Rr. 44 28. April 1018 Nreisblatt sm »en Ureis Gietzen. Inhalt». Ueberkcht: Brenn stoffverforgunq der Haushaltungen ufw. - Gewährung von KriegSteuernngsbeihilfen. — Anbau- nnd Ernte flächenerhebung. — Schmieröl. Bekanntmachung Wer di« Brennswf Versorgung der HÄUshaltungm, der- Landwirtschaft und des Kleingewerbes. Auf Gmnld der 88 h 2 u,Ä> 6 der Verordnung über Rege- des S^rkehrs mit Ko-Hle twm 24. Februar 191, (RerM- chl S. 167) und der §8 1 und 7 der Bekanntmachung /über stellung eines Reichs kommissars für die Kohlen Verteilung tom 28. Februar 1917 (Neicl-S-Gesetzbl. ©. 198/ sowie der Der- «dnung Wer Musftmstspsticht vvm .18. Jicki 1917 (Reichs- Arfttzbt G. 604) wird bestimnit: A. Allgemeines. g 1. Bvennstosfe im Ginne dieser BekanTttmachung sind: inkohlm, Anthrazit, SteinkohLenbriketts aller Art, Braun- teine, BraunwhlenbriVetts aller Art und Koks jeder ließjich der geringwertigen Sorten, wie z. B. , ,tj Kokstzrus Bon dieser Bekanntmachimg werden bet rossen: Der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Behörden und Anstalten. 2. Der Bodarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirtschaftlichen NebmbÄriebe. 9. Der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich »veniger 10 TonnLil (eine Tonne --- 1000 Kilogramm) verbrgnchen r nach den Von dem Reichs kmnmissar für die Kohlen Verteilung lsserren Bekanntmachungen, betr. die Meldepfliclü fiir gewerb- B Verbraucher, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs Picht zu den meldepftichtigen gewerblichen Verbvau.ck-ern gehörm (Schlacht Höfe, Gastwirtschaften, Badeanstalten, Warenhäuser, lgeschäfte, Koankerrhläuser, Strafanstalten mrd ähnliche Bs- ferner Bäckereien und Schlächtereien, soweit sie dem Beer in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend «fhakterrden Bevölkerung dienen). Zweifel darüber-, ob ein Betrieb als meldepflichtiger geioerb- Acher Betrieb anzufthen ist, eirtscheidst die für freu Sitz bc$ Betriebes zuständige KriegSamts stelle. Der RcnchsKommissar für die Dohlenverteilnng kann abweichend von der Bestimmung der Oriegsamtsstelke entscheiden. II. Heeresbedars, der durch die Intendanturen beschafft wird, J&Oft nicht unter diese Bekanntmachung, auch wenn ec ven in Ws. 1 unter Rr. 1 bis 3 bezeichneten Zwecken dient. ill. Der Reichskonrmissar für die Kohlen Verteilung behalt sich ljw, Über die Versorgung von Kriegsorgcmisati-onen besondere Bmordnungen zu treffen. IV. „Nausbran d" .im Sinne dieser Bekanntmachung ist ^tt^esamte in Abs I unter Nr. 1 bis 3 bezeichnete Brennftoff- 8 9. Die Abgabe von Brennstoffen, die als Hausbrairdliese^ am gen bezogen sind, und ihre Inanspruchnahme < einäß 88 29 fOtb 80 zu anderen Zwecken, als im 8 2 9Ibs. I unter Wr. 1—8 vrgegeben, ist verboten. S 4. Amtliche Verteikungs stellen des Reichs Kommissars für «e Kohlenverteilung finä>: 1. Für Steinkohle aus Ober- und Nieder-Schlesien: -lmtliche Berteftungsstelle für Mesische Steinkohle in Berlin W 8, Unter den Linden 32. 5. Für RuhrkvKe: Das Rheiirisch-Westfälische Kohlensyndikat in Essen. 3 Für Steinkohle ans t«m Aachener Revier. Amtliche Berteilungsst elle für die Stein Kohlengruben des Aachen^ Reviers irr Kvhlschcw (Bezirk ?lachen). 4 r Für Steinkohle aus denr Saarrerner, Lothringen und Oft bayerischen Pfalz.: Amtliche Verteilungsstelle für das Saarvevter in Saarbrücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion). 6. Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Aus- Mchme von sächsischer Braunkohle. Amtliche Verteilungsstelle für die Bvcmnkohlentverke rechts der Elbe in Berlin NW 7, Reichstagsufer 10. 6. Für mitteldeutsche Braunkohle (links der Elbe^ mit Aufnahme der unter 7 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun- ^ kohleirbergbail in Halle a. S., Landivehrstrnße 2. 7 Für Braunkohle aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg, solvie für böhmische, nach Deutsch- (außer Bn-ern» eingefühtte Kvhle nird für sächsische Steine koyie: KohlenausgleichTresden. LmienkommandanLrr 8, Dresden. . JL2? r prusche Brmmkohle, BramrkohLe der GruL< Gustav her Dettingen und Braunkohle aus dem DiÄgelnet, dffm Westerwald V» dein Großtzerzogtum Hessen: Amtliche Verteilungsstelle für den rlwimscbm Brau» kolben- bergbau in Köln, Unter Sachserrhausen 5/7. . . 9. Für Stein- und Braunkohle ans dem rechtsichnnschen Bayern lohne Grnbe Gustav bei Tettingen) und für böhmische, nach Bayern eingefühcte Kohle: Anrtliche Berteilungsstelle für den Kohlenbergbau M rechtsrheinischen Bayern, München, Ludwigstrase 1b. 10. Für Steinkohle des Deisters und seiner Umgebung (Oberw- kirchen. BarsingHausen, Ibbenbüren nsw.): , . Mutliäw.Verteilungsstelle für pie Steinivhlengrilbcn des Deisters und seinm Umgebung, Barsinghausen a, Delfter. 8 5. I. Bersorgungsbezirke tm Snne dieser Bekmlntmachttng) sind: 1. Die Gemeiirdeil mit mehr «üs 10 000 Eimvohnern, 2. tm übrigen die Komnmnalveibände. 11. Tie zurzeit geltende Mgrenztma der Bersorgungsbezirke wird dadurch nicht verändert, daß die Giwvobnerzähl einer Gemeinde über 10 000 steigt oder unter 10 000 sinkt. III. Tie Lmtdeszentralbehördeu können im Einvernehmen mit dem Reichskonlnnssar für die Kohlenverteilung die Versor- anngsb^irke anders alrgrenzen als nn 9(bf. I bestimmt oder nrehrere Bersorgungsbezirke zufammenlegell. 4 6. Ms Händler tru Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Vereinign.ngen von Verbrauchern, die sich mit dem Vertrieb von H.ausbrand5)hle befassen, z. B. Konsnnlverein« ilnd landwirtschaftliche Geirossensckxrfteil.. 8 7. I. „Haulülieferer" im Sinne dieser Bekanntmachung ist das liefernde Werk (Grube, Koksanstalt, Brikettfabnk) oder, lvcnn es einen! Tritten (Vi'rkausskartell oder Handelsfirma) den Allesw» vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. / II. Für böhmische, nach Deuttchland eingefü^rte Kohlell haben die in 8 4 unter Nr. 7 tmb 9 gcimnnten Amtlichen Verteilung^ stellen, die in dieser Bekanntlnachmg bcii Haubtlieserern 0iiferfcö^ iett Verpflichtungen. B. Oberverlei lung. § 6. I. Der Reichs ko mmissar für die .Kohlenverteilnng seht fürs jeden Versorgnngsbezftk fest, bis zu welcher Höhe innerhalb einest Lieferungszeitraumes der Be^ug von Hausbrand gestattet ist. II. Die Zuwcisirira begrelft nicht die im Wege des Landaosahes bezogenen Kohlen (vgl. ß 26). Wegen des Gaskoks vgl. 8 27. III. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung der vom Reichskom-- missar festaesehten Menge besteht nicht. 