Nr. 1 4. J„'.„iar 1918 Kreisblötf fit Den Kt Sieben. Inhalts-Ucbcrsicht: ©cneralftobSforten. — RetchSUelle für Speiieiette. — Leerstehende und qefiinDtqte Wolinnngen. — HauSgefchlachtete Tiere. — Zia»tf,nännischen Fachtmterrtcht. — Ausgabe von Zinsscheinbogen. — Lasten an Grundstücken. — Milchlieserung. - Kuriosfel- Versorgung. — Verkehr mit Web^ ufw. Waren. — Ausinahlen von Brotgetreide. — Versorgung mit Schmieröl. Mähmaschinen. — Maul- und Klauenseuche. — Forstfrevel. — Zuckerverbrauchsregeluug. - Feldbereiniqung Bergheim und Holzheim. — Zaffee-Ersahmittel. — Verkehr imt Knochen usw. — AnSftthr von Zucht- und Nutzvieh — Genniden; Verloren. Bekanntmachung. Vom I.Jmruar 1918 ab treten für den Bezug der von der königlich Preußischen Lattdesausnaltzne sowohl zuni Dienstgebrauch, wie auch für den öffentlichen Vertrieb heraus gegebenen (Generalstabskarten abgeänderte Bestt.nmungen und treue Preise in Kraft. Preisverzeichnisse, Uebersichten und Bestellzettel können von der „Amtlichen Verkaufsstelle von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme" in Koblenz von allen Behörden, Vereint und Privaten kostenlos gegen Einsendung des evtl. Portos bezogen werden. Berlin, den 15. Dezember 1917. Plankamnrer der Königlich Preußischen Landesausnahme. Anordnung der ReichSstelle für Speisefette. Auf Grund des § 6 Ziffer 1 der Verordnung über Speisefette voni 20. Juli 1916 (Retchsgesetzbl. S. 755) wird folgendes bestimmt: Die auf den Kopf der Bevölkerung enttallertde Verbrauchs- menge von Speisefetten beträgt bis auf weiteres für 1 Woche höchstens: auf den Kops des Fettielb-stVersorgers 100 Gramm und aus den Kop, des Bersorgungsberechtigten 70 Gramm. Tie vorste^nd festgesetzten, auf den Kopf entfallenden Verbrauchsmengen sind Höchstmengen. Ihre Zuteilung ist wie bisher von dem Umfange der zur Vermgung stehenden Menge an Speisefetten abhängig, so baß ein Anspruch auf die Lieferung bestimm- ter Kvpfmengen nicht besteht. Tie bezüglich der Zulagen für besorchere Bevölkerungsslassen tSchrverstarbeiter usw.) bestehenden Vorschriften finden mit den sich aus vorstelxmden ergebenen Maßgaben weiterhin Anwendung. Diese Anordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1917. Reichsstelle für Speisefette. R o t he. Bekanntma^nng betresscstd Anzeige txm leerstehenden ;mtb ae kündigten Wohmmgen. Vom 14. Dezember 1917. Im Einvernehmen mit der Kriegsamtstelle in Frankfurt a. M. wird bestimmtt, daß die Verordnung des stellv. Kmnmrnd'erenden Generals vom 29. Oktober 1917 (zu vergl. Nr. 264 der Türmst Düer Zeitung vom 9. November 1917) zmrächst mtt die Städte Mainz, Darmstadt. Oifenbach. Worms und ließen Anwendung findet. Die Ausführung der Verordnung wird km Oberbürgermeistern dieser Städte Übertragen. Tarmstadt, den 14. Dezember 1917. Großherzoglichcs Mmisterium des Innern, v. Dombergk. Bckanntmacy«ng betreffend Feststellung des Schlachtgewichts Hai,^geschlachteter Tiere. Vom 17. Dezember 1917. Auf Grund des 8 11 Ms. 1 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (ReichS-Gesetzbl. S 949) bestimmen tvir: 8 1. Bevor die amtliche Berwieaung eines hausgeschlach^ten Tieres gemäß 8 6 Ms. 2 unserer Bekanntmachung Über die Rege- kuna des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen von: 5. November 1917 vorgenommen ist, dürfen hausgeschlachtete Tiere nicht zerlegt und Teile svon ihnen nicht entfernt werden. 