AnüaltS ° Ncbcrstcht: Lebens- und Futtermittelfendungen. — Sonderzuteilung von K.-A.-Secke. — Freiwilliger ^chulerhllfsdreirst. Beiträge der Viehbesitzer. — Volksschulwcsen. — Pferderäude — Abgabe von Fleisch ohne Fleisch,narken. — Zurückstellung vom Heeresdienst. — Dienstnachrichten. — Gefunden; Verloren. Berorvnnng betreffeiib Angabe des Inhalts von Lebens- und Futtermittelseichungen. Vom 16. April 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen Ur Srchv- ruitg der Volkscrnährung vmu 22. Mai 1916 (Retchß-Gtt-etzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs^GeseMatt S. 823) wird Vevordnet^ ^ nachbezeiäxieten Lebens- und Futtermittel, allein oder mit anderen Erzeugnissen gemengt: . 1. Getreide (Roggen, Weizen, Lpelz — Dinkel, Feien —, Emer, Eindorn, Gerste, Hafer, . ^ ^ ^ ^ . 2. H?llse?lfrückste (Erbsen, einschfteßlich Flittererbsen aller Art — Pelufchsken —, Bohnen, eiusästießlich Ackcrbohnen, Lmsen, Wirkend 3. Buchroeizen, Hirse Ä ^ . 4 Erzeugnisse aus den zu Nr. 1 bis 3 genannten Fruchten, nämlich- Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Griitze, Wochen, Malz, Grünkern, . ^ mir der Eisenbahn als Wagenladung, Stückgut oder Expreßgut versendet. ist verpflichtet, auf dem Frachtbrief oder den sonstigen, von dem Versender auszustrllenden Beförderungspapieren den Inhalt der Cendmig nach Art und Vdenge genau anzugeben. Anßerdem hat her Versender die folgenden besonderen An- gaben hinznznfügen: . ^ 1. bei Gemenge aus Getreide, auch m Mischung mit Hülfew- früchten, sowie bei Spelz — Dinkel. Fesen —, Eurer, Ernkorn, die Bezeichnung: „Getreide", 2. bei Hülsenfrüchden die Bezeichnung: „Hülsenfrüchte", 3. bei Erzeugnissen ans Getreide die Bezeichnung: „Erzeugnis aus Getreide"", bei Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten die Be- »eichnmrg: „Erzeugnis aus Hülsenfrüchten"", 4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt sind, die Bezeichnung: „Saatgut"". 8 2. Wer die Angaben^ zu denen ec nach 8 1 Ms.. 1 verpflichtet ist, fahrlässig unrichtig oder rrnvvll ständig macht, wird mit Geld- Mvgnis bis zu sechsÄ DÄ-naten imd mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt > verden, auf die sich dk strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Wer die Angaben, zu denen er nach Z 1 Abs. 1 verpflichtet iflr fahrlässig unrichtig oder unvollständig Macht, wird mit Geldstrafe bis zu dveitairsend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es der Vorschrift im § 1 Abs. 2 zmvider unterläßt, die vor- Seschri ebenen besonderen Angaben zu machen. 3. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai .1918 in Kraft, erlin, den 16. April 1918. Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow. Bekanntmachung über eilte einmalige Sonderzuteilung von K.-E--Seife. Bonl 9. Avril 1918. Aluf Grrmd des 81 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: Heber die tm 81 M. 1 der Bekannttnachung, betreffend Ans- füh-rmigsbestimmungen zur Verordnung überden Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wvsthmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 5>46) vorgesehene Menge Feinseife hinaus dürfen während der ^Monate April oder Mai 1918 einmal 50 Gramm K.-A.-Seife gegen Vorlage der Seifenkarte abgegeben werden. Ter Veräußerer ist verpflichtet, die Abgabe auf dem Stamme der Seifenkarle unter Angabe des Datums mit Tinte ider Farb- stempel zu vermerken. