Nr. 11 5. Februar 1018 ttreisblatt für de» Kreis Gießen. IuhaltS-Neberstcht: Meldepflicht für gewerblickis Verbraucher von Kohlen usw. — LrgLnzuiA der Gernelndeverwaltungen. - Maul- und Klauenseuche. - Ersatzwahl zur zweite^ Kammer der Stände. Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von KvÄe, K^ks und Briketts über 10 Dolmen nwnatlich im Februar 1918. Auf Grmid der « 1, 2, 6 der Bevvrduung des Bund es rat s über Negettma des Verkehrs mit Kohle vom 2-1. Februar 191? (RGBl S 167) und der 3§ 1 und 7 der BENNtmachung des Wchsbamlers über die BeflSlimg eines ReKSommigars für die Kohlen Verteilung vvm 28. Februar 1917 (R.G.M. s. 19o) und unter Abänderung der Bekanrrtnmchang betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kühle, Zlvks und Briketts vom 17. Jnnr 1917 (Reichsänzeiger Nr. 145) wird bestimmt: § 1. Zeitpunkt der Meldung. Meldungen über Kvhlenverbranch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Februar erneut zu erstatten. Siehe auch 8 N. 8 2. M eldepfl icht ige Personen. 1. Zur Meldung der pflüget sind aNe gewerblichen Verbraucher (Natürliche und juristische Personen), welch im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dwienrd arbeitenden Betrieben im Tuvchfchnitt der Betriebsnwiräte mindestens 10 Tonne» (1 Tonne---1000 Kilogramm --- 20 Zent,rer) monatlich verbranckM, gleick-gültig, ob sie die Brcnrnstofse per Bahn. Schiss oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres- und Marine-Verivaltnng, die Bundesstaaten, Kvmnmnen, äffentlich-roch' t J icn Körperschaften imd Verbände sind für ihre Betrielve (z. B. Gasanstalten. Geivehr- fabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen,) meldepflichtig. Ai'ch Betriebe, denen die Breunstoffzufuhr gesperrt ist, sind melde- pflichtig. 2 Ter Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die 5)öhc des Verbrauchs: s) die Dtaatseisenbahinnr; b) die kaiserl. Marine für ihre Bmcker kohlen; c) die .Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen be- sckmfft wird; ä) Schiffsbesitzer für Aren Bedarf an BunkerkcMe sonne für die «ur Heizung der Schiffsräume bestinnnte Kohle;*) 6) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Küste,, Kvks und Briketts als Teputatkvhle nud zur Anfrechtechkltnng ihres Grubenbetriebes (Zochurselbstt)erbrauch) oder zunr Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenprodukten Umlagen), Teerdestillat iv^on, Generatorgas- und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwrirt'Nl sveröokcir, brikettieren), tvenn diese Werke in umnittelbavem Anschluß an die demselben Zochenbesitzer gehörige Zechenaulage erriechtet sind; k) die landwirtschaftlichen y?ebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in ivirtschastlnt)fnn Zusammenhang mit einem land-virt- schafttichiw Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nickst Gegeirsbnrd eines fÄbst'ändigen gewcrblichm Unternehmens sind; ff) Schwach,thöfe, Gastwirtschaften, Gasthose. Badeanstalten, Waren- HLuser. Ladengeschäfte, Krmrkenhäuser. Strafanstalten und ähn- lrck^e Betriebe, ferner Bäckereien, SckLächtereien, soweit sie dem Bedarf der m der Geincinde nwhnenden oder sich vorüber- geheuü aufhvlteuden BevÄVerung dienen. . n Derbrauckxr meidepflickstig ist. bestimmt nn Zweifelsfalle .zunächst Lue für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsanttstcktle Ter Reichst) urmissar für chie .KohlLwerteibkna Jtetn über die Meldepflicht abwvich-nd von dieser Bestimmung entscheiden. . , §3. Inhalt der Meldung. 