Nr. 31 30. März 1918 Kreisblatt für kn Kreis Eichen. FrchaltS-Ueberficht : Verkehr mit Lastkraftwagen. - AuS- und Durchfuhr von Pferden. - Personalausweis für Staatenlose. - Preise von Schlachtrindern. - Freigabe von Leder. - Verhütung von Waldbränden. — Kartoffeloersorgung. — Nährmittel. — Verteilung von Leder. — 8. Kriegsanleihe. — Feldbereinigung Grüningeu. XV HI. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. übt, III b. Tgb.-Nr. 3114/1059. Gouvernement der Festung Mainz. Abt. Mil. Pol. Nr. 52139/25 516. B e t r.: Verkehr mit Lastkraftwagen. Verordnung. Auf Gründ des Gesetzes über den Bela-germigszustand vom 4. Jinn 1851 bestimmen wir für den Befehlsbereich, des 18. Arnree- korps und des Gorrvernements Mainz, daß bei Benutzung von Lastkraftwagen unter 9 t Gesamtgewicht drei mit mrelastisäner Be- veifung versehene Anhänger bei 8 Kiliometer Stundengeschwin- digkeit mitgenommen werden dürfen. Frarikfurt a. M.. den 9. März 1918. Der Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie'. Mainz, den 9. März 1918. - Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch. H^enerallautnant. XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb. Tgb.-Nr. 5578/1126. Gonvernement der Festung Mainz. Abt. Mil. Pol. 9rr. 52 141/25 515. Frankfurt a. M./Mainz, den 8. März 1918. Batr.: Aus- Und Turchftihr von Pferden. Verordnung. Ans Grund des tz 9b des Gesetzes über den Bel »gerungSzu stand ldnn 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmen wir für den Befehlsbereich des 18. Armeekorps und des Gouverlkaisents Mainz: Die Aus- und Durchftilw von Pferden im Handelsverkehr aus dem Befehlsbereich des 18. Armeekorps und des GsuverrumlenlS Mainz nach Bayern. Württemberg und Sachse« ist verboten Zunnderbandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Dorliegeu mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe btt »li 1500 Mk. bestraft. Der stellvertretende Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie. Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch, Generalleutnant. XVIII. Armeekorps. StellvertretendeS Generalkommando. Abt. Illb. Tgb.-Nr. 4550/1087. Gouvernement der Festung Mainz. «bt. Mil. Pol. Nr. 52 140/25 514. Frankfurt a. M./M ainz , den 9. März 1918. Betr.: Personalausweis für Staatenlose und Personen mit zweifelhafttr Staatsangehörigkeit. Verordnung. Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand Itom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichögesetzes vom 11 Dezember 1915 sowie der ergänzenden Ausfübrunasvorfchriften zur Datzverordnung vom 21. Juni 1916 erster Abschritt Ziffer II bestimmen wir: Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit haben sich für ihren Aufenthalt und ihre Bewegung im Befehlsbereich des 18. Armeekorps und des Gouvernements Mainz mit einem Personalausweis als Paßerfatz zu versehen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einen: Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe viS zu 1500 Mk. bestraft. Tie Paßbehörden werden zur AuSstellrmg von Per-, Pmalmlsweisen an die genannten Personen allgemein ermächtigt. Ter stellv. Kommandierende General; R i e d e l, General der Jnfairterie. Der Gouverneur der Festung Mainz. B a n s ch, Generav eutnarrt. Bersrdnung »bn W« »reif« tan «gwfcrinfctnt. Vom 15. Mi« 1918. . ju»! ,be» 8 8 Ws 2 der SSticorbitmtg über dir Preis« M Mr^oir!sq«stl Mn Grr«>lMse ^,z Her Smk 1917 fstr Schlachtvieh vom 19. März 1917 (ReichS-Gefetzbl. S. 243) wird in Abweichung vom § 7 Abs. 1 Nr. 