Nr. 41 1». Npril 1918 Kreisblatt für x» Kreis Sietzen. Inhalts - Uebersicht: Erhebung von Deckgeld. — Vertilgen der DlntlanS — Rotlaufschutziinpfung. - Tollivut. - Schutz von Saat und Ernte. — slotstenverjorgung an Schulen. - Waisenbüchsengelder. - Verkehr mit getragenen Schnhwaren nsw. — Aendetzung deS Weingejetzes. — Erlöschen der Pferde-Rände. Bekanntmachung beircfjend die Erhebung von Dockgeld für Bedecken der Stuten.» Wir bringen lstermit z-nr öffentlirhen föimmte, boü vom 0 fiiai der Xcvfont 1918 an üas DecLgeL» für Bedecken von Stuten durch Hengste des Laichgefttits auf 30 Mt. ftir jede Stute festgesetzt worden ist. Für die Inanspruchnahme besonders wertvoller und begehrter Hengste wird ein Zusckstag »u dem Deckgeld von 6 Mf. oder 10 Mf., je nach der Gi'ilc des Hengstes, erheben. Ein Ber- tzeichakis der Hengste, flir die diese besonderen Zuschläge erhoben/ wcnen, siegt an den einzelnen (^estütsstandotten zur Einsichtnahme auf. Tic in Hessen iovhncnden Stntenbesitzer haben nach Schluß der Teckzeit zunächst nur einen Teilbetrag von 10 9X1 sowie den Zusck>lng von ö Mk. oder 10 MI. für besonders wcrwvllc und begehrte Hengsü- zu erttrichten. Der Restbetrag von 20 Mf. ivird wnerr gestundet bis -um Ablauf der Trächligkeitsdauer. Wird noch dieser von den, SLntenbr sitze r nachgewiesen. dost ferne iväihrcnÜ der Deckzeit gedeckte Stute ein lebende Fohlen nicht gclwren hat, ü) wird der Rest des Teckgeldes erlassen. Beim Verkauf einer ge deckten Stute an einen mtderen in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, tvennj von dem seitlLrigen B-sitzer durch Vorlage einer amtlichen Be schei^gung nach gewiesen wird, das; die Stute bei den, neuen Besitzer ein Sohlen nicht Kur Well gebracht hat Für noch außerhalb Hessens verknuste Stuten wird der Restorirag des Deckgelde-H mich dann nicht erlassen, wsnn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat. Nicht tn Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben das volle Dockgeld ein schöbst sich der Zuschläge Ar besonders w'rlvvlle uno begehrte Hengste alsbald an den Landgestütsdiener zu entrichten. Das nach der Bekanntinachnng vom 6 . Februar 1906 (Reg.--- M. Nr. 5 von 1906) von den in Hessen wohnenden Stuten besistern *u zahlende Trinkgeld für den LandeSgestütsdiener von 1 Mark wird-, wie bisher^ mit dem ersten Teilbetrag des Deckgeldes erhoben. UHrand die außerhalb Hessens wollenden Stntenbesitzer das ans 2 Mk. festgesetzte Trinkgeld mit den» Deckgeld an die Landesgestütsdiener Au emricksten haben. Deckscheine für Ättcken, di«' ans irgend einem Grunde nicht be-- dakt wurden, sind der aussteilende'n Brlchrde bis spätestens Ende Aul, des Jalnes, in dein sie ausgestellt imirden, zurückLngeben. Unterbleibt die nckMeitige Rückgabe, so wird angenommen, daßj das Bedecken iwr Stuten stattgefunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von dem Stntenbesiitzer beigetrieben. Spätere Ei,n^d,m hier*, gegen sännen nicht berücksichtigt iverden. Anträge ans Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, d«' lebende Fohlen nicht geboren haben, haben die Stutenbefitzer nach Mlanf der Trächtigkeitsdauer spätestens bis Ende Juni bei den Ortsbehvrdeii