ft«. 38 ». April 1918 Üreirblatt tat kn Kreis Gießen. Inhalts - Ueberficht: Verarbeitung von Gemüse und Obst. — Ernährung der Selbstversorger. — Abgabe von Al ko bol an Kriegsgefangene. Vorverlegung der Stunden. — Höchstpreis für Häckjel. — tteberlasfnng von Drillmaschinen. — KreiSabdeekereiver-etchursfe. — Verteilung von Schuhwerk. — Gesunden; Verloren. Bekanntmachung. Aus Grund dcr Verordnung über die Bcrorbcitung von Gc müic und Obst vom 23. Januar 1918 (Neirhs^Gcsetzbl.^L>. 46) mirb mit Genehm igrnrg des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts bestimmt: l. Beim Absatz der Er b scn kon se r ve n aus der Ernte 1917 durch die Hersteller dürfen folgerrde Pretscnicht überscinitten werden: Norm a ldose Kasterschole!» «Junge Erbsen, extra sein) . 1,79 0,92 0,47 3,58 Junge Erbsen, sehr lein. 1,69 0,87 0,44 3.38 JjuiiQf Erbsen, kein. 1,64 0,80 0,41 3,08 Junge Erl'ien, iniltelsein. 1,44 0,75 0,38 2,88 Junge Erbsen (Gcmüsecrbsen 1) . . . . 1.34 0,70 0,36 2.68 bnvvenerbsen (Eiemüseerbsen). 1,29 0,67 0,34 2,68 Zu diesen Preisen ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu liefern. II. Beim Absatz an di« Kleinhändler dürfeir die naktchelMudeu Preise nicht überschritten werden (Großhandelshöchstpreife): Nor m a ldose '/ l l V *' ikaiserschoten (Junge Erbsen, extra sein) . 1,64 0,96 0,49 3,68 Junge Erbsen, sehr sein. 1,74 0,90 0,46 3,48 Junge Erbsen, fein. 1,69 0,83 0,43 3,18 Junge Erbsen, iniltelsein. 1,49 0,78 0,40 2,98 Junge Erbsen (Geini'isecrbsen 1) . . . . 1,89 0,78 0,38 9,78 «nppenerbsen lGemüseerbsen). 1,34 0,70 0,36 2.68 Zu diesen Preisen muffen die Konserven frei Station des ^lein- häiüüers geliefcr l »vcrden. III. Beim Absatz durch die Kleinhändler an die Verbraucher dürfen die folgenden Preise nicht überschritten werdeli (Klein Handels- hö-chstprns«): Norm« ldvse Kaiserschoten (Junge Erbsen, extra sein) . 2,10 1,10 0,66 4.00 Junge Erbsen, sehr sein. 2,00 1,06 0,60 3,80 Junge Erbsen, fein. 1,85 1,00 0,57 3,50 Junge Erbsen, mittelfein. 1,70 0,95 0 65 3,30 Junge Eiblei, (Gemüseerbsen I) . . . . 1,60 0,90 0.62 3,10 Suppenerbfei, (Äeinnseerbsen). 1,66 0,85 0,50 3,00 Braunschveig, den 2. Ftzbruar 1918. Gen, üsekonse rve n Krie gs ges eUschaft m. b. H Di'. Kanter. Berorvnuug über das den Unternehmern la ^wirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger' zu belassende Brotgetreide. Vom 21. März 1918. Der Bundesral hal auf Grund das ß 7 der Reichsgetreide-, ovdiumg für die Ernte 1917 vom 21. Ium 1917 (Raichs-Gesekbl. S 607) folgendes verordnet: § 1. Unternehmer lmrdwirtschaftUäxr Betriebe dürfen aus ihrem selbftaci»a!tten Brotgetreide zur Ernährung der Sr'lbstvcr- tzrger auf den Kvpf für die Zeit vom 1. AprU bis zun, 15. Anglist 1918 an Stell« der bisher festgesetzten achteinhalb Kilo- r mm Verordnung vom 25. Oktober- 1917, Reichs-Gesetzbl 971) seärscinlxttb Kilogramm monatlich verwenden. Die Landeszentralbebörden sind fnutuf’dgt, diese Herabsetzung von einem früheren Zeitpunkt ab vorzunehmen. Ter Reichskanzler kann, sobald es die Sicherung der Vvi-s- ernährnng zu lässt, die im Abs 1 festgesetzte Menge nnederum bis »lif achteinhalb Kilogramm erhöhen. ^ 2. Tiefe Verordn,mg tritt mit dem Tage der Verkündignnlg m Kraft. Berlin, den 21. Mürz 1918. Der Reichskanzler. Iti Bertretimg: v. Waldow. B e t r .: Wie ol«n. Mn dcn Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung ist sofort ortsüblich zu veröffentliche vnd der Ansstellrrng der Mahlkarlen genau $ beachten. Sie wirsen vornz 1. 