Nr. 12 6. Februar i918 Üreisdlatt K den Ureis Gietzen^ JnhaltS-Ueberficht: Belchlag?:ahme von Seegras. — Technische Zeichnungen usw. — Hnfbeschlag. - Gesechtsschieße»?. — Verkehr ml Seife usiv. — MühlenrevMon. — Feldbereinigung Hattenrod. NL. Bst. 392/12. 17.K MI. 2t, betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhebung von sogenanntem unechten 5ee- gra§. auch Älpengrar genannt, vom jö. Januar M8. (Veröffentlicht im ReidMnzeiger am 15. Januar 1918 Nr. 12). Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit Mr Kenntnis gebrach mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen) Straf-gesetzen höliere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Besdstagnabme-Vorfchriften nach 8 6*) der Bekannt- machmvg über die Sichersttelliurg von Kiriegslbedars in der Fassung vom 26. April 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 375) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht irach § 6**) der Bekanntmachung Wer Äluskumtspflicht von: 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. 2luch kcnm der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäg der Bekanntmachnng zur Fernhaltu?:g unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septeircker 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 603) untersagt werden. 8 1 . Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung wird betroffne alles abgeerntete sogenannte unechte Seegras (Carex bricoides), und -wirr sowohl in ungetvocknetem wie in getrocknetem, offene?», gesponnenem oder gepreßtew Zustande. 8 2 . Beschlagnahme Tie m 8 1 geiraimten Gegenstände werdet hiermit besd/lag- Mchmt. 8 3 . Wirkung der Beschlagnahme. Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Derönderinigerl an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist mrd rechtsgeschäftliche Verftigimgen über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Llnordnungen erlaubt sind. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Acre st Vollziehung erfolgen. *) Mit Gefängnis bis Au einen: Jahve oder mit Geldstrafe bis -tu lz/chntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: l-i. ..... .; ' 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, besckEgt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußernngs- oder Erwerbsgeschäft Über ihn abschließt' 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahniten Gegenstände zu ver?oal)re?: und pfleglich zu beha??deln, znwiderhandelt' 4. wer der: erlassenen AusfülM:ngsbestsmn::rugen zuwiderhandelt.' zuwiderhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser- Bekanntmachung verpslrchtet ist, picht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige vder unvollständige LingWen macht oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtrgnng oder Untersuchung der Betried^eiurich- tungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzririchten oder *?: führen unterläßt, wird mit Gesänanis bis zu sechs MHnaten und mit Geldstrafe bis zu zelru- -arisend Mark oder mft estner dieser Strafe?: bestraft, auch können BorrÄe, die verschrviegen ?voöden sind im Urteil als dein Staate venalken erklärt tverden. ob?re Unterschied, ob sie dem Ausk:n:fts- pflichttgen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die LlusSunft, zu der er auf Grmid dieser Be- ^mttnrwtz???g verpfluhtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteil- oder unrichtige oder unvollstäirdige 2b:gabm macht, oder wer fahr- vo^es^ben«: Lagerbücher einzurichwn oder zu führe?: unterläßt, wird mit Gelbst? a-e bis zu dreitausend Ndark bestraft 8 4. Bcräu ßeru n gscrln ubnis. Erlarckt ist die Veräußerung urrd Lies erring der bd schlag in: hm-- tot Gegenstände von: Tage dos Jükrafttrete?:s dieser Bekanntmachung! ab nur noch ar: die Jntendanttlr der militärischen Institute zu Berlin W 30, Luitpold-str. 25, als der zuständigen Zen-- tratteschafsmigsstette für Strot^rscitzmittel, -wie Alpengras, soivie a??ch an die :w?l dieser Intendantur für i?: Süddeutschland befindliche Ware beauftragte Ginkaufsstelle, die Garnisonverlvaitung Augsburg. lieber jede?: Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird die Inte?:dautilr der inilitärisäre?: J?:stitute zu Berli?? bzw. die Garnisonveiloaltung Augsburg eine?: Veränßerungsschein ans- stellcn, ?velck>cr vo?: de,?: Veräußerer als Beleg bei seinen Geschäfts-- papieren aufzubcwahren ist. 8 5. Bearbeitungserlaubnts. Trotz der Beschlagimhme dürfen die im § 1 genannten Gegenstände vo?: ihrem Besitzer bearbeitet, iiObesond^re gesponnen werden. 8 6 . Meldepflicht. Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu ?nelden, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung vev- pflichbeten Person usw. (§ 7) mindestens 5 Zentner beträgt. 8 7. Meldepflicht! ge Personen. Z??r Meldung verpflichtet sind: 1. Alle Persone??, die vo?: dieser Bekam:t??:achung betroffene Gegenstände (§ 1) in Gewahrsam habe?: ; 2. gewerbliche Unter?:ehi?ler: 3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände Vorräte, die sich-am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Glgentnmers befinden, si??d sowohl von de??: Eigentümer als auch vo?: demjenigen zu melden, der sie an diese??: Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 8 6 . Stichtag und Meldefrist. Tie Meldungen haben zu erfolgen an: 1. März, 1. I?cki, st. Oktober, 1. Dezember (Stichtag) eines jeden Jahres mtb find brs Arm' 10. des betrefferrden Monats an die Intendant??:- der m:l:tär?fchen JnsUtute -zu Berlin, Abteilrc?:g IV, Zentralbeschast, Wngsstelle für Strohersatzmittel zu Unterkim stszwecken, mit deh Aufschrift: „Betrifft Seegrasmeldunge?:" ??: doppelter Ausfertb? giing zu erstatten. Zu melden ist der cm dem 'Stichtag jeweils tat-, sächlich vorhandene Bestand. Die erste Meldung hat über die am! 15 Januar 1918 vorhandene?? Bestände bis zum 31. Januap 1918 zu erfolgen. 8 9. Meldescheine Tsie Meldungen Hab«: a??f de-n amtliche?: Meldescheinen i m doppelter Ausferääguug — zu erfolgen; die Meldesch?üile sirid de: der Jnlendanim- der militäräsche?: Jnstfitute zu Berlin anz?ö-< forder?:. ^ 'ÄNsoroerung Oer Mewescheme hat durch Postkarte zu ^folgen, d:e mchts anderes eitthalten sott als die Anforderung^ der Meldescheine und deutliche U?:terschrift init genauer Adresse möglichst unter Beidruck eines Fir?ne?:sten:pels. Ter Meldeschein darf zu anderen Mitte?lu?:gen als z?:r Beanl-, wvrlung der gestettt«?: F-vagei: nicht verioandt werden. A?cf die D^rde^nte der zur Ueberseirdimg der Meldung be?r?,tzten Brief» Umschläge :st der Vern?erk zi: setze?:: „Betrifft SeegrasbeschLagimhm«"^. b S I 2 3 4 ?L?"Ä^?LeDimgen ist eine dritte A^fertigirntz Tuvchschnft, Kopre) vo?: dem Meldenden bei seine?? Gv! schaftspapreren zurüc^itbehalten. Lagrrbuch und Auskunftserteilung. Jeder MeLepflichtige (§ 7), der beschtag?:ahmte Vorräte be» fttzt oder enmrbtt hat er?: Lagerbiuh m führe-:, es:chttgir?:g u?n> Ittttersuchurrg der Betriel>seinrichttuigei i u?ch 8 Mumtz ff gestatten, m beiten VorrM bearbeitet, gelagert, feil- gehalten iwrbeir, Er in baten mÄdepflichttgr Gegenstanoe zu vermuten sind. 8 11 . Anfragen. Anfragen, joobche die Meldungen betreffen, sind an die Garnison v e r wal tu ng Augsburg zu ruhten und am Kops der Zuschrift sowie auf dem Brieftrmschjlag mit dem Vermerk: „Betrifft Seograsmellmng" zu versehen. 8 12 . Ausnahmen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können von der Jutendcuttnr der militärischen Institute zu Berlin bewilligt werden. 8 13. Enteignung. Wer seine Vorräte zurückhAt und sie nicht an die gemäß ß 4 zuständigen Stellen verkauft, hat sofortige Enteignung zu gewärtigen. L 14. Inkrafttreten. Tie Bekamrtmachuug tritt mit dem Tage der Veröff-enttychrrug in Kraft. Berlin, den 15. Januar 1918. Kriegsministerimn. Kriegsamt. Kriegs - Rohstoff - Llbteillmg. Koe t h. Frankfurt a. M., 5. Februar 1918. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps. Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, (tteneml der Infanterie. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizelamt Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute venoeisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis *u geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmser zur ettoaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 2. Februar 1918. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Frankfurt a. M., den 19. 1. 1918. Mainz, XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Prefse-Ltbt. Tgb.-Nr. 5294. Gouverminent der Festung Mainz. AN. Wü. Pol. M. 49 645/23 847. Verordnung. Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reick>sGesetzes vom 11. Dezember 1915 bestinimeu wir für den Be fehl Ä>er eich des 18. Armeekorps und der Festung Mainz: Technische Zeichnungen und Abbildungen (Entwurfs-KEstruk- ti cms- Werksta t tzei chn un gen. Rohrpläne, Schaltu ngs-Scl)em ata, Skizzen ustv.) sind vor Versendung nach dem Ausland, einschließlich deS verbündeten, der ' a Preffe-Mteiluug des stellv. Generalkommandos 18. A.-K. »Abteilung: Ausfuhr, Frankfurt a. M., Reuterlveg 10, zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausfuhr' zuzuleiten. Tucch Druck vervielfältigte technisck>e Zeichnungen, Abbildungen und Photographien in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Kalendern, Katalogen imb Prospekten unterliegen der Verfügung des stell vertreteudeu Generalkommandos 18. Armeekorps, Preffe- MNeilmrg Tgb.