8 2. Zuwiderhandlungen werden nach 8 19 obengenannter Verordnung bestraft. Darmstadt, den 17.Dezeinber 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. In Ergänzung und Mändcrung unserer Ausführungsbekrmit- tznachung vom 25. August 1917 (Reg.-Bl. S. 227), betreffend Verordnung des Bundesrats, vom 2. August 1917 über den privaten, gewerblichen und kauftnännis!cllen ^Kcyunterriicht wird rm Ein- verständnis mit dem Staatsministerium bestimmt, wie folgt: 8 1. Ueber die Erlaitbins, eine iprivakd Fortbildmtgs- oder Fachschule, in der Unterricht in gewerblichen oder kauft» änmsckntr FääLrn erteilt werden soll, zu betreibest, zu leiten oder in einer, Lolchen Schule zu unterrichten, entscheidet das Ministerium desJnnern. Wird die erbetene Kenehnrigung, versagt ober unter Bedingungen erteilt oder zurückgenomnien, so steht dem Gesuch- steller innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des» Bescheids das Recht m, die Entsck-Äduug des Staats Ministerin ms anzurusen: dieses entsck)eidet endgültig. § 2. Ms Unterricht in gewerblichen und kauftnätmistlielr Fächern ist jeder Unterricht anzusehen, der die Ausbildung m n’^pm gewerbliclien oder kaufmännischen Beruf -nur Ztvecke hat. Aus diesen! Unterricht haben die Vorsclwiftou der: obengenannten Bunveötats- verordmmg vom 2. 'August 1917 entspreck>ende Anwendung zu finden. 8 3. Die Bekamttmachung tritt sofort tn Kvaft. Darmstadt, beit 17. Tezentber 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk. Bekanntmachung. Die kostenfreie Msgabe neuer Zinsscheinbogen zu Schuldverschreibungen der 3VsProzentigen Staatsanleihe von: 1. Juni 1876 (FälligVeitstermin 15. Mai 1918 bis einschließlich 15. November 1927) uiü> der 3V,prozentigen Staatsanleihe vom 1. Juli 1883 (Fälligkeitstermin 1. Juli 1918 bis einschließläch 2. Januar 1928t findet gegen Einreichung der Erneueruugs scheine (ZftlSscheinan- Weisungen) bei nachbezeickweten Stellen statt: inDarmstadt: bei der Grvßh. Staatsschuldetrkasse, Luisenplatz 3, der Hessischen Landeshtzpothekenbmtk, Moserftraße 27, rmd bei der Bank für Handel und J^tdnstrie; «t anderen Orten des Großbcr-.og tu m S: bsi den Gvoßl>erz-.^g1. Be.rbWkassen mtddvi mit'Bersahimg BezirWkassengeschüften betrauten Dienststellen; in Frankfurt a. M. und in Berlin: bei der Bank für Handel und Industrie (Darmstüdter Bonk>. Bei Einreichmm der Zürsscheftianweism>gen ist eftt nach Nummern geordnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung mir»»» liefern. Das Formular hierzu wird von der Großlb. S»aatsschuÜ>e»4 fasse und den genamtten Ausgabestellen uucntgeltlich abgegeben. Darmstadt, den 19. DeAember 1917. Großherzogliche Staatssckmldenvasse. Betr.: Verordnung des Bmtdesrats über ivreder^ehretide öffent» fii)e Lasten an Grundstücken vom 12. Juli 1917 sR. G. B. S. 604). An den OderbürKcrmrifter zu Gießen mW an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zu unserem AusstÄreiben vom 5. November d. I. (KrciS-, blatt Nr. 185) teilen wir Ihnen