11. April 1918 Kr. 36 Am latt für den Kreis Eichen 9 Ishall» - llcb-rs,«t : V-rk-kir mit landwirllchasrliche» Grundstück«,,. - Spat- und Früh,roste - Dienst des "««-«t« nSram». ^ XiiDlifaUiubei sbikhev - Scknucröl. - Lehrerversammluug. - Oel >ür Dreschmajchmen und Benzolmotoren. — Tottwutvcrdacht. Fernhaltung ünzuverlässiqer Personen vom Handel. - Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtsch.rstlichen Grundstücken. Vom 15. März 1918. Der Bundes rat bat arrf Grund des Z 3 des Gesetzes Wer die E'-mäckstigung des BundeSvats zu wirtschaftlichen Maßnahnten usw. vom 4. ÄuMft 1914 (Reichs-Ges e tzb l. S. 327) folgende Veroronung ^8^1' Die Auflassung eines Grundstückes, die Bestellung eines dinglichen Rechtes -um Geirusse der Erzettgniffe eines Grund- ftücks sowie« jede Vereinbarung, Ivel che den Genutz der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur Uebereiguung eines Grundstücks zum Gegenstände lat, bedarf, wenn das Grundstück Wer fünf- Hektar groß ist, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung den inständigen Behörde. Die Genehmigung kann.mich unter Auslagen erteilt werden. § 2. Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Rechtsge- schäften: 1. des Reichs, eines Bimdc'sstaats, einer Gerueinde oder einer anderen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer vom Staate als gemeinnützig anerkannten Vereinigung, die sich mit imrover Kolonisation, Grnndentschuldnng oder Errichtrmg von Wohnungen besaßt; 3. zwischen ^Ehegatten oder Personen, die untereinander in grober Jinie venvcrndt oder verschtoägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt sind; 3. die nach anderen Vorschriften der Genehmigung durch den Landesherrn oder eine Verwaltungsbehörde bedürfen und diese erhalten haben; 4. bei denen die zuständige Behörde bescheinigt, daß es einer Genehmigung nicht bedarf. § 3. Die Genehniignng darf nur versagt werden, wenn das Grundstück samt Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und wemr: 1. durch, die AuAfithrnng des Rechtstzeschäfts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Bolkser- nährung gefährdet erscheint oder 2. das zum Betriebe der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemimtden überlassen wird, der die Landlvirtschaft nicht im Hauptberuf ausübt l^>er früher ansgeübt l>at, oder 3. das Rechtsgeschäft zum Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt oder 4. durch die Ausführung des Rechtsgeschäfts die Aushebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Bereinigung mit einem anderen zu besorgen ist!, oder 5. die Uebereiguung eines Grundstücks unter Ausnutzung der f)iotlage des Eigentümers zu unbilligen Bedingungen, insbe- i^.lLere einem erheblich hntter dem Werte zurmckbleibenden Preise erfolgen soll. 8 4. Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine RschjtSäudenMg eingetragen, so kann die Mtständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um oie Eintragung eines Widciffpruchs ersuchen. 8 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist. 8 6. Wird das Rechtsgeschäft nicht oder unter Auflagen genehmigt, so steht jedem Telle binnen zwei Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung an ihn die Beschwerde zu; die Ent- scl-eidung über die Beschwerde ist endgültig. Soll die Genehmigung viersagt oder unter einer Auflage ertellt werden, so sind beide Teile, sorveit tunlich, zu hören. 