21. Februar 1918 Rr. 18 Znhalts-Neberficht: Uebernahmepreise von Brennstoffen. - La>ldl»eferungen von Heu und Strob. - Diebzähluug. - Reich^-Reise- brotmarken. - Kinderwasche-Sammelwoche. - Verkehr mit Milch. - Strohbandlicferunaen. — Kohlensteuergesetz. — Nachmusterung. — Verbraucher von Kohlen usw. — Zulagen für Echwerstarbeiter. - Ausgabe von Süßstoff. — Gesunden; Verloren. — Anbau von Zuckerrüben. - Anmeldung von Auslandsforderungen. — Tuberkulosebekämpfung. - Feldbereinigung Geilshausen. Bekanntmachrnrg über die vorläufige Festsetzung der Uebernahmepveise von Brenne stoffen. In Ausführung des 8 4 der Verordnung des Bundesrats vom 24. Februar 1917, betr. Regeluna- des Verkehrs mit Kvhke (R.G.Vl. S. 167), verbunden mit ß 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1917, betr. die Bestellung eines Reichste mmissarS für die Kohlen Verkeilung (R.G.Bl. S. 193), bestimme ich: Ist ein Erzeuger oder Besitzer von Brennstoffen angewiesen fvvrden, die Brennstoffe einern Dritten %u überlassen und kommt eine Einigung über den Uebernahmepreis inicht zustande, so hat der Empfänger dem Erzeuger oder Besitzer vorläufig Zug um Zug den Tagespreis zu bezahlen, der für die betr. Bremnboffart gllt. Dir Mosten der Wegschafftmg von dem derzeitigen Lagerort der Brennstoffe bis zum Empfänger trägt dieser. Abweichende Regelung in Einzelfältel behalte ich mir vor. Ter Entscheidung des Schiedsgerichts nach 8 4 der Verordnung vom 24. Februar 1917 wird durch diese Mwrdmmg nicht vor-- gegriffcn. Berlin, den 2. Februar 1918. Der Reichskommissar für die Kvhlenverteilung Stutz. _ Detr.: £ie LMrdkieferrrngeu von focu und Stroh. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großherzogllchen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen unser Ausschreiden iwn 31. 7. 1917 m Erinnerung und erwarten, dag auch das neuL Heu- und Stwhad- kieferzurgstell, das den einzelnen Gemeinden mit den zugehörigen Gmr-arbmgen a »verlegt tuchen ist. und das Ihnen tünch unsere Kommissionäre ,.Ber. Getierdehär-Äer" in unserem Aufträge mitgeteilt worden ist, auf die eürzelnen Erzeuger alsbald umaelggt wird. Personen, welche ihre Abliestrnngsvflich nicht erfüllen, sind gemäß der Beno-rdrurng deS stell9. G«ieraltemmandvs vom 29. 12. 1917 (Kreisblatt Nr. 6 von 1918) zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 16. Februar 1918. Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _ _ Dr. Usinger. __ An den Oberbürgrrmcisler zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach Bundesratsbeschluß vom 8. Februar 1918 findet am 1. März 1918 wieder eine vierteljährliche Viehzählung statt.. Sie erstreckt fich auf die gleichen Viehgattungen, wie sie bei der Zählrrng am 1. September v. IS. festgestellt worden sind, nämlich stuf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Federvieh. Reu auf- aenommen ist nur die Frage nach zahnten Kaninchen, da deren, Felle in steigenden! Maße für den Kriegsbedarf Bedeutung gewinnen. Die Leitung der Erhebuna innerhalb des Gvvßherzogtnm- ist durch Verfügung deS Großy. Ministeriums des Innern der Großh. Zentralstelle für die