Vit. 8 8. Januar 1918 Kreisblatt für den Kreis Gietzen. gnhaltS-Uebersicht: Meldefrist Mr gewerbliche Verbraucher von Kohle usw. Sammeln von Ob'ikeruen und Brenn«fleln. — Treibriemen. - Ausbruch der B'erderäude. - Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Sünstoff. - Künstliche Dünge,uittel. — Topographische Karten. — Kinderwäsche-Sammelwoche. — Obst- und Gemüsebau. — Ausbringung der Schweine. - Feldbereiniguug Berahein, und Holzheim. Bekanntmachung hetvestend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kdks und Briketts über 10 Totmen monatlich im Januar 1918. Ans Grund der §§ 1. 2, 6 der Verordnung des Bnndesvats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (R G B S 167) und der §6 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines ReichSkomntistars für die Kohlcnvcrteilung vom 28. Februar 1917 (R. G. Bl. s. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung bett. Meldepsttcht für gelverbliche Verbraucher von Kohle, Ko°W und Briketts von: 17. 1917 (Reichsanzeiger Rr. 145) wird bestimmt: §1. Zeitpunkt der Meldung. Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in derzeit vom 1. bis spätestens 5. Januar erneut zu erstatten, stehe such § 11. 8 2. Meldepflichtige Personen, l. Znr Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Bstrieben im Durch'chnM deN Betriebsiwonate mindestens 10 Tonnen (1 Tonne = 1000 Kilogramm = 20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahit. Scknst oder im Landabsatz beziehen. Ach daS Reich. einMietzlich der Le-res- und Marine-Verwaltung, die Bundesstaaten, Komnrnrien, östentlich-rElickeu Körwperschaf-- ten und Verbände sind für ihre Betriebe lz. B. Gasanstalten. Ge- wehrfabriken, Werften, Wassenoerke. Straßenbahnen) meldepflich' tifl. Lluch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist, smd 2 Ter ^Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht «st die Höhe des Verbranchs: а) die Staatseisettbahnen: d) die Kaiserlick>e Marine für ihre BmckerÜMen: c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf dirrch Intendanturen beschafft wird ; .... б) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Mrnkerkoble sowie für dre zur Heizung der Schiffsräume bestimmte Kohle, *) e) Zechenbesitzer, soweit sie selbsterzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Tepnta'kohle und znr Atfrech'erhast'ma ihres Grn- benhettie^s ( Zeclien'0lbslverbrai,ch,) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebonprodustettanlagew, Teervesti- latchnen. Generatorgas- tmd sonstiger Gasan'^lten oder Bri- kettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in umnittelbarem Anschluß an die demselben Zeck-enbe- sitzer gehörige Zecheiranlage errichtet find: 5) die landnürttchattlichen Reberrbetriebe, d. p. solche Bettiebe. die in Wirtschaftnchnn Zirsarmnenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nickü Gegenstand eines selbständigen gewerbliclZen Unternehmens sind: B) Schlachthöse, Gastnnrtschasten, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser. Ladengeschäfte. KcMtkenhäuser, Strafanstalten und ähnlickte Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aushaltenden Bevölkerutrg dietten. 3. Ob hiernach ein Verbraucher melde pflichtig ist. bestimmt im Zweifelssalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtftelle. Der Reichskommissar für die KohlenVerteilung kamt Über die Meldepflicht abweick-etrd von dieser Bestimmung entscheiden. *) Auch SteinkohlenbrikettS, Schlammkohle und KbkS. 8 3. Inhalt der Meldung. 