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimnurngen des vorstehenden Absatzes werden mit Gefängnis bis Au drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Berlin, den 9. April 1916. Der Reichskanzler. _In Vertretung: Freiherr v. Stein. Betr : Den fteiwilligen Schüler Hilfsdienst. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grsßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachitahend teilen wir Ihnen >ur Beachtung im Auszug einige Hifo mmfm kür dm fteLMgen SchLerhllMieust mk i& fli von dem Krieaswirtschastsamt in Frankfurt in Gemeinschaft mit dem Großh. Ministerium festgeftcut ivorden sind. Dieselben betreffen den freiwilligen vaterländischen Hilfsdienst der Schüler höherer Lehranstalten (Jungmannen). 1. Jungmannenorganisation. Die Leitung des gesamten freiwilligen Schülerhilfsdieustes sowohl in der Lanmvnt- schast rvie in der Industrie (Notstandsarbeiten) und bei Behörvert liegt in der Hand des Kriegswirtschaftsamts. Dieses bildet zu-- sanlmen mit den an den einzelnen Schicken wirkenden Vertrauensmännern für den fveiwckligen Schülerhilssdienst und den sich frev willig zur Hilfeleistung verpfliästenden Schülern die mannenorganisation"", abgekürzt „Jmo"". Tie Jungmrumen der Jmo sftid nicht zu verweä-seln mit den Jungmannen der militärischen Jugendvorbildung. Beide Arten von Junamannen gehöre?! völlig gettennten Organisationen an. Für die Tcmer ihrer Beschäftigung im Landwirtschastlieben Hilfsdienst gelten die Schüler bei der militärischen Jugendvorbildnng als beurlaubt. 2. Anforderung. Die Anforderungen seitens der Landwitte erfolgen durch Vermittelung des örtlichen Wirtschaftsausschusses und sind Au riästen an die Kriegsnürts cha ftsstelle (Kreis- amt). Der Abruf der hilfsbereiten Schüler geschieht durch die Kriegswittfchaftsstelle bei den im Kreis Gießen gelegenen höheren Schulen. In eiligen Fällen, sowie bei Bescliaftigung der Schüler an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe kömien sich die Landwirte und Gärttier auch unmittelbar an die Sckwlen wenden. Bei der Beurlaul-uug einzelner Schiller, die ohne Vermittelung der Kriegs- wirtfchaftsstelle oder des Kriegstmrlsä-astsamts in Frankfurt von Berrvandten oder Bekannten unmittelbar bei der Sch?lle angefordett werden, ist dem Anstaltsleiter durch die zuständige Bürgermeisterei zunächst eine Bescheinigung über die Notwe?rdigkeit der Hilfeleistung zu übermittelu. Wenn es sich u?n nrästlandwittschaftliche Arbeiten (z. B. Entladekommandos, Notstandsarbeiten in Industrie und Bureau) handelt. so hat die Altforderung grundsätzlich durch die Gemeinde, Eisenbahnbehörde, Kriegswittfchastsstelle, Kttegsa misst elle oder Kriegs Wirtschaftsamt zu erfolgen. Zn solckien Arbeiten dürfen Schüler nur in istotfällen. verwe??det werden, und zwar nur, tve?in sie nicht in der Landwirtschaft nötig sind. 3. Lei st ungen der Arbeitgeber. Vor Anttitt der Arbeit ist zwischen dem Vertrauensmann, der bei jeder Sä»lle bestellt ist, und dem Arbeitgeber ein ins einzelne gehender mündlicher oder schriftlicher Vertrag abzuschließen. Arbeitgebern, mich Behörden, die nicht gewillt sind, sich an die Bestimmungen zu! halten, dürfen keine Iungmaimcn zugetvicsen werden. Die Bedingungen. sind im ivesentlichen