Nr. 8 «3. Jar.nar 1918 Krclsblött für de» Kreis Siehe«. InhaUS-Ucbersicht: JnvalideMeisicherung. — Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. - Verkehr mit Heu. — Kaffee-Ersatz. — Höchstpreis für Kartoffeln. — Petroleun,Versorgung. — Ablösung des PostportoS. -^Wahl der Schulvorftandsinitglieder. - Einsendung der Gemeinderechnungen. — Schmiermittel. Bekanntmachung iwer die'Gewährmig von Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Wittven^ oder Witwervvnte aus der Invalidenversicherung. Vom 3. Iiannar 1918 Der Bundesrat Hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Trnvächtigung des Bnndesrats zu ioirtschaftlichen Maßnahmen Nsw. vom 4. August 1914 (Reichs Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81. Enipsängern einer Invalidenrente gemäß 8 9 Abs 2, § 10 des Gesetzes, betreffend die Iüvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Inn, 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97), 815 Ms 2 §16 des Jnval.^nversich-rungSgesetzesin bei Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (RercH-Gesetzbl. S. 463), sowie Empfängern ' Witwen- oder WitwerreMe gemäß §§ 1255, 1258, 1200 der Rerck^veichcherungsvrdnnng wird, wenn sie sich im Inland «Zshalten, für die Zeit brs Mum 31, Dezember 1918 eine Zutage zu chlrer Rente gewährt. 82. Die Zulage beträgt für Empfänger einer Jnvatiden- venbe monatlich acht Mark, für Empfänger einer Witwen- oder Wittv^rvmte monatlich vier' Maich und wild int voraus bezahlt. *£* X u voNemBetrag gezahlt, auch wenn der Ernpfänger uur einen Bruchteil der Rente erhält. Zulage gilt weg, weirn der Anspruch auf die Rente tzvm vollen Betrag ruht oder wegfällt. i I 85. Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Ren- lenbezugs gewährt. ^ 3'ilagM Ivcrimr nur bis »um 30. Juni W ,A 7 : Die L-lage loh* dem Berechtigten ohne besonder« St«. ^ vorschußweise durch diejenige Wung^Ä. W ' 8faW vRnbis ihr« Zahlung«« ohne Vermittlung der F*n»«iSäaia»t teZÄlfliSÄi fd,I ' fi ”*** Dnlbett^en die berechtigt ift. ein öffentliches Siegel «< K?n W Munm «Arf- und die ohne Vermittlung der ß Sonderanstalten teilen der Rechnungsstelle acht Wochen nach dem 31 De-, ^bei 1916 mrt, welchen Gchanrtbetrag c " 1 ReichskanÄer (Rcichsmirt- !n E>tt.n hllben^^ detrttge hie einzelneii Brrsichcrungstrüger ihren ^ Unteil an den ungen mit ie ernein Zühntet m den zehn auf das Ighr 19181 um ", Dh'^ "Us B-rsichnung^ f, n 14 °®' 1410 bcr RrnhsversMrimgzocknung gels § 13. DaS Reichsversichevungsantt trifft di« erforderlichen Be- fcKT Wl Durchführung bu-f« ««£,ta«*! ^ 81 i. Diese Verordnung tritt mit dein 1. Februar 1918 hi Kraft Berlin, den 3.Januar 1918. c». Ter Reichskanzler. __ >>" Vertretung: Freiheit von Stei n. Bekanntmachung EÜyÄ Mwcubung der Verordnung, betreffend Verträge nrit feindlichen Staatsangehörigen auf die Vereinigten Staaten von! Amerika. Vom 31. Dezember 1917 des 8 6 der Berordmnig, betreffend Verträge mit fetndlichu Staatsangehörigen, vom 16. Dezencher 1916 (ReichS- (^esetzbl. S. 1396) werden die Voifchriften der §§ 1, 2 der Verordnung ans die Vereinigten ©ffoateit von Amerika ausgedehnt.! Berlin, 31. Dezember 1917. Der Reichskanzler. _ I. V.: Dr. von Krause. Bekanntmachung über die Beschränkung des Verkehrs mit Heu aus der Ernte 1917. Voni 12. Januar 1918. Auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 2lbs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Heu ans der Eriite 1917 vom 12. Juli 1917 lRcicl)S- Gesetzbl. S. 599) wird iin Einverständnis mit dem Staatssekretär des Kriegsernährungsamts angeordnet, daß alle Beschränkungen! des Verkehrs mit Heu bis zum 15. April 1918 bestehen bleiben. Darmstadt, den 12. Januar 1918. Grobherzogliches Ministerium des Innern. __ v. Homberg k. Bekanntmachung über den Verkehr mit Kaffee-Ersatz. Vom 3. J-ammr 1918 Aus Grund der Bekanntmachung des Birndesrats über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607. 