1. Tie Angaben haben in Tonnen ---- 1000 Kilogramm zu erfolgen und sind unter genauer Mrefsenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach en Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Bremtstoffe aus mehreren Herstmstsgebiieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karte,: einzureichen, wie Herkunstsgebiete in Frag« kontmen. Für die von einem int Auslattde wohneneden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekartei nicht Mt dert auÄättdtschen Lieferer, sondern (soweit eS sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlen ausgleich Dresden (siehe 8 6, Zister 7) zu senden, und zwar mit der Austchrist: „Auslandskohte". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese M^dekarten an die Amtliche Verteilungsstelle Muttchen (8 6, 9) ju senden, und zwar mit derselben Aufschrift. II. Anßerdeni habet: Meldepstichtige, deren Verbrauchsstelle im Älbssatzgebiet der Rheinischen Kvhlenbatchels- und Rhcderei- gesellschaft liegt, eine besondere, nach 8 7 1 zu beschaffende Elnzel- meldekarte an oen Kohlenausgleich Mannheim, Parkrtng 27/M, zu senden. HI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auSzusüllen. Auch weim mehrere Karten an verschiedene Amtliche BerteilungS- stellen oder verscknedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karlen in allen Teilen genau gleichlauten. Ties belicht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen mrd die Namett der Lieferer. IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Berteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort. 8 6. Amtliche Berteilungsstelle. Amtliche Berteilunasstellen sind: 1. Für Steinkohle*) läus Ober- und Niederschlesien: Amtliche Berteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W 8. Unter den Linden 32. L. Für Ruhrkohle*-: Das Rheinisch-Wesstälische Kohlcn-Syndikat in Esten. 3 Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Berteilungsstelle für die Steinkohlengruben deS Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Steinkohle*) aus den: Saarrevicr, Lothringen und der bayerischen Pfalz: _ Amtliche Berteilungsstelle für das Saarrevier in Scun> brücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion). 6. Für die Braunkohles-) aus dem Gebiet rechts der Elbe: Amtliche Berteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechlS der Elbe in Berlin NW 7, ReichStassnfer 10. 6. Für die mitteldeutsche Braunkohles-) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten: Amtliche Berteiltmgsstelle für den mitteldeutschen Brauw- kohlenbergbau in Halle a S., Landwehrftr. 2. 7. Für Braunkohles-) ans dem Königreich Sacher, links Elbe und dem Herzogtum Sachsen-Mtenburg, sowie für kwhnnsche nach Teutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*): , ^ _ Kohlenausgleich Dresden, Linieitkommxmdanttrr E, Dresden. 8 Für rheinische Braunkohles-), Braunkohles-) der Grube Gustav bei Tettingen und Braunkohle ans dem DM gebiet, denl Westerwald und dem Großherzogtum Hesten: Amtliche Verteilung stelle für den rt^irischen Braunkoh lenbergbau in Köln. llitter-SachjenliMii«? 5/7. 9. Für Stern- *) icni> Bratrukotsten t) aus dem roch lv rheinischen Bat»ern (ohne Grude Gustav bei Dettingen) und für bbümischc, nach Bayern eilMfiihrte Kohles) : Amtliche Bcrteilungsftelle für den Kol>ie??b?rgb,ni int rechtsrheinischen Baverir, Münchert, Lrrdmiastr. 16. 10. Für Sdemkoble*) des Drifters und ferner Umgcbmtg (Obenlkirchen. Barsinghauien, Ibbenbüren usw.): Amttill^ Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghansen a. Deister 8 7. