£ 3< h | ^ gifsgil Nr. 24 15. März 1018 Inhalts - Nebersicht: Beschlagnabn'e von gesammelten Mrnsckenhaaven. — Landausenthalt von Sladtkinderm — Adfebuß von Raubzeug. -- Schuhverjorgung. - Ersatzwahlen zur Zweiten Kammer. — Maul- und Klauenseuche. - Einschränkung de4 Verbrauchs vom Zeichenpapier. — Förderung des lleberweisungsverkehrs. Nr. W. I. 850/11. 17. K. R. A.,. betreffend Veschlagncchme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschen- haaren. vom !5. März W8. Nachstehende Bekanrttmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmintsteriums hierdurch nril dem Bemerken zu allge- mrinfii Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhmck-l'.mg gegen die Beschlagnahnievorsclniften nach/ § 6 «der Bekanntmachung über dre Sicherstellung von Kriegsbedarf m der Fassung vom 26. April 191* (Reichs-Geletzbl. S. 376)*) und jede Z Moide rhandlrmg gegen dtL Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntinachmg über Ausbunsts- pflichi vom 12. Juli 1917 (ReickS-G-fthLl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelst iverbes geinäß der Bekanntmachung ynr Fern Haltung unzuverlässiger Persrxren vom Handel vom 23, September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) urUersagt rverdeu. 81. Von der Bekanntmachung betroffene Gegevstälchc. Dan dieser Bekanntmachung werden betroffen: 1. gesammelte rohe | jeder ")lrt und jeder Heikunst. einscbließ Frauenhaare } lieb Ctnmpln, Kammzna. R4mm- 2. Chinesenhaare ) lingen. Abfällen und Abgängen. Die von einer Frau gesanmrelten eigen«! Haare werden, solange sie sich im Besitz dieser Frau fcfc&ea, von der Sfetouti* machuug nid# betvofsen. 8 2 . Beschlagnahme. 2Ve von der Bekcorntmachung betwssenen Gegerrf^ftlde werden hiermit beschtagnatznt. 8 3. Wtrkrmg der Beschlagnahme. Die Beschkagnahine hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verbot«, *) Mit Gefängnis bis zu einem Fahre oder mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark wird, sofern nicht nach aNgemeiuen Strafgesetzen l)Sl)ere Strafen verwirkt sind, bestraft: j .j 2. rrer mil^fugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- sckxlsst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes AeräuMrungs- oder Erwerosgezchasr über ihn abschliestt; 9. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und bfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: 4. wer den.. erlassenen Ansführnngsbestimmtm^ gen zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Ausbmft, zu der er auf Grund dieser Bc- ranntmachung vcrpslicl^tet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder tvissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher »ü>er die Besiclstigung oder Untersuchung der Betriebseinnch- tungen oder Räume venveigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie- benen Lagerbücl>er einzurichtcn oder zu führen unterläßt, rvird mit Geiänanis bis zu sechs Mtmaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, muh können Vor-räte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt toerden, olme Unterschied, ob sie dem Auskuufts- pflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Lluskunft. zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist. nicw in der gesetzten Frist erteilt- oder unrichtige oder unvollständige Angal>en macht, oder wer fahrlässig die vorgefchriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führcu unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. ist und reclKsgeschäfkliche Verfügungen über kie nichtig fvch. Den rechtsgeschäflliäien Verfügungen stehen Verfügungen Steich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrrswollziehiwg erfoLgel^ 8 4. Beritusterungs- und Liefernngserlanbnis. Trotz der Veschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände ertaubt, jedoch mit fvlgawett Einschränkungen: 1. Erreichen dir durch diese Bekanntmachung beschtag,ahmten GegenstsÄe eines Eigentümers emc Dtenge von 1 kg, gleichviel aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände «ich diese Menge r-usamrnensetzt, so ist eine Veräußerung und Liefsamg uu« gestattet: ^ i a) an den MobstmachungsauSschuß vom Roten Kreuz der Provinz Sachsen, Deutsche Fr auen haar sammlung, MagdeburL Hcydeckstr. 