Nr. 10 31« Januar ISI8 C " ZL Seit afi# iS??S £ 5 IW® 4 ZHZL CXOft wrjr* cpE s E PS 5 güö ®Ü -rsJgs' 0 ^ cn fl ^‘ =a *S m ^ e a »-> Q Jq Ö vO ^ J_> »*> £ vO -rj 2 " " ^.•^-'5' e- rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 -ReicÄ-Gesetzbl. S. 401) bzw. 18. August 1917 (Renbs-Gesetzbl. S. 823) wrrd bestimmt: 8 1 Auster den gemätz 8 1 der Verordnung über den Verkehr uiit Heu aus der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (ReichZ-Ge^ setzbl S. 599) aufzubringeuden 1200000 Tonnen Wiesen - und Kleeheu und außer den gemäß 8 1 der Verordnung über dcil Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-Gesetz^ hl S. 685) aufzubringenden 1500 000 Tonnen Stroh fmb für das Heer weitere 400 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu mid wettere 150 000 Tonnen Stroh nach Maßgabe der Verordnungen vom 12. Juli 1917 und 2. August 1917 sofort sicherzustellen und zu den im Abs. 2 genannten Zeitpunkten al>zu liefern. Es müssen geliefert sein: bis zum 28. Februar 1916 200 000 Tonnen Heu und 30000 Tonnen Stroh; bis zum 31. März 1918 100000 Tonnen Heu und 30 000 Tonnen Stroh: bis zum 30. April 1918 50000 Tonnen Heu und 30 000 Tonnen Stroh: bis zum 31. Mai 1916 50000 Tonnen Heu und 30 000 Tonnen Stroh; bis zum 30. Juni 1918 30 000 Tonnen Stroh. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung nt Kraft. Berlin, den 20. Januar 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von W a l d o w. Bekanntmachung betreffend Schlachtverbote, vom 22. Januar 1918. Das durch unsere Bekairlttmachung vom 15. September 1917 fReg.-Bl.. S. 246) bis zum 1. März 1916 aufgehobene Verbot des Schlachteirs und des Verkaufs weiblicher, zur Nachzucht geeigneter Kälber wird hiermit »vetter bis zicm 1. Juli 1918 aufgehoben. Tarmstadt, den 22. Januar 1918. Grostherzogliches Ministerium des Innern, v. Domberg k. Beraronnng zur Mänderilng de. Verordnung über den Verkehr mit GetrcLe, Hl'llsensrüchten, Buchtveizen und Hirse aus der Errtte 1917 zu Saav- zwecken. Vom 22. Tezeulber 1917. Auf Grund des §8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reick)s-Gesetzbl. ©.507) toirb bestimmt: Artikel 1. In der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülseusrächten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1917 und 27. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 609, 863, 975) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. 8 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Veräußerung, der Erwerb mtb die Lieferung von Früchten (881, 2 der Reichsgetreid-ordnung für die Ernte 1917 oom 21. Juni 1917. Reichs-Gesetzbl. S. 507) zu Saatzwecken ist irur gegen eine mit denr Prüftmgsvermerk und dem Stempel der höheren Verwaltungsbehörde versehene Saatkarte erlaubt. 2. ß l Abs. 3 wird gestrickien. 3. 8? Satz 1 erhält folgende Fassung : , ^ . Die Tliusstrltung der Saatkarten, sowie der Geschaftvbemed bn Saatgut,oirtschn sAnlagen in ilmen m gestatteil. §2. Wer den gemäß § 1 erlassenen Vorschriften zuividerhaiidett, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis Kn fttnszehnhundert Mark bestraft. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Berlin, den 27. Dezeniber 1917. Der Staatssekretär des Krü^gsernährungsaints von Waldow. _ Bekanntmachung über die Gcwinnimg von .Laubheu und Futterreisig.' Bom 21. Januar 1918 Auf Gruiid der Vevordlrung des Kriegsernährungsamts vom 27 . Dezember 1*917 über die Gewinnung von Laubheu und Futter- reisig wird im Einvernehmen mit denr Großh. Ministerium der Finanzen folgendes bestimmt: AI. Die Boruahine von Fällungen in Laubholzbeständen im Mter von unter 40 Jahren vor dem 16. April ist verboten. Bei Fällungen, die nach dem 15. April vorgenonmien werden, sind die grünen Zioeige bis W 2 Zentinreter Stärke am Mschnitt abzutren^ nen und im Wald zu belassen. Me Forsteigentümer und sonstigen Forstnutzungsberechtigten sind verpflichtet, diese Zweige zwecks Gewinnung von Laubheu mrd Futterreisig gegen Vergütung abzw» geben und den ErwerbSberechtigten das Betteten der Laubholzbestände und das Errichten von Anlagen in ihnen zu gestatten. § 2. Das Großh. Ministerium der Finanzen, Alüeilung für Fvrst- und Kameralverwaltung, kam: Aufnahmen von dem FMungsverbot zulassen. A3. ZuwLerchandluugen gegen die zur Ausführung der Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterceisig getroffenen oder noch zu treffenden Borschriften werdeii mit He« ftngnis bis zu drei Moira den oder nrft Geldstrafe bis zu fülrfzehri-- hundert Mark bestraft. A4. Diese Bekanntmachung tritt nrit dem Tage der Verkündung utjhuft. Darmsbrdt, den 21. Januar 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Homberg k. _ Bekanntmachung. über den Bertvhr mit Saat- und SteckzunebÄn zu Saatzwecken und deren Höchstpreise. A 1. Rach der BeLunttmachuilg der ReichssMe für Gemüse und Obst vom 16. November 191/ dürfen Saat- und Steckzwiebeln nur gegen Saatürrte mrd mit Ga.iehnriWnrg der Hessischen Landes» Gemüsestelle abgesetzt werden. 8 2 . Wer ^aat- mrd Stt^tviebeln zu den höhereii Preisen des Saatgutes veräußern will, hat die Erteilung der Absatzgenelnnigmig unter Angabe der verfügbaren Mengeii und unter Beifügung einer Pvobe^bei dem Kommunalverband zu beantragen, in dessen Bezirk sich die Zwiebeln beftiiden, und dem d8k Genehmigirng st>es Absatzes durch die Laiches - Gemüsestelle hiermit übertragen wird. Ter Kommunalverband ist befugt die Vorräte des Antragstellers durch einen Beauftragten, der sich als solcher aus weist, besichtigen zu lasseii. Erst »rach erteilter Genehmigung des Komnrunalverbcmües darf oer Antragsteller die angegebenen Mengen zu den höheren Preisen der Saat- oder Steckzwiebeln gegen Saackrte veräußern. Für omrdler tritt an die Stelle der Msatzgenehinigung die Saatkarte. ^ 3 3. Saatkarten für Saat- und Steckzwiebeln to-ecden sowohl für Verbraucher als für Händler auf Antrag des Erwerbers durch den Koniinnnalverband des Ortes der Aüchaat oder der gewerblichen Niederlassung des Erwerbers erttllt. ^ Ter Ausstellung der Saatkarte hat eine Prüfting des Bedarfes Vovauszngeheii, die sich auf die unmittelbare Bertvendung der Zwiebel zu Saatzwecken durch den Antragsteller, oder falls dieser ein Händler ist, durch dessen hlbnehmer zu beziehen hat Ter Landes-Gemüsestelle bleibt Vorbehalten, den Matz zu beschränken oder zu untersagen. 