Nr. 42 SO. April 1918 lireisblatt ftr den Ureis Gieße«. Inhalts » Neberstcht: Schuhbedarssfcheine. — Einfuhr von Wein. — Verarbeitung von Geinüfe und vbst. - Fleischbeschau. Bekanntulachung iübcr Schuhbedarfsscheine. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung ßkner Reichs stellt für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 Meichs-Gesetzblatt S. 100), wird folgendes ungeordnet: ZI. Schuhbe darssscheinpflicht. Tie Ueberlassung der in 8 2 dieser Bekanntmachung bereich-- Neten neuen Schuhwaren an den Verbraucher zu Eigentum oder an: BeMitzung, sowie die Eingehung einer Verpflichtung hierzu darf nur gegerl Abgabe eines Schuhbedarfsscheines erfolgen, ohne Unterschied, ob die Ueberlassung oder Verpflichtung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Aus besonderen Gründen, insbesondere zum Zweck der Erprobung von Schuhwaren, können auf Antrag Ausnahmen von der Bedarfs scheinpflicht durch die Reichsstelle für Schuhversorgung gestattet werden. 8 2. Bedarssschein pflichtiges Schuhwerk. Bedarfsscheinpflichtig ist neues Schuhwerk, dessen Sohle mindestens im Gelenk oder in der Borderfläche ganz aus Leder vesteht, auch wenn die Sohle mit Sohlcnschoncrn oder mit Halb- sohlen aus Ersatzstoffen (z. B. mrs Holz) bewehrt ist. Bevor bvdarssschciupflichtiges, neues Schuhwerk von dem Hersteller in den Verkehr gebracht wird, ist es von diesem als solches durch Aufstempelung des Wortes „bedarfsscheinpflichtig" auf der Sohle zu kennzeichnen. Ten Kommunalverbänden bleibt es überlassen, für ihren Bezirk auch getragenes oder aus Altmaterial hergestelltes Schuhwerk, soweit solches durch die Kommunalverbände oder die von wnen beauftragten Stellen entgeltlich abgegeben wird, für bcdarfs- scheinpflichtia zu erklären und das Bedarfsschcinverfahren für dieses Schuhwcrk besonders zru regeln. 8 9. AuSfertigungsftellen für Schuhbedarfsscheine. Tie Schuhbedarfsscheine werden von den gleichen Stellen anS- «fertigt, welche in den einzelnen Bezirken zur Ausfertigung der Bezugsscheine der Reichsbekleidungsftelle zuständig sind. Ber unvorhergesehen eintretendem Bedarf, wie bei Zerstö- runfl, Diebstahl oder dgl. ist ausnahmsweise die AusfertigungS- steüe deS Aufenthaltsortes des Antragstellers zur Ausfertmung von Schn hbedarfs scheinen berechtigt; sie hat jedoch in diesem Fülle der Ln Absatz 1 angegebenen AusfertigungsstelLe von der Llusferti- gung deS Schuhbedarfs scheins sofort Nackwicht zu geben. Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Ausfertigungsstellen dürfen feine Schuybedarfsfcheine für Heeres- und MarineangehKrige, das Personal der freiwilligen Krankenpflege und Kriegsgefangene aus- Artigen. 8 4. Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. Ter Sckwhbedarfsschein wird auf die Person des Bedarss- schemberechtigten auf dessen Antrag ausgefertigt und darf nur von diesem 'zu dem Erwerb von Schuhwerk fitr den eigenen Gebrauch benutzt werden: der Bedarssschein ist also nicht übertragbar. Er hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, ist überall im Deutschen Reich gültig, gibt aber kein Recht auf Lieferung der Ware (siehe 8 6). ' Bedarfsscheinberechtigt ist: 1 jeder Verbraucher, welcher nicht mehr a^s ein Paar ge- brauchssäbrge Schuhe oder Stiefel besitzt, deren Sohle mindestens im 'Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht (8 2). 