folgende: a) Wenn die Hilfeleistung mit Uebcrnachten außerhalb des Wohnorts der Schüler erfolgt, so haben die Arb-eitgedn unentgelp- lich für gesunde Unterkunft und ausreichende ortsüblich? Verpflegung der Schüler einsästießtich des Führers zu sorgen. Pflicht des örtlichen Wirtsehaft^ansschusses ist es, sich zu überzeugen, daß dies in der richtigen Weise erfolgt. Jeder Schüler hat eine eigene Lagerstätte zu beansp:uä-eu: gemeinsame Unterbringung mit Kriegs?,esangenen ist verboten. Ferner herben die Arbeitgeber für die Schiller und den Führer die Kvsteu der Reise (1 Pf. pro Irin) vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück zu trage«. Fährt der Schüler in der Zwischenzeit aus Urlaub, z. B. Sonntags zu seinen Eltern öder anderswohin, so hat er diese Reise selbst zu bezahlen. Der Arbeitgeber ist verpflickstet, die Schüler zur gesetzlichen Versiä-ernng anznmelden und sonwhl den ans de?? Arbeitgeber als auch den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitrag zu entriästen. Außerdem zahlt er für jeden Schülerarbeitstag ein sästieß- lich der Sonn- imd Feiettage 1 Mk. an de?? Führer, bzw., wenn kein Führer bei dem Kommmido ist, an beu Vertranensmannl der Schule. 9tur die Lage, an denen die Schüler von dein Landwirt oder ihre?n Führer beurlaubt werden, sind nicht unter die Arbeitstage zu rechnen, di Findet der freiwillige Hllfsldienst am Wohnort der Schüler oder in dessen Nähe statt, so tragen die Arbeitgeber ebenfalls die Kosten für die gesetzlich vv. geschttebenc Versfthernn«? und die Fahrt von und zur Arbeitsstelle. Die Höhe der außerdem zu leistenden Barvetgütung hängt davon ab, ob volle, teilweise oder gar keine Verpflegung gewahrt wird Auch die nach Mer und Kräften uitterfchiedliche Leistuugssähigkeit der Schüler ist dabei zu berücksichtigen. . .Die Vergütung soll für landtvircfchaftliche und aättue- Niche ArbettD wenn keine VeEigung stEndet^ im all- gem euren 20— 80 Pf. für die Sttmde betragen, kann jedoch unter besmrderen UnWürden, z. B. bei der Arbeit tu Melieren Gärtnereien, um ein Geringes höher bemessen werden. Hierbei darf nicht vergessen werden, daß die Arbeit Äeistnnä eines Schülers hinter der eines gelernten Landwirts tmd Gärtners in der Regel weil »urücksteht. Bei Arbeiten zur Beseitigung, von TransvortstSrungen, bei Notstandsarbeiten in der Industrie usw., sowie bei Hmft- leistung für Behörden .(Schreiber, Ordonnanz-) dt daraus zu achten, daß die Schüler nicht Min Lohndruck venoendet werden. Daher ist vom Arbeitgeber ein Betrag »u zahlen, der dem für eine gleichwertige Arbeit üblichen Lohnsatz entspricht. Arbeitgebern, die ihre Verpflichtung reicht erfüllen, die Schüler unwürdig behandeln oder ihre Kräfte über Gebühr anK- nützen, sind die Jungmannen sofort zu entziehen. Die Abrechnung zwisck^n Arbeitgebern und Schülern geschieht nur durch Vermittelung des Vertrauensmannes. 