1. Tie Angaben haben in Dmrwn --- 1000 Kilogramm zu er- Mgen und sind imtec genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Mt (Steinkohle,-Steinkvhleirbriketts, Braunkohle, Braimkohlenbriketts, Zechenkoks und GoSkoks), Herkunft nach (&> bitten der Amtlichen BerteilungsstMen, mit der genauen Bezei-ch- rmng gemäß § 6 (z. B. Gi'biete rechts der Elbe, Sachsen links vsr Elbe. RuhrIebiei Usw.) und Sorten (Fett-, Mager . Fördev-, Stück-, wirfK, Staub--, Sch am in kohle uslv.) m trennen. Tie Mel- düngen haben folgen de Angal^en zu enthalten; a) Bestand am Anfang des Vormonats, d) Z-ufuhr im Vormonat, Ä Z^and -zu Beginn d^ laufenden Mvimts, ck) Verbrmch im Vormonat, e) Bedarf für den laufenden Monat, f) vorauSfickstlichrr Bedarf ftir den folgenden Monat. 2. Slls Monat sbSdarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist der xirstckidkge-r B^mknMlknq stekle lmrd hrerlnrnch nßcht bnlihrt. anzugeben die tatsächlich zur Führung des Betriebes in dem arr- gegebenen. Monat benötigte Brennst offlnen ge. Jnsbe ondere dürfen etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung eiuge'ellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beieft- rung ganz ausgefMossen sind, h.rben als Bedarf Null anzugeben; solche. die von der Belieferung über eine bestimmte Brcimstoffmenge oder -qwtte hinaus ausgeschlossen find, HÄWr nur diese als Bedarf au zn melden. ' 3. Unter „Znftrhr im Vormonat" sind auch gelegentliche! Mrs Hilfen mit NeuNnng des Lkns'helsenden anzngeben. ß 4. N a ch p r ü f u u g b e r Angaben. Ter Meldetest ich ige hat fortlaufend über Zufuhr und Vcr-, brauch an Brennstoffen nach Art, Herku-uftsgebiet rnrd Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachpnifung der Bestände möglich ist. 8 5. Meldestellen. I. Tie Vdeldungen sind zu er'statten: 1. an den Reichs ko mniistar für die Kohl enver leitung in Berlin? 2. an die für den -Ort der gewerblichen Riederlassimg des Melde- pflichtigen zuständige Kriegsamtstelle: 3. an diejenige Anitlick?e Verteilung stelle, nielck^e unter Berück-, sichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe 86). Bezieht der Meldepslichtige Brennstoffe aus den Gelneten mehr-ercr Mntlicher Berteilungsstrllen., so sind an alle diese Anttlichen Verteilungsstellen Meldekarten ein-, zu senden. 4. au den Lieferer bas Meldepflichtigen. Bestellt der Mcldepslich- tige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er v-on einem Lieferer Brennstoffe ans melieren Herkunftsgebietem. so hat er diesen: Lieferer soviel Karten einzurcichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im LbuslaNde wohneuderz Lieferer unmittelbar bezogeiwu böhmischen MfjLen sind dis Meldekarten inicht, an den. ausländisck'enjLieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bagern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenansgleich Trc-sden (sieb? § 6, Ziffer 7) zu sQlden, und zwar mit der Aufschrift; „Äuslandsko-Hle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Vielde-i kargen an die Amtliche Verteil'urgsstelle MWochen. (A 6") z,r senden, und ztr^ar mit derselben Aufschrift. II Außerdem haben Meldepflichtig'', deren VerbrnuckMelle im Absatzgebiet der Rl-einischen .KolchmHandels- und stteedereigesell-, fchaft liegt, eine besondere, nach 8 7' zu beschaffeirde Nn-e!melde-, karte an den Kohlencrusgleich Mannheim, Parkring 27/29, zg senden III. Sämtliche Meldekartei sind g'lesthfmittnd auszufülsen. Auch n»enn mehrere Karten an versch'edcrw Ämt'lickie Bert eil ungö-j stellen oder verschiedeire