ergänzend das Nachstehende zur Beachtung mit: 1. Tie Milteilrmgen sotterr außer dev: bereits in dem ge-, nannten Ausschreiben angegebenen Inhalte auch noch das in Frage lvnmrende Grundstück nach der katasternräßigen Bezeickmung dessen Eigentümer sowie weiter den Zeitptmkt angeben, seitdem die gefiumdetert Grundstückslasten rückstärw-ig sind. 2. Die Geivährtutg .des Ansstandes ist zioar an keine beq sondere Form flebunben, sie soll jedoch in jeden: Falle dem Schuld» ner gegenüber ausdrücklich und schriftlich erfolgen. 3. Ter Ausstand kann sowohl vor wie nach Eintritt dev Fälligkeit geivährt werden. Mvch die vor den: Inkrafttreten der V. O. vom 12. J'nli 1917, aber nackn dent 1. August 1914 ge» währte Stundung gilt als Gewährung eiites Aussbandes im Sinne des 8 1 dieser B. O. 4. Tie gest^kndeten oder rininal gestrntdÄ gewesenen Beträge behalten bat Rang der 3. Klasse des 8 10 ZPO. auch omrn. wenn .der gewährte Ausstaud bereits abgeäauftnr ist und nftlst erneuert wird. Weiterhin fällig lverdcnde Beträge sind ebenfaNs zu stunden, wenn auch ihnen der stiang gewährt iveroen soll. 5. Ist die Mitteilung an das Grundbuchanrt einmal erfolgt, so bedarf cs keiner weiteren Mitteilmtg mehr, we,m der Ausstand verlängert wird oder duvck» die Stundung iveiterer Beträge erneute Rückstände erwaMen. Wenn dagegen der Schttldner ältere Rückstände abgetrageit und dadurch seine Schuld soweit vermindert hat, daß Rückstände' von ntehr als zwei Jahren nicht mehr vor>^ Händen sfttd, so muß ein eritettt gerväl>rter Ausstand dem Grund» buchainte wiederum mitgeteilt rverden, sobald die gesttrndeten Be» träae netterdings siir zivet Jahre ,utb«ahlt geblieben sind. Gießen, den 20. Dezeinber 1917. Großherzo.Ukwt'o g'retsamt Gießen. Vr. U fing er. 1 Betr.. Mlchliefcrmig. t An den Oberbürgermelster zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Es ist in der letzten Zeit die Beobachtung genracht worden, daß die Milch in ganz auffälliger .Weise zurttckgeht, m einem Verhältnis, roie dies früher nie der Fall itwr mt5 tvoffür normale? Erklärungen fehlen. Tie vorgebrachden Gründe für den Rückgang- das Aushörvn des Grünfutters und die starke Inanspruchnahme der Kühe zu Spfanntzweckm können kenne Erklärungen für diesen augenfälligen Rückgang geben: von glaubwürdiger Seite wird «bei: versichert, daß bei- Grund für diesen Rückgang in deni stark zunehmende u Schleichhandel in Butter zu suchest ser, der gerade in dem Monat Dezember infolge des bevorsdelienden Weihnachtsfestes ganz besonderen Umfang angenommen habes^ie Milche urid Fettversvrgung des Landes lvird hierdurch in ernstester Weise in Frage gestellt. Indem wir Säe auf diese die Mgemern-, heit bedrohende Gefahr emdrurglichst aufmerksam machen, loeiien; wir Sie an, ortsüblich auf das Verbot des Bestöauves der Butter hlnKmoeisen, auch lve rdetu die Polizeiorgane hier- mit beauftragt, in schärfster Weise die Kontrolle über die Butterhamsterei auszuüben. Gießen, den 21. Dez-ember 1917. Grvßherzogliches KJcisamt Giehekr vr. U s i n g e r. ______ Belanntmachnng. Betr.: Kartoffel Versorgung im Mrtschaftschhr 1917/18. Auf Grund der Verordnung vom 28. Juni 1917 ist di« Srchtt- sdeUimg und die Lieserimg-spflicht auch auf die Kartoffeln erstreckt, tte den! einzelnen Kartoifelerzeuaer in HölM eines FunsterlS thr^'r Ernte zunächst belassen worden sind. ._, ., Unter Aufhebung der Ziffer III 1 unserer Grundsätze ooni 11. Srptlinber d. IS. (Kreisblatt Nr. 159) »varnen lmr daher dringend vor nviterern Berbra^xb dieser Mellgen, da die Ablieferung verlangt Norden ivird. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und de« Groß. Bürgermeistereien der Land gcmernden deS Kreises lvird eurpfvblen. vorstehende Bekanntmachung ortsübtlch Ku veröffentlichm. Gießen, den 20. Dezember 1917. Grvßhcrzoaliches .Kreisamt Gießen. Vr. Umfing er. _ Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhimrrell für die» bürgerliche Bevölkerlcug Die Bestellung der Großh. BürgermMerei L a n g g ö n s als zuständige Belwrde für den Verkehr mit Web-, Wrrk-, Vtrrck- und Schuhwaren für die bürgerliche Bevölkerung wird zurück^ogen Die Getocrbetveibenden lverderr darauf anftnerksam gemacht. da,tz Bezugsscheine ans der Gemestlde Langgöns nur dann ^mttgüntj haberr, ive,m sie den jA-nsfertigullgsoernlerk des Kreisaints 9ste»zssiH tragen. Gießen, den 26. Dezember 1917. Großherzoglichcs KreiZamt Gießen. Dr. Usinger. __ Betr.: Wismahlen von Brotgetreide. ' ^ vln den CtKvbfirnmnnit r zu Gießen und die Größt,. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei Vornahme von Mühlenrevisionen nnrrde sestgestellt, daß an den eingeliefert«! Fruchtsäcken 'oieljsach die vorgeschriebenen %xi* hänaezettel fehlten. Wir rrnpsehle-n Ihnen, die -L-elbschersoraer l>er der Allsstett^ng der Mo hl karren darauf hinznweffen, daß Uf der- öfUditvl find, die Anhänge'zettcl anzubringen und das Säumigkeiten! h Zukunft BcLtvaftlNg nach sich ziehen Zierden. Gießen, den 28. Dezember 1917. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. Dt. U st n ger. _ Betr.: Versorgung mit Schmieröl. Anden Oberbürgei meister zu Gießen und die Großh. Bürger- ineiltereien der Landgemeinden deS KreiseS. Die mit der Schmieröl Versorgung des Heeres lieaustragten Lieferer klagen ül>er sälunigc Rückgabe der gebrauchten Elfen- lind A^e unnötig zurücklu'balteuen, d. h. nicht unmittelbar nach Entleerung zurückgegebenen Fässer rufen Mangel ber den ^ceierern beroor unb vernrsachn nnnötwe Neuanfertigung. Mu sttüchicht auf die .^appheit an Material und Arbeitskraft nlüsten Nenan- sertigungen zugunsten wichtig-rer Zwecke aus das uubedingt not- nvndige Maß beschränkt werden. ^ .. W ist. daher hei allen betestich eu stellen aus ,ch.wll!tmog«,chste Riickgadc der entleerten Fässer hinMvirken Gießen, den 24. Dezeustvr 1917. Gwßberzogliches Kreis amt Ostetzen Dr. Uslnger. I. B.: L a n. g e r m a n n. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wenn in Ihrer Gemeinde Besteller von Mähnraschinerr vorha«M den sind, wollen Sie wegen der Beschaffung sich umgehend nrit der Landwirtschaftlichen Zentraldabrlehirsrasse für Temscbland, F t* lrale Frankfurt a. M. Aot. I, Schillersttxche 85 in Äerbch», duilg setzen. Gießen, der: 2. Icunurr 1918. Großher^o iuties .ürcisamt Gieße». I. B.: L a n g e r ma n n. Bekanntmachung. Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche. Mir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der im Rcickxruzeiger veröffentlichten Nacheneisnna über den Stand der Maul- und Klairenseuche vom 15. Dezember 1917 als verseucht zu gelten lDaben: Danzig, Stettin, Köslin, Oppeln, Schles-, wig, Hildesheim, Düsseldorf, Köln, Trier Siqmarinqen, Ober« bayern, Pfalz, llntersranken. SchtvalEn, Neckarkreis, Schwarzioaldq kreis, Iagstkreis, DomrakreiS, Mecklenbirrg-S-ck^wertn, Lothringen. Gießen, den 28. Dezember 1917. Groübrv-aalichcö Kreisarnt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n . An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aickäßlich der BeichSluwde über die Haufimg der Forstfrevel wollen Sie die'FeKschltzen, die zugleich den Forstfchutz ausüben^ anweisen, schärfer als seither dem Forstfrevel entgegen zu treten. Gießen, den 22. Dezember 1917. Gronlrerzogilckies ZbreiSamt Gießen. I. V : Langer mann. Betr.: Zuckero^rbra u chs regeln nq. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund d^s 8 2, Abü-tz 2.der Betäuntmachuug vom 1. »embcr 1916 (Kreisblatr Rir. 156 twn 1916' wird bekannt gegeben, daß die für den Monat Jaiumr 1918 zustahQlde ^uck^menae m Höhe von 500 gr cuj dcn .Kopf der Bevölker-ung m dem Moual Jnimar zur Ausgal«e gelangt. Es können aus die Zuckermarken 44 und 15 je 250 gr = 500 gr Zucker für Januar bezogen »verd«l. Mit Ablauf des 3 1. Januar 1918^verliererr diese Mark« ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese Berft'tgnng ortsüblich lvstruilt- z-umachen. Gießen, den 29. Dezember 1917. Gros;tu'rzoiNlcms.vvlelsanU Gießelt. I. B.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: FÄdbereinigullg Bergheim, Kr , > Gießen. In der Zeit vorn 27 . Dezember l. I. bls einschließlich 16. Januar 1918 liegt der allgenieine Mcliorationsplair iiebst Erlärtterungsbericht und Prüftmgspvotokoll jourie Abschrift der Beschlüsse vom 8. Dezember l. I. 5 irr Herstellung des Grenz- grabens mit Grt'migen Für Einsicht: der Beteiligten offen, unh zwar^' u)vom 27. Tezencher 1917 bis einschließlich 2. Januar 1918 auf dem Amtszimmer Cfr. Bürgermeisterei Torf-Giü, b) vom 4. Januar bis einschließlich 10. Januar 1918 ans dem Amtszimmer Gr. Bürgermeisterei Grüningen, e)vonl 12. bis einsMicßlich 18. Januar 1918 auf dem AmtS- zjinnrer Gr. Bürgermeisterei Holzhcim. Tagfahrt zur Entgegmuahnie von EilUrerrdirngen hiergegen findet am Samts tag den 19. Januar 19b3« vormittags 9 bis 10 Ul/r, auf dem Anttszimnu'r Gr. Bürgermeisteoei Holzheiin statt, wozu ick) die Be^iligten mit der Arüwoh'.rng cinlade, daß die stficht- erscheinenden mit Einwendungen arrsgeschLossen sind. Die EiMvendungen sind schriftlich und mit blründen versehen eiuzureicherr. F r i e d b e r g, den 8. Tezernbrnc 1917. Ter Großhcrzogliche FeldbercinigungSkommisfär: S ch n r t t s p a h n , Regierungsrat. _ Bekanntmachung. Betr. Feldbereinigung Holzheim. In der Zeit vom 12. bis einschließlich 18. Janarar 1916 liegt aus denr Amtsziinnrer Gr. Bürgmmcisver'ei .Hoizheim der Be- fck)lnß der Vollzugskommifsion über Erhebuirg von Zinserr der Traiuagetosten zur Einsicht der Bebeiligeerr offen. Einwendungen lncrgegen sind daselbst bei Meiduirg des AuS- jchlufses am Sank-rag den 