N». 13 7« Februar 1018 KreUMatt ftr de» Kreis Gietzen. JnhaLiS-Uebei sicht: Ersatzwahlen zur Z-veiten Kammer. — Ueberrvachunq der Trocknerrien. — Ausgabe von Süßstoff. Betr.: ErfatzrvgWn zur Zlveiten Kammer£ct Stände. An die Großh. Bürüermeistereien Allerworf (Lda.). Allerts- Hausen. Beltershnin. Bersrod mit Winnerod. Beuern. Climbach, Daubriugen. Geilshausen, Göbelnrod. Grünberg. Harbach. Kesseldach. Lauter. Lollar. Londorf, Lumda. Mainzlar, Odeuhauseu mit Apperchoru. Queckdorn, Reinhardshain. Ruttershausen mit KivchKerg. Laasen mit Bollnbach. Veits- herg mld Wirberg. Stangenrod. Staufenberg mit Früdel- hauseu. Stoäh:rttseu. Treis a. d. Lda., Weickartshrin. Nachdem der in unserem Ansschreiben vmn 18. v. Mts. sKreisblatt Nr. 7) erwähnte Enttmurf eines «Gesetzes über die Lkbälwerung und Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Wahlen zum XXXVII^ Landtag, vom 27. Oktober 1917 von den beiden Kammern der Stände angerwnlmen morden ist und Gesetzeskraft erlangt hat bUl. Gesetz vom 31. ds. Mts., Reg.-Blatt S. 37) hat Großh. Mrnisternum des Innern die Ersatzwahlen in dem IV. Wahlkreis, dem IX. Wahltteis, dein Xis. Wahlkreis der Provinz Starkenburg >und in dem III. Wahlkreis, dem VI. Wahlkreis (Gcünberg) ßnrd dem XIV. Wahlkreis der Provinz Oberhesfen auf Dienst« g den 2 6. M ärz ds. JA. anberaumt. Für das Wahlgeschäft sind» folgende weitere Lbrordnungen erlassen tvorden: vgl. Anssch reiben vom 18. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 7) und vom 31. Januar 1918 (Gießener Anzeiger Nr. 27) : 1. Nach stattgehabter Vergleichung der Wählerliste mit der Liste der Stener-fkichtiger i durch die Großh. Finanzämter haben die Bürgermeistereien ans Grund der von den Finanzämtern empfangenen Mitteilungen dis Wählerlisten richtig zu stellen, wobei tm Falle der Stteichung eines Namens der Grund der Streichung! tu der Spalte „Bemerkungen" kurz anzngeben ist. Spätestens «m 1 7. Februar ds. Js. haben die Bürgermeistereien durch Ausfüllung des weiteren Vordrucks aus der drittletzten Seite des Formulars der ^Wählerliste unmittelbar unter dem Prüfungsvermerk des Großh. Finanzamts die Aufstellung der Wählerliste zu beurkunden und hiese Beurkundung nebst der in §25 denAusfühvuingS- bestimmrmgen vorgeschriebenen, in den Formular der Wählerliste abgedruckten Bescheinigung zu unterzeichnen. 2 Ndit der Offenlegung der- Wählerliste ist asm Montag ge tt 18. Februar ds. JA tzu beginnen. Demgemäß wollen Sie Mr t t wo ch den 13. Februar ds. Js. und Samstag den 16 Februar bS. Js. in ortsüblicher Weise bekannt machen) lassen, daß kne Wählerliste^ von Montag den 18. Februar ds. JA bis Sonn tag den 3. März ds. Js., beide T a g ee t u s chlie ß li ch, aus 'denr Gent-eindehttuse oder in dem etwa tznft hrerMr besttmmten Lokale zu jedennartns Einsicht offengelegt ÖV der Bekmtntmachung ist auf das Einspruchsrecht und dre ^nspruchSfrtst' sonne auf die zu erbringenden Nachweise (vergl. 26 und 2i) ausdrücklich hinzulveisen. Dabei ist zu benrerlen, daß rVÜ •-ui AU uriuciicn., var; _e w ahlbe recht l gteu Krr egst erlne h r ner und nMhrend des derzeitigen tkrregs im Vater l än di selben .Hilfsdienst rckti^n Personen, die im Rechmmgslahre 1914, 1915 oder 1916 zu einer direkten Staate »der Gemeindesteuer herangezogen waren, ihre Slimmberechtigung! Ji n bevorstthenden Ersatz! oahlen nicht dadurch verlieren daß fie.im RcchmmMahrc 1917 ja dmx Mrefteit Staats- oder ®e» merndesteuer urcht her augezogen sind Hie Offenkemmg der WMerlMe tzat auch Sonntag den * * ^ **)? l J' a oir unter Bezuguahnre auf §29 Ms. 4 und 5 r ATissüdrungsbestrmnrungen das Folgende: #) .