Lieferer m richten sind, müssen sämtliche Karterr in allen Teilen geuwu gleick) lauten. Ties bezieht sich auch aus die Bezeickmnng der Sorten, mrd Dtengen und die Namen der Lieferer. IV. Für GaMoks Mt die rmter Absatz I. Ziffer 3 genannte, mü bic Amtliche Berteümflisstelle zu richtende Meldekarte fort. 8 6. Amtliche B e r t e i l n n g s st e l l e ir. Älnittiche Verteil un gsstelleu sind; 1. Für Steinkohlei-) aus Ober- und Nirderschlesien; Auttliche Verteilungsstelle für schesiscke S-temkohle in Bnlüt W 8. Unter den Lrndeir 32. 3. Fl'ir Ruhrkohlef); Tas RheinischWvstfälische Mhileir-Syndibit in Essen. 3. Für Steinkohle*) ans deni 9lachener Revier: Anttftch Bertettuugsstetle ftir die Steinst>hlengrnben des ner Revrers in Kvhlscheid (B^. Aachm). ^ 4. Für die Steinkohle*) aus dein Saarrevier, Lothringen m\b der bäurischen Pfalz: Amtliche BertEimgch"telle ftir das Saarvevier in Saarbrücken 2 ;Käingltthe Bergwerksdirektion). 5. Für die Braiinkdhleh) aus den: Gebiet rechs der Elbe mit mit AuÄmhme van säckffischer Braunkohle: Amtlich Berteiftrngsstelte für die Braun kohlen »oerke ro.chs dev Elbe m Berlin NW 7, ReickMagsuftr 10. 6. Für die nirtteldeutsche Braunftihlei) (lchks der Elbe) mit Ans« nahnre der unter 7 genannten: Amtliche Verteilwrgsstz-lle ftir den mitteldenls.bWr Branir- _ »ohlenbergban m Halle a. ®., Laiwir-ehrstraße 2. 7. Für B raun VolchlffauS dem Köuigrcch Sachsen imd dem Her> zvgtum Sacheir-Mtenburg, sonne für bö-lmnsche nach Tentsch- 1) Mch SteinkohleirbrikethK, Schammkohle nnd Kvks. krnd (mito Batxrn) eingefüHrts SMjfe und für sächsische Stemkohle^): 5kt>hl«r-auSM'eich DreSdvn, LinienLimmaudandur E, Dresden. 8. Für rheinische Brnmckvhlef), Braunkohle;-) der Grube Gustav bei Dettingvn imb Braunkohle Uns 5eni Dillgebiet, hem Westerwald und dem Grvstherzogtmn Hessen: Amtliche VerteittnrgZstÄle für den rheinischen Brannbihlen^ bergbnu in Köln. Unter Snch'enhausen 5/7. 9. Für Stebl-*) nird Brnnnwylvs) ans dem reckstsrheinischen Bai/en! (ohne Grube Gustav bei Dettingen) imd für böhmrsche, nach Bayern ringeführte Kohles): Amtliche Verleilnngsstelle für den KohleuLevgbcm im rechrs- rheinischen Bayern. München, Lndtvigstrafte 16. 10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Unrgcbuug (Oberu-, kirchen, B-arftugharten, Ibbenbüren istw.): ^ Aiuklichs Vor terlungs stelle für die Steink>ohlengrnben^des Deislers und seiner Mngebnlrg. Mtrsinghausen a. Deister. § 7. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher MMt-ensunterslHift ^FirmenUnterschrift) des Meldepflichttgen versehen sein müsset!, dürfen nur auf amttichm, für Februar bcstinnmeu Meldekarten mit schwarzen! Druck erstattet werden, die jeder Meldepftichttge bei der zuständigen Orts- -oder Bezirkslohlenstelle, dein» Fehlen einer Elchen bei der zuständigen Ktiegsmirtschnstsstelle, wenn auch diese fel-lt, bei der zuständigen Krregsanrtssti'ite, gegen eine Gebühr von 0,25 Mart für vier zusammen hängende Kart«! einsckst. Text dieser Bekanntnurchimg beziel^n kann. Auch die etiva noch weiter erforderlichen M-eldÄarwn (siehe § 5, 1 3 unh 4 , § 5, II und § 9 2 ) sind dort einzeln für 0.05 Mk. das Stück erhältlich. 2. Hat ein Meldeyflichtiaer Betriebe an verschiedenen Orten, .so mrissen für jeden Betrieb die Meldungen aestrudert erfolgen. 