2. jeder Verbraucher, welcher der für seinen Wohnort zuständigen Ausferttgmrgsstelle eine Abgabebescheinigung übergibt, durch welche nachgewiesen wird,, daß er zwei Paar gebraucl-s fähige Schuhe vder Sttefel der m Ziffer 1 erwähnten Art entgeltlich vder unentgeltlich der für die Annahme gebrauchter Schuhe zuständigen Annahmestelle abgegeben hat; befindet sich unter dem ^gegebenen Sckuhwerk Kinderschuhlverk (d. h. Schuh,verk bis zur Größe 35), so, darf der Schuhbedarfsschein nur für Anderschuhwerk ansgeferttgt werden. * *. i^ Ziffer 1 erneu .Schuhbedarfsschein verlangt, W schriftlich wahrheitsgemäß zu versichern, daß er nicht mehr als nu Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1 rwähnten Art, besitzt ober zur Verfügung hat: die Versicherung der Aus fertig uugs stelleauhubewahren. Die Aüsfertigungs- tellen srnd berechttgt, die Richtigkeit der Versicherung nachzuvrü- feAÄÄ” 1 '" roertw ^ eidung der Annahmestelle ist endgültig. Abgabebeschein tgungeni dürfen nicht übertragen werden. Tie Ausfertigung jedes Schuhbedarfsscheines ist in den bisher auch für Schuhwaren gültigen Personallisten (-Karten) einzutragen^- 8 5- Form der Schu bbedarfs schein e und Abgabebescheinigungen. Für die Schuhbedarfsscheine und Mgabebescheinigungeu sinh die Von der Reichs für Schuhversorgung aufge stellten Muster zu verwenden. Diese Muster wewen den Kommunalverbänden zu gesandt svetchen. Nach diesem Muster haben sich die Kommunaloerbände die Vordrucke selbst zu besorgen. Bis zur Bejchaffimg der neuen Vordrucke, jedoch längstens bis zum 90. Juni 1918, dürfen die bisherigen Vordrucke der Reichs- ^lleidunasstätte verwendet werden; die bisherigen Vordrucke der dugölcheine auf Scbuhwaren find mit der Ausscknäft zu verfeben? „SchichdedarfSschein der RelchSstelle für Schchoersorgung, gültig innerhalb zwölf Monaten nach dem Tage der Ausfertigung". 1 § 6. Berkaufspflicht der Händler. Lieder Händler, wtkcher Schuhwaren feilhält. ist verpflichte?,- gegen Vorlegung des Sckwhbedarssfit>wves (bzw. des noch msstigep Schuhbezugsschernss) das auf den Schemen bezeichnete Scm,hw>erk, solange er solches in seinen Beständen hat, HockKens zu den sest- gesetzten Kleiuverkaufsprsisen abzugeben. Die Abgabe darf nicht von anderen GegOckeistungen M GeMeistamgen abhängig gemacht werden. 8 7. Umfang der Bekanntmachung. Tie Bestimmungen -dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf dasjenige Berufsschuhwerk. welches von der Reichs- stelle für Schuhv-ersoraung auf dem Wege der SouderzuteiluUÄ zugewiesen wird. Für dieses Schuhwerk gelten besondere Vorschrift ten. Dieses Schuhwerk ist bei der Prüfung der Bedarfsschcinberech- ttgung nach 8 4 Ziffer 1 nur datm zu berücksichtigen, wenn dies m den besonderen Vorschriften angeordnet ist. 8 8. Beibehaltung bisheriger BorschrifterL ' Die von der ReichsbelleidungsstMe erlassenelr Bestimmungen für Schuhbezugsscheine und die hierzu erlassenen Ausführnngs- bestimmungen der KomnMnalverbände finden, svlveit nicht vorstehend läbweichende Anordnungen getroffen sind, bis auf weiteres! sinngemäße Anwendung. 8 9. Inkrafttreten der Bekcrnn'tmachun ff. _ Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Krafl. Gleipzettig ^verlieren alle über den Verkehr mit Schuhlvarcn! bisher erlassenen Anordnungen Und Bestimmungen, soweit solche mit vorstehelü>er Regcürna in Widerspruch jtefcu, ihre Gültta^ reit, unbeschadet der Bestimmung des 8 6. 8 10 . Uebergang-svvrsch'riften. > in der HU bis zum 1. April 1919 aUsgefertigteu m zugsscheine der R-nchskEl.dungSsteÄe auf Schuhwareu bleiben für ihre bisheckge Gültigkeitsdatcer, j^dock) längstens bis zavm 1. Juli Idlb, in Kraft. Ist em vor dem 1. tzkprit 1918 gegen Abgabebescheinigung erteilter Bezugsschein verfillten, ohne daß seine Berimrtung erfolgen konnte, so kann gegen seine MckaÄe ein Schnhbedarfsschein arusgefertigt lverden. Die bis arm 1 . MÄ» _ 86 Wntnnmgm Die diese Benordi RerclMan'-se Der dieses V Uärmrg ifofetf sowie 1909), ferner UVictywein Xxmjb Traube nr