8 4. Me Saatkarte rmrß Art und Menge des Saatgutes, Nanre wich Wohnort des zum Erwerb Berechtigten, sowie deir Ort, wohin dre Lieferung geschehen soll, und wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, dre Empfalrgsstation angeben. Ter Erwerber desSaatgutes hat die Saatk.rrte dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatgutes auszuhändigen. Wird das Saatgut mit dm Eisenbahn versalidt, so hat sich der Veräußern von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendnng * versandten Vdeilge und des Ortes beschei,ngm zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet istr Erfolgt die Ber* bf L ^lenbal-n, so hat sich der Veräußerer auf dev Saarkarte den Empfang bestätigen zu lassen. ™ Sh Äfeä? WsKE A •« SaitkE «ufmietwft StaÄ SE ^ «*$»!*« Bescheinigung der Eisrnbahnverlrniltnn« Enipfang-ZbestattgimU des Erwerbers unverzüglich dem ^iefett^istdessen Bereich Saatgut Ko.'lmniMvmbaild hat den Mschnitt B aufzubewahren 0, weml bie Berioendung des Saatgutes in ^ Ederen Komm, mal verbaich gescheheii soll, diesem zrr überq 8 6 . r*tr zu führen, die unter ^rtlaufendm Nummerii die Namen der Personen, fttt die sie Saa. karten ausgestellt haben, die Gekneindeii, in delien die Ver« N^iidung geschel-eii soll, sowie eure Bemerkung darüber enthalten, ist unK 0 der Saakkarte an sie zurückgelanat Ergebnis die Verwendung überwaS ^lmoimtlickr abzuschließen imd in Ur» ^ndes-Geknüsostelle ernziisenoen. Sj£Ä tft H Mchuittes C hat der Kommunalverband di- Venoeridinrg zu saatzroecken zu überwachen und ^ sA^^^le von ettvaigen Mißbräuchen in Kenntnis — lft 3om * , ß 7 m - SteckzwiMn,zu Saalzwecken gegen Saat- vatte uM mrt ^Genehmigung des KonrinnnalVerbandes abgesetzt ^don beun Vermuf durch den Erzerrger die nachstehenden nicht liberschntten w-etzdeil.- Für 'Laatzwiebeftr ... 1« — go* Für Steckzwiebeln: 1. längliche und ovale: Zröße I unter IV, Zentimeter Diirchinesser Zentimeter Durchmesser o 2 t 1Y 2 Zent meler Durchmesser 2. plattrunde (süddeutsche): ZE I unter 2 Zentimeter Durck>messer Vj3ejitim e ter Durchmesser III 2 /a.—3 Zentimeter Dilrchnvefser . öu.— Mt img dieser Schrift ms Feld wrrd verboten. ** . . 2 - Es ist verboten, daß Zeitungen, die von den Expeditionen ms Feld gesaiM !verden, Zeitungen eines anderen Verlages ferner Flugichristen oder Broschüren, die nicht zu dm betr. Zeituuas- ausgaben gehören, versteckt beigepackt lverden. . ZuwiderhaMuagen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre zü '1500^Mark Ättaft^^ Unrstände init Hast oder Geldstrafe bis ^ €r fe^f 0, Kommaiidicrendc Geireral: Riedel, Generalleirttiant. Bekanntmachung. ' ” ~ Betr.: Erfassung des eiiigelagerten Obstes ^ Nachdem gemäß nnse^r^ Bekaimtmach.ung vom 7. November 1917 die Misgabe von Bechrdernngsschemen eingestellt worden war, schemen die Obstbesitzer allgeiiiern der Ansicht gewesen m fern, bcö der Obsthawdel nunmehr wieder vollständig frei gegeben seu Tiefe Auftasfmrg ist irrig. Es werden auch keine Beförderung^ scheine mehr ansgestüllt. ^ Der gewerbSm Lßiae tömffawf b«»« n&ft (Iul ^Essen ift nach me vor nur den 3C u f MLu f e r nl bei Landesobststelle gestattet $°d°ch Von t*n 'tk. iii ^ önrürögehalten werden, das Obst später iSS® 1 ? l oA eu at>, ?^ C11 rrl fimnen. Tie Übstbesitzer dürfen Obst- «>' *«''-r^rjifV MÄ Bon ttift ^nül>h^ mt c 5^ Befaimtmachung vom 26 Juli 1917 me??bTl e^a^tl urtters^eitm aufgehoben, soöaß nun- f fl lf r \f A* 9 5"^ ^J 1 . 1 e y. ö öchstprerse auch als A u f - M ?IVI kür die Aufkäufer Geltung haben Be»ann'f„,^0Erungszn schlage »verden die in 8 2 gleicher aufgeführten Pvo-entMen Staffelzuschlä^ vcr» brtn?en^b^^hiernrit zur allgemeinen Kennttris r e e n bf Tl R* ^lchzerttg dre G r. Bürgermeiste- »s««tmn^i.