4. Laut Erlaß dos Staatssekretärs des KriegSernährnngsamts voni 21. Februar 1918 sollen alle in landwirtschaftlichen Betrieben zu laudwirtschaftlick)m Arbeiten überwiesen« Jung- mannen als Hausl-altunAsangehörige des Arbeitgebers anerkannt und aller Vorteile der Selbstversorgung teilhaftig werden. Jung- vvcrnnen smd dann als Schwerarbeiter anzusehen, wenn die Arbeit und daS Maß der Arbeitsleistung eine solck^ Ätrerkennnmg nach den bestehenden Vorschriften recl;tfertigen. Gehörst Schüler und Arbeitgeber derselben Gemeinde arr. so lverden dem Arbeitgeber, fotoeit er Bervftegung getvahrt, die entsprechenden Lebe-rsmittel- karten abzuliefern sein, dock- ist auch hter von leiten der Gs- Meinde (Lebensmittelmnt) eine Ztckcrge für die Schüler zu erwirken. Gießen, den 23. Slpril 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. * Dr. UHnger. Betau ntruachung. Betr.: Ten AuSschLakf und die Erhebung der Beiträge der Vveh- besitzer zur Eirtschidigmig für Biehverkuste. Auf Grund der Art. 10—13 das AusführarngSgesetzes zum Reichsviehfeuchengesetz und der Art. 6 und 7 des Gesetzes Wer die Entschädigung für an Manl- mtd Klauenseuche gefallenes Rindvieh vom 29. April 1912 hat Gwßh. Ministerium des Innern durch Verfügung vonr 27. Mar- 1916 — zu Nr. M. d. I. II. 1477 — in Abführung des § 19 Abs. 1—4 der AuSführnnas-i anweisung zu beiden Gesetzen iwu 30. April 1912 bestimmt, daß für das Rechnungsjahr 1917 ein Ausschlag iwn Beitrügen der Biehbe- sitzer zu den Kosten der ErltschadlFtmigm für Viehverluste nicht zu erfolgen hat. Gießen, den 19. April 1918. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. Dr. 11 s i n a e r B e t r : Statistische Nachwnsungen über das Dotksschulwesen. An die Schulvorstände unv Leiter von Privatschulen des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen 2 Erhebnngsformnlare für obige Nackpvieisnngen zu, nach deren Ausfüllung das eine an unS znrückzngeben und das andere zu Ihren Wen zu nehnren ist. De Rückgabe cm uns hat pünktlich am 10. Mai l. I. zu erfolgen. Gießen, den 21 9kpril 1918. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. B e t r.: Pferderäudc. Nachstehenden Erlaß des stellvertretenden Generalkommando- des XV1Ü. Armeekorps bringen wir Mr öfftmtlichcn Kenntnis. Gießen, den 22. April 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Desinfektion von Pferdegeschirren zwecks Räudetilgung. Bon der Milibärverivaltimg find in Frankfurt a. M., Wilhelmstraße 21 (Genepsnenhoim) und Franlftrrt a. M.-Bonanies iJnrnwb. Raudepfewelatz. 92), sowie in Babenhausen (Jmmvb. Rälldepfcrdo- laz-arett 91), Darmstadt (Jnrnrvb. Räude pferdelaz. 93) und Mnrirz (Jmmob. RÄldepferdelazi. 94) DesftrfektiomZbuden zur Desinfektion von Pferdedecken und Geschirren. die bei riindekrankerl oder -verdächtigen Pferden gebraucht >norden sind, gebaut und betriebsfertig gestellt tvorden. Diese Desrnfektionsgelegeicheit soll auch der Zivilbevölkerung -ugicte kom.meu. Bon einer evtl, beabsichtigten Desiitfeftiott von Pferdegeschirren mrd Decken wäre der betr. Truppenteil, bei ivelchem dieselbe stattfinden soll, 2 Tage vorl)>er zu unterrichten und die Geschirre nftu. dorthin au schafft, l. Die Desinfektion selbst dcruert etrva 3 Stunden. Für die Desinfektion «ünes kompletten Pferdegeschirres oder eines Teiles desselben ist der Betrag von 3 Attnck direkt an den bett. Truppenteil zu bezahlen._ __ Bekanntmachung. Betr.: Abgabe von Fleisch ohne Fleischmarken in Gotftmrt- schasten. Es ist fcstgestellt wordeir, daß vielfach in Gaidoftttschnften rwch Fleisch ohne Fleischmarken abgegeben wird. Wir machen darauf ccnfmercksam, daß dieses Vergehens überführte Gastwirte Lchtteßmtg des Betriebes geivärtigen müssen. Außerdem bietet die neue Butt- desvatsvevordnung gegen den