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmen Unterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur aus amtlichen, für Januar bestimmten. Meldekarten mit braunem Truck erstattet werden, die jeder Meldepslichtige bei der -ustündlgeu Orts- oder Bezirks stelle, beim Fehlen einer solck>en bei der -ustchi-igen Kriebstvirtsck>aftsftelle, ivenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsauttsstelle gegen eine Gebühr vmr 0,15 Mark für vier zusammenhängende Karlen beziehen tanw Auch dw cttva noch tveiter erforderlichen Meldekarten (stehe 8 5, 1* Mld 4 , § 5, II und § 9 8 sirrd dort einzeln für 0,l>3 Mark das Stück erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiaer Betriebe an verschiedene Orten, so nutffcn für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 3. Die Meldekarten enthalten eure Einteilung nach Bbr- Vrauchergruppen. Jeder Mclvepflichrige hat die für ihn in Frage kontnr.nche Berbrauckergrrwpe durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger irach der Art seines gewerkt licken Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß- Mtvnd. zu welcker Verbranck>crgruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ber-^ brauckergruvt»e angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen Es ist unzulässig, mehrere Berbrau chergruppen zu durchkreuzen. 8 8. Meldung im Falle der Auna hmev c rweige, rnng der Meldekarten durch Lieferer. Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskom-i urissar für die Svhlenverteiltmg in Berlin bestimmte?, Meldekarte «uck die für den Lieferer bestimmte Meldeöarte den: Reichskom- missar für die Kohlenverleilung in Berlin eiiizusenden, mch zwar mit eurem besonderen Begleitschreiben, kn dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an eine?? Lieferer weiter- gegeben nmrde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 89. Weitergabe der Meldungen d n r ch die Lieferer 1 Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zirgegangeu ist, hat sic ohne Verzug seinem eigenen Lieferer.weiterzugeben, bis sie zn dem , Hmchtlieferer" gelarrgt. Hauvtlieserer ist. das liefernde Werk (Zeche Koksanstalt, Brikettfabrik) oder. wenn es einem Dritten (Verkaufs" Kartell oder Handelsfirma) der? Memoertrieb seiner Produktion, überlasten hat, dieser Dritte. , .2 Ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Bremtstoffe v-on ntehreren Borlieferevn bezieht, so gibt er nicht die nrsckfriftliche Meldekarte tveiter, sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, ;vie Bn-firferer in Frage kommen Die neiren Meldekarten hat erern die cknzeln«? Vorlieferer »oeilerzw- aeben. Die Mengen der neuen anfgeteitten Meldekarten dürfen zu- samtnen nickst iite^r ergeben, als die der urschriftlichen .Karre. Jede neue Meldekarte hat: . a) die auf die Karte entfallende Menge, l>) die auf die anderen Karten verteilten Msrmengeu der ursck>rist- Uchen Karten mit 9öennung der Lieferer u?rd der von jedem biogenen Einzelmenge?? mch Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind init dem Vermerk ..Aufgeteilt" und dem Namen der aufteilenvan Firnm zu vevehen. Tie ursckmftkiche » ^ 1918 foraffillis (Mfeutopoferm. o. Jeder Lieferer (Händler?, der von einem im Auslande woh-° runden Lieferer böhmisckZe Kvhlen lu-zieht, hat die betreffendem Meldekarten Nicht an den «.isländischen Lieferer, sondern falls es sich um Meldekarten harrdelr, die von im Königreich Bayern qe- kgenen Betrieben herrührten, an die amtlich Vertrilnngssteltck Mütrche?! (86*), ander?ifalls an den Kohle,?tUidlAnge?i gegen diese Berordiimig werden irach der eingangs envälmten Bchimnrung des 8 7 der Bekanntmachung vom t. I^bruar 1917 mtt Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- bestraft ^ "" seihittausend Mark oder ?nit einer dieser Strafen K V - Einziehung her Bremtstoffe erkannt werden auf dw sich dre Zuwiderharidlimg bezieht, ohne Uutersckstedi ob s-e dem Tater gehSren oder nicht, e ^ _ 815. Inkrafttreten Diese Bekäirutmaä^mg tritt am 1. Jmmar 1918 irr Kraft. Berlm, 20. Dezember 1917. Der Reichst?«?inissar für die Kohlenoerleilnng ___ Sinh. detr.: Sarnmeln vm? Obstkerrien mrd Bre??nesseln 1, c Leiter der Ortösammelstellen. Unser Ausschrerbeu vom 16. Dezember 1917 ist, soweit es troch mcht geschehen tst. brrnten 3 Taget? zu e?