8 6. Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer oder Besitzer dort lebendem oder Lotent Inventar, das zu erneut landnnrtschaftlichen Grundstück gehört oder sich auf ihm befindet, die Veräußerung oder die Entfernung des Inventars oder einzelner Stücke von dem Grundstück untersagen, wenn hierdurch die ord- nunginäßige Bennrtschaftung des Grundstücks zum Sck-aden der Vvlksernäht'ung gcsäwdet werdest würde. Gegen die Untersag,« nF ist die Beschrve^de zulässig. Die Entscheidung über sie ist endgültig. Die Vorschrift gilt nicht bei Maßregeln im Wege der Znxnigs- vollitreckuna. .8 Mit Gefängnis bis einem Jahre und mit Geldstrafe bis 4 n suufzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1 wer ohne dir ernorderrrche Genehmigung ent Grundstück aufläßt ^>er sich anststjen läßt oder den Besitz eines GnordstückS Lmem Lndecen überträgt oder von einem anderen erwirb^ 2. wer die bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen nicht erfüllt; . 3. wer Inventar veräußert, entfernt ober an pch bringt, wenn ein Verbot nach 8 6 vorliegt. ^ Ist die Handlung fahrlässig begangen, ,0 tritt Geldstrafe bts zu dreitausend Mark ein. 8 8. Tic LaWcszantralbelstrben erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; sie bestimmen insbesondere, welM Behörde die zuständige Behörde und die Berlvaltungsbelwrde tm Sinne dieser Verordnung ist. ,•<.<>* Tie LandeszeittralbeHörden bestinrnren für ihr Gebret den ^.ag des Jukrafttvetens der U 1 bis 7 dieser Verordnung, sie können die Inkraftsetzung aus bestimmte Gebietsteile und einzelne Bestimmungen beickränken und zeitlich, begrenzen; sie können die Grundstücksgröße abweichend vom ß 1 bestimmen und die Vorschriften der Verordn nrg auf Bereich igtmgrn ausdehnen, für welck^e die ans Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten. 8 9. Weitergehende landesichtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung nt Kraft. Ter Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt ihres Anßerkraft» treten s. Berlin, den 15. März 1918. Ter Reichskanzler. In Vertretung: W a l l r a f. Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmunaen zur Verordnung des Bundes- rals vom 15. März 1918 ( Reich?-Gesetzbl. S. 123) über den Verkehr mit landwirts-chrfrl r djeu Grundstücken . Ans Grund des 8 8 Abs. 2 der Verordnung des Bundes, ats vom 15. März 1918 über den Verkehr mit lcmbwi rt: baftlickj-cw Grundstücken (Reichö-Gesetzbl. S. 123) erlassen wir mit Zustimmung Großherze-gl. Ministeriums der Justiz nachstehende Aus- führnn gsbest im nnmg en: § 1 Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 uitb 6 dieser V wrdnnna bestimmen wir das Gwßh. Kreisamt. in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Liegt das Grundstück im Bezirk mehrerer -KreiSämler. so ist das Kceisamt zuständig, in dessen Bezirk der größte Teil des Grundstückes gelegen rst. ß 2. Zur Entscheidung der Beschwerde (§8 5 und 6 der Verordnung) ist der Pcovinzialatcsschnß derjenigen Provinz zuständig, in der das rt«ch 8 1 zuständige Kreisamt gelegen ist. 8 3. Tie Zustellung der Gntscheidungen erfolgt nach den Vorschriften der 88 208 - 213 Zivilprozeßordnung miUelst ver- einsachi'.er Zustellung durch die Post ttnd unter e:rtsprechender An- ioendnng der Verordnung, die Znstellnngett im