21pril d. I. ab also ans bai Kopf der Selbst vertzarger Mahlkartan nur noch üb-r sechseinhalb Kilo a r a m IN Brotgetreide zRogger! Mld Weizen) statt bisher achteinlralb Kilogramm ansstrllen. Sollten Sie bereits Matstkarten mit dem bisherig.n Satz ö*m achtem l-alb Kilogrannn über den 1. April hinaus ausgestellt haben, so ist bei Ausstellung neuer Mahlkarten die M,sige. die der Selbstversorger über den 1. Ami! hinaus zu viel erhalten Tyit, in Abzug zu bringen. Auf den Mahlkartcn ist von Ihnen die Gültigkcüsdauer ein^ zutragcn, nach deren Ablauf das E^etreide nicht mehr zur Müh-e gebracht imuden darf. Für Selbstversorger mit rw,er Familie über drei Persoireir find Mahlkarteu für Brotgetreide nur noch für einen Monat miSi zlustlkUen. Auf den Mahl- imb Schrot karten fehlt noch oft die Durch, stpeichung derjenigen Getreideart, für wclr!)«c keine Mahl- bzw. Schroterlaubnis erteilt wurdi'. Für die Zukunft wird peinlichste Gennssenhastigkeit in Äu^ stellung der Mahlkarten crtvartet. Gießen, den 3. April 1918. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. Br. Usinger. 93 e 1 r.: Abgabe von Alkohol an KneiKgefangen-e. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden dcS Kreises, Großh. Potizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises Gießen. Tic Lagerkommandantur Gießen hat mitgeteüt, daß Kriegs- gefangene in Wirtfü^ften verkelwc.r und daß der Ansfl.mk pp. an Kriegsgefangene gemäß Verordnung des sbcllv. Generallomman-, dvs III b. 5553/1702 vom 23. 6. 17. und gemäß Verfüg.nrg der Jnspeltivu des Kriegsqesal.genenlagers XVIlI. A. K. vcrlwter, sei: die Wl.'rte hätten in Zukunft bei Zuwiderhandlungen ncb.-rr Strafe Mich die Schlitchung dcr Wirtschasteir zu gewärtigen. Indem wir dem Ersuchen um Veröffentlichung mtsprechen, beauftragen wir Sic, Zuwiderhandlungen zur Anzeigv zu beingeu und die Wirte zu verwarnen. Gießen. de.l 2. April 1918. Grostherzogliches ibreisantt Gieße». I. B.: Langermann. Bekanntmachung über die Vorverlegung dcr Stundm lväihrend der Zeit vom 15. April bis 16. S^)tember 1918. Vom 7. MLrz 1913. Ter Bundesrat hat auf Eirund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrais zu wirtschaftlichen Maßnabmcrr nstv. vom 4. August 1914 (Reichs Ge sc tzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .8 1. Für die im 8 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in Tcmtschlarid die mittlere Sonnenz>eit des dreißigsten Läirgen- grades östlich vvn Greenwich (Smnmcrzeit). 8 2. Die Sommerzeit begi,mt am 15. April 1918 vormittags 2 Uhr nachher gegenivärtigen Zeitrechnung mrd erchet am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr inil Siime dieser Verordnung Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 15. April 1918 p^r- mittags 2 Whkr ausf 3 Uhr vvMlsteUen, am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung auf 2 Uhr ziirück- zustellen. , 8 3. Bon der am 13. September 1918 doppelt erscheinenden Stunde von 2 bis 3 Uhr vormittags tvicb die ersitz Stunde rlS 2A, 2A 1 Minute usw. bis 2A 59 Minuten, die -weite als 26. 26 1 Mimtte usw. bis 26 59 Minuten bezeichnet. Berlin, den 7. März 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wallraf. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezug,ralZne auf 8 2 Abs. 2 der Berordnnng des BundeA. ratS vorn. 7. v. M. über die Vorverlegung der Stunden wöhlMÄ der Znt vom 15. April bis 16. Sepien,bcr 1918 (R.