Landes statistik zu Darmstadt übertragen worden. ‘ Die Ausführung der Zählung liegt jdcn Großh. Bürgern meistereien (Oberbürgernwister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirtenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Tie nötigen Zähllisten und Gemein de bogen wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar? Lusenden. Vordrucke von Hlfreren Viehzählungen dürfen für diese pMung nicht benützt werden. Sie find zu vernichten. Dieimiaen Bürgermeistereien, die bis zum 2 5. Februar nicht nrf Besitz dev Nötigen Zählpapiere find, wollen sich entweder mittels Fernrufs Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden. Auf dem Gemeindebogen uud aus der Zählliste find Anweisungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchgeführt Ist. Mit diesen Anweisungen willen Sie sich vertraut machen und die Zähler belehren. Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten. Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeinde Logen sind spätestens bis zum 5. März an die Großy. Zentralstelle für die Laritz e S st a t i st i k in Darmftadtgbznsenden. Der Termin muß unbedingt ringe halten werden. Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angesertigt zu werden; von ten Gemeindeboaen find jedoch wi ßchriften zu den Akten der Großh. Bürgermeisterei zu nehmen. Wer vorsätzlich die Angabe seines Viehbestandes, zu der kr bei dieser Zählung aufge fordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich «unrichtige oder unvollständige AnZaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis »u zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Meiste bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbaLi ku treffen. i Gießen, den 18. Februar 1918. Großh er zog liebes jlreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Reichö-Reisebrotmarten. Unter Bezugnahme auf die Bekaimtrnachung vom 33. Oktober 1916 «KreM4att Nr. 136), vom 23. Iimnmr 1917 (Kreis- blatt Nr 17) und vour 23. März 1917 (Kreisblatt Nr. 61) bringen wir z-ur öffentlichen Kenntnis, daß das Tirektsrium des RoichsgetreÜnLtelle bezidgfich der Ausgabe der neuen RcichS-Reifo- brotmarken nachfolgende Verfügung unter dem 25. Januar L I. unter R. M. 510 D. erlassen hat: 1. Neugeftaltungderbisherigenaufinsgesamt 50Gramm Gebäck lautenden Reichs-Reisebrotmarken. Zur Erziekrmg einer Papierersp-arnis und zur BerbLtnrrg von FAschlungM hat da? Direktorium der Reich^retreidestelte eilte Aenderung in der Gestattung der Reichs-Reitebrotmarken ein- treten lasten. Tie Län-e der neuen Marken bleibt die Weiche wie bei den alten Marken: im übrigen firÄ) sie halb io groß. Zur Verwendung gelangt ern Papier mit einem Durchlaufenden Wasserzeichen. Weiter ist es mit roten und blauen Fasern verstehen. Ter Wettpaptenlnterdriuk ist in zwei Farben mrsgeführtt Grauer Adler aus blaugrauem Untergründe Im Gegensatz zu den bisherigen Marken erstreckt fich der WertvapierMiterdruch nicht nur über die ein^ne Marte, sondern über den yanzett Marken bogen. Tie fünfstMgen Ziffern sind in roter Farbe auS» geführt. Die in Bayern und Württemberg zur Ausgabe oelang-endatz 50-Gromm-Marken unterscheiden fich von denen in den übrigen BundeS^aaten dadurch, daß die Nummern auf den ll>-Grnrrmr- Abfchnitten wcvgevscht stehen. 