5: b) an die nachstehenden Firmen: 1. 3. Bergmann th. Wetzlar, 3. Deutsche Haarilü>ustrie, Berlin, Potsdamer Str. 133, 4. Arthur Eck. G. m. b. H., Dresden, 6. Franz Freund, Leinefelde, 6. Otto Geber t Co, Hamburg, 7. I L A. Hacobi. Mannheim, 8. Krafft & Buß. Wetzlar, 9. Arno Lenk, Magdeburg, 10. Manie! & Co., Mannheim, 11. Josef Nägele. Cötn am Rhein, 12. August Orlob II., LeineseLe, 13. Sächs. Zovffabrik und 5xmraroßhtmdkung Wban müundi Ortmamrsdorf im Erzgebirge, 14. Fram Ströder, Rothenkirchen tm Vogtland. 15. Gxnund Weiß, Dresden, 16. I. W. Zimmer. Frankfurt am Main: e) an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen erwvebvren beschlagnahmten Gegenstände an die unter b genannte iß Firmen liekrn, sofern sie einen dahingehenden Answers von de* KrvaS-Rohswft-Abrmjung des Kmnglich Preußiscl>en Känegsmmv- fteriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Bert. Hede mann,tr. 10^ erhalten haben: ä) an weitere Firmen oder Perjoeien, d« von der Knegs« RohstofsabteLmg des Wniglich Pre^ißi^chm Kriegsmrni^teriumS bercbchviet werden. Tie Na.men pie'er Firmen oder Perwrre» werden im ReichSanHeigei' bekanntgegeben. 2. Tie Kriegs^rvhftoff-AbteLilng des Königlich Prentzr-chen Kriegs Ministeriums ist beiolchigt, die Zulassung zum Ankauf aus- zuheben. Tie ^brshebung wird im Reuh^mzeiger bekanntgegeben. 3. Tie nach den vorstehenden Bestimmungen ertaubte Ver- äußerimg und Liesermlg ist mir zulässig, falls die gezahlten Preise 20 Mark für 1 Kilogramm nicht übersteigen und die Preisberechnung nach Gewichtsernlieit erfolgt. 4. Ter zu 1 a genannte MvdDnach mgsauSsch»i ß vom Roten Kreuz sowie die 1 b—d bezeichnet«! Firmen oder Perioden dürfen die besdilagnahmten Gegenstände lediglich an die Vereinigung dcS MiUdandels. Leipzig, Fleyrk-erplatz 2^5, per äußer» und lcejern. S5. Sortier- mrd Verarbeittnlgserlmlbnls. Trotz der Beschlagnahme ist den im § 4 unter 1 b nnd d genannten Firmen oder PerionLN gestattet, von den besckilag^ nabmten Gegenständ«: bis zu 25 v. H. ihres jeweiligen ausKti sortieren, zu präparicnxm oder in anderer Weise zu verarbeiten. Diese Berarbeitimgserlaubnis findet jedocl) keine Anwendung aus Abgänge oder Abfälle, die sich beim Nachtzortieren, Prapariermi oder Verarbeit«: dieser 25 v. H. ergeben. Tie auf Grund der vorsteha^>en Vorschrift auSsoetieete, präparierte odkr verarbeitete SOtei# nnteAregt nicht! mehr der B« schLagnahnie. 8 6 . Meldepflicht und Meldestelle. Tie beschlagna lnnten Ge-i«rstände irnterliemn einer Mefd«H Pflicht, sofern die Gesamtnrenge bei einer zur MeL-ung oerpfUchi teten P-ev'«t: usw. (ß 7) mindestens 1 Kilogramm beträgt. Tie Meldungen naben inonatlich zu erfolgen und sind an daS Webstoftnieldeamt der Kriegs---Nohstvfs-Abteilung des Körüglich Preußischen Kr^gs-umristenunts, Berlin SW 48, Verl. Hedemann, strafte 10, mit StitftdjriJt: ..Bvtrisft Menschm:haa m»clfarmt" -rt erstatt». 8 7 . ÄLerdepflichtige Persorten. Zur Mettamg ^verpflichtet sind: 1. alle Persomm, die mt'ldcpflickstige Gegcnstä»:de im Getvahr- »am haben: 2. gewerbliche uich la»st>Nnrtsck)aftliche UntenuHmcr: 3. öjfcnrlich rechtliche Körperschaften unb Berlmnde Meldcpsstichrige 'i^anätc, die sich am Stichtage (ß 8) nicht im Gewahrsam i>fv Eige:st.ün:ers befinden, sind sioroohl vo»: dem! Eigr 2 ttüincr als auch von demjenigen zu melden, der sic an diesem T^vre im Gewahrsam hat (Lagerhalter usws. 8 8 Stichtüg und Meldefrist. < «oürdte Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn be£ lo. März 1918 (Stichtag), bei den spätere»: Meldungen der bei Beginn des 15. eines jeden Vionats (Stichtag) tatsäclstich i«v- liandcne Bestand wastgebeich. Die erste Meldrrng ist bis zum 25. März 1918, die weiteren Meldungen sind bis zum 25. Tage eine-S jeden Dionats zu erstatten. 