-G.-Dl. 3. 109) emtffehlen wir Ihren, dcfüc Sorge zu tragen, daß öffentlich angü- brackstc Uhren Ihrer Gemeinde zu den gegebenen Zeiten utmuitoÜ wer'den. Gießen, den 2. Aprik 1918. Grvßherzogllches Krei-amk Gießen. I. V: Langermann. t Verordnung Über beit Höchstpreis für Häcksel. Vom 13. März 1918. Auf Grirird des 8 14 Ms. 2 der Verordnung über den Verkehr Mit Stroh und Häcksel vom {2. August 1917 t Reichs Gesetzb-l. S. 685^ wird in Abänderung des 8 0 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: Ter Preis, der beim Verkauft von. Häcksel durch den Hersteller nicht überschritten »verörn darf, beträgt vom 1. April 1916 ab 130 Mk. für die Tonne. Berlin, dev. 19. März 1918. , Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts __ von Waldvw. __ Pet r.: Leihnnisc Ueberlusftmg von Tntlmaschmen. An die Gwtzst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Kriegswirtschaftsamt in Frankfurt a. M. teilt svigended mit: Wie im vergersonen in der Landwirtschaft, tvv-nach jedem Koinmaicdierlen neben freier Unterkunft lcnd Ber- pflesumg eine tägliche (5ntschidignng vv-it 1 Mark zu LaUen ist. Etwaige Anmeldungen^sind von den Kriegswirrsti^aftöstÄlen hierher lveiterzureichen. Sie müsseil folgende Angaben enthalten^ 1. Name der entleihenden Gemeind? htzw. des örtlichen Wird schastsansschuffts. 2. Bahnstation: 3. Wann die Maschine eint reffen soll und für welche Tauer sie benötigt ustrd; 4. Breite der Maschine tIV«, IVr, 1^4, 2 Meter): 5. Ob mit oder ohne Führer. Tis verleihenden Firmen haben sich bereit erklärt, die auf- kommenden Leihgebühren bei einem etwai-gsn Jftmf in Änrechnimtz zu bringen. Verrechnteng hat mit den verleihenden Firmen unmittelbar ya erfolgen. Gießen, den 2. April 1916. Grostderzogliches Krcisamt Gießen. _ I. B : L a n g e r m a n u. Bekanntmachung. Betr.: Einsendung der KreiSabdeckereiverzeichnisft für den Monat März 1918. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die alsbaldige Einsendung der Abdeckerei^ verzeichmsft für den Monat März 1918. Genaue Aufstellung ist unbedingt notwendig. Gießen, den 3. April 1919. Großherzoglicbes Kreisamt Gießen. _ I V: Lanaer mann. _ Bekanntmachung. Betr.: Verteilung von Schulswerk für landwirtschaftliche Arbeiter. Ter Haiivtverteilungsausfchlllß oes Scbuhhandels zu Berlin 0, Reue Frickrichstvaße 23, wird mmmehr allmonatlich eine begrenzte Menge von Schuhwerk für lmidw. Llrbeiter verteilen Zur Verteilung konNnen nur sog. Kriegssnefel mit Vi.'llholr-sohlen, deren Schäfte aus Ge.vebe nnt Lederblatt und gestückelten Leder-Hinter- besätzcn versehen sind. In Anbetracht der nn Verhältnis zur Zahl der Versorgnngsberechtmten sehr genugar Mengen, soll das Schuh-, wert nur an Lohn-Hilfsarbeiter uräb Lohw-Hilfsarbeiterinnerc ab-- gegeben werden. Tie Inhaber und höherbezahltcn Mitarbeiter der Betriebe, die m der Lage sind, fids Schihwerk int freien Verkehr; zu beschaffen, sollen von der Verteilung ausgeschjlofj«t bleiben. lieber die Brauchbarkeit der KrieasstieÄ hat Gr. Ministerium des Innern ein sachverständiges Gutachten eingeholt. Danach stellen sie ein für den Gebrauch in der L-anowirtsckUft geeignetes Schuhwerk dar. so gut man cs unter den heutigen Verhältnissen vertangeni kann. Ter Preis eines Paares rvird sich voraussichtlich ruf etwa 18 Mark, für größere Nummern etwas höher, stellen. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Groß. B urge rm ei ster e ie n d e r Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehendes ortsüblich bekannt zum achen und uns eingehende Anträge durch Vorlage von Bezugsscheinen! vvrzu legen. z Die Bezugsscheüte müssen den Vermerk „für landwirt-* s ch a s t l i ch e Arbeiter" tragen. Gießen, den 30. Mär» 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V : Hemm erde. Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 31. März mürben in hiestger Stett Gesunden: 1 Kindermuff, 1 Schulmäppchen mit Inhalt, 1 Pelzhairdschuh, 1 goldit. Kneifer, 1 Pferdezstgel, IFahv- rad, 1 Hwrdiäschchen mit Inhalt, 1 Damenkorsett, 1 Finger«? Handschuh, 1 Portenlonnaie mit Inhalt. Verloren: 1 Portemonnaie mit 4—7 Mk. Inhalt, 1 tot« ledernes Mäppchen mit 99 Mk., 1 Papiergeldmappe mit ca^ 14 Mk., 1 KriegSehrenzeicheu, 1 roter gestrickter Kinder-- Handschuh, 1 gold. Kettenarmband. 1 blomledernes Porten rnomraie mit 60 Mk., 1 Portenwiutaie mit 1 Zwanzi-- marffchein, 50-Pfennigschein, 45 Pfetmig Kleingeld und Reisebrotniarken. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns achtend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—ß Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 3. April 1918. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _ Bekanntmachung. Händler, welche Tiere zur SammelstLe bringen rvolion, müssen vor der amtlichen BerwieMug auf der Heinvatwaye die Tiere mit Ohrmarken, die twt unseren BertaruenSlOtten zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, versehen. Alle amtlichen Wiegemeister tverden hierdurch gebet«,, die Nummer der Ohrmarke, sonne den Namen des Landwirt- unter genauer Berücksichtigung der Betzeichktl ( 3 . B Müller X, Schstnidt V.) auf die Wiegekarten mit Tinte oder Tintenstift auf^ xuschreibe'!. Händler, die gegen diese Bestimmung versuchen, werden nüt Einziehung der "Anstockskarte bestraft. Gießen, den 4. April 1918. Sberhessischer vichhandelsverband. Der Vorsitzende: __ Rosenberg. Bekanntmachung. Der Voranschlag der Gemeinde Climbach für das Rechnungsjahr 1918 liegt von Montag, 8. d. M., an eine Woche lang auf dem Amtszimmer des Bürgermeisters zur Einsicht von Interessenten offen. Einwendungen können während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll daselbst vorgebracht werden. Climbach, den 4. April 1918. Großh. Bürgermeisterei Climbach. Stein. 2öL Bekanntmachung. Der vom Geineinderat dnrchberatene Voranschlag der Gemeinde RüddingShansen für das Rechnungsjahr 1918 liegt vom 6. März d. Js. ab eine Woche lang auf Unterzeichneter Stelle zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll während der Ossenlegungsfrist vorgebracht werden. Es ist die Erhebung einer Umlage beschlossen, zu der die Ansmärker beizutragen haben. RüddingShansen, den 3. April 1918. Großh. Bürgermeisterei Rüddingshausen. i. V.: Nikolai. Beigeordneter. 2525 Meteorologische Beobachtungen der Station (Siegelt Mär, -sr - "" jj"f M g 3 %t 53 iS KZ - : ^ v 11 SF Z -o -ß I %> ■ß K5 L JO & Ä ’M m ä4 Äettee 4. 4 _ 16,5 5,9 42 _ _ 9 Bew. Himmel 4. «*! - ! 12,7 7,7 70 — — 10 Bed. Himmel 5. 7 J !{ - n 6,6 7,6 85 i 10 Bed. H'N'Mel * I» II 1 I Höchste Temperatur am 3. bt< 4. April 1918 — -{- 17,0' 0. Niedrigste . . . . 1918 ---st 5.9* a Niederschlag 0,0 mm. ZwillingSrunddruck der Brüh l'fchen ttniv.-Buch- und tzteindruckerei. R. Lange, Gießen.