3 9. I. Der Reichskommissar überserrdet den Versorgungsbe^ zirken in Höhe der für sie festgesetzten Zulveisung Bezugscheine. II. lauten auf je einen Eisenbahnwagens Tie BezugSschvtne oder aus größere M^ngeir. Eine Eisenbahnwagenladmrg wird mit durchschnittlich 16 Tonnen angenommen; Abweichungen nach oben oder unten bleiben als sich ausgleichend außer Betracht. § 10. I. Ter Reick>skommissar behält sich vor, die BeMgS- scheine für einen Licferungszeitraum den Versorgungsbezirteir nicht! mit einenl Male, sonderrr in Teilmengen Ulzusendeir und die Be-- zugsscheine der verschiedenen Teilmerrgen durch verschiedene Far^ den »u kennzeichnen. II. In diesem Falle darf ein Hauvtliesever (8 7) Bezugsschetnet crner später ausgeaebeNen .Farbe erst beliefern, nachdein er die! Bezugsscheine der früheren Farbe beliefert hat. Ausnahmen sind mir zulässig, wenn die Belieferung der noch übrigen Bezuasscheftiej der früheren Farbe infolge besonderer Umstande, z. B. Streckenjq möglich ist, oder wenn die Aintliche BerteittmgSstelle die Ausnahme genehmigt. C. Bezugsregelung. § 11. I, Hausbrand kohle darf vom 1. Mai 1918 nur auf Gruw von Bedööscheinen bezogen und geliefert werden. II. Die nach dem bisherigen Verjähren abgestempelten Bestell« Mine verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre GÜlttgkeit. ß 12. Tie Versorgiurgsbezirke haben die Bezugsscheine mit ihrem Stempel am versehesn nnd an diejenigen Händler imb uitr« mjittccharen Bezieher ausznhändigen, welche Hausbvandkohle int om Bezirk ernführen. i § 18. I. Die Bezieher haben die Bezugssc stellung an ihre Lieferer weiterzilgeben, die Lir lieferer bis zu dem Hmrptlieferer (% 7). In der Bestellung ist an- ^geben, für welchen BersorgungHbezirk die Hmlsbrandkohle II. 4fi- Hanpllieferer bat di« Bezugsscheine zu enttvertm, und Lsor-dn-et auf^ubewcchren. W sind Cinriichtungen zu treffen, dse Eb Nachprüfung der Belieferung der Bezugsscheine ermöglichet, III. Werden von erneni Besteller Hausorandkohlen für Bedc brancycr verschiedener Versorg wrgSbezircke bestellt, so hat er den VesLellwrg Vezicgsscheine votr jedem Bersorgunasbezirk über die für dm einzelnen Bezirk bestimmten Mengm be,zu fügen. eine mit der B«° erer an ihre Vor> t / fl 14. I. JZ>«r Händler ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Belags scheine mindestens in der Höhe entgegenzunehmen und an sein« Vorliefierer weiterznaeben, als er in dein enlspreck/enden Liefe-' «rngszeitraum des Vorjahres Haitsbrandkohlen für den Bersov- Murgsbezirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Borlieferer und Erzeuger. II. Jeder Lieferer ist verpflichtet, Bezugsschein, die er bei jein ein Vorlieserer nicht unterbrnngen kann, schleimigst an den Ver- wrgungSbezirk zurückzusenden. Ter- Versoraun gsbe-zirk kann solche Bezugsscheine an die Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Bezirk die Lieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort ans Liefe- rmigsanwelsiing erteilt wird. Soweit die Amtliche Verteilnngs-i stelle die Lieferung nicht veranlassen kann, hat sie sich an den Reichskommissar zu wenden. ' § 15. In dem Aufträge an die Stelle, ivclche die Verladung besorgen soll, muh bei jeder Bestellung angegeben iveirden, für welchen VersorgungSbezirk die Liefermrg bestimmt ist. Im Falle des § 13 Abs. III hat der Auftrag gesondert für reden Bersov- gungsbezirk jn lauten, z. B.: t ändler H. für Stadt Breslau ... 60 Tonnen ändler H. für Landkreis Breslau . . 