3. Die Meldekarten enthalten eine Ernteilmrg nach Ber- Lrauchiergrrwpen. J^er Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende V c rb rm > ckiergri>vpe durch Durchkreuzen keim tl ich zu rnack^n. Falls ein Meldevflichdiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauck>ergrubvon geirrt, ist maßgebend, zu wclckrer Verbranckxrgrnvpe der wesentlichste Teil seines Betriebes gelchrt. Ist il-m vom Reichs ko hten ko nnnis sar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Ts ist unzu-. lässig, mehrere Derbrauck)-ergruppen zu dnrchttenzen. 8 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer. Wenn ein Meldepslichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner 'Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den ReickB- kommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für beu Lieferer bestimmte Atrldekarte dem ReichskvmNlissar für die Kohlonverteilung in Berlin einzu- senden, und zwar mit einem besonderen B-eglertschreiben, in dein au,-.ugeben ist, aus welchem Grunde die Meldckurte nicht au einen Lieferer weitergegebei^ wurcn', und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. ß 9. W e i t e r a a b e d e r M e l d u n g e n d u r ch d i e L i e s e r e r. 1. Jeder Liefern', dem eine Meldekarte zugeg an gen ist, hat sie ohne Verzug seinein eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem ,,Hanptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Weick (St^Ky Koks anstatt, Brikett so lni k) oder, wenn es einem 'Dritten lVerkaufs^ kartell oder Handelsfirma) den Mleinvertrieb seiner Produktion! Überlasten hat. .dieser Tritte. 2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge- filhrten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Vkeldekarte weiter, sondern verteilt den Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Borlirferer in Frage« kvminen. Die neuen Meldekarten hat er au die einzelnen Vorlieferer IveiterW geben. Die -RÄ^nigen der neu aufgeteilten Meldekarten dürfen z-nsanimen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Kftrte. Jede neue Meldekarte hat: a) die auf diese Karte entfallende Menge, d) die aus die anderen Kvrten verteilten Restmengen der ur- sckwiftlichen Karte mit Nennung der Lieferer nrrd der von jedem bezogenen Einzeln!engen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit den! Vermerk „Aufgeteilt" und dev! Naincn der ansteilenden Firnra zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aus-- ^ttöiNÜrrai. *-■ 3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Köhlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausläudischn Lieferer', sondern, falls es sich uni Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen. Betrieben herrühren, m! die Amtlich* Berteilnngsstette Mnnchn (tz 6^), andernfalls an den Köhlenaungleich Dresden (§ 6 7 ) zu senden. Tie Karten für solche ausländischen. Lieferungen sind mit der Mlsscheist „Auslandskohle" zu versehen. 8 10. Unzulässigkeit von Do ppelm e l du n a e n. A Meldungen derseUen Bedarfsmenge bei niehrcren Lieferern sind verboten. *) Auch Steinkohlenbrikrtts, Schhruunfohle und Koks, s) Auch Braunkohlenbriketts, 9dohpreUtei>ia und Grudekoks. FH. Wirkung u n kerlaffencr Meldung. . Ein Meldcpflichtrger, der seiner Meldepflicht nickst oder nicht Umgerecht genitgt, oder falsche oder uuvc'llständige Angaben macht., hat neben der Bestrafung g ein äh § M Zn g.nvärttgen. dah ihn der Relä-skonrmissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Bcr> tcrlungsstelle von der Belieferung ausschließt. 