3. Ausgabe von auf 500 Gramm Gebäck kantenden Reichs-Reisebrotmarken. Kwleich mit den neuen 50»Granim-Marten werden auch tzolche über 500 Gramm Gebäck zur Aufgabe gelMwen. Die Ernsührung dieser Marken emvfiehll sich kür Reifende und Arbeiter, die fich in volle Verpfferrcng begeben und daS Gebäck nicht in einzelnen Schnitten beziehen. Die 600-Gramm-Marken unterscheiden fich von den 50- Gramm-Marken durch die Farbe teS Wertvapienniterdruckes: Grauer Reichsadler auf votgrauem Grunde. Der kleine fckwar^e Reichsadler befindet fich unmittelbar am finken Seitenrand«, die Ziffern stehen wagerecht zrnd find sämtlich in schwarzer Farbe A^ÄtigkeitSda Ucr der jetzigen Neichs-Reise^ brotmarken. BiS zum 15. März einschließlich sind sowohl die Märtet des alten wie die des neuen Musters nebeneinander in Geltung, vom 16. März 1918 ab aber nur die Marten neuen Musters. 4 . Kein Umtausch von Marken alten gegen solche neuen Musters. Den Verbrauchern dürsten nach dem 15. März 1918 Märtet alten Musters nicht gegsr neue umgetauscht werden, es sei denn, daß sie einen Lerbensinillelkarten-Emeldeschein rxirtegen. in bald- lick, dessen sie über ben 15. März hinaus mit Reisebrotmarten anstatt mit Srtlicherr Bvotkarteir zu ihrer Brotversorgung vor/ehLitz sind. Gießen, den 15. Februvr 1918. Großherzegliches Kieisamt Gießen. Dr. Usinger. An dkn Ob"rbfirgerm!'ist"r Ztt filleßen und die Grnhfi. Bürger« meisterelen der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die vorstehende Bekanntmachung ortsLbÜch W veröffentlichen. Gießen, den 15. Februar 1918. Großherzonlicbes Kreisamt Gieße». Or. Usin g er. B »tr : Di Ki 1 fcerti>üsche-Sainu ml usy. f* An dir Crt$au$Miüf?t für 3 fcatrr> &vtus tt'-ch Kriesshilfe fo» tuif die Zsi r isoerrtm &e$ Alice 8 ^ uenvc reüts für Kranker;- Pfütze in de« Larckgernrinde» des Kreises. Trotz wifer« 4fftc&«fu3fte*i Vrnrchen. fkl^t noch immer ans weit mehr als der Wlste all« - Gemein Herr drs Be«MhnWe über das L'anrnvÄkergeknns ftqvie dü' WSschefendmlNcrr selbst an^. Wir bitten unter Hinweis mrf urrssr ?,ttvrdsüxveiban vom 23. Jruruar l. I. r»rm-e«d «m um gehende Einsendung der Verzeichnisse f ^vie der Wüschesa?mM^c;rg. Gießen, de» 16. Z^nmr 1618. Grvhher-sgticheS st^reisamt Gießen. vr. U s i u a e r. Bekanntmachung über Bewirtschaftung von rmd den Berkehr mit Milch. Bom 8. Februar 1913. Ans Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs» ernShrungsaE Wer die BewirkschLftmrg von Milch und den Verkehr mit Milch, vom 3. November 1917 (RGBl. S. I00ö) r sowie in ErgLnzuna unserer Bekanntmachung vom 19. Dezenrber 1917 (Req.-Dl. D.294) wird folgendes bestimmt: § 1. Lelbswcrsvrger sowie -lrrgehörige eines Haushalts, in Irclch. m Ziegenonlrh gS vmr n sr n-rrd, erholten keine Fettkarten, o4vett und solange im eigermm Betrieb Butter in Höhe von 109 Gramm für den Kvvf und die Woche genommen n>erde-r rann oder der Betrieb unter Zugrunde^e^nmg dieses Satzes in der Lage v.-ar, Vorräte zu sannneln. 