^iben Eremplare der Wählerliste, welche tm Falle vmtz 5^^22521^ Nachträgen infolge erhobener Einrvendmkxnn grei^hmätzig bernckstigt werden müssen, sind- a in Montag d e n 16. März 1918 unter Unterschrift der Großh. Bürgern meistrrei abtzüischließen. Auf dein Würden Wahlvorsteher bestimmten Exemplare ist nach Vorschrift d-'r Arnner-» kmrg aus der ziveitletzten Seite des Formulars nach dem Worte : „Abgeschlossen" der Zusatz: „mit der auttlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar unlt dem Havptexenkplar dev Wählerliste völlig übereinstimntt", beizufügen. Der freie Ra uni zivifchen dem letzten nachgetragenen Nanren und der Bs» scheinignng des Abschlusses der Wählerliste ist zu durchs!reichen., Falls ein Wähler in die Wählerliste überhaupt nicht noch» getragen worden ist, ist der für den Nachtrag im Formulav vorgesehene Rand gmrz zu durchstreichen. d) Am 19. Marz 1918 ist von den Großh. Bürgermeistereien aus beiden Exemplaren der Wählerliste die auf der letzten Seite des Formulars abgedruckte Bescheinigung über die Auslegung der Wählerliste usw. nach vorherigem Einttag der Worte: „vom 18. Februar!Ml8t hiS zum Z. M^ärz 1918" und nach. Ausfüllung des Datuins zu mrterzeichuen. ?luf denr für den W a h lw o r st e h e r bestimmten Exemplare sind in der pvrg^xrckte'.T Bescheinigung über die Austegimg der Wählerliste usw) die Worte: „die vor-, stehende Wählerliste" zu durchstreicherT. (In dem in der am6, lich-m Handausgabe abgedruckten Muster S. 70 ist hier ein Druckfehler mlterlcnifen.) c) Nachdeni aus diese Weise die Wählerliste abgeschlo-sseu war, den, ist jede spätere Abändenmg durch Aufnahnren oder 'Ltreichungeu von Wählern untersagt, ck) Am Tage nach denr Abschjknsse der Wählerliste (19. März 1918) l-aben die Bürgermeistereien das -weite, für oen Wahü Vorsteher bestimmte Exrnrplar der Wählerliste den zuständigen Bezirkskassiecern oder staatlichen Untererhebern tvegen Feststellung der Staatssteuer-Restanten und alsdann den Ge- meindereckmern wesen Feststelttukg der Genteindesteuer-Nestan- tan -uzustellen. In Abänderung des § 80 der Aussühruugsbestimuiungen vom 6. Juni 1911 hat Großh. Ministerium des Jnyern an- geordnet, daß die in der Spalte 6 der Wählerlisten m i t „X" bezeichneten Kriegsteilnehmer in den Listen nickst als Staatssteuer-Restanten oder als Gemeindesteuer- Restanten festzustellen sind, da nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes, die Wahlen zum XXXVII. Landtag betreffend, vom 27. Oktober 1917 (Reg.-Blatt S. 259) das Stimmrecht der Krregsterlnehmer und ihre Wählbarkeit bei den Wahlen im Jahre 1918 nickst dadurch Mrsgeschl-ossen wird, daß sie zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der direkten Staats-, oder Genleindesteuer länger als zwei Monate sich im Rück-, sta"d>' befinden. Tie Gemeinderechner wollen Sie hiervon verständigen. Die Bezirkskassierrr und staatlichen Untererbeber werde» augewresen werden, die Wählerliste-'! bis z-um 22. März d I an die Bürgernceistereirn i zurückgelangen zu lassen. .. Die Bürgermeistereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die Wckh.erll.sten siräteperrs am 24. März 1918 nricfret tu ihrem Besitz sind. o) Das Hmiptexemplar der Wählerliste nebst zugehörigen Be-^ legen ist bei den Bürgerlneisteremkten sorgfältig zu verwahren, das zweite mit den Steuerrestantenvernlerkeu versehene Exemplar dagey-err von dein Großh. Bürgernreister da, uw er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zwecke der Benutzung bel der Wahl air sich zu nehmen, mtdernfatts den: betreffcTi-, den Wahlvorsteher zuzustell-en. 5. Wegen Ernennung der Wahlvorsteher und deren S-teN- Bertreter wird das Weitere von mns veranlaßt werden. 6. Tie Wahlhandlung beginnt am Dienstag, den 36. März d. I. um 10 Uhr vornlittags und wiro um 7 Uhr nachmittags geschlossen. In Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern (Volkszählung vom 5. Dez. 1917) kann die Bürger-, meistere! genläß Art. 32 Ms. 2 des Gesetzes mit unserer Zn- strmmnng die Walsthandlung auf die Zeit von 2 Uhr nachmittaqst bls 7 llhr nackpnrttags sestsetzeu. Wir nwiseir die Bürgermeistneien te* m Betracht Bomntertbe« Gemeinden hierauf hin imd tiberl.ssse» ihnen, errtsprechendon Ajnttag bei uns tzu stellen. 7. Tie Bürgermeistereien haben nach dein ErsckMinen dev oben unter Ziffer 5 erwähltten Bekanntmachung in denr ststeis- blatt spätestens a m 18. März 1918 die Namen der Wahlvorsteher und ihrer LlellVertreter, die Mgvenzung der ^lbstiinniungsbezirke lowle glerchzeitig t^n Tag der Mahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Msttunnung und das Ätzahllokal in vcts« iMtcher Weife bekanickzunMch«, und, wie geschehen, unter Angabe des Datums der Publikation M, uns zu berichte». 6. Tie MaUv-orsteher rvollen Sie, ,mtn- Himveis out ihre Verantwort!ichkeit und auf die Notwendigkeit der pünAlichsten Beobachtung der das Wak^eschäft betreffenden Vorschriften (§8 35 u. ff. der Ausführungs-Bestrmlumrgerr), mit denen sie sich vor Besinn der Wahlhandlung vertraut zu machen haben, anweisen: ») aus der Zahl der Wähler ihres WaylbLzieks einen Protokoll-, führer icnd drei bis secho Beisitzer zu eenenuen imd die-, selben spätesteirs am 23. März 1918 einzuladen, am Wahltage zur Bildung des WahlvorstMrds so zeitig im Wahllokal zu ersckMueu, daß die Wahlhandlung un, 10 Uhr vor- nnttags — 2 Uhr nach niltags — beginnen kann; b) bei der Wahlhandlung selbst genau nach den Borfthrifteih der §§ 37—51 der Ausführnngs-Bcst,mmu,Lgen zu verfahren Nnü über die WaUhmrdlung ein .Protokoll nack) dem Fornru- lar 6 aufzimehnren, Nielches Ihnen liebst dem Formular für die Gegenliste für die Orts-Wahlkon,Mission zügelst; c) das Wahlprotokoll mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken^ nämlich der Gegenliste, der Wählerliste, welche beide von der gesamten Ons-Wäh! Kommission zu untersthreiben sind, den-- jenigen Stimmzetteln und Umschlagen, über welche es einer Beschlußfassung des Wähl vor stau oes bedurft hatte und den nicht zur Verivenduug-gekommenen Wahlzetüelun,schlagen int* vorzüglich, jedenfalls aber so zeitig an den Walstkmnmissär des Wahlkreises einzusenden, daß die Sendung spätestens im Laufe des 28. März 1918 m dessen Hände gelangt; ä) alle Stimmzettel und Umschläge, insoweit sie nicht dem Protokoll bei gefügt sind, zu versiegeln und so lange in Verwahrung zu nehmen, bis deren Vernichtung vom Großh. Ministerium