728) wird folgendes bestimmt : 8 1. Die Einkaussgesellschaft für das Großherzogtnm Hessen m. b. H. in Mainz (EGH.) beziM als Landesvermittlungsstelle die mif das Großherzogttim Hessen entfallende Gesamtmenge an Kaffee- Ersatz zum Zweck, der Unterverteilung auf die Kommnnaloecbände durch SelbMzug. § 2. Die EGH. gibt an die Komnmnalverbcmde oder an die Gemeinde;,, denen die Regelung des Verbrauchs an Kaffee-Ei-satz ,üv ihren Bezirk übertragen ist (8 10 Ms. 1 Sah 2), LandeswzugS-, scheine ans. Bei der Bemessung der auf die Kommnnalverbände durch ^Ze- ztUgsiclieine auszuge^m Meiigen hat die EGH. von den G>rnnd-< satzen auszugehen, d> Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin, hirksichtlich der zu versorgenden Bevölkerungsgouppeu usw. wie hinsichtlich der auf diese entfallenden, Mengen aufgestellt hat. 8 S. Tie B^ngSscheine tragen den Namen des Kommunalver- baudeS, für dessen Gebiet sie gelten, eine fortlaufende Nummer und den Zeitpunkt, innerhalb dessen sie der EGH. ztur Einlösung Vorzug legen such bzto. nach dessegr WlMif sie ihre Gültigkeit verlieren. Aruf ihnen ist ein Raun, für die Eintragung des Namens des Kl teToret Bezugsberechtigten und des Weitergabevermerks an den ^ und für den Amtsstempel des Komnumalverbandes vorgesehen. Die Bezugsscheine lauten über 1 Mogramrn und mehr. Das Nähere hierüber nnrd von der EG.H. bestinrmt. § 4. Die Kommunalverbände teilen die Bezugsscheine zur Versorgung der Bevölkerung den Klein Handelsgeschäften, zur Deckung deS Bedarfs der Großverbraucher, wie Kaffeehäuser, Gasthäuser, Speijeemrichtungen, Krankenanstalten usw. diesen Betrieben zu Dabei tragen sie mis den Bezugsscl-einen den Narnen des Bezngs- berechtlgten nn und versehen ihn mit ihrem Aintsstempel, ohnq den sie ungültig sind. Ein Selbstbezug ist den Kominuualv er bänden nur in Ausnahmefällen zur Versorgung der Speiseeinrichttmgen, Krankenanstalten und für sonstige soziale Zwecke durch Vermittlung de« Großhandels (§ 9) gestattet. Für die Ausstellung der B^uaSscheine kann der Kommunalver» band eme Gebühr bls m Vb Wh für ein .Alogramtn erheben. ^>5. Die Zuteilungen der- BczugSscl-eine an die Klemlia;rdel^ aeichaste geschchen \* nach.Iden.dem! einzelnen G«scl>äfte aiitf Grund bet Verbrauchsregelung (§ 8) zustehenden Menge. Wegen Zuteilung von Bezugsscheinen an die im §4 genaniv» ten Betriebe haben die Kommunalverbände Bestimmungen zu treffen. r § -O- Der Bezugsberechtigte übermittelt den Bezugsschein seinem bisherigen Lieferer und bezieht dageaen in Wivicklung bestehendes oder neu zu schließender Bertträge Kaffse-Ersatz. Er hat den Be- zugslchem eigenhändig zn nnterftl)reiben, andernfalls die «fe*4 gäbe unwirksam ist. Der Bezugsberechtigte (Kleinhändler) hat Anspruch auf Zu- teilmia der Bezugs,cheine und ist m der Wstvahl seines Lieferer« unbeschränkt. Jledor Zivang oder jede Einwirkung auf den Bezugs- berechttaten z/ur Uebermittlnng der Bezugsscheine an einen bestinnn» ten Lieferer (Großhändler) ist nnzulässig: desgleichen die vorherig« Eintragung eines LiefEs in die auf den Bezugsscheinen dafiki vorgesehene Stelle. Grvßhündlrr, ivrlche dem entgegenHandelns kann von Unterzeichnetem Ministerium die BeftOnis Kur Entgegen-' nähme von Bezugsscheinen und Liefertlirg von Kaffee-Ersatz entzogen tverden. Ls 7. Der Lieferer versieht der: Bezugsschein, mit seinem Nanren und dem Datum' des Eingangstages. Er erhält, sofern er einer der gemäß § 9 in Betracht kommenden Großhändler ist, direkt, im anderen Halle durch Vennutlung einer dieser .Großhändler gegen; Einsendung der Bezugsscheine nach näherer Bestimmung der EGH. die entsprechende Menge Kaffee-Ersatz: er ist verpflichtet, diese an den Einsender der Bezugsscheine in der daraitf vertirerkten Meng« Kn liefern. Die übrigen zur Regelung des Verkehrs mit tot Großhändlern