8 3. AnzehSngen eures Haushalts, in dem Fett mcd nach deri besteheudeDß Gesetzen bestraft, es kann auch im Falle der Dau-glichkeir sosortigU Ernstelluug als imsi4> r> - Heeres- oder LmrdsturnrPflichtiaer erfolgen. Die Pflichtig«! haben iit ordcnUrch m AnMlgv und remlich am Körper zir erschei i. Di' von d«r Ersatzöehörden erteilten Muste- rmrgsansweise sind initzubringen. -Mer Brille oder Kneifer trägt, diese im Dermnr mitznbrmgen uwh auf Verlangen bei der llnl «csuchmrg vorzuzeigen. Ätzer durch Krankheit oder körperliäM Gebrechen am Erscheinen im ü^rrsterirngskoral vrrhp.idert ist, hat bögtanbigtcs ärztliche- Zeugnis bin der Bürgermeisterei seiries Wohnorts abzugeben. Gießen, d«: 18. Februar 1918. Der Zivilvorsihende der Ersatzkouunisston des Kreises Gießen. I. B.: D em m erde. Bekanntmachung. Betr.: Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher: von Kohlen usw. Nach Mittellung des Reichskommissars für die Kohlenvev« teillnrs rn Mmurbeinr find die erforderlichen Meldekartell nach S 5 9ws. II der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1917, KretS« Aatt Nr. 2 vom 3. Januar 1918, nicht vollzählig ebraeaairgen. Wir fordern die gewerblichen Brrbrancher von Kohlen, Äok- uud Briketts über 10 Tonnen monatlich nochmals unter LtinweiS cmf obige Bekamttnrachung auf, die Meldepflicht zu erfüllen. Gießen, den 28. Januar 1918. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. l I. B : £> em m erbe. Betr.' Oberverdvdmg her Zulagen für Schworst- mch Schwerarbeiter, An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die durch Amtsblatt ohne MUnrmLr vom 3. Oktober 1917 bis zum 8. jedes MonatS geforderten Nachwechmgen über dis in jeder Gan«Mde befmdl.icho Anzahl Schnürst-, Schwer-- und MchderschSveraroeiter sind von dm meisten Bürgenncksherrieu de- Kreises noch nichK einher eicht. ^ Wr emvsthl«, drrng^ch fi-sortigr Einsendung dies« Astr«, spätestens bis Krm 15. FÄ>nurr k I., soweit es rwch nicht geschshen ist. $>;«&« ist zu bsachten, daß dis ?Lmusldmrgen genau nach dent in der SSerfÜKiRtg vom 3. Oktober vvrgeschrikHenen Muster-, läge 6, aUMrstellerr sind Gießrn. den 11. Februar 1918. Grvßhersogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Äe mm erde. BekauntAachurrg. Betr.: 28. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). In der Zell vom 16. bis 28. Februar wirb W ba\ Landg« Ur«nden i^S KrsiseS gegen den Lreferungssbschnitt 13 der SüßstvffSarten (blau) iznb gegxn den Lieferungs- abschuitt 4 der SüßstLffkarten „G" (gelb) von d«r Süßstoff- akgabestellen Süßstoff abgegeben. Es gllaugt ein Brieschey bezw. eineSchochtel auf den Albftbnitt zur Ausgabe. Mit dem 28. Februar 1913 vertiert der Abschnitt 13 bezw. 4 jemq Gülttskeit. Nach diesem Zeitpunkt rück-t abgerufene Süßstoffm engen dürfen von den ALgabestellen frei verkmlst werden. Gießen, den 19. Februar 1918. Großheräo.stiches Kreisamt Gießen. I. $ : Hemmerde. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. vis 15. Februar wurden irr hieffgLr Stadt Ge sundeu: 1 .Kneifer, 3 PorteuMmaies mit Inhalt, 1 gestrickter FingerhanLschrch, 1 gold. Kneifer mit Frktttral, ein Metallring mit Stein. Beclo reu: 1 Paar schwarz Damürstrümpfe, 1 Brieftasche mit Mark nnd Brreßm. 