2 derselben Verordnung foC* gendes bestimmt: Artikel 1. WiS auf weiteres darf beim Verkaufe von Schilachtriudern durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilo-, gramm Lebendgewicht bei auSgemästet err oder voll fleis chigen Ochsen, und Kühen über 7 Jal-re, Bullen über 5 Jahre und angefleifch-, ten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jedes Alters (Klasse 6) 80 Mark nicht übersteigen. Die bisherige Preisabstufnng nach Lebendgttoicht kommt in Wegfall. Artikel 2. Diese Verordnung .tritt am 18. Marz 1918 in Kraft. Berlin, den 15. März 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow. Bekanntmachung. B e t ru Freigabe von L ed e r für Sattler und für Brunnen- unLl Pumpenbauer. Um die Möglichkeit der sofortigen TVuKführung kleiner, sehr ekliger Ausbesserungen an Drerbriemen und ErgärMrngen an PumHerrmanstl^t ten und der gl. m sichern, gibt die gabe-S^Ne einer Anzahl von Sattlern fand von Brunnew- nnÄ Pumr«nbauern g-ogcn nachträgliche Abr-echnnng Vierteljahr«*, l ich j e 5 Kilogramm Leder auf Bezugskart e frei Im übrigen ist VLatzevial kür RdemsuauSbesferrrngen ohne BezugS-, schein aus dem nLchssden ?lusbesseem igSlager oder, wenn bei Leder- riemen Stücke von mehr als 1,50 Meter erftirderlich sind, gegenj Bezugsschein der Riemen- Freigabe-Stelle der den Herstellern des Bert-eilun^vlanes zu beziehen. Im letzteren Fsüe sind Anträge (bei LaNdnürten unter Verwendung des vererniachtenj Vordruckes Nr. 94) bei der Riemen - Lreiga be-Sl e l le in Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 a—b zu ösclten. Für tat Kreis G-tthsn fomniai in Betracht als Sattler Hch Hellwig ü- Lich «nd als Brunnenb««r Hch Otto Ebersohn in Hungen, denen Leder für kleine Ausbesseruirgsarbeiten fteigegebew worden ist. Vordrucke geben wir auf Verlangen aus, sobaK) tvist im .Besitze derselben sind. Gießen, den 23. März 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. ^ Polizei-Verordnung D e t r.i Verhütung von Waldbränden . Mit Rücksicht cru-s die zurzeit bestehende Gefahr der Ent-, stehung von Waldbränoen wird auf Grund des Art. 65 der .Kreis- und Pvovinzialordnung ans die Dauer von 4 Wischen fvlgsndeg bestimmt: In Waldungen und auf Heiden, sowie in der Nähe von Wal-, düngen und Heiden im Umkreis von 20 Metern ist auf die Dauer von 4 Wochen das Rauchen allgemein verboten. Ebenso ist ans die gleiche Zeitdauer jedes! Feueranzündeyj außerhalb von Gebändxn inr Wdlde und .Heide und im Umkreis! von 20 Metern von Wald und Heide.untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe biZ zu 90 Mark bestraft. Die OrtSpvlizeibehörden werden ängewielen, die vorstehende Polizeivevordnung alsbald wiederholt zu veröffentlichen!. Gießen, den 22. März 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langer mann. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Grosch. Bürger- meistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerien des Kreises. Vorstehende PvlizeivewiLnung ist ortsüblich bekanntzumaichvr, das PoUzeipersonal, insbesmüwre die Feldschrtzen, haben die Durchs sührung zu libenvachtzn und Zuwiderhandlungen m Anzeige zgl bringen. Gießen, den 22. Märtz 1918. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. t Bekanntmachung. fBtitSl Kartoffelv-ersorgilng im Wirtschaftsjahr 1917/18. Mus Grund der Verordnung vom 28. Juni 1917 orbritt die lieic^kartvffelstelle mit Zustimmung des Herrn Staatssekretärs fes Krie^sernährungSmnts folgendes an: . Hinsichtlich der den Kartoffelerzeugern zu belassenden Kar- ßvffeln verbleibt es bei den bestehenden Bestiimnungen, jedoch Mit der Maßgabe, daß für die den Selbstversorgern zum Derzedr fechzugcbmden Mengen als Bersorgungsperiode nur die Zeit ö i s zum 15. A u g u st d. I. zugrunde zu legen ist. Unter Abänderung der Ziffer II mid III, 2 unserer Grundsätze vvm 11. September 1917 (Kreisblatt Nr. 159) warneni wir daher dringend vor Verbrauch, der für die Zeit vom 16 . August tiS 14. September d. I. belassenen Mengen, da deren Ablieferung verlangt werden tvird. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großherzo glichen Bürgerineistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, Vorstehende Bekamttmachung ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 26. März 1919. GroßherzogsickeH Kreisamt Gießen. I V: Hemmerde. Bekanntmachung. Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln. Gemäß A 6 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 AkrelSblatt Nr. 48) über die Berbrauchsregelung der in die öskent- fcfr» Bewftffcksaftuna genommenen Nährmittel wird für die Oand- -emeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ausgegebeu werden: Bedarfsanteil für Mär^/9bpril *»18: 1. fßr brotgetretdeversorMngsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren tz:ote Karten): uns die Mark? 28 der stLchrmittel Karte 8 Grieß ans die Marke 29 der NÄum ittelkarte 6 Ha lern ährmittel ».für die übrige brotgetreideversorgungsberechttgte BevökkertMg Maue Karten): auf die Marke 31 der Dährm ittelbarte 6 Tesgwaren ans die Marke 32 der Nich-rmfttel karte 0 Granpm Wer die aus ihn entsagende Ware — die genaue Menge wird fester festgesetzt — fcu beziehe?, wünscht, hat unter Vorlage seine« jkrrrte bei einem Klein härter seines Wohnortes bis zum l0. April 1-18 eine Bestelürng au^ugeben. Dabei ist darauf zu achten. lxiL her Kleinhändler nur die betreffende Bestellmarke abtr^rnt ura C f der gleichziffrigen Quftttmgs- und Betz-ugsmarke die Bestellung steigt. I Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung ? icht einhält, verliert den Anspruch aus die ihm «diesem Monat zustehende Ware. Die KleinbandeksgesMfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommeeden Gestellbogen aufzukleben und spätestens am 16. April 1918 der GroNranbelsver-'iniqnng e. G. m. b H., Gießen, ENestantsae 31, einzoiseiwen. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des l^etreffenden Kleinhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich Bei Einsendung der Bestellmarken an die Großbandelsver- emigung fließen ist von den Kleinhändlern ans der Rückseite der Bogen anzngeben. von welchem Großhändlerdie Ware geliefert werden ^oll. Den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu VerSsseutlicksen. Gießen, den 23. März 1919. Großherzoalkches Kreisamt Gießen. I I. B.: Hemm erde. Bekanntmachung. Vetr.l Verbrauchsreg-elrmg der in die öffentliche Bewirtschaftung! genommerreu Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß 8 7 unserer Bekanuttnachung über die Verbrauchs-, Regelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genamnieuen Nähr-- Mtttel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Land- tzemeindeu deS Kreises folgendes bestimmt: Die gemäß unserer Bekmurtmachmg vom 1. März 1918 Mreisblatt Nr. 22) bei den Keinhandelsgeschäften bestellten Waren fernen von den Bestellern nunmehr bezogen werden. Der Bezug fern nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- yeaeben wurde. Dabei ist die Näbrmittelkarte mit vorzukegen.. ßkahrmittelkarten ohne die betreffeichen Marken berechtigen nicht Mehr zum Bezug: einzelne abgetreuute Quitttmgs-, und Bezugs- Marken sind wertlos. Es entfallen: I. auf die Nährmittelkarts 8 (rote Farbe) Marke 26 . 