«r. *0 *8. Februar Kreisblatt itr ren tuet 1018 J»dal,S. Neberjich«! Höchslpre«,- siir Eiche»- und Jtck,u>n°>brind-. - Spionaae. - Rcichrgetr-tdeordunng. - Schlachtverbol. Feilbieten der Weidenkätzchen. — Bewrde,ungsfcheu,e für Ob ft. Nr. L. 1/2. 18. K. R A>, betreffend Höchstpreise für Eichen- und Kchtengerbrinde. vom 28 . Zebruar Tie smchstelMrcke Bekurntmachung ivird auf Grund des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vom 4. Start 1851 ^Verbindung fcitt dem Gesetz tont 11. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. ©. 818) • fei Bayern auf Grund der Allerhöchsten Bevovdnung vorn 31. Jtni 1914 — deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 Auaust 1914 (ReichS-^Gesetzblatt S. 339) in der Fassung dom 17. De- »ember 1914 (Reichs-Geschblatt S. 516), der BHnntmachu«- gen über die Änderungen dieses Gesetzes vorn 21. Januar 1915 Weichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. Mär- 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. A3) mit dvn Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dost Zuwider- hwcklunrMi nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestui^- onrngen bestraft werden. Auch kann der Betneb des Handels- »ewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel von» 23. Sef4ember 1915 (ReichS- Wesetzbl S. 693) untersagt werden. 81. Von der Bekanntmachung betroffene Ge-enMnde. Pon dieser Bekanntmachung werden betroffen: geschälte und ungesüßte Eichen- und Fichten gerb rinde, auch strweit sie im fiskalischen Besitz oder- Eigentum steht ober aus den, Ausland eingeführt ist. 8 2 . Höchstpreis. 1 Der Verkaufspreis Kr 100 kg darf höchstens betragen bei: ») geschälter Eichengerb rücke: im Alter bis zu 22 Fahren.28 Mk., im Alter von mehr als 22 Fahr, bis zu. 30 Fahr. 23 Mk., im Alter von mehr als 30Jayr. bis zu 4OJayr. 18 Mk., *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und nrtt Geldstrafe bis M zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1 . wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. lver einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einein solchen Vertrage erbietet: 9. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung iß 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schaft, besclstidiat oder zerstört; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständei'., für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachLommt; 6. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen AusfrchruugÄbestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen. Um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überscinitten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag vkhntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falte mildernder umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 kan» neben der Strafe Ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntMmachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlickMr Ehrenrechte erkannt , verden Neben der Strafe kann aus Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handkung bezieht, erkannt werden ohne Nnterschteb, ob ste vem Tartu- gelstwen ober nicht. b) geschälter Fichtengerbriude.16 Ml. Diese Preise sind frei in den Eisenbahnwagen oder m das Säst ff der Verladestation oder, falls die Anlieferung nur durch Fuhrwerk erfolgt, frei in das Lager des Käufers oder frei tn Mä G erberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet; sie