Rr. 26 20. März 1918 Inhalts-Ueberfichi: Berivaltungsstreitverfahren. - Schuhwaren. — Meldepflicht von Segeln usw. - Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien. — Weinreben. - Saatbohne,!. - Landgestüt. — Lehrkursus der Ersahsohlengesellichaft. — Gesunden, verloren. Verordnung über die Aenderung der Verordnung vom 23. März 1912, die Gebühren im Verwalten gsstreitversahreu betreffend. Vom 9. März 1918. Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von dessen imb bei Rl>ein pp. r .. m T Auf Grund der Arttkel 11« und 143 des Gesetzes, die Benoal- wngsreckftspflege betreffend, vom 6. Juli 1211 und des Geldes dom 4. ?lvril 1917 ülier die Aenderung des Artikels 118 dev Ber- waltmigsrechtspflegeges-etzes, hoben . Wir Uns beivvgen gefunden |tu verordnen, was folgt: .. § 1. -Der dritte Absatz des Z 4 der Verordnung, dre Gebühren im 8ertvaltmrg-8streitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 wird aufgehoben. §2. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verkündigung im Regierungsblatt irr Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grvßherzsglichen Siegels. Tarmstodt, am 9. März 1918. Ernst Ludwig. L. 8. v. Homdergk. Bekanntmachung Hur Aufhebung der Bekaimtmackpnrg über Schuhwaren vom 23. Tezeurber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1426). Dom 28. Febr. 1918. Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web», Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Tezeinber 1916 (ReichZ-Gcsetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt : Tie Bekanntmachung über Schuh,varen vom 23. Dezember 1916 tritt mit dein 1. April 1918 außer Kraft. Berlin, den ,28. Februar 1918. Ter Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr v. Stein. Bekanntmachung über die Meldepflicht der im Eigentum von Fischerei oder Schifffahrt treibende,! Personen «und Unternehmungen befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschiefllich Liektauen, Perfinnigen, Svnmendecks und sonstigen auf Schiffen verwendeten Planen aller Art. Vom 23. Februar 1918. Im Anschluß an die Bekmrntmachmrg der Kcieaswhftvffab- teilnng (Kriegsamt, Königlich Preußisches Kriegs.nmisterium) Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A vom 22. Dezember 1917, b^ treffend Beschlagnahme und 'Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchm, abgepaßten Segeln, eürschließlich f iektauen, Zelten (auch Zirkus- und Schaub irdenzelten), Zelb- berdachungm, Markisen, Planen fauch Wagendecken), Theater- kulissen Panoramaleinen, wird auf Grund der Bekanntmachiulg über Auskunftspslicht vom 12. Juli 1917 (R. G. Bl. S. 604) und mit Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers (Kriegsernährungsamt) folgendes bestimmt: 8 Tie in 8 6 Ziffer 1 der Bekanntinachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. vo>n 22. Dezember 1917 genannten Gegenstände, nämlich die im Eigentum von Fischerei oder Schifffahrt (einschließlich Lustschiffahrt) treibenden Personen oder Unternehmungen befrudl ickien neuen ;und gebrauchten Segel. einschließlich Lrektaue und Segeltuche find beim NeichHmnrnissar für Fisch- versorgung anzu melden, ohne Unterschied, ob sie gegenwärtig verwendet werden, in Reserve liegen oder in stilliegenden Betrieben! ungenutzt lagern. 8 2. Unter Segeltuche fallen auch Persemüge, Sonnendecks und sonstige in Fischerei- und S-ckHffahrtsbetrieben verwendete Planen aller Art. Efte i?; äur MÄd-uug sind alte Personen, Unternehmungen, bff en tl ich- r echtl rche Körper sausten und Verbände verpflichtet, welckL die rn 88 1 und 2 näl)er bestimmten Gegenstände in Gewahrsam haben. . § SfcaMfcm* hat bis zum 1. April 1918 zu erjvlgen und den am I März, 1918 (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Vestas zu erckholten. Jede spätere Veränderung des gen,Ödeten Bestandes ist bis -um Ersten des der Veränderung folgenden Monat- su melden. Tre Meldungen sind an dm Reichstmmissar für Fisch- Versorgung sKusfchust für Fischerei bedarf, Berlin W 6, B ehren- stvaße 64/65) zu richten. 