erforderlichen Bestimmungen trifft die EGH. ß 8. Die KoMmunalverbänto haben die Abgabe des Kaffee- Ersatzes an die Verbraucher zu regeln und zu überivackM, und zwar tunlichst unter Benutzung bereits bestehender Verfahren auf Grund von Kundenlisten oder Nahrungs mittel-Bestell karte tu 8 9. Als Großhändler im Sinne dieser Bekamrtmachung sind anzirsthen die nichtbehördlichen Gesellschafter der EGH. rmd die von den sGerneinton, tonen die Regelung für ihren Bezirk übertragen ist, Ku benennenden Großhantolsfirmen, soweit diese vor Ausbruch des Krieges regelmäßig ein^n Großhandel wie die nichtbehördlicbiew Gesellsck-aftiw der GGH. in inenn-ensivertem Umfange betrieben haben. Darüber, ob eine Großhaudelsfirma diesetr An fordern« ge ltz entspricht, entscheidet int Ztveifclsfalle die Großherzogliche Pvo- vinzialdirektion. 8 10. Im Sinne dieser Bekanntmachung sind anznsehen als Komnmnalverbände die Kreise und die Städte über 20000 Einwohner. Die übrigen Städte können verlangen, daß ihnen von dem Kotunumalverband die Regelung für ihren Bezirk übertragen wird.. Die den Kommunalverbändett und Städten übertragenen Befugnisse werden durch deren Vorstand wahrgenotmnen. TÜS Vorstand ist anzusehen der Kreisdirektor, in den Städten mit 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Stuten der Bürgermeister. ß 11. Die EGH. ist befugt, für die Ausstellung der LairtoSbe- «lgsscheine oder die sonstige Zmoeisung von Kaffee-Ersatz zur Deckung ihrer Unkosten mit Genehnrigimg des Unterzeichneten Ministeriums Gebühren zu erheben. §12. Wer ton Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den tomgenräß von der EGH. oder ton Kvmimmmlverbänton erlassenen» Anordnungen zuwAerhantolt, wird gemäß 8 17 Nr. 2 der Verordnung des Bilutosrats von, 25. September/4. yäovemtor 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) mit Gefängnis oiS Kn sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. § 13. Diese Bekanntnvachmrg tritt mit dem Tagender Verkündigung in Kraft. iSie gilt mrch firr ^äe bereits vor diesem Tdge von dem Kriegsausschnß für Kaffee, Lee und deren Ersatzmittel. G. m. b. H. in Berlin, ansgegebenen Bezugsscheine für Kaffee-Ersatz. T a r m st a d t, ton 3. Januar 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. BekKNNLN»««-utts ton Höchstpreis für Kartoffeln betveffetrd. Bvm 16. Januar 1918. Auf Grund der 88 2, 8 und 9 der BuntoSrat sverordnung über die Preise der l-Lndtvirtschastlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Sck)!lachkvieh vom 19. März 1917, sowie der hierzu erlassenen AnsführimgsbMnntmachnug Eiroßh. Ministeriums des Innern vom 20. März 1917 wird hierdurch) tostimnrt: Ter Erzeugerhöchstpreis für Winterspeisekartoffoln wird vom 16. Januar 1918 ab auf 5 9Nark für den Zentner festgesetzt. Daneben ist eine Verwahrungsgebühr zu zahlen, die beträgt: 1. bei Lieferung bis zum 28. Februar 1918 «einschließlich 0,50 DrL für den Zentner; 2. bei Lieferung vom 1. März 1916 ab 0,75 Mk. für den Zentner. Bei Lieferiurg an außer hessische Bodarfsstellen dars der Kommunalverband eiire um 0,25 Mark erhöhte Berivahrnngsgedühr erheben. Soweit der Konrmmuckverbatld vertraglich eine mrdere Ber- rvahnmgsgebtthr als Zuschlag zu dem seitlserigen Lieferungspreise festgesetzt hat oder zu. tont jetzigen Höchstpreise feftsetzen wird, sind diese Preise maßgebend. Ter Höchstpreis gilt für die Lieferung ohtre Sack und für Barzahlung bei Empfang. Er schließt die Kosten der Beförtonmg bis zur Verladestelle tos Ortes) an dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt lvird, sonne die Kosten des Berladens daselbst eitt. Bei unmittelbarer Lieferung gesackter Kartoffeln anSsMeß- M Sack frei Keller tos Bestellers kann hc'chistens e n Zuschlag von 80 Pf. für ton Zentner zu dem Höchstpreise nebst Berwahrungs> gebühr gefordert werden. Bei Lieferung der Kartoffeln durch einen