Rr. 39 13. AP il 1910 Inhalts - Neberficht: '.ünleitze der Provinz Oberhcssen. — Tolloouk tu (virünbcrcj und Gießen. — Förderung der Do!Bibliotheken. — Dienst des Kreisveterinärancks. — Kaffee-Ersatz — üeldbereinignng Verggeiw., Gruninqen. — Anbau von Oelfrüchten—Beschlagnahme aus Gegenständen auS Kupfer usw. — Abschuß vvn Tauben. — Höchstpreise für Petroleum. --— Schuhversorgung. Bekanntmachung. Betr.: Die 4o/oige Anleihe der Provinz Dbebhcssen aus 1909. Die für I.Jüli 1918 vorgesehene Tilgimg ist durch Rückkauf vollzogen. Gießen, den 1(). April 1916. Der Versitzen-? des Atovi nz-ialau; chu!sts der Provinz Oberhesscn. __ Dr. U H n o e r. _ Bekanntmachung. Betr : Toll nick in. Gcüuberg mtb Gießen. Im Ai-schl'uß an die Bclauutv.uu!) .gen über Verhängung der huick^sverre vom 4. März 1918, Kccisblatt Nr. 29, und vom 10. März 1916, Kreisblatt Nr. 36, rvird aus di? Dauer von 5 Monaten bchnunck' 1. Alle in den gefährdeten Bezirken vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in die Bezirke ekng-ebrächt werden, müsserr sesigelcgt (angekettel oder ein- gesperrt werden. 2. Ter Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkocn versehenen Hunde an der Leine gleichzuachten. 3. Die Ausfuhr von Huuoen ans den gefährdeten Bezirken ist nur mit unserer Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. 4. £ic Benutzung von Hunden zum Ziehen ist nur unter der Bedingung gestattet, daß sie dalui fest angeschirrl und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Tie VeNveudnng von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden während der A u § ü. b u n g der Jagd ohne Maulkorb und Leine wird gestattet. Außer der Zeit v?s Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Vorschriften. 6. Hunde, die von der Tollwick befallen oder der Seuche ver- dHliig sind, müssen von den: Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu 1-olizei-- licksem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Einlettung eingesperrt werden. Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist der Hiuld, tveiru dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zu ainlStterärztlicher Untersuchung einzusperren. 6. Huitde, die den vorstehenden Bestimmlmgen zuwider um her- lau send belassen werden, sind sofort zu töten. 7. Vor ^polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der ^Seuche verdächtigen Tie reit keinerlei Heil versuche gemacht werden. 6. Zuwid?rl)arldlungen unterliegen den Strafbestiimniutgen der ßß 74 bis 77 des RcichsviehsenckMgesetzes. Gießen, den 12. April 1918. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V : L a n g e r m a n it. Rn den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Grotzh. Bür- Sermeisttreien Altzach. Allendorf a. d. Lahn, Alien-Buseck, Annerod. Beltershain, Dauliringen, Ettingshausen, Gurbcn- teich. Geilshausen, Göbelnrod, Großeu-Buscck, Großen Lin- drn, Grünberg, Harbach, Hattenrod, Hausen, Heuchelsteirn, Kleick-Linden, Lauter, Leihgestern, Lollar mit Kirchberg, Lumda, Mainzlar, Münster, Nikder-Bessi g n. Noumnrvth, Ober-Bessing'n. Odeirharff-n. Queckbora, Rcinhardsha'rn, Reisttrchen, Rödgen, Röthges, Rutterchausen, Saasen, Stmigknrod, Staufenberg. Steinbach. Stockhausen, Trohe, Watzenborn Steinbng. Weickartshain. Weitershain. Bersrod für Winnerod, Wieseck, Grotzh. Polizeiamt Gießen und dir Größt). Gendarmerie des Kreises. Unter Hinlveis auf die AuSschreiben vom 4. und 10. März 1918 beauftragen wir Sie. vorstehende Anord,ru,rgcn ortsüblich bekmintzu machen: Zuwiderhandlungen find ^ur Au zeige zu brckr- aen Zur Aussührimg der Bestimmung Ziffer 6 lvrrd 'bk Ga Gendarm«ie mtb das Jagd- und ForstMitzpcrsonal ausdrücklich'er!näcfftigt und ist letzteres entspreck)i'nd zu bedeuten. Gießen, den 12. April 1918. Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I V : 9, d ii ji r t' m o n n . _ Betr.: Förderung der Volks bibliotheken. An die Schulvorstände des Kreises. Zur Unterstützung bestehender Volksbibliotheken werden uns Voraussichtlich auch in diesem Jahre Atilpel zur Versügurrg steter. ! Anträge auf Beihilfen, denen eine Uebersicht über die für die U ut erhalt cm g der betresfeudeit Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben ist, toollen Sie uns bis spätestens 15. Juni ls. Js. übermitteln. Gießen, den 7. April 1918. Großberzoglicbe Kreisschulkommission Gießen. I. V,: L a n g e rm a n n. Bekanntmachung. Betr: Den Dienst des Kreisvcterinärancks Gießen. Der Dienst des Großh. KreisvetcrinaramtS' Gießen wird durch Dr. Ohly in Gießen, Bahnhvfstraße 45 I., Fernruf 990, versehen. Gießen, den 8. April 1918. Grvscherzogliches Kreisanck Gießer:. I. B.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Vcrbrauchsregelimg der in die öffentlich? Bewirtschaft lung genommenen Nährmittel: hier Kaffee-Ersatz. Genräß 8 7 unserer Bokamckmachung über die Berbrauchs- regelung der in ln? ösferrtliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel iwm 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Larrdgemeirtden dss Kreises folgendes bestimmt: Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 6. Februar 1918 (Kreisblatt Nr. 14) hei den Kleinhandelsgeschäfterl bestellten Waren können von den Bestellern rrunmehr bezogen werten. Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei d?vrtt>ie Bestellung ausgegeheil rmerde. Dabei ist die Nährinittelkarte mit vorzulegen. Nährnckttclkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nickst mehr zum Bezug: einzelne abgetrenrcke Quit- tungs- und Bezrrgsmarken Jntb tvertlos. Es entfallen: I. Auf die Nährmcktelkarte B (rote Farbe) Marke 25 250 g Kaffee-Ersatz. II. Auf. die Nährmittttkarte 0 (blaue Farbe) Marke 28 250 g Kaffee-Ersatz „ (Ter auf unsere Bekanntlnachlmg vom 28. Mürz 1918 he- sEte Kaffee-Ersatz auf Marke 30 der Nühruckttelkatte 6 und aus Marke So der Nährmittelkarte C fotnnit später zur Bert ei bürg, vorläufig wird nur di? Meng«, die auf inrsere er-st? Au-Kchreibun^ vonr 6. Februar eickfällt, aus gegeben.) mt dein 30. April l. I verlieren -die Marken ihre Olültig- kect. Wer dre vorr ihm destell-te Ware nicht bis zil diesem Zeitpunkt bezogen öot, verliert den Anspricch dar'auf. Die Kleinhandelsgeschärt? haleir die betreffenden Quittung^ und BezugSiuard'n abzutreunau urrd getraunt nach Nummern mrd Farben an. die Großhandelsverx'iing'ling e. G. nr. b Gießen. West-Anlage 31, abzuliefern. VI bcm vorstehende n Zeitpunkt, also dem 30. Äprrt, von den Bestellern nicht abgenommene Sbatritmengcn sind der <3*ro 6^ nbe I« & er* ernrgung c. G. m. b. &, Gießen, bis zrim 5. Mai l. I. an zu zeigen. Nichtbeachtnng dieser Vorschrift hat den Ausschluß van dem Vertneb der Nahrmrttel zur Folge. Die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekannttnmchm lassen. G i e ß e n, der: 12. April 1918. Großhcru ilich^ Krcisalut Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Bergheim, Grüningen. Auf Gmund vvu Artikel 19 des Feldbereinigmigs-GesetzeS fordere ich die beteiligten Grundeigeickümer aus, die Einträge der Eiisentunks- ünl, sonstigen Neckstsverbältnisse in den öffentlichen Michern, insoNAeit sie den pesi?landen Berbäliniffen nicht mehr entsprechen, mnerl-cub einer Fnjt von drer Neonaten bei dm: Zuständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit bk beßThendcu Rechtsverhältnisse beim Feldlereinigungsveriahren berücksichtigt rverdeu. können. Friedberg, den 25. März 1918. Ter Großhcr^oglithe Feldbereinigurrgökommissär: S ch n i t t s p a h n , Regierungsrat. s De tr.: £en Anbau vvn Oclsrüchten. Un den