30 Tonnen § 16. I. Wer Hausbrandlieserim gen verfrachtet, ist von:' 1. Mai 1918 ab verpflichtet, den Frachtbrief oder das Schiffspapier mit der Aufschrift (Aufdruck): „'HaWbrmid für . . . $u versehen und die Bezeichnung des Bersorgunasbezirks etnzurücken, B.: ,.Hausbrand für Stadt Breslau" oder „Hausbrarrd für Landkreis Breslau". II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils leferungsn für gelverbliche Verbraucher enthalten, ist in den ichisfspapieren cmzugeben, in welchen Mengen, und für welche sorgungsbezirke Hausbrcmdtieferirngen in der Ladung entz-i halten sind. III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, ko sind die Frachtbriefe tiber Hansbrandsendungen von demjenigen- der das Umschlagen besorgt, mit der im Ws. I angegebenen Aufschrift «Aufdruck zu versehen. tz 17. Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis Kcr die ailsgeführten Lieferungen und Versendungen von Hausbrand m führen. § 18. I. Ter Empfänger des Frachtbriefs oder Schisfspapiers hat dem Versorgungsbezirk sofort nach Ankunft einer Hausbrand- mrdung Anzeige von dem Empfange imter Angabe von Menge und Sorte zu machen. II. Im Falle des § 16 Abs. III (Umschlag) hat der Empfänger des Eisenbahnfrachtbriess die erforderliche Anzeige zu erstatten. 19. I. Tie Dersvrgungsbezirke haberi darüber zu wachen, Hausbrandirreugen »um Verbrauch innerhalb ihres Bezirks nnniittelbar beziehenoe Verbraucher oder drirch Händler ein- tt werden. [I. Sie haben Nachweisungen zu führen, ans welchen erficht- m ist: 1. die Höhe der Zuweisung durch den Reichskommissar, 2. an wen und für welche Mengen Bezugsscheine abgegeben worden firtb, 8. welche Mengen Hausbrarrdkohle, nach Art (§ 1) und Herr^ kunftsgebieten getrennt, in den: Versorgungsbezirk eingeganft gen finb. ITT. Sie haben dem Reichs ko m miss a r nach seiner näheren Bestimmung auf den von ihm heransgegebenen Vordrucken laufende Beriäste über die Hansbrandeiu gange zu erstatten. 8 20. I. Verbr-aucher. Händler und amtliche Stellen smd verpflichtet, den Beauftragten des Reichskvmmissars für die Kohlen- vsrteilung auf Verlangen über den von dieser Bekanntmachung betroffenen Brennstoffverkehr Auskunft zn geben, GeschäftsLücher, Ur- tzmlden und sonstige Schriftstücke vorzulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen. II. Die Beauftragten des ReichsLvmmissars sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4 der Vervrdirung deS Bu.rdesratö über AuSkunftSpflicyt vmn iS. Juli 1917 iReichs-Gesetzbl. S. 604) ver- Mchtet. v. Lieferungen eines Platz Händlers in mehrere Versorg ungsbezirke. tz 31. I. Platzhändler eines Versorgungsbezirks dürfen die Ver- bvauckstr eines anderen Versorgungsbezirks nur dann mit Hausbrand beliefern, tvenu ckhnen twm ocnt anderen Versorgungsbezirk Bezugsscheine über HauSbrandliefenpugen ausgehändigt worden find (8 13 Ws. III). II. Gs ist nicht erforderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen BersvrgpngSbezirre aus getrennte Lager nehmen. Jedoch sie die einzelnen Versorgun gSbez ivke so zn beliefern, Ktst es dem Verhältnis der Eingänge für die einzelnen Bezirke entsprächt. Wlveichende Veveirrb-arurrgen der beteiligten VersvrgungS- dezircke sind für die Händler- maßgebend. §22. Platzhändler, Ivel che von mehreren Versorgungsbezir- ken Bezugsscheine erhalberr haben, haben drrrch ihre Buchs ülwung ersichtlich zu machen: 1. für rvelche Versorg ungsgebiete und in welcher H5he ihnen Vep StugSscheine von den verschiedenen Veäforgungsbczrr-ken an-gS' händigt sind; 2. ktoui und an welche Vorlieferer sie die Bezugsscheine wettergegeben haberr; 3. steche Mengen nach den Frachtbriefvermerken kür die einzelnen VersorgungSbezirie eingegangen sind; 4. welche