Kommünalverband oder einen Händler erhöht sich der'Zuschlag von 80 Pf. auf höchstens 1,50 Mart für ton Zentner. . . Bei Ltefernng durch ton Erzeuger inner Wb seines Wohnortes trei Keller oder an einen Ort im -Umkreise von nicht mehr als drei Kilometern frei Keller darf der ?knsschlag höchstens die Hälfte de: im Vvrhergehettton Absatz genannten Lätze betragett. T arm stad t, tot 16. Januar 1918 Lau deSfe rtoffe l stelle. _ Hechler. Betr.: Petroleumversorgung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach einer toi uns eingetroffemn Nackwicht, feintet für ton Monat Februar die gleichen Mengen an Ausgleichpetwleum (Lanto wirtschaft und Heimarbeit) wie im Dezember und Januar zur Brr- teuung, dagegen soll das Petroleuin tos freien Handelsverkehrs für den genannten Monat überhaupt nicht vorgesehen sein. Mrt Rücksicht auf.die schon seit zn»ei Jahren bewährten Ber- tetluitgsztffern müssen wir vmr einer Umrechmmg absehen, so daß vde ^zynen torerts toßannteat LitertuHugen an LVusglei chsPetroleum Ihnen demnächst überwiesen werben. Wir empfehlm die sparsamste Verwendung und sehen unter Dtwoets auf das Krersblatt Nr. 204 vmn 21. Dezember v. I. einer valdrgeu Mitteilung entgegen, ob von ton Petroleumsparlämpck)en eine größere Anzahl von Ihnen verlangt wird, damit wir alSbaK eme Neubestellung vornehmen können. Gießen, ton 19. Januar 1918. Großhcrzoauches KrnSamt Gießen. I. B.: v. Grolman. Betr: Ablösung tos Postportos für Briefsentomgen in .Metall- angelegen hei len. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, baß in der Zeit vom 16. bis 30. Januar einschließlich alle Briefe in Metallangelegenheitett iw die Gemeintoverzeichnisse eötzutragen sind. Diese selbst sind am 1. Februar abzuschließen tmd an die jeweUs zuständige Postanstalt abzulrefern. Die zweite -Ausfertigung bleibt bei Ihren Akten, damit etwaige spätere Rückfragen stets richtig beantwortet werden können. Gießen, den 19.Januar 1918. Großberzoglickies Kreisantt Gießen. __ I.B.: v. Grolman. _ Betr.: Tie Wahl der Schulvorftandsmitglietor. An die Großh. Bürgernleistereien und die Schulvorstände des Kreises. Gemäß Artikel 69 tos Bolksschnlgesetzes ist eine Nemvahl tor unstärrdigen Schul Vorstandsmitglieder trötig geworden. Wir empfehle Ihnen, diese Wahl nach Artikel 69 Abs. 5 tos erwähnten Gesetzes durch die Ortsvorstänto' vornehmen zu lassen und das Wahlprotofell dem Schulvorstand zum Bericht über das Wahlergebnis zu übergeben. Tie Wahlhandlung ist so zeitig vorzunehnren, daß die Berichte biS spätestens 15. Februar l. I. hier eingegangen sein könnet:. Tie neugewählten Mitglieder sind gemäß der vov- acschricbenen Fortnel (vgl. Greinr-MMer Sette 1896) durch dar Vorsitzenden tos Schulvorstandes zu verpflichten tmd in beit Dienst einzuweisen. Gießen, ton 16. Januar 1918. Großherzogliche Kreisschulkomntiffion Gießen. I. B.: Lan germann. Betr.: Ten Termin zur Einsendung tor Gemeintorechmmgen tzr 1916 Rj. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und an die Herren Gerne! ndereäMer tos Kreises. erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom KveiMatt Nr. 150 27. August 1917 schehen. GießeU, ton 16. Januar 1919. Großherzogliches Kreisantt Gießen. I. B.: Langermann. soweit noch nicht ge- Betr.: Schmiermittel. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf unsere Airfrage hiit haben seinerzeit eine größere Auzabt Gemeinden Schmieröl und Wagen fett bestellt. Es ist gelungen, tot: Bezug zu regeln, inrd wollen Sie sich tlnigehettd ztvecks Ab« Polung der bestellten Mengen mit der lnesigen Firma Zßreuz- Drogerie Augtrst Noll, Bahnhofstraße 51, Teleps)otkanschl»iß 405, in Verbindung setzen. Gießen, den 18. Januar 1918. Großberzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r ma n n. ZwillingSrnnddruck der Brü hl'schen Nnw^Buch" und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.