Oberbürgermcifter zu Greben und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Um eine einwandfreie Unterlage zu den von Ihnen abzugebenden Bescheinigungen bei Anträgen aus Ausstellung non O el schlag- t mvzix tobcr Oelrücklieferungssckioinen rechtzeitig zu be- afwn, cnrpfchlen wir Ihnen em Verzeichnis nach dem ab ge druckten llster alsbald anzu fertigen und die Anbauer von Oelfruchten zu den entsprechenden Annreldnngen .in ortsüblicher Weise auffordern zu lassen. Wer die Anmeldung verrinnt, hat sich die daraus entstehenden folgen selbst zuzuschreiben, die unter Umständen darin bestehen, daß die Ausstellung eines Oel schlag schein s verzögert wird oder gänzlich versagt werden muß. Weiler ist den erwähnten Landwirten bei der demnäch'tigen Eruteflächenerhebung (Vwvrdnnnig vom 21. März 1918) anzuemp- fehlen, darauf bedacht zu sein, daß auch in den Ortslisten die von ihnen mit -Oelfrichten .ausgestellten Wachen richtig eingetragen werden. Alle Oelfrüchte sind abliefcrungspflichtig. Hierzu gehört auch der sogenannte Sornmersameir, >vris ausdrücklich heniorgehoben wird, werl^ hierüber falsche Ansichten seither verbreitet waren. Tie SMlten 1 bis 14 der untenstehenden Liste scnd durch Sie nach den Ihnen gegenüber zu nmcheuden Angaben anszufüllen und in Spalte 15 chrrch eigenhändige Namensünl«schritt des Anmelder:-, den als richtig anzuerkennen, tvobei es erforderlich ist, für jede Oelfrirchtgattung eine besondere Zeile zu benutzen Die Spalten 16 bis 21 sind durch den Feldschützen, der für seine besondere Mühewaltung ans der Gemeindekasse eine entsvrccherrLe Bergütiurg erhalten könnte, ^u vollziehen. Aur Schlüsse der Liste wäre von diesem folgende Gesamtbescheinignng abzngebcn: Tie Richtigkeit der Einträge in Spalte J6—21 bescheinigt Jnit dem Aussigen, daß weitere Anbaufläche: von Oelfrüchten in der Gemarkung. . ^.von mir nicht festgestellt worden such. Tie Liste ist am 1. Juni 1918 durch Sie abzu schließen und an UNs em&utatbcn; eine Abschrift wäre für Ihren Tienstgebrauch Aurückzube halten. Gießen, den 11. April 1916. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. CT. c Anbaufläche der Oelfrüchte Der Anbau erfocht zur Saatgut Gervinnung CT O o S Name von «ä CD . fTS 4 JD i-i Q W k M ca JO u 3 5 -> c I S u « & □ k '£ 5 3 ' '' 0 *. u .3 ' u ’ia rr c £ c O ä n >o f c a ~ XJ' o 5 5 ® a c S o er O C a 1 2 6 4 5 6 7 1 8 9 10 11 12 13 2 . S — er JO 3 oD errvi -»» -ID — -3 £ £ aa- d nt. ? R 3 3 3 ü | A 14 15 18 17 18 19 | 20 21 I ' I Betr.: Beschlagnahme von Gegenständen aiis Kupfer usrv. (Ein- richtungsgegcnstände). > fln den Oberbürgenmistkr ;uGirßcn und die Gre.ich. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch das Großh. Mrinisterium des Innern sigd wir beauftragt worden, Sie ganz besonders aus 3 2 der Bekanntmachung M. 8/1.18. K. R. A. vorn 26. März 1918 (abgedruckt irn Gießener Anzeiger Nr. 72) hiuzuweiseu. Hiernach wird auch der kirchlsiche, stislische, kommunale, Reichs- und Staatsbesitz von der Bekanirt- niachung betroffen und ist demgemäß, iveil enteignet, anzuinelden und demnächst abzuliefern. Wir empfehlen Ihnen, d e er PstPlch bei der allgemein- :i V, d- 1i efernng nachs ukom incnr. Tie erforderliche a Bord nicke ux-rdenlIwum «itt besonderer Verfügung demnächst zugchen. G i e ß c ii, den 8. April 1918. Großtzerzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Using e r. Bekanntmachung. B c t r.: Beschlagnahme, Enteignung und Atelde.pfticht von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer usw. Wirt Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 26. März 1918 (abgedruckt im zweiten Blatt des Gießener Anzeigers Nr. 72 vom gleichen Tage) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. daß d'e Großh. Tenkmalp'seger G-.'h. B.urrat Professor Walbe, Professor Meißner, forme die Großh. Kreisbauinspektoren vorn Großh. Atünsterriun des Innern als 5achverständige im Sinne des 8 11 Absatz II Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 26. März 1918 bestellt worden sind. Ten Großh. Bürgermeistereien der Larrdgenleindeu wird cm)> fohlen vorstehendes in ortsüblicher Weise beöanwtzumachcn. .Gießen,-den 12. April 1918. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Bekanntmachung. B e t r.: Llbschuß. von Ta:ck>en. Auf Ersuchen des stello. Genevalliontmandos XVIII. A. K. wird bekcuurtgegcbcn, daß jeglicher Llbschuß von Tauben verboten ist, und daß für Angaberr, die zi:r Feststellung von Tarcbenschützen führen, so daß derer: strafgerichtlick-e Aburteilung erfolgen kann, vom stellt). bKneralkonimando Belohnungen von 20 Mark gewährt werden. Gießen, den 12. April 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: La n g er mann. Bekanntmachung über Aenderung der AnsführnngSbeftimmungen zu der Berordnuwa über die Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai Icklv (Reichs-Gesetzlst. S. 350). Vom 30. März 1918. Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchst? preise fiir Petroleum und die Verteilung der Petvoleumbestänoe vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (N eickM-Gesetz bl. S. 360) wird bestimmt: Ter § 1 der Ausführungsbestiminnngen zu.der bezeichneten Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 350) erhält die Fassuirg: Petvoleun: (8 6 der Bekainitmarhung vom 3. Juli 1915 Reichs-Gest tzbl. 'L>. 420 —) darf bis einschließlich 16. September 1918 zu Leuchtzwecken an Wiedecvcrkäusev vom 15. April 1916 ab und an Verbraucher vom 1 Mai 1918 ab nicht mehr abgesetzt werden. Tie Vorschrift des Abs. 1 suchet keine Anwendimg auf den Absatz von Petroleum für Positionslaternen, sowie für die im Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich angcordnete Bo lenchtung. Berlin, den 90. März 1918. Ter Reichskanzler. Im Aufträge: T-r. G ü p p e r t. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstelle für Schuhversorgungj betr. die Bestimmungen der Reichs bekleid^mgsstelle über Schuh- Wauen und Altleder. Vom 27. März 1918. Nachdem durch 8§ 6 uich 7 der Bundesvatsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelbe für Sckwhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) sowie durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom glichen Tage zur Aushebung der Bekanntmachung ülwr Schulz Vave;: und zur Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kteiduugs- und Wäsck>esiücken (Reichs--Gesetzblatt S. 99, 1.00) die Zuständigkeit der Reichs beklcidungs Helle zur Bewirtschaitimg von Schalh- tvaren uud Altleder ausgelwbeu ivovden ist, werden [iirrxtticfK ans Schrilnvaren und Allleder bezüglichen Bestiinmnnge-.i der Reick«- lekie: mngsstelle rnit trm 1 Vftnril 1918 als Bestimmungen der ReichsbckleidungsßiUe außer Kraft gesetzt. Diese Bestimninngen fiub mit dem 1 1'lpril 1918 als von der Reichs stelle für Schuhversor- gupg erlasse:: an/ nsehecn, soweit nicht von der Reichsstelle für Schuh« Versorgung abtvncheri.de Bestinunungen getroffen sind oder gk> trossew. werden. Anfragen rmd Anträge hinsichtlich Schnh)vareit und dllt- leder sind von jetzt ab nicht rnehr an die Reichsbeklüdungsstelle, sondern an die Reichsstcll.' für SchulMrsorgnng in Berlin W 8^ Kronenstraße 50/52, zu richten. Bei'lin, den 27. März 1918. Reichs bekleidu n gsstelle. Siadtrat Tr. T e nr p e r , Stello. des ReichsVornmiisars für bürgerliche Kleidung. R e i ch s st e l l e für S ch u h v e r s o r g u n g T-er Vorstatld. Wallerstein. Dr. Gstmbel Zwillingßrunddrllck der Brüh Aschen Univ.-Brrch- und Stcindruckerei. R. Lange, Gießen. _ __^ ... _ ... ...____.... _