«^ÄL?mernden, für ortsübliche Be. rann tmachung befolgt yw sem. ließen, den 2$. Januar 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ ___P r * ß H n fl c r. Bekanntmachung. detr.: Lehrgänge an-der Gvoßh. ObMau- und landw. Wiirter- schule zu Friedberg im Frühjahr und Sommer 1918. a) Baumwärterkursus. vormittags 9 Uhr. Dauer 8 Wochen. Itnä>|mac 5 en Q. Te l, vom N. Mär- bis 20 Apriy^ 1 Woche ^,So'/rmer (2.Tert vom 29. Juki bis 3 Mrgusy, 2 Wochen im per bst (3. Teil, vom 23. September brs 5 Oktober) FürTeiluehmer aus Hessen, welche sich m bnu^mä^mn Baum martern ausbilden wollen, ist der Besuch honorarfrei und gewährt dw Landwirtschastskammer bm deren Ausschüsse für [oWk mif Antrag Beihilfen bis 60 Mark Solche Teiluehmer münen levost» mnchesdens ein Alter von 18 Jahren erreicht lmlien. Personen die den Kursus nur für ihre Zioecke zn besml>en wünscl^n, ^nneii ebenfalls zugelassen werden. Mer nicht nnter 16 Jahren Honorar für Pnoate und Nich,l>essen 20 Mark Ter Unterricht zerfällt in einen theoretischen Teil, täglich ö (stunden vormittags, und einen praktischen Teil, täglich 3 Dtun-i den nachmittags. d) Obstbau knrsus für Geistliche. Lehrer und sonstige Freunde des Obstbaues. Tauer 14 Tage. 1. Teil vom 22. bis 27. April, 2. Teil tonn 5. bis 10. August. Häuorar für Hessen 10 Mack, für Nicht- hes>en 15 Mark, hessische Lehrer sind honovarfrei. e) G a r t e n b a u k u r s u s. Beginn am 29. April, vormittags 9 Uhr-. Dauer 6 Tage Der Lehrplan umfaßt: 1. Einteilung und Einrichtung eines Hausgartens.' 2. ,Freunde und Feinde des gesamten Gartenban-es - '3 (%* müsebau: 4. Blumenzucht (Aiizucht, Blumen pflege und Dcstorationi - 5. BeerenobMmltur; 6. Berbessernng unserer Gartenböden nebst zweckmäßiger Düngung. Zugelassen werden Männer, Frauen und Mädchen; letztere mcht nnter 16 Jahren. Honorar 5 Mark. Gießen, 25. Januar 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ ^ r - ll s in ge r. Betr.: Schilfrohr. "" »u den Ol lürgermeister zu Gießen und die Grohh Burgenneistereieu der Laudaemeiuden des Kreises. Nach Weisung des' KriogsauSschusses für Ersatzfutt-er soll grünes Schilfrohr möglichst restlos erfaßt und auf Futter verarbeitet werden. Soweit m Ihrem Bezirk Schil-bestände vorlauten sind sollen im Einvernehmen mit den Eigentümern die alten Säiilibeltände. unter Umstäirden nach alsbaldiger Wegnahme des Schilfes Ms wachrohr, möglichst rasch abgebranüt werden zur Förde- Qrng des Wachstums des grünen Schilfes und Ermöglichung der einwandfreien Erutmig desscklben. Wir sehen Ihrem BenckstE über Durchführung der Mastnahmen entgegen und zuglc'ich einer Angabe über die Große des Schttsrohrbestandes. Gießen, den 25. Januar 1918. Großherzo >m > m i ei^amt Gießen. Tr. Usinge r. , Bekantttmachung. ^ Er,r Die Behandlung von Häuten der mit der Wild-- unh Ninderseuclic beliaftrten Tiere. ^ 1M ® fu Verständnis mit dem Herrn Reichskanzler bni ote Haute von Tieren, ore mit der Wilb - ' *i w te£?äi?ÄlS3 vrehfenchengefttz das Nachstehende bestimmt: ^ ^ ™ m l/ n "öllen, in denen bei Kadavern milz-brandverdäcbtiaev ff'ere durch vorher,ge bakte,-iologisck^ oder sereolvgis^ Un?rk ^ P K ^ nW,t um Milzbrand, lonbern um Sa ibclt Kt SF um. tat Becka.A b£ {etlem Jr oc i r .'