Verlvaltungs-, streiiverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 185), sofern nicht die Zustellung durch den Diener des Kreisamtes oder unmittelbare Juanspnvchlnahme einer hessischen örtlichen Polizeibehörde ttmlich ist. 8 4. Tie Genehmigung (8 1 Vevordnmrg- kartn auch int voraus erteilt werden. Tie einzelnen Bedingungen des Rechtsgeschäfts sind in diesem Falle mindestens prkvatschristlich dem KtstisK amte vorzuldgen: das 'Kreisamt hat die Genehmigung aus "duffe Urkunde zu erteilen und das Sch.iststück, mit der Genehmig!,!cg versehen, dem Antragsteller znrnckzuqeben. 8 2 Ziffer 3 P. O. betrifft Rechtsgeschäfte, die bereits nach «ruderen Vorschriften, sei es auf gesetzlichen oder auch, z. V. bei Stiftungen, Familienfideikommisselt oder Vereinen, auf satznngsgemüßer Grundlage, der Genehmigung des Landesherrn oder einer Vermalinngsbehörde bedürfen. Tie Ver^va!tnttg 0 behöedq darf sich in solchen Fällst bei Erteilung der Genehmigung nickst zu den Zielen der Verordnung in Gegensatz setzen. 8 5. Tie Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften der in 8 1 bezeichneten Art über Grundstücke, die weniger als 5 Hektar, aber mehr als 2500 Quadratmeter gwst sind, «^forderlich, aber nur dann, wenn das -uständme als Grnndbn 5 mt tätige klmtsherickst feststÄlt, daß der Tatbestand des 8 3 Ziffer 2 ofrer 5 vorckiegt. D^icste Feststell'.mg ist nicht mit Besch.oerde anfechtbar. Die Vorschrift des 8 2 Ziffer 4 bleibt unberührt. I« den Füll« des Abs. 1 wird bic Strasbestimmmig des § 7 1 5ee Verordn,mg daraus beschränkt, daß nur decke,nge sich wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Hcmdtmtgen stmfbar macht, der ohne die erforderliche Genestnigm^ dorr Besitz eines 'vrniid- stückeS eiin«, cdretrtes Ersua>en am dk.An.^ tragung emes Widersprrt,chs inr Griurdbuche muH nach vlrtitel o des Hessischen Gesetzes, die Ans-führung der Grundlmck-ordmn^ betreffend, vom 22. Juli 1899 (Reg.-Gl. S^.363) *»n dem Kr«Äamt vrdtumgsmäßig rmterM ieben 'und mit Kregel ober Stempel frn=\ sehen sein In Gencartungen, in denen das Grunvbuch des Elen Rechts noch.nicht angelegt ist, Üomi die Girftragnug ecnes ..^tder- ftrawfe? nicht evwyett. . . - , T(> ^ § 8. Tie §§ 1—7 der Buitd-esoatsvevordrrung dom lo^Marz 1918 treten für das Gvoßherzogtum Hessen mck der ^wfsen^ li-ckNiNg dieser AuSsü hrungs besftm m i rnGM inr Regrerungsidiatt vr Kraft. Tarmstadt, den 26. März 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, u. Homberg k. An dnr Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Borstel?ende Beknentmachungen sind ortsüblich zu veröftent- licheu. Ihre Durchführtmg tvvllon Sie überwach«!. Gießen, den 4. April 1916. Grol;l,c'r-""!ick'^ Kreisamt Gieven. Dr. Uskngrr.__ Betr., Spät- und Frühfröste. ^ ^ _ An Sie Großh. Bürgerrüeiftereien der Landgemeinden des Preises Für den Gmtüsc-, Obsv- imd Weinomr H die Kenntnis vvn Ort und Zeit der Spätfröste im Frühjahr und der Frühfröitrlm Herbst tx >;? großer Wfthigkeit und — tvas gerate zurzeit sucht unwesentlich« ist — geeignet, vor empfmdlichear Schaden zu bewahren. Verwertbare Bootechtungen hierüber liogen bis letzt, niäft Nor, ihre Sammlung liegt aber sehr im allgemeinen Interesse, fte soft daher möglich'! iwth in biesein Frühjahr begonnen lverden, inas bei der Einfachheit der DMtechtungen und tun nut der ern°. z-elneil Vobachtung und