zu stellen, worüber von diesen spätestens bis «U dem genannter! ^Zeitpunkte besondere stttÄrerfchjriften iProtokolle- %n errichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und d,e rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit denk. Aürfügen mugeivielen, das; auch hier die Stntenbesitzer die Folgen einer etivaigen Versäumnis zu tragen haben. Darmstiadt, d.n 27. März 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Homber g k. Ketr.: Ausführung der Polizeiverordn,mg über das Vertilg cm der Blutlaus vom 19. November 1901. El" dcn Obsrbi'i germeifter zu Gießen und die Grohh. Bürger- Meister eieu der Landgemeinden des Kreises. Wir rnackxn 5 -arauf ailftnerksani, daß der Rnndgang der Kvm- mrsjronen gemc.ß Z3 der olxmerivähnten Polizeiverordnung nun- mehr alsbald ilattzn suchen hat. Zur Ersparung von! e,v a i b e, t wollen wir rveiterhin verch ckAweise von 8 L>r- ^gen des Protokolls gemäß §10 abfehen und l-aben das Vertrauen daß die Kvmmtsslvnen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegend^ Tätig reit aewn,eiihaft ansüben Gießen , den 5. ylpril 1918. GrvßhcrzvglichcS Kreisamt Gießen, __ Pr. Usinger. OHr: R>.ckla»fschntzünpfn,7g der Schweine. xln dtn CP rtimf»rrmcif!:r .u Gießen und die Größt). Bürger, meistere len der Landgemeinden des Kreises. im)er . AchMzreibvn vvm 28. 3. 18 Nr 32) mrpst'hlwr wrr, dche LMt der m Schutze irnpsmrg gegen Rotlauf angeincldeten Sck i vstne alsbald an Gr. Kreisveterinäramt Oliven und Gr. 2! ,si ste-az-Boterinü rarztstiette m Grünberg ein^n senden. Gießen, d-i, 17. April 1918. Großherzogliches Eceisamt Gießen. _ Dr. Usinger. Bekanntmnchttttg Betr.: Tollwut im Kreise Gießen. Gemäß ß 115 Ziffer 3 der Wrssührungsvorlchristen znn, Vieh, jenchengesetz wird für die in den gefährdeten Bezirken (Gründers wrd Gieß«! mit einem Umkreise von 10 Kilom^terit) vor Han denen, Bahnhöfe für die Tauer von 3 Vuonateu augr-orduet, daß toi, den ?lusgäugcu der bezeichn et en Liahnhiöfe Tafeln mit der dSirtlickivnj irnd haltbaren Aufschrift „HunL>oH>erre" leicht sichtbar au zu bringen! sind. An den Oberbürgermeister z,l Gießkn. an die Großh. Bür- germeisterelen Albach, Allendorf a. d. Lahn, Alten-Bnseck, Annerod, Beltershain, Dalibringen. Ettingshausen, Garden- teich. Geilshausen. Göbelnrod, Großen-Bnseck, Großen-Lin- den. Grünberg, .Harbach, Hatte,lrod, Hausen, Heuchelheim, Kkln-Linden. Sautet, Leihgesti-rn, Lollar mit Kirchberg, Lumda, Mainzlar. Münster, Nirtzer Bedingen. Rouncnroch. Ober-Beistugrn. OdrrAuien, Qncckvor». Reiichardshaln, LNskircheri, Rsd«cr>, ASttzzes. Ruttershausen, Saasen, Stm-aeiirod. Stausendera. Stcinback Stgckhausen. Trohe. WadciÄorn-Stn-ibcra, Weickartehai'! Weitershain, Bersrod für Winnerod. Wieseck. Grohh Polszeiamt Gieheu und die Großtz Gendarmerie des Kreises. , Dvn wrstc^chi-r Mlyrdtmng »vollcn Sic die Bvrstckn'r dev Bezirk befEnden BalMstatiLmen in Kwrntuis fttzeu Hinweis auf di-e Ihnen erteilte Dümswnweisnna. Greßen, den 16. April 1918. Großhcrzogliches Lbreisamt Gießen. __ 2 B : L a n g er,n a n n. Bekanntmachung. Betr. Schutz von Saat mch Ernte 1918 SckMt Saat mid Ernte M 8 ? v* rmes FluM-ugf's auf oder in der Nähe 5r f ^ m ^rch deren Betreten