des Innern ungeordnet wird. 9. Tie in Artikel 35, Abs. 1 des Gesetzes (§ 40 Abs. 1 der Ausführungs-Bestimmungen) enthaltenen Vvrschritten über die Be- ickmsfeuheit der S t i m u, z e r t e l sind teils solche, deren Nickst- oeachlung imck>j Art. 43 (§ 48) Ungültigkeit der Stimmzettel zur Folge hat. teils Ordnungsvorschriften, deren Uebertretung einen Nechisnachteil nicht nach sich zieht. In, erster en Falle sind die Worte „müssen", „dürfen nicht", im letzteren Falle ist das Wort „sollen" gebraucht. Tie Bor schifte!, über die Größe der Stimmzettel sind demnach) nickst derart bindend, daß geringe M- weichuugeu den Stimmzettel ungültig mach n würden. Immerhin dürfte D,f tunlüchste Einhaltung der vorgeschriebenen Größe von 9 auf 12 Zentimeter zu halten sein. Der Fall, daß sich mehrere Stimmzettel in eirnuu Umschlag vorftndcn, ist in Art. 43 Abs. 2 (8 48 Abs. 2) vorgesehen. Tic -Wahlvorsteher furi> hiervon zu verständigen. 10 Es wird sich eirrpschlen, die Vorschriften über die Be-^ schaffen heit der Stimmzettel ,nck> deren Abgabe — Art. 35, 36 und 43 Ms. 1 urch 2 des Gesetzes — zur Kenntnis des Publikums zu bringen und hierbei darauf hinzuweisen, daß diejenige^ Wähler, welch,' vor dem 2 7. März 18 68, also bis zum 86. März 1868 einschließlich geboren sind, berechtigt sind, zwei Stimmen bei der Wähl abzugeben. Mul) empfiehlt es sich auf die Bestimmirng des Artikels 27 des Gesetzes mrftrrerksam zu machen. Wir beurerken hierbei, daß^eine et>va nottverwig werdende engere Wahl auf Dienstag, den 9. April 1918 mr- berauntt werden uürd. 11. In, Falle eure engere Wahl notlveudig wird, werönz entsprechende Anlveisungen ergehen. 12. Was die Lieferung, Besck-affu,^ uicki Bertve,rd,mg de,' für die bevorstehende -rbgcMftnetenwaht erforderlichen WvhlzettclUmschläge müaugt. so benierkeu wir das Nachstehende: 2 ) Tie Kvsten für die Beschaff,mg de,' Umschläge lverden von der Staatskasse getragen. Um den Bedarf an Wahlzetteluurschtägen für die Hau.pt- »vahl (26. März 1918) und eine etwaige engere Wlahk (9. April 1918) feststeUen zu können. uwllen Sie uns spätestens bis zum 15. Februar 1918 auf Grimd der nn Gai^t befindlichen AuffbMmg der Wählerlisten einen Fragebogen nach kolgendeni Muster ausgeftlllt hierher ei äsenden: Landtagswahlkreis: Gemeinde (selbständige Gemarkung) Zahl der Stimmberechtigten Davon str vor den, 27. III. 1868 d geboren vor dem 10. I V. 1868 'Bedarf d zettelums dieHaupt-- wabl er Wahl- ftläge für die engere Wahl 1 2 3 4 5 6 x.Ti ui uca s_. v'ui,tii o wm> u ungegeorne JöCüai'T an Lvahl- zettelun,schlagen wird Ihiwn nebst einen, Zuschlag zugehen. b) Ter Eumjaug der Lieferung ist uns alsbald an^uz eigen. Ist die Lrefenmg rnckst bis 10. März 1918 in Ihrem Besitz, so wollen Sie uns sofort in Kenntnis setzen. c) Die für die Hauptn-äht bostiiunkt-en Wahlzettelumschiläge wev8 dei, alsbald inrch Empfmzg der Se,ü>mrg an Sie nach Maßgabe des in dein eingesandten Fragebogen für die einzelnen Ge-neinden (selbst Geinarkungen) berechneten Bedarfs mit einem kleinen Zuschlag von uns verteilt rverden. Wir weiden .Ihnen gleichzeitig die Anzahl der Ihnen überwiesenen Umschläge mitteilen «til der Weisung, die Umschläge alÄ«kd nach Eintreffen der Sendrorg nachzuzählen imd uns den rührig«, Empfang umgehend berfthitlich zu bestätigen. Die Bürgermeistereien haben die