sachc- ßen bei Eichenrinde die Kosten des Bündel ns und der Bm denn ttel ein. 2. Erfolgt die Lieferung frei Abfuhr platz am Gewinnungsort, so verriugerri sich die Preise der Ziffer 1 : , um 3 Mk. für 100 kg bei einer Abfuhr st recke von weniger als 5 km, um 5 Mk. für 100kg bei einer Abfuhrst recte von 5 bis 10 km, um 6 Mk. für lOOkg bei einer Mfuhrstrecke von mehr als 1O km^ Abfuhrstreckc ist die kürzeste bauischare Fahrstrecke vom Abfuhrplatz am Gewinnungsoct bis zur nächsten in Betracht kon,- meude Verladestation oder, falls das Lager, die Gerberei oder die Lohmühle, für welche die Rinde bestimmt ist, näher gelegen ist, bis -u diesem Platz. . . 3. Für Rücke aus dem Stamm darf der Verkaufspreis höchstens ein Drittel der Preise betragen, die sich nach Ziffer 2 ergeben. 4. Für geschnittene, gehackte oder gebrochene Rinde dürfen d-ie Preist der Ziffer 1 um nicht mehr als 1,50 Mk., für gemahlene Rinde (Lohe) um nicht mehr als 3 Mk. für 100 kg erhöht werden. 6. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet. Die Preist bestimmen sich nach dem Verhältnis! der zur Mischung gelangten Sorten. Anmerkung: Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel ein. * i § 3. Beschaffenheit. Die Höchstpreise verstehen sich! für trockene, gesunde, nichk durch Feuchtigkeit oder ähnsichc Einflüsse beschädigte Rinde, bei der nicht mehrere Stücke iueiucuckergerollt sind. Für Rinde, die diesem ArtHnckermraen nicht entspriä^, und für Eichenrinde, bk älter als 40 Jahre ist, nmß der Preis entspvv, cheud niedriger sein. 8 4. Mrttgrnfeststellung. Die Höchstpreise verstehen sich für das Reingewicht der Rinde lLol-e). Daö Gewichst der BerpackuugSmittel mit AiÄnahmo von Stricken, sowie des Berladeg-erätes (Decken, Stangen usw.) ist abzuziehen. Bei Verkauf nach Rmmmietem. darf das Gewichtt des Rmtlw, Meters höchstens mit 125 kg in Ansatz gebracht tverchen. H 5. Besondere Lieferungsbedingungen. Tie Höchstpreise verstehen sich für stiffcke, die unter folgetckettt! Bedingungen verkauft tvird^ 1. bei Verkäufen gernäß tz 2 Ziffer 1, Leistungsort für die Lieftrirrm der Riicke ist der Ort dev Abliefermrg (Eisenbahnsvagen, Schiff, Lager dos Käufers, Gerberei oder Lohmühle): 8. bei Verkäufen gecnäß tz 2 Ziff«v 2: LeistuügÄort für die Lieferung der Rinde ist der M-, fuhrplatz am Gewüvnnngsvrt. Der Verkäufer hat bis zur! Abftihr für fachgemäße Anfbetvahrung dar Rinde zu sorgen! und die Gefahr für Bersch§«chlernng durch unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen. Gr wird von dieser Hafttmg frei, wenn der Käufer die Abfuhr schuldhafter weise nicht binnen! angemessener Frist oder ohne Verschulden nicht binnen sechs Wochen nach Ernpfang der DtitteMmg von der sachgemäßen! Fertigstclbmg der Rinde bewirkt. Ter Berkanfspreis für Rinde, bet deren Verkauf die vorstehend den Bedingungen nicht eingehaltcn werden, darf höchstens die Hälfte der Preise des 8 2 Ziffer 1 und 2 betrag,",!. 8 6. Sieben kosten. Neben den Höchstpreisen dürfen, sofern sie in der RechjnwW ztssernniäßig angegeben sind, ungerechnet werden: a) die Wiegekosten, b) bei Stundung des Kaufpreises bis z?n 2 v. H. Jahres zmsttt Übe,' Reichsbankdiskont, c) bei -Verkäufen gemäß 8 2 Ziffer 2 die I nachweisbaren und nolwendiavu Kvftor der Lagerung, nach dem Wegfall der Haftung deö Verkäufers ge-nüß ß 5 Ziffer 3 bis -»« Abfuhr. 