-sedige?r. Fehlberickte sinh ebenfalls zu erftatteri Gießen, der? 4. Jmmar 1918. Großherzogliche Krelsschtllkommtssion Gieße??. _ Dr. llsi i? ge r. _ Betr.: Treibriemen. An die Grohh. BürgclDreiftercien der Landgemeinde» des Kreises. Für dringende Fälle kam? von uns ein Forrnular zumi Bezug vo»? Treibriemen für «toch vovzm?eh?nende Dwuscharbeft b^^g.en.werdm Das Bcrfahrer? für den Bezarg ist von der NeichK- getreideftetle folgendern?afte?i festgesetzt: Die Anträge sind von den Landwirtsn auszufiillen. die Not- we?ch?gknt der Riemenbeschaffuug ist vom Konrmunalverband zu beschemigeu u??d die Anträge dann der Riemenfreigabeftelle einzu- Ä?^AE^sschetn aus und ilbergibt ihn der Kriegs-Leder-AttterEsellschaft zur Belieferung. Der Landwirt wird be?rachricht?gt, daß ihm der Rie?nen frei ge geben ist/und er HE den RlemM? von einer 'ttiederlage der ^Kriegs-Leder-Mtien-Geselhi schaft zugesa?ckt. In besonders drtngmden Fällen kann der Änd- ^v?rt den Riemen auf Gcrlitd des Bezugsscheins der Riemenfrei- Melle gegen Bezahlung direkt von der Niederlage der Krieg-- ^r-Aknetr-Gesells chaft abholen lasten, ru c^-^ogsforniulare können auch bei der Reichsgetreide stelle, GeschäftsaLteilung, Emkauf — Ajusdrusch, angefordert wechen. Gießen, den 4. Jmmar 1918. Grvßber^ogtlchcs K?eisamr Gießen. _ Ä V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: AuÄwuch der Werberäudc in den Gemeinden Wohnüvch und Ockstadt. Großh. Kreisamt Friedb^rg teilt mit, daß tu den Gemeinden ohn ba ch uird O ck ft a d t die Werderäilde f e ft g e st e l l t tmrrde.' — Gehöstsperre ist a?rgeordnet. Gießen den 4. Januar 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __ I. V.: Langermann. detr : Einseichung der Kreisal>deckereivei-zeichniste für den Monat Dezember 1917. An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir eruniern Sie.an die Einsendung der Mdeckereiverzeichrlisfe für den Monat Dezember 1917. Geticute Ausstellnira ist imbMngt itotwendig. Gie ß en, den 3. Jmmar 1918. GroßdertogiicheS Zkreisamt Gießen. __ I. V.: Lau g er mann. Beiantttmachung. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). J?k der Zeit vom 1. bis 15. Iaimar 1918 tvird gegen den Lrefcr u ngsabschuitt 10 der Süßftoffkarten „ Marf für 100 Kilogramm erhöht. iöiq Vero-rdmmg tritt mit dem 1. Januar 1918 m Kraft. Berlin, dm 19. Dezember 1917. Der Staatssekretär des KriegsernähciuigsaintL. _ von W aldow. Bekanntmachung betreffend den Verkauf der topographischen Kürten des Großberzog. tums Hoffen. Mit Genehmigung des Großh ermöglichen. Ministeriums der Mnanzen find die Verkaufspreise der topographischen .Karten von Denen Mlt Wirkung vom 1. Januar 1918 an, wie nachstehend angegeben, festgesetzt worden. Es wird jedoch besonders darauf hiw- gewiesen, dasz diese Karten für die Dauer des Krieges nur mit Genehmigung des stcllvertr. Generalkommandos 18. Armeekorps an Private abgeg^en werden dürfen. Preis Preis-Verzeichnis der Kürten. pro Blatt Mk a) Höhenschichtenkarte 1: 25 000. Lithographie, Gelände in braunen Schichtlinien, Gewässer blau und alle übriger topographischen Einzelheiten im Schwarz- b-ruck. Ernräßigter Preis 1,60 . Gewöhnlicher Preis 3,00 b) -Hessische Generalstabskarte 1:50000. Gelände in Bergstrichen, Lithogr. Schwarzdruck. Ermäßigter Preis , ^ ^ Gewöhnlicher Preis e) dieselbe 1 :50 000 mit rotgedruckten Flur- und Gemarkungsgrenzen. Ermäßigter Preis 1,25 . , Gen'öhnlichcr Preis o) Kreisentfernuugslarte 1:50000. Für jeden Kreis des Landes durch Ueberdruck aus der unter d ge nannten Karte zu einem Blatt zusammengesetzt. Tie Entfernungen der Straßen in Rotdruck, die- jenigen der Eisenbahnen in Schwarzdruck. Ernräßigter Preis , (Gewöhnlicher Preis 4,00 e) Einzelne Exemplare der Uebersicht der Blatteinteilung und vorgedruckte Bestellkarten können durch das Unterzeichnete Groß herzogliche Katasteramt unentgeltlich bezogen werden. Tarmstadt, den 19. Dezember 1917. Großherzoglich Hessisches Kataher-Amt. B e t r.: Tie Kindmocksche-SaltiNl^ltvoch«, ^ . Bekanntmachung. 