Mengen in die einzelnen VersorgungSbezirke abgegeben ivorden sind. § 23. I. Platzhändler, die in mehrere Versorgungsbe^irve liefert!. mMen auf Grund bet Frachtbriefvermerke (ft 16 Abs. 1) dem Versorgungsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, jeden Eingang von Hausbrandsenduugen melden. Sie müssen ferner diejenigen Hausbrandeingänge, die ftlr die Verbraucher anderer Versorgungsbeztrke br-stimntt sirrd, diesen Versorguugsbezircken melden. II. Die Frachtbriefe über Hausbrandeingänge sind nach Verlor gungsbezirken gesondert au ^bewahren. 8 24. Platzhtmdler, die die Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke beliefern, müssen das nach § 22 zn führende Buch Und die Frachtbriefe den beteiligten Versorgungsbezirken oder den von dte- jjert mit Ausweis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen. 8 25. Wenn Platz Händler an Verbraucher mehrerer Versor- gmidsbezirke liefern, so sind die beteiligten Versorgungsbezirke be- »ügb.ch dieser Händler zur gegenseitigen AuSklmftsertteilung über den von dieser Bekanntmachung betroffenen Brennstoffverkehr ver- pftichttet. In Streiffällen entscheidet der Reichskommissar. _ (Schluß folgt.) Be 1 r: Gewöhn mg von Kriegs teue rungsberhllfen an lUemeknÜS- beamte, insbesmrdere Gc-meinderechner. An dir Großh. Bürgennetstereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie rroch rückstärÄng sind, erinnenr wir Die an alsbaldige Berichterstattung hinsichtlich Geivährung einer Teuerung» Zulage mi Gemeitldebcamte (außer EsEjeindervchnern) binnen r4 Tageil. (Ausschrriben vom 5.Mär^ 1918, Kreisblatt Rr. 38.) G i c ß e n , den 19. April 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dt. Ufing ct. 523 r t r : Anbau- und Ernteflächenerhebung vorn 6. Mui 1. Jrmri 1918. An den Sbkrbürgtrml'ister zu Gießen und die Grvßh. Bürger* meistereien der Landgemeinden drs Kreises. Für die Anbau- und Ernteflächenerhebung vvnk 6. Mai bis 1. Jüni 1918 (siehe Bekannttnachurg U7ld AuSschreiben im Kreisblatt Nr. 40) ist von der GwßherzoFliäxn HentratsreÄe für die Landesstatistik bereits die Llnrveis'.mg mr die Grrotzh. Bürgev- rneistereien vei'schickt worben, atls der alle Einzelheiten über me Durchführung tun Erhebrmg zu ersehen sind. Tie Erhebltngspapiere werden Ihnen ebenfalls von der Grvtzh. Zeittralstelle für die LandeSstattstik rurmittelbar zugehen. Wenn dieselben bis zum 3. Mai ivocks trickst eiwTetvofsen sind, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigeir. lFernrus Nr. 2657), ebenso, wenn die Zahl der Vordrucke uickst genügt. Tie abgeschlossenen Genleüldebogen nebst Zähltisten und Fra«» bogerr für den innerhalb der IählgemeiE belegenen Grundbesitz sind s p ä t este n s am 15. Inn randasGrvßb. KreiSamt (nickst an die Großh. Hentralstlelle ftir LandeSstatrstik), abzuserchen. Der Termin darf nicht übers chritten werden. Damit die sehr lvickstige und schtvierige Erhebung richtig vvr- geltommen wird, wollen Sie sich mit den einzelnen Bestitwmimgcn der Araveisung genau vertraut machen rmd die mit der Turcbfflh- rnalg der Erhebung beauftragten Personen cingeheird belehren. Insbesondere ist darauf hinztlweisen, daß in die Zähllisten stets die Namen der Betrieböinhaber (nicht deren jEhe- frauen) aufzunehmen füld. Bei Geleg^rheit der Erhebulrg sollen die Zähler die Landtvirte darauf aufmerksam machen, daß bei sämtlichst Angabett »für- das Erntejahr 1918, wie bei Biehtz