8 6. Tie Meldung hat auf den vora-eschriebenen amtlicher, Mttdeschenren zu erfolgen, die beirn SieichSkommissar für Fasch Versorgung (Ausschuß für Fischreibedarf, Berlin W 8, Behr'en« straste 64/65) anznfordern sind. Tie Anforderung de»' Melden scheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 'Adresse zu vor» sehen. Ter Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beanttoortung d samen, Sanien von Runkelrüben oder von Wasser-, Stoppet- oder - Herbstrüben (landwirtschaftliche Sämereien) ciuführt, ist oerpslich--- tet, den Eingang der Landwirtschaftlichen Betriebsstelle für Kriegswirtschaft, Geschäftsableilung, G. nu b. H. in Berlin, Potsdanler Straste 28, unter Abgabe von Art, Menge, Verpackungsart, Ein- kaufstneis und Aufbewahrungsort unverzüglich anzuzeigen. Ms Einführender iin Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Sämereien im Inland zur Verfügung über sie kür eigene oder ftenrde Rechnung bererhtiat ist. Befindet sich oer Verfügungsb-er-echtigte nick-t im Inland, so tritt cm seine Stelle der Empfänger. tz 2. Wer aus dem Auslande landwir-tschaftliche Säiinereieu eim- führt, hat sie an die Landwirtschaftliche Betriebs stelle für .^Kriegswirtschaft zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch diese mit der Sorgfalt eines ordentlichem Kaufmanns zu behandeln, irr handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.« Er hat aus Verlangen der Betriebsstelle Muster zu ül-ersenden und die Sämereien an einem von ihr zu bostimMenLerr Ort zur Besichtigung zu stellen. §3. Die Landwirtschaftliche Betriebs stelle für Kriegswirtschisd hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Sämereien übernehmen will. Geht binnen einer Wochet nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Betriebsstelle, daß sie die Mengen nickZt übernehmen null, so erlischt Hat die betriebsstelle die Uebernahme verlangt, so kann der nach 8 2 Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mrengeu innerhalb zwei Wochen nach Einpsiang der ?hnff-ord-erung abzuuehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf die Betriebs stelle über; von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mjüt 1 Wm Hundert über den jeweiligen Reichs-' bankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Aufbewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe im Streitfall das RaicWchiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festsetzt. 8 4 . Die Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft h-it für die von ihr übernommenen landwirtschaftlichen Säineveteu einen angemessenen Uebenurhmepreis Uu zalsten. Ist der Verpflichtete mit dem von der Betriebsstelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft den Preis endgültig fest. Dieses bestimmt auch darüber, tver die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Das Sckriedsgecicht entsck>eide1 in einer Besetzung von emmr Vorsi izendeu und vier Beisitzern, von denen nnndestms onn den, Fvchhant^l angehören müssen. Vorsitzender ist der Vorsitze!,de des Reichsschiedsgenchts für Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Der Staatssekretär des Kriegsernährunäsamtes ernennt die «wforder- ffchen Beisitzer. Zu den einzelnen Satzungen werdm diese ovn dem Vorfitzc-nden berufen. Auf das Verfahren ßmben, unbeschadet der für dü- Zuständigkeit, die Znsamnlenfctzung und das Verfahren gc'ltenden besonderen Vorschriften, die Bestincm nrlgen für das Verfahren vor den, Reichs- WedSgericht für Kriegswirtschaft sinngemäß Anivendmrg. Der Ctaotssekret är des KnegsernährungSamtes kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die das Schiedsgericht bei seine,, Entscheidungs, zu befolgen hat. s 6. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, d-ie Betriebsstelle vorläufig den von ihr für angemesserr erachteten Preis Ku -aHten. Das Eigentum yefyt mit dem Zeitpunkt auf die Betriebs stelle Kber, in dem die uebernnhmeerklärimg der ^ttiebsfteLLe dem! Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams -ugeht. §6. Tie Aahiung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach AL- vahure. Für streitige Ntesbbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an den; die Entscheidung des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirc- ftcft der BetriebssvÄe zugeht. ^ §7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endKAttg über alte Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsüber- gang ergebeil, sotveit llicht das Reichschiedsgericht für Kriegs-- Wirtschaft zuständig ist. §6. Die Lalideszentralbehörden beftiillmen, wer als höhere Berlvaltungsbehörde im Srnile dieser Verordnung anznsehen ist. 8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark lmrd bestraft, wer den Borschnften tn §8 1, 2 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Sämereien, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen iverden, ohne Unterschied, ob fte dem Täter geboren oder nicht. Ä § 10. Diese Verordnung tritt mit dem 9. Marz 1918 m Kraft. Berlin, den 1. März 1916. Der Staatssekretär des Kriegsenlährungsamts. von Waldow. Bekanntmachung über die Einfuhr kandwirtschaftlick-er Sämereien. Vom 6. März 1913. Höhere Berlvattmrgsbchörde im Sinne der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährrmgsamts über die Einfuhr fand- wirtschaftlicher Sinnereion vom I.März 1918 (R.-G.-Bl. S. 103) ist der Provinzialausschuß. Darnlstadt, den 8. März 1918. Großherzogliäies Ministerium des Innern. v. Domberg?. _ Bekanntmachung Aber Weinreben. Dom 16. Februar 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmahrmhmen zur Sicherung der Bolksernähnmg vom 22. Mai 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 401) hzw. 16. Ailgnst 1917 iReichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt: 8 1. Mit Genehmigung der Lalcheszentralbehörden oder der von ihnen bestimlnteli Behörderr können Rebtelle ohne die vorge- schriebeue vorherige Entseuchung (Nr. 26 der mit Bekanntmachung vom 10. März 1905 — Zentralst. S. 52 — veröffentlichten Grundsätze des Bulldesrats für die Ausführung der 8§ 1 bis 9 des Gesetzes,. betreffcub die Bekämpfung der Reblaus voin 6. Juli 1904 — Reichs-Gesetzbl. S. 261) ans einern Wentbcarbezirk ausgeführt loer- den, wenn sie aus unt^rseuchten Genrci nden stammen und als Futtermittel verarbeitet werden solle?!. § 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkünd>cng in Kraft. Berlin, den 16. Februar 1918. Ter Staatssekretär des Klnegsernährungsamts. v. Waldow. Bekanntmachung über Weinreben. Vom 12. DLärz 1918. Auf Grund des 8 1 ber Bekanntmachung des Staatssekretärs des KriecrsernähnrngsamLes über Weinreben vom 16. Februar 1918 wird folgendes bestimmt: 8 1. Tie Großh. Kreisämter werden ermächtigt, die Ausfuhr von unbewinrzelten sttebteilen ohne die vorgeschriebene vorherige Entseuchung aus einem Wembaubezirk zu gestatten, wenn sie aus unverleuchten Gemarlimgen flammen und als Futtermittel verarbeitet werden sollen. 8 2. Tie Ausfuhr ist von folgenden Bedingungen abhängig zu machen: 1. Die Ausfuhr darf nur zur Herstellung von Futtermitteln, und zwar aus jedem Weinbezirk möglichst nur nach einer Fabrik gegebenenfalls unter Bermrttckmg von Sannnelstellen, erfolgen. 2. Ter Versand wird nur für die Zeit von Anfang Dezember -in diesem Jahre von sofort ab) bis Mitte Mai zugelassen. 3. Tie Berechtigung zum Ankauf und zur Be^rbeitmrg voll Redholz aus Futtermittel bleibt auf den Kriegsausfchnß für Ersatz- futter oder die von ihm bHeichneten Stellen beschränkt. 4. Das Rrlchvlz muß so fest, zu Bündekn verschiürt sein, daß sich auf dcm Veriantt keine Rekxm los lösen können. 5. Werden die Reben vor dem Versand gelagert, so ist für aus reichende Bewachung zur Der Hütung vorü Mißbrauch zu sorgen. 6. Die Menbohuwagen sind »nit einem Plontuch efegUhaSen. 