8 9. Akldk fchrine. Die AÜeldnnAcn haben auf den Vvrgeschriebenen anlsticherr M^^ldesckieineti Kit erfolgen, die bei der Äordinckverioaltnng der Kriegs Rohltoss-Äbtei!mm des Königlich Preußischen Miegsmiist-- steriums. Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, rmter Angabe der Vordrucknummer Bst 1952b, ansusordern sind. .Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unter- schrrtt (möglichst auch Firmenstempel) urid genauer Ansäxrift z»: lxnsehllr. Der Meldesck?ein darf zu anderen Ntiltestungen als zur Boartttvortung der gestellten Fragen nicht trerwerrdet werden. Von den erstatteten Meldungen ist eitle zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meide»che»r bei seinett Gcschäftspapiercn Mrückzubel-alten. 8 10 . Laaerbuch und Auskunftserteitmra. Jeder Meldepfli ästige (8 7) hat für die der Meldepflicht untere iiegetrden Gegenstände (§ 6) ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmeirgen und chre Verrvendung ersiästlich ^eirr müssen. Jnsorveit der Meldepflichtige bereits ein derartiges L-agei'buch führt, braucht ein besonderes nickt eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung deS Logerbuches, der Geschäftsbriefe und Gesäwftsbücher sonne Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinriclstuugen und Räume m geitatten, in denen ineldepflichtige Gegenstände gelagert, feilge- halten werderl oder zu vermieten sind. 8 11 . Enteignung. Bei Zurückhaltung der meldepslichtigen, beschlagnahmten Gegenstände ist EEignung zrr gewärtigen. § 12 . Ausnahmen. Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestim- nruuaen können von der KriegS-'Rohstvsf-Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewüligt werden. 8 13. Anfrogen und Anträae. Anfrage»: urck Anttäae, welche die Meldungen betteffen, sind an das Wcbstossmeldeamt der Kriegs-Rohstofs-Abtestung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 43, Verl. Hede- mannstr IO, alle übrigen Anfragen und Anttäge. die diese Bekanntmachung oder die zu ihr ergehende»: Aussührungsbestimmungen betreffen, an die KricgS-Rohstvsf-Abtellung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W I, Berlin SW 48, Verl. Ledemannstr. 10, m richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Menschenhaarbeschlag»:ahme" zu versehen. 8 14. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. Frankfurts. M., den 15. März 1918. Der stellvertretende Kommandierende General! Riedel, General der Infanterie. Mainz, den 15. März 1918. Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch, Generalle:ttnairt. __ An den Oberbürgermeister zu Gießen, Grosch. Polizeiamt Kiesten und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretend -en General di mm andos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dein Inhalt derselben den Interest ersten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen xu legen. Gießen, den 15. Mär» 191& Gros Herzog:uves ftmlamt Gießen. &©.; Lang er manu. BeknuttLmachung. ^ etr.: Mustcrmig der im Jahre 1900 geborenen Lmidsturnh, pflichttgen. Tie Musterung der im Jahre 1900 geboreru-u Larwsturntt pft:chngen :st angoord-net worden, sie findet für die Gemeinden bä Ärestes »me folgt statt: In Giestkn, Turnhalle der Stadtmädchrnschule. Schitterstraße 8. o«!18. März ,191#. vormittag* 8 U 5 r Mendorf (Lahn). Mendorf (L-icmda), Alten-Bufeck, Anno, vod. Bersrod mit Winnerod, Betrarn, Burkhardsfelden, Taw, brmgcn, Groß-rm-Buseck, Gwßcn-Linden. Hattenrod und Heuchele he:m. 0 „£•^ cn 19 März 1918, vormittag- oUhr, Klern-Lrnden, Lariggöns, Leihgester»:. Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kir Staufenberg mit Friadslhausen, Treis (Lumda), Trohe Wiesest. 