Mtfzeickztrung verbundenen geringen Mühe kn^chm'.s mtelich lein uxrd. Wichtig ist, daß möglichst mele gleich- mastig über das gan-.e Land verteilte BoobtTchtungeu angeftellt werden. Tas kann erreicht u*erderr, ive-.ru in jeder Genwinde fein, tu größeren Gemeinden auch 9 oder 3 Beobachter bestellt tveiHen- Als Beobachter Zvnnnen in erster Linie die Muchchützen und Banm- wärter o -er andere geeignet' Personen in Betracht. Alles Nähere ergibt sich aus den Ihnen angehenden Unlveistrngen mcd Meldekarten, tw denen jeder Be-oteufttec für das Jahr 1918 wohl aus- reichend, je 1 Anweisung bzw. 6 Karten und 2 Umschläge erhält. Mit der Sammlung der Karten ist das Hudvv-rraphisthe 5hi= r^aii rjefct LauteS«rmt für Wetter- und Geiväs-erkunde bei Gr. Ministerium der Finanzer. Abteilung für Bauwesen) beauftragt worden, tei dem auch lveitere Meldekarten erhältlich sind. Die Karten mit den 'Anweisungen Ivolleu Si^ mit entsprechm- dem Ar. ft rag an die FewschMen verteilen. Eine weitere Mitwirkung der Bürgerincisteroien kvnrmt nicht in Fvage. Bei der schon vorgerückten Jahreszeit ist tunlichst Beschleunigung dringend erwünscht. ^ Gießen, den 8. April 1918. Grvuterzogftches Kreisamt Gießen. _ Dr. 11 1 i n (i e r. __ BckMrntmnchnng. Betr.: Ten Dienst des Kreisveterinäramts Gießen. Ter Dienst des Gvosth. Kreisveterinävamts Gießen wird durch Tr. Oblv in Gießen, Bahnhvsttraste 4b I., Fernruf 303, versehen. Gießen, den 8. Llpril 1918. Grostberc-aliches Kreiscnut Gießinr. I. B.: La n g etme n n. Ä e t r : Ausstellung von Duplikatarbeitsluichern. An die Großll. Gürgermfistcreien Ser Landgeyte'lndcl- des Kreises. Tiejetiigen von Ilmen, die im Rj. 1917 Duplikate von Arbeitsblichern ansgestellt batet, wollen dies alsbald berichten und den Betrag vo-.l 50 Pfg. für jedes Duplikat an unscrm Kreiskass cnrechuc r ablist ent. Gießen, dnt 8. April 1918. Großher^ogiiwes Kreisamt Gießen. _ I B : Langerman >l. _ Betr.: Schm ieröl An die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgemeindcn des Kreises. Bei Abs/olmcg des seinerzeit von Ihnen bestellten Maschinenöls bei der Krenz-drogerie August Noll, hier, Bahichofchaße 51, Telephon 405. «vollen Sie geeignete Gesäße zur Enrpfaugttate-c der bestellten Menge mitbAugen lassen. Gießen, den 8. April 1916. U'U'fcfc-."",, :; iOK- ' nr v'üehen. I. L : Langer tu a n n. Betr.: Lehrerversammlung. ^ . «n die Zchulvorstünde des Kreises. . Samsta g den 1 3. Apr il 1918, vormrttags 9 Uhr soll ente gemeinsame Becsancurlmtg der Lehrer aus den. Bezirken Grün^rg, Hungen-Lich imd Gießen-Land inr Schnbhause der -L-dadtmcwchen- schule zu Gießen stattfrndm. Wir empfehlen Ihinett, beu Lehrern hiervon umgehend Zretmt- nis zu geben. G i e ß e u , beu 10. Llpril 1918. . Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. B.: L a n g e r m a n n. Betr.: Oel für Dreschmaschinen und Ben zolin owren. An die Gwtzf). Bürstermeisterckn der Landgemeinden des Kreises. . ^ m t t . Bei der Kreuz-Drogerie von August Noll, Gießen, Bahtthof- straße 51, Telephon 405. kattn Zplinderöl und Schmterol unter b-ellmrg der Gefäße sofort abgeholt werden und zwar snr Dreschmaschinen je 3 Mg. Zvlinderöl imd 6 Klg. ^-chnuerol, für Benz-kstmotore 0.7 Klg. Schmwröl. Ebenso kanrt !