7. Die beim Verladen - etiva verbleibenden Rückstände von Reben find sorgfältig zu sammeln und durch Verbrennen zu ver- nieten 8. Die verarbeitenden Fabriken sück» verpflichtet, die ankoin- menden Reben unter behördlicher Aufsicht zu zerkleinern, daß sie als Setzholz nicht mehr verwendbar fnD. . 9. Fabriken in den Provinzen Starkenourg und Rhemhesser» dürfen, nur aus Weirrballbezirken des Großherzogtrims Hessen stimmendes Rebholz verarbeiten. ^ ^ 8 3. Diese Bestimmungen treten nttt den* Tage der Berküliov gimg in Kraft. ^ Darmstadt, den 12. Mörz. 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern ^ ' v. H omvergk. Betr.: SaaMhnen. An den Oberbürgermeister zn Gießen und an die Großh. Bürgermkistcreien der Landgemeinden des Kreises. Die Laudwiiischaftskammec in Tanustadt (Allee Nr. 6) verfügt nach einer gestern bei uns cingetrosfenen Mitteilung noch über bedeutende Mengen Buschbohnen und einen gröberen Posten Stangenbohnen zn Saatzwecken, die zum lvcitaus größten Teil aus Saat» gutwirtschaften stammen. Der Verkauf soll zu den amtlich festgesetzten .Höchstpreisen gegen Saatkarten erfolgen. Vorstehendes ist alsbald ortsüblich bekaimizumachen. Latch- Wirte, die von dieser 2fnkaufsmöglichPeit Gebrauch machen ivollen, haben ihre Bestell!mg an die Larchw-irtschaftskammer zu richten. Gießen, den 16. Marz 1918. Grostherzoglicktes 5kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r. Betr.: Das Landgestüt: hier: den Abgang der Landgesttitsbe- schaler nach den. Landgesintssintionen. An den Sberbürgci-meiftcr zu Gießen und an die Großy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Lairdgestüttbeschäler für die Landgestütssbationen Berstadt, Butzbach urrd Gridiberg fisto- an die Stationen abgegangcu. Sie wollen dies in ortsüblicher Weise veröfsentlüchen. Gießen, den 14. Mürz 1918. Großherzoalicl'»s Kreksamt Gießen. Br. U sing er. Bekanntmachung. Betr.: Ausstellung und Lehrkursus der Ersatzsohlengesellschaft. Interessenten werden darauf hingewiesen, daß die Ersatzsohten- gesellschaft in Berlin in der Ztvertcn Hälfte des Monats April im Gewerbenruseum Darmsbadt, Neckarstraße Nr. 3, eine etwa «ht- tä;UFe Ausstellung veranstalten wird. Weiärzeitig werden Lehr- kurse zur Nufmack>ung von ErsatzsoUen ab§ehalten werden, an denen sich Schnhmachermeister aus dem Großherzogtum beteilig können, unter Mdingungen. die von der Zenttnlstelle für die Go- tverbe in Darm stabt zu erfahren sind. Es wird besonderer Wert darauf gelegt, daß an diesen Lehr- kncsen insbesondere solche Schuhnmchermeister teilnehrnen, loclche sich bereit erklären, die übrigen am Ort oder auch im Kreise a», sässigen Schuhmacher mit dein Aufnmchen von ErfatzwUen ver- traut zu macken. Gießen, den 19. März 1918. Großherzoaliches Kceisamk Gießerr. Br. Ufinger. __ Betanrrtmachuug. In der Zeit vom 1. bis 15. März 1918 wurden m hiefigee Strült ^ gefunden: Mehrere Portemonnaies mit InMch 1 Paar Kinder E ndsckmhe, 1 Monvgrmnln, 1 gold. Kneifer. 2 getragene Kor^ ts, 1 KiudcrhaudiÄchchen mit weißen Handsctmhen, verfchie- ?es PatürrgÄd, 1 graulestrerre Umscl-lagtasckM: verloren: 1 sc^narzer Perserpelz, 1 brauner Pelz. 1 dunSck, braunes^Pvrtemonnaie Tritt Inhalt, 1 gokd. Trauring, 1 grauer Kruder-Krnnnrerprlz, 1 graiws Porternvnuaie mit 20 Mk., einer gold. Brostlx und 2 Brotmarken, 1 Lieserschrinbuch. 1 silb. Hcmllasche mit braunem Pvrtenwnnaie und 30 Mk. Iud.rU, 1 gold. Zwicker in rotenr Fülle rech 1 weißes WachZperienbalsketb- cheu. 1 gvld. Hvlskettclx-n und 1 Paar wollene schUrar-ze Dnmen- handschuhe, hellblau gefüttert. Die Einpfangsberechtigken der gefundenen Gegenstände be- tiel'en ihre Anspruch«' alsbald bei uns aÄtend zu machnr. Die Ülbhoiung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags mrd 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde. Ziurnrer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 15. März 1918. Großherzog!icheS Pvlizeiaml Gießen. I. A.: Pfeffer. Zwistmgseuaddeuck der Brühl'fchen U» v.-Brrch- und Steiiibruckerei. N. Lange, Gieße,r.