3. Mittwoch, den 20. März 1918, vormittag» 3 U b r, Stadt Gießen und zwar Buchstabe A bis K. 4. Donnerstag, den 21. März 1918, vormittag» 8 U h r, Stadt Gießen und zwar Buchstabe L bis Z. In Lich (Turnhalle). 1. Freitag, den 22. März 1918, vormittag» 8 Uhr, Mbach, Bellersheim^, Bettenhmrsen, Birklar, Dorf-GlE Eberstnngen, Inheiden, Langd, Langsdorf und Lich nrit Hof Alback/, Kolnhausen und st^ühlsachsen. 2. Samstag, den 23. län 1918, vormittag- 8 Uhr, Münster, Mnschenheim mit Hof-Gill. Nieder-Bessingen^ Slonnenroth, Obbomhofeu, Ober-Bessingen. Oberhörgern, LialertS^ tzausen mit RurgLlshausen. Rodheim rnit H-vf Graß, Rötl)ges, .^teinbach, Steinlxnm, Tr-eis-Horüoff, (Utphe, Viurngcn und Watzenborn mit Siernbecg. In Grnnberfl, Gasthaus zum Hirsch. Montag, den 25. März 1916, vormittag» 8 Uhr, Allertshaufat, Beltershain. Climbach, Geilshausen, Göbelnrod. Grünberg, Harbach, Kesselbach. Lauter. Lrlckenstrnth, Londorf, Lumd scheinen Verhinderten wollen Sie mir vor den Terminen int Musterungslokale abgeben. FürdasErscheinen aller in denGemeinden wohnenden Landsturmpflichtigen des Geburtsjahre» 1900 wollen Sie sorgen. Gießen, den 11. März 1918. Ter Zivllvorsitzmde der Ersatztonimission des Kreises Gießeri. 51 B ' ft c’ in m p r h f B «tr.: yBiir Erläuterung unseres.Mssckveibons von: 2. Februar 1913 in der Tarmstädter Zeitung, betreffend UnterbrilMtng städtischem Schtükmder auf dem Land, benverken »vir unter Hinweis auf Pos. VI der Richtlinien das Folgende: Um de»: Geschäftsgang zu vereinfachen, sollen die Ortsausschüsse da, »vo Kinder a::s einer bestimmten l^ssisclien Stadt aervünscht »verde::, unrrrittelbar nrit der betreffenden städtischer Vermittlungsstelle in Verbindung treten. Den: Kreisamt nur» dann die Ortsliste eingesandt »verden mit dein Vermerk, daß di« Besetzimg der aufgeführten Gaststellen bereits uninittelbar erfolgt ist. Eine solche Ortsliste ist nur in die Kreisliste einzutragenb aber nicht an die Landeszentrale »veiterzugeben. Auf die Unter», bri»:gm:g von Stadtkindern aus anderen Bundesstaaten find« vorstehende Anordnungen zunächst keine Antvsckung. Sie »vollen das Erforderlicl« alsbald anordnen. Bett.: Wie oben. —-— An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriesshilft. Vorstehende Verfügung der obersten Schulbehörde testen »vir Ihnen zur Ksrntnis und Äachachtung mit. Glejzchtzestig »verden Si» Bekanntmachung. Landaufertthalt von Stadtkürdern. WjJbte baldige ErlÄigw»« öes AusschreibanS vom 16 S. 1918 ertmtctc. Gießen, beit 8. Mürz. 1918, Großherzogtrches Kreisamt Gießen, vr. Usinger. \ Bekanntmachung. ©etc.: Abschuß twn Ötaubfrcug. Für den Abschuß d«s für das Militärbrieftaudenwesen schädlich«; Mubzeuges rverdkn folgende Bel-ohnnngeir gewährt: Für einen Wani.>orfcklkön ... 5 Mark, ,, Sperber .... 6 „ „ „ Habicht .3 Tie Beurteilung der Zuständigkeit der Bewhirung und die Zahlung crsvlgt durch die Nachrichten-ErsatzALteilimg Nr. 13 ln Tarmswdt, der die Fär^e unter Stehecklassen eitles klernes: tzederkvanzes einzusenden sind. Verwiegend nützliche Arten vrm Naubvögeln, wie Turm» sollen, Bussarde, Weihen, die nach dem isteicho-Scchuhgesetz vom 80. 5. 1908 nicht getötet 1 verden dürfen, sind »u schonen. Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps. Betanntmachnng. iüLer die Errichtung einer Reichsstellc für Schubversorqung. Born 28. Februar 1918. Ter Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscha tlick>en Rtaßnahmen usw. vonl 4. Arrgust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgrmde Verordmmg erlassen: 8 1. ES wird eine Nerchsstelle für Schilhverforgung errichtet, der es obliegt, dm Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schubwaren aller Art, Schuh-varenbestandtrilen aller Art und allen für die Sck-uhwnrenhersbellung und -Ausbesserung geeigneten Gegenstäirden sicherzusbellm, sowie die Ausbesserung des Schuh- Werks für den Bedarf der bürgerlick-«: Bevölkerung zu regeln. 