 .— Ji „ Versicherte von 16-21 Jahre . . . . 3 60 „ 2.60 „ , Versicherte unter 16 Jahre. 2.20 1.60 Tie in unserer Bekanntmachung vorn 8. August 1913 enU faltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Jüli 1918 außer Kraft. Tie neue Festsetzung hat auf Grund.der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Festsetzung des Ortslohns vonr Z. Juli — Reichs-Gesetzblatt Nr. 152 —, Gültigkeit bis zum Schlüsse des Kalenderjahres, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. , Tarmftadt, den 22. 9lprll 1918. GrvßherzoglickZes Oberversrckierungsamt von Krug. Betr.: Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir fordern Sie ans, obige Bekanntmachung alsbald wiederl'ol/ in Ihren Gemeinden zu veröffentlichen. Tie.außer Kraft tretende« Festsetzungen sind s. Z. im Krersblatt Nr. 66 vonr 19. August 1913s verösseirtlvcht worden. Gießen, dm 29. April 1918. , Großherzogliches Kreis amt (Versicherungsamt) Gießen. _ I. V.: L an g er ma nn. _ ; Bekanntmachung. Betr.: Blitzableiter. Am 31. Mai 1918 sollen sämtliche Blitzableiter nnbi anderen Tachkupferteile abgeliefert urrd auch deren etwa erforderlich«! zwangsweise Entferrrnng beendet sein. Von sofortiger zwangsweiser Ablwlung auf Kosten der Säumigen kann nur in den Fällen abgesehen werden, wenig nachnieisbar ein Geschäftsmann mit der Abnahme der Anlage beq traut ist, aber wegen Arbeitsüberlastung den Auftrag seither nicht ausführen konnte. Pflicht des .handivcrkers, der die Arbeit angenommen hat, ist cs jedoch, dafür zu sorgen, daß die Arbeit bis zum 31. Mai beendet ist. Tie Blitzableiter ans schiver besteigbaren Fabrikschornsteinttt ^(hierzu gehören nicht solche mit außen angebrachten Steigeisen) können — soweit nicht bereits genehnngt — au!f Antrag auch weiter-, hirr von der Mnahnre befreit iverden. Mle übrigen Anlagen sind nwglichst rimgeheird bei den amtlichen Ablieferungsstellen abzu», geben. Die Auslvechslung der enteigneten Blitzableiter sollte nach unserer Bekanntmachurrg vom 29. August 1917 (Kreisblatt Nr. 153) nick/ eher erfolgen, bevor geeigneter Ersatz beschafft war. Nach Ansicht der Metallmobilmachungsstelle kann heute die Ausrede nicht mehr- gebraucht iverden, daß keine Ersatz Materialien? zur Stelle seren. Behörden und Private haben nurr über ein Jabrt lang Zeit gehabt, sich urit dern nötigen Bedarf einzudecken. Ist dies, nicht richtig geschehen, so sind die kupfernen Blrtzableitnngnrj nunmehr doch zu entfernen mrd — bis zur Beschaffung vorschristsq mäßiger- Ersatzteile — an deren Stelle die am oder im Gebäude emporgehenden Metvllieile (wie ?0bfall rohre, Wässerleit ungech u. dgl.) zu benutzen. Tie Richtlinien über Herstellung und Lluswechselung von Blitzableitern für die Dauer der Kriegsverhältnisse finden die Interessenten abgedruckt in Nr. 16 des Gewerbeblattes für das Großherzogtum Hessen vom 19. 4. 1918. Gefährlich ist es, die kupferne Mlertung zu entfernen und nur die hoh-err Auffangestangen (Wetterfahnen) stehen zu lassen. Wegen, solch grober Fahrlässigkeit trifft die Schuld an etwaigen Unglücksfällen bei Blitzschlag den Besitzer. Gießen, den 1. Mai 1918. Grvtzberzoglichcs Kreisamt Gießen Z.V.: Langermanu. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist alsbald ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 1. Mai 1918. Grotzberzvgliches Kr'eisamt Gießen. I. V : Langer inann. Bekanntmachung. Wegen der sich wiederholenden EiserrbahnUnfälle durch lieber-, fahren von Fuhrwerken aus unberoachten Ueberwegen weisen wir die Fuhrwerkssuhrer darauf bin, bei Befahren von Ueberwegen die Warnungstafeln zu beachten, sowie nach rechts und links Um, sckMN zu l-alten, ob kein Zug in Sicht ist. ZwillingSrunddrrick der Brühl'scden Nniv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.