250 Gramm Grieß Marke 27 . 200 Gramm Sago II. auf die Nährmittelkarte 6 (blaue Farbe) Marke 29 . 250 Gramm Teigwaren Marke 30 . 200 Gramm Graupen und 200 Gramm Grieß. Mit dem 10. April l. I. verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nickt bis zu diesem Zeitpunkt bezogen gM, verliert den Mspruch daraus. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungsund Bezugs marken abzu trennen und getrennt nach Nummern unö Farben an die Großl-andelsvereinigung e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31 abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden) Zeitpunkt, also dem 10. April, von den Bestelleritz nichtabgenommeneWarenmengensindderGroß- Handel s der einigung e. G. m. b. H., Gie ßen, bis zumj 15. April l. I. anznzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge. Tie Gvoßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekanntmachen lassen. Gießen, den 23. März 1918. Grvßberzogliches Kreisamt Gießen. I. D ' Hemmerde. _ Betr.: Verteilung von Prämienfutter. An vie Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es sind uns wieder 600 Kilogramm Geflügelgebäck für den Kreis Gießen zur Verfügung gestellt, die unter Hinweis auf dis Bekanntmachung vorn 31. Offener 1917 (Kreisblatt Nc. 84] ver--> teilt werden sollen. Wir boanftragen Sie, in Gemeinschaft mit den) örtlichen Vertrauensleuten binnen 14 Tagen eine Liste der fttz Frage kommenden Hühnerhülter einzureichen. Gießen, den 26. März 1919. Gros Herzogttches Z^reisamt Gießen. I. B.: öeinmetbe. Bekanntmachung. Betr.: die 8. Kriegsanleihe. In dem den Herren Lehrern des Kreises zugegangenen Aus- schreiben Gvoßh. Staatsnrenffteriums vom 15. d. M. Nr. St. M, Ä50 sind 2 Druckfehler enthalten. ES muß im 3. Absatz heiß«r: in Zäle 2: „vom Gehalt abg^igen werden" und itß Zelle 3: „dem Beamten überlassen bleiben". Gießen, den 27. März 1918. Grvßherzvglickes Kreisamt Gießer,. I. V : H em m erde. Bekanntmachung. Betr.: Feldberemigung Grüniu-en. In der Zeit vom 8 . bis eörschsießlich 23. Skprll l. I. liegen! werktags ans Gr. Bürgermeisterei Grmrvngen während deren Geschäft sstunden zur Einsicht der Beteiligten offen: 1 Sondersntwurf über BerMeiftmg der Hohlweae nach Lichi, Dorf-Gill und des Pllzenhecksmvegs nebst Beschluß der Voll- zugskommission vom 25. Febrirar 1918. L. Ltbschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 21. Februar l. I. Wer die Behaudlrmg der Privatwald Parzellen. Dermin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet aus dem Rathaus zu Grundigen. Vtttttroch. den 24. April j. I., vorm. 9—10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem' Anfügen einlade, daß die dttchterschkinenden mit EinivendungeN mrsgeschlossen sfttd. Tie Einweisungen sind schriftlich einzureichen. Fried berg, dm 21. März 1918. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär; Schnrttspahn, Regierungsrat. Meteorologische Beobachtungen der Station GietzeE März 1918 - -» s-» > o s g ! » .3 1 3 « « «, v f 1 I 1 5*2 £ * m I Ml ** I i J U Wen«, 8.9 B,9 4.8 6,9 63 6,0 70 90 93 10 10 Bed. Himmel Bew. Himmel Temperatur am 28. dir 29. März 1918 »- -4- ' Uedrigste „ m „ » ■. I^I® M ~r Niederschlag 0,7 mm. 9.4' a 8.7' a ZwiLingSrunddruck dcr Brüh l'scheu Univ.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.