Umschläge bis zur Wahl sorgfältig unter' Verschluß zu nehnum. Sie werden ausdrücklich daraus auftnerksan, gemacht, daß die Wahlzettel'.,mskUäge, die als amtlichen Stempel'auf der Vorderseite das kleine hessische Staats um ppe i, nftt der Umschrift , ,Wa hlzetteli,nrs ff* -rg"' zeigen, nicht auch ? noch mit'dem Sren,pel der Bürgermckfte- reren versehen werben Rirsen. Wie bereits oben erwähnt, such die bei einer Wahl nicht zur Verwendung gelangten Uni schlage dem Protokoll anzuschließen und daher durch d,e Orts-Wahlbournnssion an den Wahlkommissär, nicht an uns, cintzus^nde-n. Um die Prüfung der an dre BüD^ gernreiltereien verteilten, aber nicht zur Verwendung gelangtes WahlzettelnmschläM m,f ihre Wiederverweichbarkeit zu erleichtern, beauftragen wir Sie, die Wahlvorsteher anzulveisen, bei Verabfolgung der Umschläge au die Wähler die Bü.chel, irr denen je 50 Umsckstäge zusamiuengepackt sind, nacheinander anzubrechen und zu verwenden. Wird ein Bündel angebrochen, so ist stets der Papierstreifen, der die Umschläge zusammenhält, zu lösen. 13. Wegen der Vorrichtungen zum Schutze des Wahlgchein,- nisses vettoeisen wir auf § 42 der Msftihrnngsbestimmungen. Tie Wahlvorsteher haben für derru vorschristsniäßige Ausführung Sorge zu tragen. Lluch haben sie zu der,rnlasser^ daß an dem Tag der, Wahl geeignete Personen Mr Verirbfolmkug der Wahlzettel- umschläge zur Verfügung stehen (vgü- 8 41 Abs. 3 der Ai^f.-Best.). In Ergänzung des § 41 Abs. 4 der Äusn'ihrungM'ftin,mnngen bestimmt Großh. Minister'inn, des Juiwrn, daß diese Personen auch ihr Augeumerck darauf zu richten haben, desobststelle wird ermächtigt, zun, Zu«ck der reglosen Ersaffung des in, Großherzogtum vorhandenen Dörrobstes d« Trocknereien ständig z,l überwachen, insbesondere Einsicht in th'xnz Geschästsbückstr zu nehmen. 8 2. Die Inhaber der in Betracht kokumenden Betriebe sind verpflichte^ der LirndesobskstrUe uud deren Beauftragten die Besicht tigung ihrer Geschäftsräuu,e sotoie die Eiusicksttrahme in die Ge-t schäftsbücher und den geschäftlichcn Schriftverkehr zr, gestatten. L 3. Die mit der Uebertoachnng Beauft,-agtcn halxur. abgesehen r Erstattung von Berichten, über die ihnen zur Keimtnis ge-> komnrenen Tatsache!, Berscküoregenyeit zu beobachten. § 4. Zuividcrhaudlungen iverdcn nach, §5 der ButcheerarS-, Verordnung über Borratserhebnngeu von, 2. Februar 1915 bestraft. 8 5. Diese Beftimmrmgen treten mit denc Tage der BeröfftnL' lichimg in Kraft. v Darmftadt, den 31. Januar 1918. < r Großherzogliches Ministerium des Jnnertt. v. H o m be r g k. Bekanntmachung. Betr.: 24. Ausgabe von Süftstvsf (Saccharin). In der Zeit von, 1.—15. Febrrmr toird in den Lm,dg«n«did«t des Kreises gegen den L ie f e r n n g sa b schn i t t 12 per S^lß- stoffkartcu „H" (blaul und gegen den Liefernugsabscknitt8 der Süßstoftkarten „0" (Mb) von ben Süßstoffäbgabcstellen stoff abgegeben. Es gelangt ein Brieschen dzw. eine Sck. a ch. t c T auf den Abschnitt zur Airsgribe. Mit den, 15. Fxftcumr 1918 verliert der Abschnitt 12 bzw 3 seine Gültigkeit N«v dieieru Zeitpmrkt nickst abgerufem' Süßstoffinmge» dürfen von tvu bestellen ftei verkauft werden. Gießen, den 2. Februar 1918. Großherzvgliches Kreisamt Gießen. I. B.: öenimerbe. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unw.-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.