19. Ianu^rr 1918, oormittags 9 bi^ 10 Uhr, schriftlich eirrzureick^n. F r i e d b e r g, den 8. Tezenwer 1917. Der Großhcrzogliche FeldbereinigungSkommissär: S ch n k t t s P a h n . NegierungSnrt. Verordnung Rur ^Mubcnnifl der Bevorbnung über Kassve-ErsatzniittA vom 16. (November 1917 (Reöchs-Gesetzbl. S. 1053). Vom 18. Xcj. 1917. Auf Grrmd der Verrnchnung Uber Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 tRe«lrs-(pc'.etzvl. S. < 50 ) bzw. 4. Sipril 1916 (ReichB-Äesetzbl. S. 233) wird vewrdnet: Artikel I. A9 Äbs. 2 der Vevordrmug über Kaffee-Ersatz- mittel vvm 16. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1053) erhält folfleube Fassung : Für Den Verkauf von Kaffee-Ersatzmitteln, di« sich bei Inkrafttreten dieser Vevortmuug bereits im tzaudel befinden, können dis K«omm»!nalverbnäde und (Heine rüden Aufnahmen von darr in dieser Verordnung festgesetzten Preisen bis zum 15. März 1918 einschließlich zulasjen. Artikel II. Tiefe Vcwrdrnurg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18 Dezember 1917. Ter Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldvw. Bckannnnnlynng betreffend Aendernng der Bekanntmachung iiber den Verkehr mit Knochen, Knock>enerZeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fettftaltigeiT Stoffen i»om 15. Februar 1917 (Reich? Gesetzdl. S. 137). Vom 14. Dezember 1917. VCuf Erurrd des 8 3 Ms. 3 linb § 4 Abs 2 der BeKmntmachung iiber den Verkehr mit Knochen, >tnochener zenLU isfeir^ insbesondere Kirochensetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Rnchs-Gesetzbl. S. 137' wird folgendes bestinmtt: Artikel I. 8 3 Abs. 1 Hkimimer i und 8 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Klrocheu, Knochenerzengnissen, insbesoudera Knochen fetten, und anderen settbalrigen Stof'ftm vom 15. Februar 1917 erhalten folgende Fassung: 8 3 Abs. 1 Nummer!: alle rnil Wasser, Tainps oder Lösiings- mittciri gewonnenen Oele. Fette, Oel- und Fettsäuren, alle.durch llnnvandlnng aus Rohstoffen jeder Art gewomrenen Oele. Fette, Oei und Fettsäuren sowie alle öl* uird fettsäurehaltigen Ras ii Nation s rückst ände; 8 4. Ter Preis sär die nacktst«l)end aufgeft'ihrten -Oele und Fette darf für 100 Kilogramin Reingewicht nicht übersteigen: bei technischem Knock>en'ett mit einem Erhalt an freier Fettsäure bis zu 20 v. H.. 360 Mk. bei tsckmischem Knochenfett nüt einem Gehalt an freier Fettsäure von mehr als 20 v. H. 350 „ bei Sf>eiseknoch?n ett. 375 „ lwi rohem Klaucnöl. 400 „ bei Abdeckcreisett. 350 „ Tie Preise gelten frei ÄSaggon Bersmrdstation, und zrvar bei tackjiischem Knochensett, Svc'isetnochenfett und robe n Klau-enöl einschließlich Verpackung, bei Abdeckerei fett ausschließlich Verpackung. Ter Reichskanzler fanu vor strande Preise abändcrn sonne Zsöck ^tprckse fite K nochen, die im 8 3 bezeichuetrn oder nach 8 3 zu bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren festsetzen. Tie im Abs. 1 und 2 oder gemäß Abs. 3 festgesetzten Preise sind Hochstt-w ise im Sinne des 0-esetzes, bet e fmd Höchstprci e vom 4. August 1914 iil der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De- zeinber 1914 (Michs-Gesetzbl. S. 516) in Verlnndnng mit den Be- ka