Flurschaden verursacht, gchchrde, die für d^ VolkSernährung erforderliche Bereitstellung *° n drotgetrerde isckMrgt damit das Baterlmid. Die Nam^ der-Betreffenden sind von den Besitzern der Felder oder von ihren? Vertretern, sowie von dem W-ach- oder ^lbsperrkommianiw fesk-'n- stellen unp -zwecks Schadenersatzes oder Beftraf.mg zu melde», Nack) einer Verordnung des stettv. iu'ralkvmnumdvs XVIII Gouvernements Mainz von, 16. Jüni 1916 bt i >hrc, b'.im Vorlieben mckdT'rndev Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 M-k. bestraft loer sich Befngir^ eirwni anffteigenden, land>niden oder n j ede raehon den! FluEug «urßerhalb enws ö^ntlichcik Weges nähert" Gießen, den 12 . ylpril 1916. Großperzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a ,i g e r vi a u n Brtr.: Kohlen Versorgung der Schuten. An die Großtz. Bürgermeistereien des Kreises. ^ °^^-L??^^s mnerl-alb 8 Tagen mitteilen, welcher B 64 tn^^raM^övmmt^ ^ Heizung der Sckgilsäle im Winteröl Gießen, dm 10. April 1918. Grvßherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Lan germ ann. Betr.: Waisenbüchsengelder. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 17 lAledignng unserer Verfügung vom 8 (EMatt -Nr. 9 von, 25. Januar 1918) im "" * ^rs-ndon» de, Gießen, den 8. tztpril 1918. Gro^erzogliches Kreisamt Gießen. SUP'J Langermann. » Bekanntmachung fft&cr den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, AllLeder uird gebrauchten Waren aus Leder. Aut Grund der Bnndesratsverordmrng Wer die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 26. Februar 191 1 (Reichs Gese tzbl. S. 100) wird folgendes ungeordnet: 8 1. Erwer b n nd B e r äu ß erun g. Getragene Schuhmaren sowie Altleder (d. h. gebrauchtes Leder) dürfen entgeld-lich nur an die von der RrüchAftelle für Schuhbersov- düng zugelassenelt Personen und Stellen veräußert und auch nur von diesen entgeltlich erworben und weiterveräußert »oerden. Das gleiche zgilt für folgende gebrauchte, fertige Waren, tvelche ganz oder teilloerse aus Leder bestehen: mit Ausnahme Gamaschen Koffer, einschl. Segeltuchkoffer Koffertaschen Hutkoffer Hutschachteln Hclmschachteln ^ Eimer Fnßbälle Würfelbecher Sättel Satteltaschen Hamnzeug Jügel Geschirre und Ledcrzeug Wagendecken Plandecken Hchreibinappen Schulmappen Schulranzen Tornister Rucksäcke Diese Destimnmnaen bezvchen sich nicht aus die in Absatz 1 Vnd 2 genannten Sachen, »velche'im Eigentum der Heeresvl-r,val- Lungen oder der Atanneverwaltung stehen. Schuhtrwren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche', welche ganz oder teilweise aus Leder besichert. Z2. Erwerbs- und Veräußerung s st eilen Zrtgelassene Stellen im Sinne des §l sind die Konrniunal- verbände. Diesen wird die Durchführung des Erwerbs, der Be- Handtasche» Brieftaschen Älkterunappen Lederhängetaschen Lederbeutel Leder-etuis Ledersutterale Lederkästen Lederkiffen Lederdecken LederbezÜAe Möbelbezuge auS Leder Schurztelle Riemen aller Art, von Trribniemen Koppeln Gürteln Lederhellne Ge»vehrfutterale Jagdtaschen 1 genannten Sachen über-f stimmt, wer als .Komwunal- arbeitung und Veräußerung der in 6 trage». Die Landcs^cntralbehörde best: verband airzu sehen ist. Die