>as dort bestellte. Wagenfett abgeholt werden, sobald Ihnen darüber Nachricht Ztlgeht. Gießen, oen 9. Älprrl 1918. Großberzogliches KreiZamt Gießen» I. B.' Langermann. _ Bekanntmachung. Betr.: Tollwutverdacht. , , Wegen Tollwutverbachtes bei einem Hunde in Gießen lm.ro Hunde sperre über Gießen «md alle Orte im Umkreise von 10 km auf drst Monate verfügt. Gießen, den. 10. .April 1918. Grvßberzogliches Krcisamt Gießen. I. B.: L a n g er m a u«. Betr.: wie oben. - An den Oberbürgermeister zu Gresteil und die Grohh. Bür- flermcisdereien Awach. Alleudorf a. d Lahn, Alten Buseck. Anuerod. Daubringen, Garbenteich. Großen-Bnseck, Großen- Linden, Haufen. Heuchecheim. Klein-Linden. Leib.gn'tern. Lollar mit Kirchberg, Mainzlar, Rödgen, Ruttersl?a.usen, Stailfenbe g Steinbach. Watzenbörn-Steinbcrg. Trohe. Wieseck. Vorstehende Anordrmng ist sofort in Ihrer Gemeittdc und den Ihnen zugeteilten Gemarkungetr bekannt zu machen unter Mit- terlung vott § 114 Äbs. 1, 4. 5, 6 und 7 der Ausftihrungsvor- schriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. Tezember 1911 (Reichsgesetzblatt v. 1912 Seite 27 ff.). ZuwiderhamAnngen sind zur Anzeige zu bringen. Weiter machen mir Sie aus §§ 110, 111, 112, 113, 115, 124—127 genmutter Vorschriften aufmerksam. Jeder Fall von Tollwut oder Tottlvutverdacht ist sofort inrs luch dem Großh. Kreisveterinäramt Gießen telegraplnsch oder telephonisch anAtrzeigen, desgleichen Verletzungen von Menschen durch Visse wirtverdächtiger oder -kranker Hunde uns utrd dem Großh. Kfteisgstwrddettsantt. Gießen, te.r 10. April 1918. Groß-.erzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: g a lt n e r nt fl n n. _ Bekanntmachung. Betr.: Fernhalttrug unzuverlässiger Personen vom Handel. Ter Metzger Bert hold Edelmut h von Großen-Linden, zurzeit im Lartdsturm--Ersatzbataillon XVIII/32 in Gießen, ist gemäß Beschluß des Kreisansschusses vom 4. 9lpril 1918 als unzuverlässige Person vonr 5tandel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren mrsgeschlossen «vorden. Gießen, den 6. Avril 1918. Großbef agticheo Kreisamt Gießen. _ I. B. : L a n g e r m a n n. _ An die Gemrindcrcchuer oes Kreises. Ueber die vott betr Gentsttr^oKtssen txwgelegtctt Beihilsett an ehenralige Kriegsteiltrehtner ist alsbald mit der Krstskasse gegen Vorlage der vorgstchriebenett Empfattgsbeschentigungen adztirechtten, ^Gießen, dnt 6. Llpril 1918. Großherzogltelws Kreisantt Gießen. _ I. V.: H e m m e r d e. _ Drenstuackrichlen des Grosth. ZtreiScimtS Gießen. Der Hstiisrte Landesvarei:t vom Roden Kreuz in Berdinvmtg nvit dem Mice-Frau-ettveveiu beahsichtigt in tett Jahren 1918 tnrO 1919 innerhalb dvs Gwßterzivgtnins eine Geldlotterie mittels sog. Lvsbriefe zugunsten der Veceinsztvccke zu veranstalten. Großh. Mii.i'sterinnt teo Innern hat die twckprstttch'e Erlaubnis zur Veranstpllutrg dieser Lotterie unter der Bedüsung erteilt, daß bis zu 150000 Losbriese zu 1 Mark das Stück cutsgegetetr. tverden dürfen mü matdestcnS '.z des Bntftorrlbjes aus dcm Verkaufe der Lose planmäßig für Geldgeirchrne r<>r^.u>hnt ist. ftugleüi,. ist der Vertrieb der Lo.'e im Vvotzlr^oOtu'N mit der Maßgabe gestattet, daß Anküttdigung. ArxS^ate uub Vertrieb der Losbriefe wäteerck» der Zeit des Veetesttes der Lost zur 1 K>. einer Preußisch- S ü^<>ntt schv, r MVtffcjtkHtccic «,erjm:alig also zwischen 1. Juni trüb 15. Fnti l. I.) zu wUecbleibeu !>al\.n. Zwillingsrunddruck der Brüh l'scheu Un:v.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.