intlnache^ugen vvm 21. Januar 1915 (Reich:-Gesetz'l S 25)^t>om 23. September 1915 (Reichs^Gesetzbl. S. 603) und vvm 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). Artikel II. Tie Bestiu.numgen treten mit dem 20. Dezember 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1917. Ter Reichskanzler. I. V.: Freiherr von Stein. Bckattntmtü)n;rq betreffend Aendernng der Ausführungsbestimnuungen zur Verordnung über den Verkehr mit Kbiochen, Ktaocbmerzeimnisseu. ins- besondere .(hnockien fetten, und anderen jettl>altigen Stoffeit vom 16 Februar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 140 • Vom. 14. Dez. 1917. Ans Grund der 88 2, 3, 5 der Bekanntmachmrg über den Verkehr mit Knocken, Knochenerzengnissen, sirsbesondere Knock>enfetten, und anderen fetthaltiges! Stoffen vom 15/ Fdbrnar 1917 (Michs^ OKsetzbl. S. 137) wird folgende bestimntt: Artikel I. Die 88 3 |nhf> 5 der Ansft'ilnnngsbestinunungen zur V.mn'dnung über den Verkehr mit Knochün, >ttwchener-zeugnissen, i„. . sondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigem Swfsen voml 16 Februar 1917 (Re,chs Gesetzbl S. 140) erhalten folgende Fassung: 8 3 Wer ge»verl>smäßLg Rinder, Pferche, Schafe. Zielen oder Schtwine schlachtet, ist verpflichtet, ans Verlangen des Ki^egsauS-. schnises sür pftanzlickfe und tierische Oele ,md Fette i Kn oben! reue) die anfaNendei, frischen Knochen den i*m imiem tx>zeichneten Stttlen unmittelbar zuzuleiien. Das Verlangen des K-negsausfctni,ses ifc «ii* d-fsen Erfnckitn durch die Gemeinde offentirch bekonnlMina.ben. Kno-Hen. die mit der Fleischration im regelmäßigen Älemoerfaui an die Bevölkerung abgegeben iverden, mit Ajusnahrnje der Mrbev^ süße, fallen nicht mrter diese Bestimmung. Di« Preisbestimmung erfolgt nacht $ 2 Abs- 1 Satz 4. § 5 Betriebe und Gewerbttreibende, bei denen Stoffe der int 8 3 Äbs. 1 Nr 2 bis 8 oder gemäß 8 3 Ms. 3 der Bekannt machun, über dem Verkehr nrtt K'noche't, Knixl^merzeugnissen, tnsbesvndeal Knochen fetten, und anderen fettbaltft^u Stoffen vom 15. Februar 1917/14. Dezeml'er 1917 (ReickiS-G^etzbl. S. 137, 1106) lx-zeich- neteu Art vorhaud«m sind, (lervonnen. iven^i^.oder absatlerr, sind veo- pslichLet, die Stoffe dem Krl^sansschnsse für PslarrKlichc und tierifät Oele und Fette anzubietem. Ä>elriebe rmd Äew«rl>etreibende, bet denen die Stosie fortlaufend gewonnen tvcrden oder absallcn, habonl anzubieten, sobald die vorlwndrnen Mengen inindr'ßi'ns 100 Kilogramm betragen; alle übrigen hab«r die gewvimeuen oder ange^ fallenen Mengen bis zum 1. iedys Monats aiMlbieten. Der Kriegs^ cnröschuß ist ermächtigt, im Ein-elsall eine besondere Vereinbarung über fortlaufende Lieferuna der Stosie zu treffen. Di^' Vorschriften des 8 4 Abs. 2 fintxm entsprech^mde Anwendung. 