1 Po-rttmirmnaie mit 25 Mark und Karte, Namen cvegerl. 1 Paket rrit schmutziger Wäsche (Schur- -on pp.). 1 BrNÄUdchrriM 1 Portemsrnwie mit 17 Mark, 1 Portemonaaie mit 30 Mark inib Mmratskartr-W. Schäfer, 1 Portemonnaie mit 14 Atark, I M. Tamennbr und ein Porte v w m mie mit 2 5-MarkScheinen. f üge flogen: 1 Lachtaube .und- 1 Nster. ugelanseu: 1 Drrnd (Foxterrier^ , Die Empfangsberecküiöten der tjenmbenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei rmS seltend zu machen. Die Abhottmg der gefundenen Gegenstände kanrr an jedem Woch-ontag von 11—13 Uhr vormittags iwb 4—5 Uhr nactumttagS bcn der zmterzeich.nLten Behörde. Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, ten 15. Februar 1918. Großherzogliches Bvlizoiamt Gießen. L %i Lf^fser. * 9 -* Berordttung ttbei- teil ttitfaiu üwt ZuctLr-ruven unt> 6a3 $mutfeu mm Mb?n im BetrieWjohr 1918/19. Asm 2. Fcbruac 1918. Ter Bruces rat hat aus Grund dos ß 3 des Gesetzes über die. .Vri»uichftgn;:g des Bunbesrats zu ttnrtschaftlichen Matzrmhmeu usn>. vorrr 4. August 1914 (Neichs-Cfesctchs. L>. 327) fvsgmde. Verordnung erlasse: 3 1. Rüberverarbeitercke. Hücker- und Rübensaftfabriker; sind berechtigt, von Rübenbanern, bie ihruir Zuckerrüben ans der Ernte bo2 Jahres 1916 zu tiefem verpflichtet luovm, für das Tnrtcjahr ^18 Lieferung von Zuckerrübsr von einer gleich großen Anbau.--. Rüche 'Urte 1916 Zlk verlangen. Tabei gelten, (an?eit nicht eine andere Vereinbarung (jefrvftet wird, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten Bedingungen mit der Biahgab«, daß der Preis für die 'Zuckerriibm: nicht niedriger sein darf, als der für das Betriebs^ »ahr 1918/19 festznsetzende Mindestpreis. Sotmt die Fabriken /auf Grrmd des Vertrags Schni^l gegeri Entgelt zu liefern haben, tritt -cm dir Stelle des für die Dchnitzel vereinbarte Preises dev von der BezngSvereuügnng der deutscher Landwirte für Schnitzel gleicher Art zu zahlende NebernahmepreiS. Das Verlangen (Abs. 1) kann nur bis znm 28. Februar '1918 einschließlich gestallt werden. § 8. Ergeben sich bei der Frage, vb der A 1 Bnoenduttg findet, forme bei Änwerwnng der VorschristLN im 3 1 Dtteitig- reitm, ft» F-atm jede Partei eine Entscheidung der höheren Ber- hoalttingsbehitede, in deren Bezirk die Fabrik liegt, darüber Lean- tragei!, ob und zu ivelchen Bedingungen zu liefern ist. D-ic rohere BerwalttmgHbehö-rde er:tscheidet nach billigem Ermesse;:. Sie kann MlÄrahmen von der im K 1 sestgcisetzten Verpflichtung zulasseir. trenn sie im Interesse der BolksernählTiurg oder tmt Rücksicht aus die besonderen Berhaltuisse in: Betriebe dos Rübenbauers gcbotm erscheinen. Tie GnLstheidmlg ist endgültig und für die Gerichte bindend. Tie Laicheszeutralbehordei: bestimmen, luec als höhere Ber- Wallungsvchörde anzusei-en ist. K 3. Das znstLchige .Hauptamt kann landtvirtstchastlichnr Bren- Nereic.r mih fsrfrfwt gewerblichen Brennerei«:, die im letz!.