nt. 27 22. März 1918 JuhaltS - Uebersicht: Verkehr mit getragenen Kleidungsstücken. — Viehausbringung. — Ueberfledlung schulpflichtiger Kinder. — Verkehr mit Web- usw. Waren. - Ausbruch des ScheidetatarrhS. — Zulassung zum Handel. — Schleichhandel. — Kartosteloerforgung. Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Meidungs- und Wäschestücken vom 23. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1427). Vom 28. Februar 1918. Lluf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Weh-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt: Die auf getragene Schuhtvaren bezüglichen Bestimmungen der Bekanntmachung über den Verkehr mit getrageneil Klei- dungs- und Wäschestücken vom 23. Dezember 1946 (Reichs- Gesetzbl. S. 1427) treten mit dem 1. April 1918 außer Kraft. Berlin, den 28. Februar 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein. Bekanntmachung. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes hat zur Erleichterung der Viehaufbringung in Abweichung von §7 Ziffer 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeuisnisfe vom 19. März 1917 t'Reichsgesetzblatt S. 243) verordnet, da» bis auf weiteres bei Rindern der 6--Klasse die Pveisabstuftmg nach Lebendgewicht wvgfällt und durch einheitlichen Höchstpreis von 80 Mark für 50 Kilogramm Leöendgenncht ersetzt wird. Mn ge fleische Fresser sind zur 8-Klaffe zu rechnen. Diese Verordmmg tritt am 18. Marz 1918 in Kraft. DarmstM, den 18. Marz 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergs. Bekanntmachung. B e t r.: Uebersiedlung schulpflichtiger Kinder in mibere Gemeinden. An die Ortspolizeibehörden und Schulvorstände des Kreises. . Wir bringen in Erinnerung, daß nach Verfügung Großh. Ministeriums des Innern die Ortsschnckvor stände sowohl von dem Zn - als Von dem Wegzüge schulpflichtiger Kinder imd Fortbildungsschüler durch die Ortspoiizeibehörden zu benachrichtigen sind. Gießen, den 18. März 1918. Großherzogliche Kreisschullommiffion Gießen. _ Dr. Usinger. , Bekanntmachung. B e t r.: Verkehr mit WÄ>-, Wirk--, Strick- und Schrrhwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Die Bestellung der Großh. Bürgermeisterei Klein-, Linden als zuständiger Behörde für den Berkebi- mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren für d^ bürgerliche Bevölkerung wich zurückgezogen. Die Geuwrbetreibeuden werden darauf aufmerksam gemacht, daß Bezugsscheine aus der Gemeinde Klern- Lindeu nur dann Gültigkeit !)aben, wenn sie den Ausfertigungs-, vcrnrerk des Kreisamts Gießen.tragen. G i e ß e n , den 19. März 1918. Großherzogliches Kreisami Gießen, vr. U s i n a t r. Bekanntmachung. Betr.: AuSbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in Geilshausen. Unter dem Rindviehbestande in Geilshausen ist der ansteckende Scheidekatarrh festgestellt worden. Gießen, den 18. März 1918. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Der Metzger und Gastwirt Gustav Trinkans zu Gießen tviro gemäß Beschluß des Kreisrmsschusses vom 19. l. M. wieder zum Handel mit Fleisch und Fleisch-varen sonne zur Abgabe von Speisen und Getränken an andere Personen zilgelasseu. Gießen, den 20. März 1918. Großhcrzvglichcs Kreisantt Gießen. I. V.: Langer man n. Verordnung gegen den Schleichhandel. Vom 7. März 1918 Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über Me Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 327) folgende VerordnimE erlassen: § 1. Wer gewerbsmäßig Lebens-, oder Futtermittel, rür dve Höchstpreise festgesetzt sind, oder die sonst einer VerkehrsregeLuiy unterliegen, unter vorsätzlicher Verletzung der zur Reglung er, gangenan Vorschrift! oder unter Verleitung eines anderxn zur Verletzung dieser Vorschriften «wer unter Ausnutzung der von eineni anderen begangenen Verletzung dieser Vorschriften zur Wei, terVeräußerung erwirbt oder tver sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Sch/eichihandÄs mit Gefängnis bestraft: daneben ist auf Ge^stvafe bis zu fmrfhunderttausend Mark zu erkennen^ Ebenso wird bestraft, war gerverbsmäßig solche Geschäfte ver, mittelt oder wer sich zu einer solchen Bermftllung erbietet. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-, rechte erkannt werden: ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung aus Kosteft des Täters öffentlich bÄannt zu machen! ist. § 2. Wer wegen .Vergehens gegen Z 1 heitraft worden daraus wiederum eine solche Handlung begangen hat mrd wegen derselben bestraft word-an ist, nürd, wenn er sich abermals einsL solchen Handlung schuldig n'^acht, imt Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mftdernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Daneben ist aus Geldstrafe bis zu fünft, hunderttausend Btark zu crksuren; ferner ist anzuordnen, daß dir Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bäanntzumachen N. Neben Zuchthaus ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die Vorschriften in Absatz 1, 2 finden amh Anrvendung, wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen find. - § 3. Neben der Strafe kann auf.Einziehung der Gegenständ« erkannt nxwden. auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohnö Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 4. Diese Verordmrng tritt mit dein 15. März 1918 Kraft. Berlin, den 7. Marz 1918. Der Reichskanzler. In Bertrrdmg: v. Waldvw. An den Oberbürgcrmristcr zu Gießen, das Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Verordnung ist ortsüblich bekanntzumachen, Zw, wider Handlungen sind zur dlnzeige zu bringen Gießen, den 21. März 1918. Großberwgliches Krcisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. B c 1 r.: Kartoffelversorgung des Kommunalberbandes Gießen int Wirtschaftsjahr 1917/18. Auf Grund der Bestimmung der Reichskartoffelstelle in Berlin sind zur Strecftcng des Brotes ab 1. Mai 1918 zu belassen: Den Selbstversorgern, die bereits in der Bekanntmachung vom 29. September 1917 (Kreisblatt Nr. 168) verfügten Mengen. Den Persorg ungsberechtigten für die Zeit vom 1. Mai bi- 14. Juli 1916 insgesamt 0.15 Zentner Frischkartoffeln au^ den Kopf. Ihnen einschließlich Lazaretten und mckeren mMärilche^ Stellen ohne eigene Küchenverwaltung werden die erforderlictotz Mengen zugewiesen, lieber die Belieferung der Bersorgnngsberechi tigten zur Abgabe au die Bäcker mrd insoweit solche durch Bezugsscheine beliefert iwtbttt sind und selbst backen, werden wir skn- Weisung erteilen. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 19. Atärz 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. ZwillingSrunddruck der Brühl'jchen Unv.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, »icßen.