Kommunalverbände Können sich zur Durchführung der ihnen im 9lbsatz l übertragenen Ausgaben anderer Personen und Stellen bedienen, lvelck>e unter Aufsicht sowie auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverlmches handeln. Die auf Grand der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getrageirenj Kleidungs- und WUchestr'dckeri »nd getragen«» Schuhwaren ooni 26 Dezember 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1427) zum Erwerb und zur Veräußerung getragener 'Schahwaren ziugelassenen Personen ,rnd Stellen gelten bis Mr Bestellung anderer Personeit mrd Stellen durch die Kommunalv«bä-nde auch weiterhin als zugelassen. Soweit die Kammuualverbände sich genta ß Absatz 2 niüMnrt- licher Stellen oder Personen bedienen, haben sie diesen einen Ausweis zu erteilen. Diese nichtamtlichen Peesonen oder Stellen dürfen! die im § l genannten Sachen nur unter Vorzeigung des Aus.oeiseS erwerbe» oder veräußern. Anmerkung: Für Treibriemen bleiben die bereits erlasse-- neu Vorschriften bestehen. f §3. Festsetzu n g des Kaufpreises .Die Feststellung des für die abgelieferten Sacherr zu zahlenden Preises erfolgt im Wiege der ^lhschätzung durch 'Sachverständige, welche von den Kornmunalverbänden zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewisseil ausüben wollen. Sie haben hierbei die rroch bekmntAugeberrden Richtpreise der Reichs,helle für Schnh- versorguna ^u berücffichtigeu. Der im Wege der Abschätzung fest- gestellte Preis ist für den Veräußerer und den Komurnnalverbarch Endend. Die Bermlßener find hierauf vor der Annahme ber von ebnen angebotenen Sachen hinznlveisell. 8 4. Erlöschendes Veräußerung-- und Erwerbs- verboteß Kann der Konlmunalverbalw Sachen der in Kl bezeichneten Art welche ihm angeboren sind, ,licht übernehmen, weil sw für die Verstellung oder Ausbesserung von Schiihwerl nicht geeignet sind, sv kann er den anderweitigen, freihändigen Verkauf dieser Sachen, gestatten. 8b. Neberlassung pn die Reichsftelle für Schuhe Versorgung «x züS ,?ommunalverbände ..sind verpflichtet, auf Berlangeil der vterchspelle für Schuhversorgung dieser ober deal vvn. ihr bepichnet-en Stellen von der! im 8 1 erwähnten Sachen zu überlassen: ^)h^n ganzen Bestand des Schuhwerks, soweit es von den Komnmnalverbänden nicht wieder instandgesetzt wird, d) die bei der Wi<ü>eInstandsetzung des von, Komntunalvev« bande ertvorbenen Schiuhlverks entstehenden und von diesem zu Jnstandsetzungsarbeiten nicht verwerteten LederabfÄI«, c) die in Z1 Mffatz 2 genannten Waren aus Leder. Die Reichsstelle für Schuhversorgung oder die von ihr mit der Abnahme beauftragten Stellen zahlen den Kommiunalverbänden für die Neberlassung beit Selbstkostenpreis, unb wenn ein solcher nicht feststellbar ist, insbesondere bei Lederabfällen, den aimenressenen, Preis. Ten Selbstkostenpreis bzw. dett angemessenen Preis stellt die Neichsstelle für Schuhversorgung nötiger «falls unter Zuziemkny von Sachverständigen endgültig fest. 8 6. Ausnahmebestimmungen Die' Vorschriften dieser Bekanntmachung firchen keine Anwendung aus den Erwerb und die Veräußerung der in § 1 genannten Sachen durch den Ueberwachun gsairsschuß der Schirhinimstric und die