«: Jahre ihres Betriebes vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet hoben für das Vrsnnereibetrtebsjahr 1918/19 die Ber- ürbeillurg von Rüben aller Art gestatten. Tte Genehmigung ist bek° d.nn zuständigen Hauptamt, bei Ziräerrüben noch einem von der Reich Mucker stelle tmfzustellrnbnr Muster, nach-uLuchjen. Die Genehnligirng tmrd mit dar Maßgabe erteilt, J*r| durch die Berarbeittnig die Brennereiklasse niche ge- Ändert ins die Abgabebriastuno nicht acböht wird, forste, daß der Brennerei oud-rne Nachteile hinsichtlich der Breuerbehandlungs für das Betrieösjahr 1918/19 und für später nicht Miste dm. Dte GenehottKung zum Bvemren ov.r Zuckerrüben darf von dem Hauptamt nur in: Einvernehmen mit der ReichZzu^rstelle erteilt »ucrdcir. Sie M in der Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die durch Mehranbau gcgenü&ec bau Jahre 1917 gtiromten werde«, svte'ie für Zuckerrübek, von den«: auzim-ehmeu ist, daß ihre Be.« krerlnng m Zuckerfabriken -oder Nübensastfübrik «i rvrrtschafMH nicht rnoglsch ist. ^ i Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den Zucker» haltigen Futtermitteln, die sie im Betriebsjahr 1919/19 Herstellen, Vi: die rKbanIiefernderr LaTchwirte zurückliefern: 1.85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder frte antsprechestee Menge in Form von Trvckenschnitteln oder M-elafsefchentzeln vedr 69 vom Hundert des Gesamt getvichrs der anfallenden Zucker schnitzet (Stesfensche Brühschnitzel): L Robzn^rnrelassc im Gelauttgetoicht von zrorr Fünfteln vom Himdört der gelieferten fliübeu. Die Melasse kann als Melasse oder anactwcknct als Schnitze: geriefert .verden; im letzteren Falle dürfen entsprechend inehr Melassefckmtzel, als nach Nr. 1 zulässig, Lvrückgeliefert Werder: 8 5. Dtele Verordruurq tritt mit dem Tage der Berkillteurig Ln Ikrast. Berlin, den 2. Februar 1918. Der Reickskanzler. In Vertretung: v. Ä cr l d o w. Bekanntmachung über der: Änvau von Zuckerrüben und das Bremst von Rüben im Betriebsjahr 1919/19. Vom 7. Februar 1918. Höhere BerwaltmrgvbMrde im Süure deS 8 2 der Ber-oronung über den Anbau von Zuckerrüben und das Bremen von Rüben im Betrieb.teahr 1918/19 (Keichs-Geftbbl. S. 69) ist der Pivvinztel- aus schust Tarrnstadt, der: 7. Februar 1918. Geptzherzogliches Mmisterium des Innern, v. H o n: bergt. BckauuLmachuusk iüber die AiiNleLd.rng des im Fttsand befit-chlick^n Ber-.nSge»!s ttt* Anqebörigen ftindlicber Staaten «nt» i\Ux die Am Meldung ov* Äusla rrdsfvrdr rnngen. Vom 89. Januar 1918. Ans iBrmch der X mfr 4 ter Vn oidnung über die f?1n:neU>iDi«Ä des nn IulMid beftndlich'n Vermite^ns von An gehör: gei: ftruÄicheH Staatei: vom,?. Oktober 1915 (Reichs Gr'etzbl. S. 036), bc« ij l öef Bewrvrnmg über tte Anmeldung von AuslandrgocLerungrn vom 16. Dezember 1916 (Reichs- Gesctzbl. S. 1 *00) und des § 1 der Ber-, ordunng über An nie: de stellen für feindlichts Vermögen unb für Auslandsfvrdenn'.gen von: 24. Januar 1918 (Reichs Gesetzbl. S. vÄ) wird folgendes bestimmt: .Artikel 1. Das imJ-nlaird Le find lickte Bermö»;en von hängen folgender fenrdUcher Staaten: Japan, Portugal, Italien, Vereinigte Staatwl vor: Anwttka, Panama, Kuba, ^oiank, Liberia, Cbma und Brasilien ist anz:,melden. 