8 12. Anfragen und Anträge. Ans ragen und Anträge, die diese Bekanntmachung be treffen, sind an den RsichsVounnistar für die Kohlen verteilmrg, Berlin, zu richten. §13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Mastgabe dieser Bekanntmachung bezogen sind, ol*nc Genehniigung des Reichskom- MtMrs für die Kohlenverteilung einen! anderen als den: ans der Meldemrte ersichtlichen Zwecke znzuführen. § 14. Strafen. . Zuwnerhaudlunaen gegen diese Verordnung werden nach der emglNlgs erwähnten Besttmniung des ß 7 der Bekanntlnachunq vom 28 Februar 1917 mit GesängniS bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Bremst!oste erkannt Werren, aus die sich die Znwiderstrndlung bezieht, ohne Untetstchied, ob sie dem Täter gehören oder nickst. Z 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt arn 1. Februar 1918 in Kr.aft. Berlin den 20. Januar 1918. Der Reichsttnuinifsar fü r die Kohlen Verteilung. Stutz. Bctr.: Gesetz, die mrster-ordentliche Ergänzung oer Gen!eindcver-> tretungen während des Krieges betreffend. An die Grotzh. Bürgenneistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie ans das in Nummer 26 des Regierungsblattes von 1917 abg('druckte Gesetz über die außerorderttliche Ergänzung der Gemeindevertretungen »nährend des Krieges aufmerksam und empfehlen Ihnen, smvi'it die'Voraussetzungcn des Artikel I Ms. 1 und Artikell II zntreffen, alsb^rld dem Gerneindcrat Vorlage zu inaclstn, vb Antrag auf Ergänzung gestellt wird. Die Ergänzung des Geineinderats tritt nmh Artikel I des Gesetzes nur da ein, wo sie vonr Gemeindsrat oder Bürgerineister selbst für zweckmäßig erachtet und beantragt lvird, oder wo unserer,iits entsprea>mdc Aust-orderung ergeht. Es nrirb sodann der Billigkeit entsprechen, insbesondere auch sviveit es sich um Bestellung eines Ersatzmannes für einen nur vorübergehmd Wwesenden -z»M! Heere Einberufenen) handelt, daß bei Vorschlag und Wahl der Ersatzniänner ans das verinutliche Einverständnis des Vertretenen oder Ersetzten Rücksicht genommen wird. Tie Vorschrift des Artikel 36 L. G. O. ist bei Vorschlag bziv. Zuwahl zu beachten. Ihren Anträgen bzw. den Vorschlägen des GenreinderatS sehen wir bis znnl 15. Februar 1918 entgegen. G i e st e n, den 1. Februar 1919. Grostherzogliches Kreisanit Gießen. Di*. Nsinger. Bekanntmachung. Betr.: Mastregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Wir bringeu zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nachveisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vonr 15. Januar 1918 als verftniäst zu gelten haben: Danzig, Votsdmn, Stetmi, Köslin, Posen, Schleswig, Stade. Wiesbaden. Düsseidvrf, Köln, Trier Sig- marmge». Oberbayern, Pfalz, llnteriranp^k, Sck)N«ben, Dchrarz- wäl'cEi'eis, Jagstkreis, Dvnaukreis, Mecklenbur^Schnverin, Ober> elsast, Lothringen. Gießen, den 25. Januar 1918. Grvstherzvgliches Kreisamt Vließen. _ ^ _ I. B.: L a n g erm a nu. _ _ Betr : EAatzioabl zur Zweiten Kammer der Stände. An die Großh. Bürgermeistertikn Allendorf (Lda.), Allertshausen. Belterchiin. Bersrod mit Winnerod, 'Beuern. Clinr-- lvlch, Dülstn instkn, Geilshausen, Göbelnrod. Grünberg, Harbach, Kesselbach. Lauter. Lollar. Londorf. Lumda. Mainzlar. Odenhausen mit Appenboru. Qu^born. Reinhards^rin. Ruttershausen mit .Kirchbera. Saasen mit Bollnbach, Veits- berg und Wirberg. Stangenrod. Stanfenl>erg mit Fri-det- l-anfen. Stockhansen. Divis n. d. Lda., Weickartshain. Wir machen Sie nocknnals besonders auf unser Ansscku-eibrn vom 31. Januar 19 l8 Gwstener Anwiger Nr. 37) ausmerksmn. Gießen, den 4. Februar 1918. Groscherzogliches Krnsainl Gießen. I. V.: Lang e r m a n n ZwiUing-runddruck der Brstlil'schen Nniv.-Buch' und Steindruckerei. R. Lange. Gießcji.