Schleichhandel vom 7. März 1918 (siehe Kreisblatt Nr. 27 vvnr 22. März 1918) zur Bckämpfnngj dieses die allgemeine Versorgung schwer gefähidenden llebelstandes, dessen Quelle nur int Schlei chl-arrdel gelegert sein kann, eine neue und strenge Handhabe. Gießen, der? 19. Llpril 1916. Großherz oalickes Kreisantt Gießen. I. V.: öemmerbc. An den Oberbürgermeister zu Gießen, bas Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen sind zur Ll^eige zu bringen. Gießen, dm 19. April 1918. Großher-oalicktes Krcisamt Gießen. I. V.: D e m m erd e. Bekanntmachung. Betr.: Zurückstellung vom Heeresdienst. Es wird darauf hirrgewiesm, daß Gesuche um Zurüch'tellnng vom Heeresdienst rechtzeitig eingercicht werden müssen. Gesuchen, die nach Zustellung eines Gestellungsbefehls eingehen. kann nicht mehr stattgcgeben werden. W gilt dies für diejenigen Personen, die mit kriegswichtigen Arbeiten besck-ästigt sind. Es lo-ird dal-er wiederholt empfohlen, sofern dringende Zu- rückstellungsgrrmde vorliegen, auch rechtzeittg um Zurückstellung vom Heeresdienst nachzatsnckuen. Gesuche sind ausschließlich bei dem Z. V. der E. K. G. einzureichm. Gießen, dm 19. Avril 1918. Der Zivilvorsitzende der Ersatz?ommission des Kreises Gießen. I. V.: Hemm erde. Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen. Betr.: Die Zulassung rvn Losen austvärtiger Lotterien zum Vertrieb im GroßlAmzogtum. Großh. Btrnisterinm des Innern hat dem Badischen Militar- vereins-Brrlxntd in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 15 000 Lose der 4. Reihe der VI. Badischen Krieger-Geldlotterie ^uguttsvm bedürftiger Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebmen innerhalb des Großherzogtums zu vertteiberr. Zum Vertrieb in Hessm dürfen nur mit dem liesfischen Zulassungsstempel versetze,Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Königlich Preußischm Staats lotterte ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Loft in Hessm tricht gestattet. Die Ziehung findet am 24. Mai d. I. statt. Bekannt»,ftchnnq. In der Zeit vom 1. Ins 15. dlpril 1918 wurde in diesiger Stadt Gefunden: 1 Da n i ntTxi ndda s ck»: 1 Si cherh.^itsnadet: 1 Theaterbeutel mit Inhalt: 1 AnhÄtger n>.it Photogranhie: 1 Portemonnaie mft Inhalt: 3 PamerGeldscheine: 1 Portemonnaie mit Inhalt; 1 Brille mit Futteral; 1 Perlendentel mit Inhalt. Verloren: 1 dunkelbrat me Brief w mit 33—34 Mark: 4 Phvtogtapbien. 1 AuSSneis auf Lndlvig Lwftnann lautend, Brief und jonstige Kleinig- keient:^ 1 göld. Halskett chm mit Kreuz; 1 Portemonnaie mit 44—45 Mk., Fahrkarten und fremde G^'lbniünzen; 1 graues Portemonnaie mit 4,20 Mk.; 1 angelegi^ Kochen mft Mthänger; 1 Papiergeldtasch init 5l>. 5-. 2- tlndl-- Markschein; 1 älteres Portetnotutaie,inlt 3—4 Mk.: l Portemonnaie mit 52,50 Mk.; 1 50-MarHchist; 1 Meter grüne Seide in rosa Papier eingewickelt: 1 braurckederttes Porten mvn itaie nt ft 13 Mk. Die Empfanasberechligien der geftnidetten Gegenstände belieben ihre Ansprüche alslmld bei uns ..teltettd zu machen. Die Abholung der gefundenen 0>egenstände kann an tedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde. Zimmer 9tr. 1, erfolgen. Gieße u, den 16. ?lpril 1918. Großherzoglichrs Polizetamt Gießen. I. A: Pfeffer. ZrvillingSrunddruck der B r ü h l' scheu Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießem