4 Nr. 45 L4. April 1918 Kreisblatt rat Den Kreis Sieben. Inhalts - Ucbersichl: Brennstosfversorgung der Haushaltungen usw. (Schluß). — Bestellung von Nährmitteln. — Ausführung deS Reichsimpsgesetzes. — Sammelwesen. . Bekauntmachung über die Brennstofsv-ersorgung der Haushaltmrgen, der Land- Wirtschaft und des Kleingewerbes. (Schluß.) E. Äanbabfafc. § 26. I. Händler und Verbraucher, die HausbrandkohleN fuhrcnweise oder sonst im Kleinverkaus unmittelbar von Erzcu- aungsstüttcn (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettsabriken, Ko ks^n stallen, Gasanstalten) beziehen, bedürfen eines vom Reichs- wmmissar ausgestellten Bezugsscheines nickst. Sie sind jedoch air bre von dem Virrsorgungsbezirk erlassenen Vorschisten über die Nnterverteilnng und Ueberwachung gebunden. Die Lai rd Verkaufsstellen habeir den Versorgungsbezirken auf Verlangen Auskunft Über die an den einzelnen Versocgungsüezirk abgegebenen Mengen zu geben. II. Der Reichslvmmissar behält sich vor, durch allgemeine oder besondere Anordnungen die Abgabe von Brennstoffen durch die Ländvertaussstellen zu regeln. E. Ga stoks. § 27. I. Gaskoks fällt, auch wenn er fuhreuweisc oder in noch Leinenen Diiengen für Hausbrandzwecke abgegeben w-ird, unter die von dem Reichskommissar festgesetzte Zuweisung. Der Versorgungs- bczirk, für welchen der Gaskoks abgegeben roird, hat der Gasanstalt Bezugsscheine in der Menge auszuhändigen, wie Koktz zum Ber- branche innerhalb des Versp^gungsbezirks für Hausbrandzweckc ab- aesetzt wird. Die Gasanstalt darf in einen Bcrsocgungsbezirk nur Ip viel Koks abaeben, wie durch Bezugsscheine dieses Verw'^ungs- bezirks gedeckt rst. II. Der Reichskommissar behält sich vor, für einzelne Liefe- rmrg^eiträume, z. B. für den Sommer, anderweitige Vorschriften über die Anrechnung von Gaskoks aus die Zuiveisung zu erlassen. 6. Unter Verteilung. § 28. I. Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Unterverteilung der Hausbrandkvhle an die Verbraucher sestzusetzen. II. Der Reichskommissar behält sich vor, da. wo keine oder ungenügende Grundsätze ausgestellt sind, Anordimugcn zu treffen. 8. Inanspruchnahme von Brenn st offen. 8 29. I. Die Platzhändler sind auf Verlangen des Vorstmrdes dos Versorg uugsbezirks verpslickstet, die bei ihnen lagernden und für sie eingehenden Hausbrand kohlen zur Verfügung des Versor- gungsb«irks zu halten, an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu Lbarbrssen und zur Uebergabe erforderliche Handlungen vorzu- nehmen. Dies gilt nicht von Hausbraudkohlen, die im Durchgangs- verkehr auf Bahnhöfen und Umschlagsplätzen eingehen »der lagern. II. Bei solchen Platzhärtdlern, welche für Verbraucher verschiedener Bezirke beziehen, übt der Versorgungsbezirk, in dem das Lager des Händlers liegt, die Befugnisse gemäß Abs. I aus. Er hat (Ersuchen der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Bcr- hälttns zu entsprechen, in ivelchem der Händler für den betreffeirden Bezirk Hausbrandkohlen empfangen hat. Im Streitfall entscheidet her Reichskommissar für die Kohlen Verteilung. § 30. Verbraucher, welche Hausürandkohle über die von dem Versorgungsbezirk für den einzelnen Verbraucher jeiveils festgesetzte Menge hinaus beziehe?!, sind auf Verlangen des Versorgungsberirks verpflichtet, die das festgesetzte Maß übersteigenden Mengen zur Verfügung des Versorgungsbezirks zu halten nud nach Anweismra dos Versorgungsbezirks abzugeben. Wegen der Entschädigung vgl. ^kcnrnttnachung vom 2. Februar 1918 (Deutscher Reick-sanzeigev I. Hausbrau bliese r ungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer. 8 31. I. Soweit Hausbraudliefecungen der Brennstofferzeuger an ihre Berg- und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gaveyen sind (Deputatkohle), bleiben sie auch weiterhin gestattet. Sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Versoigungsbezirke mclst. Der Brennstoffe! zeug er hat ein Verzeichnis der