8 7 - Lagfr-uchführuug. Jeder Käufer von Eichen- und Fichtcirgerbrirrde ist zur Führung eures Lagerbuchs verpflichte-, aus welchem der Tag des Einkaufs', Rankt und Wochttitz des Verläufers, Art. bei Eichenrinde Alterst Lasse, Menge und Einkaufspreis, bei Weiterverkauf der Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des Käufers, Mt, bei'Eichenrinde Altersklasse, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß. Wer Eichen- oder Frästen gerbrinde für fremde Rechnung ein* lagert oder verarbeitet, ist ebe-rfalls zur Führung eines Lagern L-llcheS verpflicht. AuS den: Lagerbuch must Name und Wohnsitz des Eigentümers der Ware sonne deren Menge imd Art und der 8tag ihres Eir'gangs ersichtlich sein. 8 6 . Zmückhalten von Vorräten. Beim Zurückhalten von BorvSten ist sofortige Enteignung m Gewärtigen. § V. Ausnahme.i. Tie Kriegs--Rohstvff-Abteklnng des Königlich Preußischen Mriegsinnüsteriums Krim die Kriegsletav-Akttengesellschaft ermtah-- Eichen* und Fichterrgerbrinden »n höheren Preise,: als den stpreisen W verkaufen. 8 10 . Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, such an die Kriegs.-Mohst»ff*Aibdeilnng (Sektion^) deS königlich Preußischen Kriegsminifteriums in Berlin SW 48, Verl. Lebemannstr. 10, z-n richten. § 11 . Inkrafttreten. Diese Bekainrtmachuirg tritt mit dem 26. Februar 1918 M »rast. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Nr. L. 1/3.17. ft, R. A. betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und tzur Gerbstostzewinmmg geeignetes Kaslanienholz, vom 20. Mörz 1917 außer Mast gesetzt. Frankfurt (Main), tan 28. Febrrmr 1918. Der Stellv. Kommandierende General Riedel, General der Infanterie. Nt atu», tau 28. Februar 1918. Der Gouverneur der Festung Mainz Bausch, Generalleutwmt. Dln den Oberbürgernreister zu Gießen, das Großh. Polizei- «nt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indern wir auf vorstehende Bekanntrnachflmg des stellvertrete,v- hen Gew rat komm andos von heute verweisen, beauftragen wir. Sie, von dem Inhalt tarsell>en der: Interessenten alsbald Kenntnis zu «tan und die BekanntmaMmg in Ihren: AnttszincMer *ur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, tan 28. Februar 1918. Großherwgllches Kreisavtt Gießen. I. V.: Lang er,na nn. Bekanntmachung betreffend Schlachitverbot. Bon: 22. Februar 1918. Das zur Zeit bestehende Verbot des Schlachtend Wnb des IBetUaufS zum SclstackM: weiblicher uitb kastrierter männlicher ftunarinöcr von zwei Döonaten bis anderthalb Jahre,: (Bekannt- machuug vom 14. ?lpril 1917, Reg.-Bl. S. 94) wird hiermit bis Lus weiteres attsgehoben. Darm stabt, tan 22. Februar 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Bekanntmachung tn Aibiintanma der Bekamtt,nach,Mg in: Kreisblatt Nr. 192 ittU 21. November 1917. Betr.^ Spionage. Unsere Fencke versuchen aus Flugzeugen Spione in Deutschland ab-iusetzen. Es muß daran: der Landung von FlnOaugen die schärfste Nlustncrkfamkeit vugelvarä)! werden. Sobald Verdacht besteht, daß es sich um ein landendes feindliäi-es Flugzeug handelt, ist es Pflicht jedes Deutschen, ein Enttveiche» der Beanflraaten nnserev Feinde ,mch Kräften zu verhindern und bei der Festnahme der Feinde mstz-uwirst,,. Für die Festnahnve mit feindlichen Flugzeugen lan tantav Spione oder Saboteure tm Gebiet des ^om^ogtmns wnv hiermit eine Belohnung bis zu,u Betrage von 1000 Mark ansgefetzt- Die Belohnung soll tanjeniae:: Mtell werden, tae du rch I W Tätigkeit oder durch sach!die,rl:che