10. Oktober 1915 (Reichs--Gctetzbl. S. 663) über die Arnneldung des im Jnlarckk befftchtichon Vermögens von.Angehörige: -cindlichk^ Staaten mir der Maßgabe entsprechende Mnverckung. daß die Am« Meldung bis zun: 1. i'lspril 1913 bei dem Trmhänder für das feindliche Vermögen in Berlin W 8. KronerMraße 44, zu erfolgen bat. A r t i k e t 3. AusiGeld lauteuvalsfvr^rrnlg-eri 'gegen Schuld'.'^» m de:: De reinig len Staaten: von j Amerika, Panama, Kuba, FiaM, Liberia, Chi«a p.nd Brasilien si.:d anzumelden, sofern die Frrrderurv, gen bereits X x m den nachstehend angegebenen Zeitpunkten als Geld-- fordecungcm bestanden lwben: hinsichtlich dcr Vereinigt«: Staden tv:! Amerib; vor dem 6. Atnil 1917, hinsichtlich Panamas vor der» 7. ^pril 1317, htnsichttich Kubas vordem 10. 2lpril 1917, hinsichtlich Siams vor dem 22. Jnlt 1917, hinsichtlich Liberias vor denr 4. Au« gust 1917, hinsichtlich Chinas vor dem 14. Aargnsi 1917 und hi:v« ftchtlich Brasiliens vor dem 26. Oktober.1917. Artikel 4. Auf die AnnrerÄmlg der im Rrtitel 9 be^>ch:edm Fvctzenmgen fftrden die Vorschriften dcr Verordnung vom 16. Do« Aembcr 1916 (Reichste^rsrtzbl. S. 1400) und die Besmunrunaen der BekanntttNlchnng von: 23. Frbruor 1917 (Reick^-Gesttzbl. S. 183) über die AumeteANg von AnÄirnd-oford« uugcn mit der MnsuMb« entfprecher^e A^emid'lng, daß die Annntdung bis zum 1. 7lpr8 1918 5oi der 6teschäftsstells für Ailslandsforderungen, '3ev» lin 8^7 61, Gikschiner Sttaßc 97—103, zu erfolgen hat. Für die im Ausl«:kd oder in dentfckten Scknitzgebieteu anjchstgW Deurschcn svrme hinsichLlich der Beteiligungen an Unternelpuen dr FeirLeslaiü) bcntendet es bei der im Artikel 5 der BekanntmachsmU vom 23. Februar 1917 jTißd'affenen TLnMeldung bei dem Renl^koM- mifsar zur Erörttrrmg von Gewalttätigkeiten gegen deittschc Zivtl« Personen i» Feftchesland. Artikel 5. Diese Bekam:tmackung tritt mit den: Tage der Berkürckung in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1918. Tcr Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein Betr.: DuLerknivsebMmpftmg nn Kreise Gieften. An die Grosth. Bürgermeistereien der Landgenteinden de- Kreises. Die 'Sprechstaurden der FürfoicgesieLle für Lungen konnte « der nkedrzrnrfchen IlniverfitätMfttik in Gießen find jeden woch nachmi ttag.von 5—6 Uhr. AuswLrtigen Kran« ken, die nur mit Schwierigk-eiten in die m i t t a g s s p r e ch st it u fc e it Lnrrmen k-kcnÄr, ist es gestattet, sch»« in den BormittagHsttLÜ»«: von 10 bis 12 Uhr -» erschei»ten Sie lovllen Beteiligte cartsprecheich bedeuten Gießen, den 18. Fc^nuLr 1918. Großherzogliches Kreisamt Giehcn. I. B.: Langermann. Bekarnrtmachuug. Betr.: Feldberoi^.igung GrilöbDrser:: hier Möschlag öer Msten. liegt Tvaitfcii Einsicht ber Beteiligten o^t- Eintoeudungen hierqeyeu f«ib bei Meidung des Al:sscl>lussrS im Termin Montag, 4. Marz 1918, nachmittags S—3 Uhr. schriftlich rinznre-.chen. F r i e dber g, dcn 4. Februar 1918. Der Grohhe.-zogliche FeldbereittigungskoururifsLr: S ch u i k t s v a h n, Regierungörat. Zw!ll'ng»runddruck der Brüht'scher: Nuch.-BÜch. :md Steindruckerer. R. Lange, Glrße.^