9l.rtikel II. Die Bestimtnungen ti-eteit mit dem 20. Dezember (1917 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1917. Ter Reichskntzler. I. B.: Freiherr von Steill. Bekanntmachung betreffntd die Ausftthr von Jucht» iuid Nutzvieh aus dem Eroßhcr- zogtnm und aus eiuei'.r Kreise des (^oßherzogttuus in rinen anderen, vom 10. April 1917 (Reg>Bl. S. 90), hier Abändv- rung des 8 4 dieser Bekanntinachung. Vom 24. Dezember 1917. Auf Grund der Besanntniachinrg des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisurüfungsstellen und die Bcrforgungsrogelmra vom 25. Sepvcntber 1915 bezw. 4. NoveuiLer 1915 (ReichS-iÄesetzbl. S. 607 und 728) bestimmen wir: Ter § 4 Ms. 1 der Bctaimtmachnng über die ^lusfuhr von Zucht- »mb Nutzvieh aus dem Großl-erzogtum mch aus mtend Kreis des Gvoßherzogtums in einen mrderen, vom 10. April 1917, erhält folgende F«.ssmlg: „Wer Zucht- oder Nutzvieh (vcrgl. § 1) aus einem Kreis ta einen anderen Kreis des O^voßheizogtumS ausführe,l will, bedarf hierzu eines Ettmrbuisscheins. Zur Ausstellung dieses Erlaubnisscheins ist der Viehlmudelsverband derfenigetl Provintz -uistäitdig, zu der der Kreis gehört, in dem das auszuführeud» Tier bisher seinen Standort hatte. Tie Ausfuhr darf nur gench» migt tverden, tvenn die tm 8 1 Abs. 1 unter a mld d ge- lmnnten Bcscheinigu,rgen vorgelecft tverden. handelt es sich um die Ausfuhr von Tieren aus einer Pwvftlz des Grvßherzoatum» tn eine andere, so ist dem Biehharrdelsverband, in dessen Bezirk die Eiuftihr stattsruden soll, die Beschenrig!nrg nach A 1 Ms. 1 b zur Prüflmg iwrzuleaen. Ter Antrag auf Aussuhrbekvilligmra ist bei denijeni,rm Kreisamt, in dessen Bezirk die anszusühreivden Tiere biSl>er ihren Standort l-atten, nebst den Bescheinigungeil imch tz 1 Ms. 1 g und b einzureichen. Tiefes Kreisamt I>at den Antrag nebst Bescheinigungen dem Viehhandelsverband mit seinem Antrag weiterzugeben. Spricht sich das .Kreisamt gegen die OKnehiniguna des Antrags aus. so ist, falls der ViehtMndc'lsvecband nicht ebe"sall-' d'" Ablehnung des Antrags lischt refft, nufere Entscheidung ein^rhvlen." D a r m ft a d t, den 24. Dezember' 1917. Großherzoglick>es Ministerium des Inner«, v. L» o m b e r g k Bekanntmachung. In der Zeit vom 15. bis 31. Dez. 1917 lvurden in hiesiger Stadt Gesunden: 1 Untcrrock, 1 Pclzschvcüizckieil, 1 Halsbmch, 1 (9eld- beiitel mit Jnbalt, 1 Damenumhongkragen, 1 Kinderkragen, l Holskette, 1 Brille mit Futteral. I Verloren: 1 filb. Portemomiaie iitit 2,70 Mark Inhalt, 1 schwarzlederne Handtasche mit Portemonnaie und 30 Mark Inhalt, 1 Ledermäppchen mit 18,50 Mark (Papiergeld), 1 schwarzes Damenportemounaie mit 10 Mark, 1 Portemonnaie mit 4,70 Mark »uld 1,50 Mark in.Briefmarke«, 1 schnurzer Aftvackionlragen, 1 Päckchen mit einem Etui mit silb. Scher» usw.. 1 schwarzes Ilm hänge buch, 1 silb. Zigarettenetui, 1 band» lasche mit französisck>ctt Lehrbüchern usw., 1 schwarz ledern» Damenhandtasche mit 25 Mark usw., 1 silb. Damenuhr, t Portnuormaie mit 30 Mark int Papiergeld, 24 Mark, bostzehend aus einem 20-Markschein und zwei 2.Markscheineir, 1 Pord'inomlaie mit 4 Mark rmd Brotmarken, und 1 ^Zrosch» mit 2 Photographien. Die Erupfangsberschtigten der gesundezren Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald beiLMs mltend z» mackZeu. Die Abholung der aeftmdenen chegeifttände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachniittag« bei der Unterzeichne den Behörde, Zimmer Nr. l. erfolgen, fließen, den 31. Dezember 1917. GroßherzoglicheS Polizeiamt 9fteß«r. I. A.: Pfeffer. Zw ll'ngs runddruck der Vrüh''scbe» Un v Buch- und Steindrnckerei R. Lange. Gwß-n.