Deputat-- whlenbezieher den zuständigen Versorgungsbezirken einzu reichen. Sachen Personen darf ein anderweitiger Hausbrandbezug vom Versorgungsbezirk nicht gestattet werden. II. Hausbrandliesenmgen sonstiger ge werblich r Nnternehtner an Töte Arbeiter und Angestellten sind nur nach Maßgabe der Vorschriften der Versorgungsbezirke gestattet, in welchn die Arlxit- nehmer wohnen. K. S t r a f - und S ch l u ß b e st i m m u n ge n 8 32. I. Zuwiderhandlungen ^ßeii die Bestimmungen dieser Beraniitmachmrg und gegen die Vorichristen, welche von den mit der Unterverteiluirg beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung) "lassen tvovden sind, werden nach ß 7 der Bekanntmachung über bk Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlender teilung vom' 28 Februar 1917 (N.-G.-Bl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einzielmng der Brennstütse erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unter--, schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. II. Im Falle »der Fahrlässigkeit tritt, so'.veit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Auskunftsverpflichtungen Handel:, drü in dieser Bekanntmaching auferlegt sind, gemäß §5 Abs. 2 dev Verordnung des Bundesrats über Auskunstspflich vom 12. J'ülr 1917 Geldstrafe bis zu 3009 Märk ein. 8 33. I. Diese Bekanntmachung tritt, soweit sich aus ihr nicht ein anderes ergibt, mit dem Tage der Veröffentlichung rmi Deutschen Neichsauzeiger in Kraft. . II Tie Bekanntmachung des Reichs kommst ärs für dre ^eohlen- verteilnug vom 19. und 20. Juli 1917 (Deutscher Reichsanznaep Nr. 174), vom 3. August 1917 (Dentsther Reick-sandiger Nr. 185) und vom 16. August 1917 (Deutscher NeickMuzeiger Nr. 197) werderr mit dein Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben. §2 der Betäunt- machung vom 20. Juli 1917 blerbt vorläufig in Geltung.^) Die anderweitige Regelung des Versandes von Gaskoks bleibt vor-, behalten. Berlin, den 30. Marz 1918. Ter Reichs komm issar für die Kohlenverteilung Stutz. *) 8 2 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1917 lautet: 'Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahn- ftatiwieit im Umkreise von höchstens 30 Kilometer vom Erzeug ungs- orte gestattet. Den Großh. Bürgerineistcreien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich mit dem Anfügen zu veröffentlichen, daß sämtliche nach 8 6 in Frage kommende Händler die Eingänge von Brennstoffen v o r der En t l a du n g tel ep ho n isch kn uns zu melden haben. Die Härcdler sind von Ihnen hiervon!, sowie - auf de.« 8 29 besonders aufnrerksam zu macken. Gießen, den 11. April 1918. Großherzoglrches üreisanlt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekarrntmachrnrg. Betr.: Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Laudivirb- sck>aft u'?d dos Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekccnntniachung des ReichSko-mmstsaiS für die Kohlen Verteilung vom 30. März 1916 (Kreisblatt sttr.44) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes ungeordnete 1. Brennstoffe für Haushaltungen dürfen nur gegen Bezugs-, scheine abgegeben werden. Die BezugssckMne werden von denj BürgermcislVvei des Wohnortes des Bezugsberechtigten ausgcZ stellt, und z.var .cur auf dessen Antrag. Brenustvsfe für landwirtschaftliche und llnn ge werblich Betriebe werden ebenfalls nur gegen Bezugsscheine abgegeben, welche» auf Antrag des Bezugsberechtigten nach ent sprechen^ der Beschinigung der Großh. Bürgermeisterei des Wohrwris des Bezugsberechtigten von dem Kommunalverband ausgestellt werden. 2. Bezugsscheine für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1918 auf nicht mehr als 1b Zentner lauten. 3. Smveit Hcr-isbrandlieferungen seitens der Breunsbofferzeuger an ilwe Berg- und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher' üblich gewesen sind (Teputatbohlen), bleiben sie auch weiterhin gestaltet. >Lie unterliegen den Bertcilungsv>orschuften nicht. Ter Brennslpff- erzcuger bzw. Brerrnstofsabgebec jedoch Hot ein Berreich.,w der Deputatkohlenbezieher vor der Abgabe denjenigen Bürgev-, » meistereien einzureickirnr, in welchen die Bezieher der Teputotkohben ihren Wohnsitz haben, unter gleicheitiger Angabe der auf jeden Bezieher eittfallenden Brennstoffncenge. solchen Personen darf ein anderivcitiger Hausbruudbezug nur dann gestattet tverden, tvenn die ?lbgeber schriftlich dev Bürgernieisterei bestätigt haben, daß die Abgabe an Deputatkohle unter 15 Zentner bleibt. Fi'tr diesen Fall darf ein Bezngssckriemi nur für diejenige Menge ausgestellt werden^ ioelche an der zuftehenden Höchstuiengc von 15 Zentnern fehlt. 4. Durch die Bezugsscheine wird kern Anspruch aus Belieferung, erworix-'n. 6. Tie Beztrasschttice sind bei allen Händbern des Landkreises, Greßen gültig. Der Händler ist verpflichtet, über! den Eingcmv t der Bezugsscheine einte getunte Äffte zu führen und die Beliefe-, rmrg nach Nechenfolge des Einlaufs der Bezugsscheine vorzu- nehmen. Jever Bezugsschein ist tuöglichst sofort voll zu be^ liefern, jedoch ist der ftdiiMec im düotfalle berechtigt, den Ve- cgsschein durch Deillieserungen zu. erlediget:; er nruß jedock) diesen; ezugsfchein bis zur vollen Bebiefertmg in Händen behalten. Ter Bezugsberechtigte kann xn diesem Fall vom Händler Be^ scheiniguirg über Ablieferung des Bezugsscheines verlangen. Nach V v l l b e I i e f e r 11 tt 1 c u X» J3- O SS 3tt c u ß ?! 9V. a S 3tr. an Q £ Z. 3tr. r-» 2- .22 s 3N. Eine Bevorzugung noch Menge und Zeit der Belieferung darf bei Strafe der Schließmtg des GesclKfts nicht ftattfindeu 6. AMtsräume der Reichs-, Staats- und Genreiirdebehörden, sowie Schulen, Kirckien und andere öffentlicher: Drftalten werden auf Grund von Bezu.gsschein.en, die bei denk Kommunal- verbaud zu beantragen sind rutd vv-n diesem ausgestellt werden, beliefert. Derartige Bezugsscheine, sowie alte vom Kom- nrimalverbatrd zur Belieferung zugctviefeneir Bezugsscheine sind von den Händler?! vorzugÄveise zu beliefern. 7. Der Kvtumuualveroand hat da^ Recht, eine Zusammenlegung von Verbrauchsbetrieben zu vecairlasfen. 8. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verlieren sämtliche bei den Händlern vorlieg« tden Bezugsscheine ihre Gültigkeit. 9. Zuwiderhandlungen werden geinäß §32 der obenerwähnten Bekmnrtmachuug bestraft. 10. Diese Bekanutmachmrg tritt mit fremi Tage der Veröffentlichung int Kceisblatt in Kraft. .Gießen, den 23. April 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmer de. B e t r.: Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen und sind die angegebenen Bestirnntungen von Ihn«! zu beachten. Die nötige Anzahl von Bezugsscheinen können Sie uv der Drrukerei dos Kreis btattes (Gießener Anzeiger) beziehen. Die angegebene Menge vonj 15 Zentner ist zum Bezüge bis 30. September 1918 ei ue Höchst- men gc. Tie Bürgermeistereieu haben bis zum 5. jedes Monats eine Liste über die von Ihnen ausgestellten. Bezugsscheine, nach Brennstofsen getreuut, einzureichen. Eüt Verdruck für diese Berichterstattung wird Ihnen zugehen. Anträge auf Bezugsscheine für landwirtschaftliche und> kleiuge!)verbliche Betriebe smd durch Sie nack) genauer Prüfimg und Beglaubigung der darin enthaltenen! Angaben mrd mit Bezeichnung der erforderlichen Mindestmenge bei uns einzureichen. Antragsformulare können Sie in der Druckerei des Kreisblattes (Gießener Llnzeiger) beziehen. Dabei ist auch anzugeben, wie lange der Betreffende mit der Ddmdelstmenge versorgt ist. Ueber die Nobveudigkeii der sofortigen Antrag-, steNung auf Bezugsscheine für Behörden, Anstalten usw., wie sie oben crufgeführt sind, wollen Sie die be-reffenden Vorstände alsbald bedeuten. Wir machen noch daraus aufmerksam, daß ein« Zusammenleguitg von gewerblichen Betrieben sowol>t als auch von Schulen zulässig ist. G i e ß en , bot 23. April 1918. Grvßherzogliches Kreisanit Gießen. _ I 'S NI , NI I' r b ? _ _ _ Vckattjitmachung. Betr.: Perbrauchsvegelung der in die öffentliche Bewirtsck>astung getrommenen Nahrmi treib. hier: Bestellung von Nährmitteln. Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17 März 1917 Kreisblatt Nr. 48) über die VerbraitMrcgelung der in die össent iche Bewirtschaftung genmnmenen Nührknittel wird für die Landgemeinden dos Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ausgcgeben werden: 1. für brotgetreideversorgungsbcrcchtigte Kinder bis VH 5lvölf Jahren (rote Karlen): auf die Marke 31 der Nährrnittelkarte B Kunsthmrig; 2. für die übrige brotgetreideversorgnngsberechtigte Bevölkerung (blaue Karten): auf die Marke 34 der Nährmittelkarte 6 Kunsthonig. Wer die auf ihn entfallende Ware — die genaue Menge wird spater festgesetzt — zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage feinet Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 3 0. A p.r l l 1918 eine Bestellung aufzugebcn. Tabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betr Bestellmarke abtrcnut und aus der gleicbzisferigen Quitttmgs- und Bezugsmarke die Bestellung bestätigt Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zu- stehende Ware. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bestellbogen aufzu kleben und spätestens am 5. Mai 1918 der Groß Handelstereinigung e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, einzuseuden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betr. Kleinhandelsgeschäfts von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. ' l Bei Einsendung der Bestellinarkeit au die Großhandelsveremi- gung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogetr anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll. Ten Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 15. 9lpril 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B : He iti inerb e. B el r?: Die Ausführung des ReichSimpfgesetzes. An den Sbrrrbürgermcister zu Gic'ßen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Schulvorstände. Jt! An,betracht der bevorftehenden öffentlichen Impfungen lvird daraus hin gewiesen, daß nach Ag'- i8el 3 des Au üführun gsgefetzWi zum Jmpfgesetz vom 25. Mai 1875 die Gemeinde nicht nur die für die Abhaltung ösfentlücher Jntpftermine erforderlichen Räumlich ketten zu stellen, sonder,! dem Impfarzt auch die nötige Schreibhilfe zu gewähret! hat. Der hiernach zu stellenden Schreibhüse liegt ob, alte für die Abhaltung chtemlicher Jurpftermine notwendigen schriftlichen Arbeiten auszuführeu, wozu insbesondere auch die Aussert^rmg der Impfscheine gehört. Der Jrnpfarz-t wird lediglich die so ausgefertigten Scheine durch seine Unterschrift voll-ziehen. Nachdrücklichwirs darauf ausmerksan! gemacht, daß den Impfund Nachsck-autermine'.: nach §4 c-er Instruktion vom 30. Mai 1875 (Reg.-Bl. Nr. 25 von 1875) ein Vertreter des Or tsDor« staudes und mch der Polizeidiener beizuwohnen haben. Tie, ausgesertigleu>Inkpflistxn sind u m g e h e n d an das Großh Kreisgefundhettsamt Gießet! eiuzusendcn. Gießen, den 22. April 1913. Großherzogliches Kreisaittt Gießen. _ Z. B ' langeTiiian n. Betr.: Sammelwesen. An die Herren Leiter der Ortssammelftellen zu Albach, Allertshünsen. Birklar, Geilshausen Großen-Linden, Grü- ningen, Holzheim. Inheiden, '.lein Liuden. Lick. Oppeunrd. Queckborn. Rabert^austu, Ruttershausen, Saasen. Swck- haufen, Steiuvach, Trais-Horloff. Villingen. Wahenborn- ^ Steinberg. Weickartshain und Wieseck. __ Es wird um umgehende Angabe der benötigten SamMelheft» (per Karte) dringend gebeten. Gie ßen , den 22. April 1918. Großherzogliche Kreisschulkontmission Gießen. Dr. Usinger. Tie neuen Vordrucke: Aohlen-Bezugscheine für Haushaltungen sowie Aütrsg ouf Bmikigung m Sreinijloffn stud fertiggestellt und können sofort bezogen iverden durch den Krcisblattverlag (Gießener Anzeiger) Gießen, Schulslraße 7. — — —--- --- - ZwillingSrunddruck der Brüh l'schen Unw. Buch- und Steindrnckerei. R.-L an g e, Gießen.