. i>aj . Abhauten der Trere bis auf weiteres für mläss»^ zu erklären und die Verwertung der Häute zur Lederaewinni,»» Vorsichtsmaßnahme,i zu gestatten: w^bhasiteii hat rn einer Abdeckerei oder in einem abaeiwu- derten Raume eines öffentlichen Schlachthofes zu erfolgen - die Düule sind unter Aufsicht der Polizeil>ehörde unniittelbar danach folgendem Tesinfektiousverfahren zu unterziehen: ^ ri l L. ri • n . itfce sind »vühreud der Tauer von mindestens mntf lcT^gir^, e r l r°"°) ffC EFkmilch^ ta rnt« dntm Dril «/ffaCt uno TeUeri Wasser bereitet wurde, einzulegen Statt deiseri ^vnen die Häute auch in einem abgeschlossenen Raume io lärme g^lrorfnel 'v^rd^i. bis ste ihre leicht biegsame Be^Aiffenhül verlor« lA?» ^lederartige Beschaffenheit rnigenonime-n äiben. Gießen, den 28. Jamwr 1918. - Gwstherzogliches Kreisamt Gießeri. _ ^ B • Lang ermann. m ^, Bekanntmachung. detr.: schul ärztlicher Dienst. H«r cm Tätigkeit des Sck-ularztes hat bis aus weiterrS Medizinalrat Tr. Walger m Gieijeii Überuominen. Gießen, tnui 25. Jminar 1918. Grobherzogliches Kreisamt Gieße». ^ D : Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Verbi-auchsvegelung der ü, die öffentliche BewirNckuf- ttmg genominenen Nährmittel, hier: Bezug btx bestellten Nährmittel. ^ie gfmä& unjeter Bekanntmachung vom 26. Januar 1918, ^^uckt rm Gleßener Anzeiger- Nr. 22 rwm 26. Januar 1918, auf dre Nälnmittelkarte 8 (rote Farbe), Marke 24 ausgerufenen 250 Gramin Kimschmig farmen vorläufig nutzt zur Ausgabe gelaugerr. Sobald der ftunftlpnig eiirtrifft, wird eine »verterr Bekanntmachung erfolgen. Die Großy. Bürger meisteveiei, der Landgemeinden des Kreises wollen vm-ssiel-ende Bekamttmachnug sofort ortsüblich bekamt- nrachn loffen. Gießen, den 28. Januar 1918. Groljvr'rzo»llUjcv Krersamt Gießen. __ I. V : H e m m e r d e Betr.- Mehllieferung für jüdisches Osterbwt (Matzen) An den Oberbürgermeister zu Gießen untz an die Grotzh. Burgern,'ist-, "en üer Landgemeinden des Kreises. Das zur Herstellimg des jüdischen Osl^-brotes erforderli,^ Mehl wird an du- betreffenden Bäckereien mir dnrch Vermittln»« der Zentrale für Matzenversorgrmg in Frankfurt a. M.. Schütze»- jtraste 14, gstiefert und hat diese Zentrale den Bürgern,eilterd« anzuzeig-en, ancmct Mehl zur Herstellung der Mat-en den Bächereim der Gemeinde zugewiesen worden ist. Die Spnagogeirvorstände sind vervfllchtet. dre Inhaber der von ihnen ansgegebenen Bezugs- scheine den zuständigen Gvosth Bürgermeistereien (Olvrbürge« me-ster) namhaft zu machen. Ten Inhabern der Bezugsscheine ist die entspreck>ende Mehlmenge bei der Ausgabe der Brotkarten i» der Art vom 26. März bis 3 April 1918 zu kitrzen. Gießen, den 28. Januar 1918. Großherzogliches Zbreisamt Gießen. _I. B.: Hemm erde. Beranurmamurrg« Betr.: Feldberemigicng Hattenrod. ^ vom 2. bis einschließlich 15. Februar 1918 he-gl aut Gr Burgernkersterel Hatte1krc>d der Entwurf mit K)stew, anschlag über nachträgliche Ausführung voik Drainagen nebst zugehörigen Beschlüssen der VollzntvDimflissiou zur Einsicht d« Beteiligten offen. Emweudungen hiergegen sind bei Meldung des AusschlusscI während der Ofseiilegungszelt big Gr. Büvgernrcisterei 5)attenvcch schriftlich emznreichon. Friedbcrg, den 15. Januar 1918. Ter Grobherzogliche Feldbereinigungskommissärr Schnitlspahn, Negierungsrat. Zwitlingsrunddruck der Brühl'schen Unv-Buch- und Stetndruckerei. R. Lange, Gießen.