-Ni'. 1572 vom 19. 4. 17 (betr. dlusftihrzeichen) Wv. der Beiftigimg des Gouvernements Mainz vom 14. 4. 17 Mil. Pol. Nr. 39 901/16 557; dagegen trifft vorliegende Verfügung alle sonstigen durch Truck vervielfältigten technisthen Zeichnungen und Abbildungen sowie Lichtkopieu (Weißpausen, Blaupausen. Schwar-zdrucke, Photographien) und handgefertigten Zeichnungen. Zinviderhaudlungen tverden mit Gefängnis Ns zu einem Jahre, beim Vorliegeu milderuder NufftKude mit SSafi oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bcsttuft. Ter stellv. Koinnrandierende General: Riedel, Ge 2 ler allen tu ant. Ter Gouverneur der Festung Mainz. Bausch, (5>enera1lcutnaut. ^ Bekanntmachung. Auf Grmcd des §1 der Verordnung vom 20. Marz 1905, di« Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hnsbeschlags vom 13. Juni 188ö betreffend, haben wir für die Jahre 1918 bis 1920 einschließlich zu Mitgliedern der Prüfungskommission folgende Personen ernannt: für die Provinz Starken bürg: den Großh. Kreisveterinärarzt Beterinärrat Dr. W e i n s h e i m e t zn Darmstadt. „ Hoffchmied E. M oh r m ann zu Darmsbldt, „ Landwirt Martin Ka u s zu Darmst-adt; für die Provinz Oberhesseu: „ , Grosth. Kreisveterinärarzt Professor Dr. Kuell zu Gießen, „ Lehrschmied an der Beterrnäoanstalt Gg. Lamberth zu Gießen, „ Gutsbesitzer Oekduomicrat Karl Müller zu Neuhof bei Leih, gestern, Kreis Gießen; für die Provinz Rhein Hessen: „ Grogh. Kreisveterinärarzt Beterftlärrat Dr. Beiling zu Ddainz, „ den Schmicdemckster Peter Theiß zu Mainz, „ Gutsbesitzer Karl Hemb-es zu Ober-Olm, Kreis Mainz. Vorsitzenden der drei Prüfungskommissionen haben wir den Geh. Ober medizinal rat Proseffor Dr. Lorenz zu Tarmstadt bestellt. Darmstadt, den 19. Januar 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern ___ I. V.: H ölzinger. Bekarrrrtmachuttg. Das Ersatz-Bataillon Jnf.-Negt. Nr. 116 hält am Donnerstag den 7. d. M. von vormittags 8—11 ll'hr östlich von Annerod m der Mchttmg auf Vurkhardsselden Gefechtsschießen mit scharfer Munition ab. Es wird bekanntgemack)t, daß das gefährdete Gelände von vorm. 8—11 Uhr nicht betreten werden darf. GS kommt als Gefahrzone in Betracht das Gelände ösllich Annerod mit denr dahiitterliegenden Waldkomplex zwischen Annerod, 'Steinbach, Albach, Burkhardsfelden, Oppenrod, Ganseburg. Der Ver- Hindungsweg Annerod—Steinbach durch den „Ferne-WaD" mutz für leben Verkehr gesperrt bleiben. Für die Absperrung der nach dem Schießgelände führenden Wege sorgt das Bataillon. Gießen, den 5. Februar 1918. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Seife, Ssifenpulver und anderen fetthaltigen Wäschmitteln. Llluf Grund der Bekcuuttmachung des Reichskanzlers vom 10. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 9) über die Abänderung der Aus- führungsbestimm ungen über den Veröchr mit Seife. Seifen Pulver imd anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. J'nm 1917 (Kreis-, blatt Nr. 120 von 1917) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bekauntgegebeu; » ; | 1. Die an eine Person in einem Mbnat abgegebene Vtong« darf 50 Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) sowie 125 G r a m m S e i f e n p u l v e r nicht übersteigen. 2. Bis auf weiteres berechtigen die auf Seifeupnlver lautenden« Abschnitte der Seifenkarte nur zur 9lbgabe der .Hälfte der daran/ Verzeichnelen Menge. Gießen, den 30.Jannar 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Müblenrevision. Tic Mühle L. Stellwag «NeumüNe) bei Rodhenn a. d Horloff ist tvogen Unznverlässigöeft des Betriebsleiters vom. 10. Februar l. I. Ml Mff die Dauer lxm 3 Räouaten geschlossen worden. Gießen, den 31. Jmucar 1918. Großherzogtrches Krecsamt Gießen. I. V.: H ern mctb e. Bekanntmachung. Betr.: Fel ,bereruigung Hatteirrvd. Jül der .Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Februar 1918 liegt auf Gr. Bürgermeisterei Hattenrod der Enttrmrf mit Kostenanschlag über nachträgliche Ausführung von Drainagen nebst zugehörigen BesMüssen der Vollzicg^komMission zur Einsicht der Beteiligten offen. Einu>enduugen hiergegen sind brr Vdeidung des Llli-ftiLusses wälireud der Ofseuleguugszeit bei Gr. Bürgermeisterei Hatteniod schriftlich einzin'cichcn. Friedberg, den 15. Januar 1918. Ter Gwscherzvgliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Zwillingsrunddruck der Brüh!'schon Un v. Butt- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.