ihnl altgeschlossenen SchühwarenherstellungS- untz. Vertriebs* geseNschasten. Staatliche oder privatwirtschaftliche Unternehnurngen. welch« eigene SchuhausbesserungSwerkstätten unterhalten nnd die Gonehmt- gnng der Reichs stelle für Schuhversorgung zum Erwerb von getra- geneni Schuhtverk ihrer Mngrstellten erhalten, sind berechtigt, getragenes Schuhwerk ihrer Angestellten für eigene Rechnung Mu ei> werben mW das hieraus gewonnene Altmaterial zur AushefstrnnS des getragenen Schuhwerks ihrer Angestellten zu verwerten. 8 7. Inkrafttreten Diese Bekanntnrachung tritt am 1. April 1918 m Kraft 8 8 . Uebcrgangsvvrschrist Soweit vorstehend nicht abiveichendc Anordnumgen getroffen snrd, finden die Ausführungsbestimmungen der Reichs bekleidungS- stelle über getragene .Kleidungs- und Wäschestücke und Schuh.varenl bonl 23. Dezember 1916 (Reichscurzeiger 302) und die Richtllnierk der Neichsbekleidung-stelle für die Durchführung des Erwerbs und der Beräußeruilg getragener Kleidungs- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 «Mitteilungen der ReichsbeklridunMellc Nr. 2 von« 23. Dezember 1916) sowie ihre Nachträge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhllvarenl geregelt ist. (ns aui lveiteves sinngemäße Ainivendmcg. Sotveit in diesen Apsführnugsbestimmungen die ReiäHbelleidungsstelle erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Relaisstelle für Schuhversorgung. A n m e r t u n g. Nach 8 5 der Bekanntnrachung- des Bund-eSratö über die Einrichtung einer Reich>sstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis einem Jahr und mit Geldstrafe bis Au U5 000,Mark oder mit einer dieser Strafen bestraf^ wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanrrtnriachnng über den Verkehr mit getragenen SchuOva^ssn und gebrauchten Gegenständen aus Leder Mvidethandelt. Ncberr der Geldstrafe kann aus Einziehung der Gegenstände eo könnt rverden, auf die sich die strafbare .'oarrdkung bezieht, ohn, unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, Kwnenstraße 50/52, den 30. März 1918. Reichsftelle für Schilhversorgung Der Vorstand Wallerstein. Dr. Gümbel. De m Oberbürg ernr ei st er zu Gießen und den 6>roßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekannvnachtmg in ortsüblicher Weife Au veröffentlichen. Gießen, den 8. LLpril 1916. Großberzogliches .Kreisamt Gießen. I. V.: H em m er de Bekannirnachung betreffend Aendenmg des Weingesetzes. Vom 28. März 1918. Der Bundesrat hat auf Grinrd des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ._8 Der Reichskanzler vcuru Ausnahmen, von den: Verbote des 13 des Wemgesetzes vom 7. April 1909 »ökkchS-Gesetzdl S 393) zulassen. ^ tritt mit dem Tage der Verkündung in >Est. Der- Reichskanzler beswnmt den Zeitpwrkt de^ Auß.-rkraft- tretend. Berlin, den 28. März 1918. Der Stellvertreter des Reichokanzlers. ___von Paper. Bekanntmachung. Betr.: Er-löscheir der Räude bei dem Pferde de8 Heinrick Pstrif m Weiters Hain. Tie Räude bei dem Pferde des Heinrich Psaff in Weiersharn rst erloschen. Gießen, den 13. April 1918. Grvbherzogliches KrelSamt Gieße». I. V.: Langermann. ZwiNmgSrunddruck der Brüh!'sch?,, Univ.-Buch. und StcindruS-rei. R. Lange, Gießen.