8 2. Die Reichs stelle für Lchuhverforgung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichswirtsck-iafrsamt) unterstellt ist. Sie besteht ans eir»em Äorstaird und ciirem Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes »ind des Beirates Werder: vom Reichskanzler ernamrt und abbernfm. Tcr Reichskanzler kann nähere Bestimnrung«: über die G> schästZordnung treffen. § B. Die Reichs stelle für Schuhverforanng ift ermächtigt, der: Verkehr mit Sck»uhwarcn aller Art. Sch.rhroarenbesdarndteile^ aller Art, sorvie allm für die Schuhwarmhersdcllimg und -aus- befsrrung geeigirelen Geg«:st-ürü)en zu regeln, Be sta nosau s:rahmen anziwrimen und Bestimmungen über Beschlagnahme und Enteignung zu tresser:, ferner Vorschrift«: über die Ar^besserung vor: Schuvwaren zu erlass«!. Bei Enteignungen tvird im StreitfaÄ der Ucbernahmevreis durch das Reichsgerir.chr für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähere Anordnung über die Besetzrmg des Gerichts und vas Verfahren trifft der Reichskanzler'. Tie Reiä-s stelle für Schuhversorgung ist berechtigt, zur Auf* brinaung der Berwaltrrngsnndosten Gebühren zu erheb«:. T« Reichskanzler kann nähere Bestimmrmgen darüber treffen. 8 4. Tie von d«: Heeresvenvaltunen ZeichenblScken find zu lamnrÄs: und als Unterlagen für Zeichenblätter oder Zeickrcnblocke ohne Papp- u:ckerläge zu verwenden. Btvckumschlage, Pappunterlagen und ältere Fi-eihand- und Lrnearz-eichnuna«:, die für die Schube keinen Wert mehr haben, sind — die Einrvilligmrg der SchAcr vorausgesetzt — den Sammelstellen für Vtpapier zuzuführen. 4. Die zur Zeit noch beziehbaren Zeick>enblöcke und ZeichenhefUt sind zunächst aufzubrauchen. Sobak> die bei den Fabriken noch vorhandenen Bestände aufgebrauckst such, sstch ,mr noch Block» hefte aus weißem Papier zu verwenden. Under das zu bezeich- n«:de Blatt muß ein Kartonblatt geschoben tvero«:, um du folge irden Lagen reicht zu treschäidrgen. 5. Für Malen mit Wasserfarben und für das Linearreichnen such lose, weiße Zeick)enbvgen zu venvenden. Gießen, den 9. März 1918. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. I. V.: L a n g c r ms n n. Betr.: Förderung des UeberweisungsverkebrS. An die Gewkinde-, Mark-, mrchen- und Stiftungsrechner sowie an brr Rechner der israclitifchen Religionsgerneinden des Kreises. Wir haben erfahren, daß beamtete Rechner, deren Kassen an (fr«: Scheckt- und Ueberweisungsvcrkehc arrgeschlossen sind, stch immer noch des Barverkehrs selbst in den Fällen l^edrenen, in denen bargeldlose Ucberweisungen unter allen Umständen ohne jede Schwierigkeit möglich wären. Ferner ist uns bekannt geworden, daß die an den Ueberweisungsverkehr angcschlossenen Reckmer härlftg unterlassen, auf den Anforderungszctteln und Dienstschreiben ihre Scheckkvnten, wie anempfvhlcn, zu bezeichnen, so daß den Zah- lmrgspslichtigen die Ueberweisung gar nicht niöalich ist. Der Zweck der Einrichtung von Scheckkonten wird dadurch in vielen Fällen! Vereitelt. Er kann nur dann erreicht rverden, tvenn die Rechner den Scheck- und besonders den Ueberweisungsverkehr eingedenk seine, Wichtigkeit in weiteftgeh«:dem Maße selbst pflegen und seine Benutzung durch die Kassenschuldner soviel als. irgeird möglich ev- leichtern. Mir weifen Sie daher tviederholt und dringend an, sich bet Anszahlmlgen zu vcrg«vissern, ob der Empfänger ein Konw besitzt- mW bejabendensalls alsdarrn die Zahlung bargeldlos zu leisten- sowie auf allen Dinistschreiben usw. die «geuen Konten an leid# sichtbarer Stelle zu be^eickpren. Dies läßt sich durch Aufdruck truf de:: Formularen mit eurem Stempel, durch farbige Tlusklebezetteh nötigenfalls aber auch handschriftlich ohne Mühe bewirken. Die fömteti sind besonders auch aus den Mahrv' und Pfandbrfehl«, cmzugeben. Gießen, d«: 6. Mürz 1913. Großherzoglrches r-tteisamt Gießen. I.B : Langermanv. Zwillmgrennddnccr der Braht'fchen Unrv.-Buch- und Steindnrckerei. R. Lange, Biebew