2 f. Wffe für Rotes Kreuz und Kriegshilfe fs- wie die LAeigvereinedes^ Miee-Frauenverein- für Kranken- pflege in den Landstememden des Kreises. Da in ern-etnen Gemenrom Zweifel über &»* bn geiammeltm Kmderwcjsckx entstanden sein sosl^ verwEn ».SSMW,!!«« aus Ättt zur 1.20 2,00 3,00 2,00 S*i® 7 I « , »«^r er ,*•**«$ T n f> b°. lä ***'* Gießen, den 31. Dezember 1917. Großherzoauches Kreisamt Gießen. . _ br. II f t n q et. . m. , Bekanntmachung. ® et cL : Bvrtrhge fiter Obst- und Gemnseban. Ich bringe jur Kenntnis bet Beterlinten dak fwrr au«**, merjkr Rcntch m Laufe bet Monate Ja,7nar' Äru« nndÄK m nmtzve'ze'chneten Oelen be) Kreriez Gtes^L^ae Obst» und Gemti,ebau Hallen ivitd, >v»»n die Mitalicber b«» Klmntag den 13. Januar in Lich, Sonntag dm 27. Januar in Hungen, Sormtag beit 10. Febnmr in Langgöns, Sonntag dm 24. Februar in Gießm Sonntag de^3. März j„ Grünberg, Sonntag den 17. März in Großenlmveu-Leihgestern 1" Watzenborn-'Steinbera. DbmärmSn ^ gCn 501 S)etxm bzw. M 2 - L«mmr 1918. ^er Vorsitzen^ des Kreisobst- und Garteubamierems Gießen - Langermann. Regierungsrat. 4 , v Bekanntmachung. ® e : Zwangsumlage ^irr Aufbringung der Schweine, Trotz der m Aussicht stehendnl Zwaugsumlaa« sind Mxf*r i>Pr ^ ^rehhandelsverband angeliefert wvr* dem Wir machen daher torederholt darauf aufmerffanr, daß^ 1218 erheb! lche Prsiss-enkungen für Schwein« mrd Ferkel emtreten, und ärß es daher rm eigmm Interesse deck Landwirte liegt, wenn di« nicht zur Zircht oder zur a l s b aTb i a t n EiM vor dem 15. Ja. Gießen, den 5. Januar 1918. Großherzoguches Nreisamt Gießen. .. _ I B.: H e nr m e r de. _ Bekanntmachung. ©etr.: FÄdbereinigung Bergheim, Kreis Gießen. In der Zett vom 27. Dezeinber l. I. bis einschließlbü 1 v. Januar 1918 liegt der allgmieme Meliorationsplan nebst und Prüfungspootdkoll sowie Abschrift der BeMüsse vom 8. Dezember l. I. zur Herstellung des Grenz, gra^ns mit Grünigon Kirr Einftcht der BeiaUigten offen, ur§ u) vom 27. DeMnber 1917 bis einschließlich 2. Januar 1918 auf dem Anitszrmmer Gr. Bürgerin ei stmei Dorf-Gill d) oom 4. Januar bis einschließlich 10. Januar 1918 auf dem Amtszimmer Gr. Bürgermeisterei Grünrngen, e) vom 12 bis einschließlich 18. Januar 1916 auf dem Amtszimmer Gr. Bürgernieisterej Holzheim. Tagfahrt zur Endgegeunahme von Einwmdungm liieraeaen ftudet am Sandmg den 19. .Jianicar 1918, vornrittags 9 bis w Uhr, auf dem Amtszimmer Gk. Bürgermeisterei Holz»heim statt wozu ich die Beteiligten mit der Audrochurg einlade, daß die erfcheinmdm mit Einwendungen ausgefchllosfen sind Tie Eimoendmigen find schriftlich imd mit Gründen ve.rsebev einzureickien. Friedbera, den 8. Dezember 1917. Ter Grvßherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn. Regierungsr at. Bekanntmachung. Betr. Feldbereinigung Holzheim. In der Zeit vom 12. lns einjchöießlich 18. Januar 1918 liegt ml dem Amtszimmer Gr. Bürgermeisterei .Holtheim der Beschluß der Bollzugskomniission über Erhebung von Zinsen der Trarnagekosten zur Einficht der Beteiligten offen. Eimvendungen hiergegen sind daselbst bei Meidung des Ausschlusses am SaniS'tvg den 19. Januar.1918, vormittags 9 bis» 10 Uhr, schrriftlich eLnz-rrrrichen. Friedberg, den 6. Dezember 1917. Der Großherzogltche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn. Regierungsrat. 4mi3ingsrunddr„ck der Brübl'fchen Unw.-Buch- und Stelndruckerei. R. Lange, Gießen.