Angaben die oesbaahme Flugzeuginsassen errn-glichen. Die betreffenden Mitteilungen frno bei der nächsten Militär- oder Polizeibehörde zu machen. Me Entscheidung, sowohl über die Bewillrguirg tar BeloW mttg als auch di? Verteilung imter nrehrere Bebelligst, «eita mttev Ausschluß des Reä)tSweges uns Vorbehalten, llnstre BekanM^ machnng vom 7. November 1917 in glerchei Saäie werd chermiH aufgehoben. ^ ^ Darmstadt, tan 15. Februar 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. J.B.: Hölzinger. AuHführnugSbestrmmungeu »u 8 70 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Arni 1917. Vom 1b. Februar 1918. Zur Ausführung des §70 der Reichs getreidsordnung für die Ernte 1917 wird das Nachstehende bestimmt: , . . Tie Kvmmunalverbände haben chre UebettvachungstaLnttett sowie diejenigen der Rnchsgetreitasstlle M ermächttgen Borr^e, tae riner m'dnungsmühig ergaiWM«, Äuffordn-mg n ch «-zeigt oder bei bc^örfelidjer X JiSS der Slusnohnie entzogen werden. »Pec die der ^"bernehin« «neq landwirtschaftlichen Betriebs entgegcn den zur »eberwachnng d« Scwstversorger ergangenen.Borschrrstc» W veir»-^-n! suHt oder d^ unbefugt her gestellt ^er in den Verkehr gebracht mel den, dur ch nnlndliche Erllärmrg gegeniü« dern »eter, oder dessen Vertreter für den KüMmmlLloerbaich m>rlLufig in Anspruch zu irehnim und bis zur endgültigen En^che^mg inunalverbandes jede fachliche, und rmlmlrche Vkeü-chemngm> betreffenden VorrÄen zu verbiet^. Dre Berlevnns «fcnrrbwrtiffeni Anordnung der Ueberto achungs benntcn wird r^ch^ 78 Abs^b, Ziffer 12 der AiMgetcerdeordming mrt GefüngrÄs Wju w* Geldstrafe bis zu MOO0 Marl oder nrrt «uer dieser Strafe,, ^^DarnislaLt, tan (Lb. Februar 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. D o m b e r g k. __ Polizei-Verordnung betrefstnd das Feilhalten ^nd tan BerLrns von Weitan^tzche^ Auf Grund tas Artikels 64 tar .Kveisimchnnng vom^J^ 1911 wird unter ZnsLinunim-7 des KrersansschusfoS mck w mhlnigung GwßtarzoMhen WtntffcenMn^ F«brnar 1918 für tan Kreis GttHen das Folgende brsttnrntt. s 1 - Tas Feilbieten md> der Berkmrf von Weitaillähchen :st verboten. 8 2 . Zwoitartxrudlrcngen iverder: n:it GÄdstraft bis zu 3H Rtark bestraft. ^ g Diese P-Äizeivorordnnng tritt nrit dem Doge ihrer Ber^m:d<> gnng m Kraft. > Gießen, tan-27. Februar 1918. Gwßhcrzogliches Krersamt Gießen. Betr.: Das Feilbietsn der Wieideirkätzcheu. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Vürtkrr- meistereien der Landgemeinden deS Kreises Großh. Polrzei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreifev. Vorstehende Poli^eivervrdmmg ist alsbald zu öffentl iclxr Kemchß nis durch vrtsübliche Bekannttnachung %n brrnge,^ Ber Znwd>ertan^ llrngcn I>at Ai^eige jai erft^lgen. ft^^lchtae Gärtq wer, welche Kräirze und targl. hersteLstn, ans dst PottzeävrvoMnttrg hrnKM^isen. Gießen, tan 27. Februar 1918. GroßherzoglicheS 5breiSamt Gieße«. _ I D: Lonaerman«. _ Betr.: Beförderung^scheine ftir Obst. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Bezilguehineird auf unsere Berftlgmig :wn: 6. Tezernber 1917 fordern uni* die iroch rückstäudigen Bürgarmerstere:«: w:«xnhoU auk, die unbenutzten grünen Beförderuugsfcheine sofort an nnS znrückzusenden. Gießen, den 22. Februar 1918. GrobherzogliltaZ Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Zwilkingdruaddrnck der B rü h l'scheu Nn!v.-»uch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.